Protocol of the Session on May 9, 2007

Der Landtag ist vom räumlichen Anwendungsbereich des Rauchverbotes noch nicht erfasst. In meiner Funktion als Gesundheitsministerin rege ich jedoch an, auch den Landtag rauchfrei zu machen.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS, der SPD und den GRÜNEN)

Auch hier ist Nichtraucherschutz angesagt, und nebenbei gesagt: Der Sächsische Landtag hat hinsichtlich der Werte- und Normenvermittlung eine herausgehobene Stellung. Sie und wir haben eine besondere Vorbildfunktion – auch beim Thema Nichtraucherschutz.

(Vereinzelt Beifall bei der SPD)

Meine Damen und Herren! Obwohl derzeit noch die Anhörung zu diesem Gesetzentwurf läuft, hat sich die Staatsregierung entschlossen, Ihnen diesen Gesetzentwurf bereits jetzt vorzulegen. Über die Ergebnisse der Anhörung werde ich Sie selbstverständlich unverzüglich unterrichten, sobald mir diese in Gänze vorliegen.

Mit dieser zugegebenermaßen etwas ungewöhnlichen Verfahrensweise verbinde ich jedoch die Hoffnung, dass das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten kann. Angesichts der schwerwiegenden gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens gibt es keine Alternative zu einem baldigen und umfassenden Nichtraucherschutz.

Ich bitte daher um Ihre Unterstützung und um eine zügige Verabschiedung des Gesetzentwurfes.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU, der Linksfraktion.PDS und der SPD)

Das Präsidium, meine sehr verehrten Damen und Herren, schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzge- setz) an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend – federführend –, den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss, den Haushalts- und Finanzausschuss, den Ausschuss für Schule und Sport, den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, den Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft, den Innenausschuss sowie den Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien zu überweisen. Wer der Überweisung an die genannten Ausschüsse seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Niemand. Wer enthält sich der Stimme? – Ebenfalls niemand. Damit ist die Überweisung beschlossen und der Tagesordnungspunkt 8 beendet.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 9

1. Lesung des Entwurfs Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe und zur Förderung verurteilter Jugendlicher und Heranwachsender bei der Wiedereingliederung und einer sozial verantwortlichen Lebensgestaltung (Sächsisches Jugendstrafvollzugs- und -fördergesetz – SächsJStrVollzFördG)

Drucksache 4/8622, Gesetzentwurf der Linksfraktion.PDS

Es liegt keine Empfehlung für eine allgemeine Aussprache vor, deshalb spricht nur die einreichende Fraktion. Herr Abg. Bartl, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht am 31. Mai 2006 mit seinen Urteilen in den Verfahren 2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04 dem seinerzeit noch zuständigen Bundesgesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2007 eigenständige gesetzliche Regelungen zum Jugendstrafvollzug zu erlassen.

Nachdem im Zuge der Föderalismusreform die Befugnisse für den Strafvollzug nunmehr auf die Länder übergingen und mithin dem sächsischen Jugendstrafvollzug im Freistaat Sachsen obliegen, waren es die Fraktionen von CDU und SPD, also die Koalition, die am 29. November 2006 mit Drucksache 4/7124 einen Antrag zur Umsetzung der vorgenannten Entscheidungen des Bun

desverfassungsgerichtes in den Geschäftsgang einbrachten – ich zitiere –, „... zeitnahe gesetzliche Regelungen für den Sächsischen Jugendstrafvollzug vorzulegen, welche unter Berücksichtigung des Entwurfes des Bundesjustizministeriums vom Juni 2006 und der Vorschläge der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe e. V. die sachlichen, personellen und organisatorischen Gesichtspunkte des Mindeststandards für künftige Regelungen enthalten sollen“.

Die entsprechenden Mindeststandards führte der Antrag präzise in mindestens 20 Punkten auf. In seiner 68. Sitzung am 10. Dezember 2006 debattierte der Landtag diesen Koalitionsantrag als Tagesordnungspunkt 5, wobei Frau Vizepräsidentin Dombois mit einem durchaus sehr qualifizierten Beitrag eröffnete, der auch die von ihr gesammelten Erfahrungen als aktives Mitglied des Anstaltsbeirates in Dresden eindrucksvoll reflektierte.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS)

Die weiteren Redner der Fraktionen der CDU, der SPD, der FDP sowie von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von unserer eigenen Fraktion betonten, dass es dabei nicht nur darum geht, in diesem neuen Gesetz fortgeschrittene Erfahrungen und Ansätze einer zielführenden Resozialisierung und Reintegration in die Gesellschaft mit der Bereitschaft zur künftigen Übernahme sozialer Verantwortung bei betroffenen jugendlichen und heranwachsenden Verurteilten aufzugreifen, sondern dass durchaus auch eine bestimmte Eile besteht, um nicht hinter den anderen Bundesländern, die sich zum Teil bereits auf einen gemeinsamen Entwurf verständigt haben, hinterherzuhinken.

Schon im Vorfeld der Debatte hat der Sächsische Staatsminister der Justiz, Herr Mackenroth, in seiner Stellungnahme zum Antrag der Koalitionsfraktionen erklärt, dass die Staatsregierung – Zitat – „derzeit einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Verpflichtung aus dem vorgenannten Urteil“ – gemeint ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 – erarbeite, dass dieser Entwurf allerdings noch nicht fertiggestellt sei. So hieß es in der Stellungnahme.

„Derzeit“ und „noch nicht“ scheinen in den temporären Kategorien des Justizministeriums relativ unberechenbar. Nachdem Ende Januar dieses Jahres schon die koalierende SPD-Fraktion ungeduldig wurde, vor allem wegen des vom sächsischen Justizministerium erklärten Austritts aus der Arbeitsgruppe der neuen Bundesländer zur Erarbeitung eines einheitlichen Gesetzentwurfs zum Jugendstrafvollzug, und Kollege Bräunig via Presseerklärung schimpfte – Zitat – „Justizminister Mackenroth kann nicht erst in einer Arbeitsgruppe mit anderen Bundesländern mitmachen und dann ohne Rücksprache mit dem Koalitionspartner austreten, dies umso weniger, als alle anderen Bundesländer mit CDU/SPD-Regierungen sowie die CDU-Alleinregierungen des Saarlands und Thüringens vertreten waren“, und androhte, dass