Früher, wie Sie wissen, gab es Marken. Heute agiert man im Rahmen der Barüberweisung. Dabei musste die gesetzlich verankerte Zuständigkeit berücksichtigt werden. Menschen in Heimen konnte das Geld nicht überwiesen werden, weil es ansonsten auf ihr Vermögen angerechnet worden wäre. Das ist der Grund, warum in diesen Einzelfällen Menschen mit Behinderungen, die in Heimen leben, nicht mehr in den Genuss der freiwilligen kommunalen Fahrdienste kommen.
Diese Praxisänderung hat für Menschen mit Behinderungen, die in Heimen leben und bedürftig sind, besondere Auswirkungen. Das muss ich hier bestätigen. Aber nach geltender Rechtslage sind die entstehenden Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe, also des SGB XII, vom zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen. Das ist bei Menschen mit Behinderungen, die im Heim leben, nicht der örtliche – also die Kommune –, sondern der überörtliche Träger. Insofern ist der Verweis auf die Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers, den Sie in Ihrer Fragestellung auch noch einmal gebracht haben, rechtlich zulässig.
Der überörtliche Sozialhilfeträger, also der Landeswohlfahrtsverband in Sachsen, ist verpflichtet, für die im Heim lebenden Menschen mit Behinderungen die Kosten für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu übernehmen.
Es ist gängige Art und Weise, dass es zwischen dem Landeswohlfahrtsverband und den Heimen die entsprechenden vereinbarten Entgelte für die Bewohner gibt. Dort ist der Anteil für solche Leistungen und damit auch für den Fahrdienst enthalten.
Jetzt das eigentlich Neue, was ich Ihnen als Botschaft und Antwort auf Ihre Frage rüberbringen möchte: Wenn dieser Anteil nicht ausreichend ist – was, denke ich,
auch der Hintergrund Ihrer Frage ist –, besteht die Möglichkeit, beim Landeswohlfahrtsverband über diese Entgeltlösung hinaus, die ich gerade kurz angerissen habe, einen Antrag auf zusätzliche Beihilfe zu stellen. Eine entsprechende Regelung finden wir im SGB XII im Abs. 2 des § 54.
Zusammengefasst: Wenn der Landkreis oder die Kommune die in doppelter Hinsicht freiwillige Leistung des Fahrdienstes nicht mehr oder nicht in dem erforderlichen Maße erbringt, ist zu konstatieren, dass das sehr bedauerlich ist. Aber rechtlich ist es grundsätzlich richtig und der überörtliche Sozialhilfeträger, hier der Landeswohlfahrtsverband, wäre für die Heimbewohner dann der zuständige Ansprechpartner.
Hält die Staatsregierung alternative Methoden der Energiegewinnung – auch solche, die nach gegenwärtigem Entwicklungsstand noch nicht marktreif sind – für förderungswürdig, insbesondere auch unter dem Aspekt von Standortvorteilen für den Industrie- und Innovationsstandort Sachsen?
Sehr geehrte Frau Abgeordnete, die Bundesregierung fördert die Einführung erneuerbarer Energien mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Marktanreizprogramm erneuerbare Energien. Der Freistaat Sachsen hat dem EEG im Bundesrat zugestimmt. Darüber hinaus fördert der Freistaat Sachsen im Rahmen des Förderprogramms Immissions- und Klimaschutz einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien Fördergegenstände, die nicht durch die Maßnahmen des Bundes erfasst werden. Die Förderung dient in erster Linie dazu, Technologien zur Marktreife zu führen sowie am Markt zu etablieren und somit den sächsischen Mittelstand und die sächsische Industrie zu unterstützen.
Zu Ihrer zweiten Frage: Im Förderprogramm Immissions- und Klimaschutz einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien sind entsprechend der Festlegung zu den einzelnen Fördergegenständen natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts antragsberechtigt. Das Genossenschaftsmodell ist demzufolge gleichberechtigt zu den anderen Rechtsformen.
Frau Präsidentin! Meine Frage an die Staatsregierung: Wie hoch sind die jährlichen Gesamtkosten für den Sachund Personalaufwand einschließlich Diätenzuschlag, die durch die zu Beginn der Legislaturperiode geschaffene Stelle des 3. Vizepräsidenten im Sächsischen Landtag entstehen?
Herr Günther, gern beantworte ich Ihre Anfrage. Der zusätzliche Sachaufwand für die Stelle des 3. Vizepräsidenten wird im Doppelhaushalt 2005/2006 nicht explizit, also nicht gesondert ausgewiesen. In dem dafür zuständigen Kapitel 01 01 – das ist die Verwaltung im Rahmen des Landtages – sind für die Haushaltsjahre 2005/2006 für die Hauptgruppe 5, das ist der Sachaufwand, und für die Hauptgruppe 8, das sind die Investitionen, insgesamt folgende Ansätze: Entsprechend der Anmeldung der Landtagsverwaltung – darauf weise ich hin – sind ausgebracht in der Hauptgruppe 5, also Sachaufwand, 3 141 500 Euro und im Jahre 2006 sind es 3 135 700 Euro. In der Hauptgruppe 8, das sind die Investitionen über 5 000 Euro, die dort zusammengefasst werden, sind es 583 700 im Jahre 2005 und 300 000 Euro im Jahre 2006.
Inwiefern hiervon Ansätze auf den 3. Vizepräsidenten entfallen, kann ich nicht beurteilen. Über die entsprechenden Angaben verfügt lediglich die Landtagsverwaltung in eigener Zuständigkeit. Darauf möchte ich Sie hinweisen.
Nach Präsidiumsbeschluss des Sächsischen Landtages vom 4. November 2004 wurde in den Haushaltsplanentwurf 2005/2006 – der übrigens mit dem heutigen Tage allen Abgeordneten im Sächsischen Landtag komplett übergeben wurde; jeder hat das große Bündel, blättern Sie darin, Sie werden verschiedene interessante Dinge feststellen – eine zusätzliche Stelle mit der Wertigkeit V BAT Ost und eine zusätzliche Stelle für einen persönlichen Fahrer mit der Wertigkeit Pauschallohn PKP aufgenommen. Genaue Aussagen zum konkreten Lohn bzw. Gehalt können auch nicht gemacht werden, da dies von den Lebensumständen des jeweiligen Beschäftigten abhängt – darauf weise ich hin –, beispielsweise Alter, Familienstand und Anzahl der Kinder; das ist Ihnen klar.
Wir haben natürlich Pauschalansätze einbezogen. Basierend auf den Pauschalansätzen zur Personalkostenveranschlagung 2005 und 2006 haben wir für diese beiden Stellen für 2005 86 700 Euro und für das Haushaltsjahr 2006 rund 90 000 Euro in den Entwurf des Doppelhaushalts eingestellt. Das ist aufgrund der Zuarbeit, der Anforderung der Landtagsverwaltung geschehen.
Ich will allerdings noch auf Folgendes hinweisen: Inwieweit diese Stellen in den endgültigen Haushalt so überführt werden wie jetzt veranschlagt, bleibt Ihnen, den Parlamentariern, dem Landtagsabstimmungsverfahren sozusagen, vorbehalten.
Auf ein Weiteres will ich hinweisen: Der 3. Vizepräsident erhält natürlich gemäß § 5 Abs. 2 Abgeordnetengesetz das Anderthalbfache der Grundentschädigung, und
im Übrigen ergeben sich weitere Ansprüche ganz normal aus dem Abgeordnetengesetz, worauf ich Sie hinweisen möchte.
Das ist das, was ich im Moment dazu sagen kann. Sie können auch diese Dinge noch einmal im vorliegenden Haushalt nachlesen. Alles andere werden wir in den Haushaltsverfahren hier gemeinsam diskutieren.
Als Finanzminister habe ich dazu eine klare Auffassung, und ich werde mich bemühen, genau das zu tun, was wir uns in der Koalition vorgenommen haben: die Personalkosten für die gesamte Staatsverwaltung zu reduzieren.
Drohende Schließung der Mittelschule Harthau/Chemnitz Die Mittelschule Harthau, Stöcklstraße 4, 09125 Chemnitz, darf nach zweijähriger Arbeit den Titel „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ tragen; sie ist damit die zweite Chemnitzer Mittelschule, die diesen Titel erworben hat und in die Aktion „Chemnitz ohne Rassismus“ involviert ist.
1. Soll in unserer politisch brisanten Zeit eine Schule geschlossen werden, die sich anerkannt und erfolgreich gegen rassistische Tendenzen in Schule und Gesellschaft engagiert?
2. Soll eine Schule geschlossen werden, die in ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit Wert auf die so genannten weichen Faktoren legt („FP“ vom 2.12.2004: „Kultusmini- ster baut Bildungsagentur auf“), indem sie sich zum Beispiel wie folgt an Projekten beteiligt:
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Abgeordnete! Ich möchte die beiden Einzelfragen im Zusammenhang beantworten. Grundsätzlich muss seitens des Sächsischen Staatsminis
teriums für Kultus nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen für jede Schule in Vorbereitung eines Schuljahres geprüft werden, ob ein öffentliches Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben besteht. Wird festgestellt, dass kein öffentliches Bedürfnis besteht, kann das Sächsische Staatsministerium für Kultus die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule widerrufen. Dabei handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trotz des Wortlautes „kann“ nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Das bedeutet: Wird das fehlende öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schulen oder eines Teils derselben festgestellt, ist ein Mitwirkungswiderruf auszusprechen. Für die Klassenstufe 5 der Mittelschule Harthau im Schuljahr 2004/2005 meldeten sich lediglich zehn Schüler an. Nach Prüfung der Sachlage wurde für diese Klassenstufe an der Mittelschule Harthau die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung widerrufen. Die Stadt Chemnitz erhob dagegen keine Einwendungen. Nach der Schülerprognose, die auf der Grundlage des Anmeldeverfahrens für die Klassenstufe 5 im Schuljahr 2004/2005 erstellt wurde, werden für die Mittelschule Harthau – wohlgemerkt, es handelt sich hierbei um eine Mittelschule – jährlich weniger als 14 Schüler in den nächsten Schuljahren erwartet. Für das kommende Schuljahr werden für die Klassenstufe 5 nur acht Schüler prognostiziert. Das heißt, es wird noch nicht einmal die Mindestschülerzahl zur Bildung von nur einer Klasse erreicht. Wie Sie wissen, muss eine Mittelschule mindestens zweizügig – unter Beachtung der Mindestschülerzahl von 20 Schülern für die beiden ersten einzurichtenden Klassen je Klassenstufe – geführt werden. Zwar sind auch Ausnahmen nach § 4a Abs. 4 des Schulgesetzes möglich, jedoch greift in diesem Fall kein Ausnahmetatbestand. Die an der Schule entwickelten Projekte sind überaus engagiert und erhaltenswert. Sie sind aber nicht an ein bestimmtes Schulgebäude gebunden, sondern können auch an anderen Schulen fortgeführt und so vielleicht noch wirksamer werden. Die Stadt Chemnitz arbeitet gegenwärtig an der Fortschreibung ihres Schulnetzes im Mittelschulbereich. Nach Vorliegen der Anmeldezahlen für die Klassenstufe 5 im Schuljahr 2005/2006 wird über die Einrichtung von Klassenstufen bzw. den Bestand der Mittelschule Harthau entschieden. So weit zur Antwort.
Ich habe eine Nachfrage: Begrüßt die Staatsregierung grundsätzlich das Engagement von Schulen in Projekten wie „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“?
Da Frau Simon heute entschuldigt ist, bitte ich die Staatsregierung, die Antworten auf die Fragen 16 und 18 schriftlich zur Verfügung zu stellen. – Jetzt bekommt Herr Leichsenring,
Switch-Klauseln im FAG 1. Wie soll nach Ansicht des SMF aufgrund der vom Finanzministerium vorgesehenen Einführung so genannter Switch-Klauseln im FAG eine finanzielle Planungssicherheit für die Kommunen gewährleistet werden?
2. Welche Größenordnung der Abweichungsbandbreiten hält das SMF im Hinblick auf die kommunale Budgetplanung für zumutbar?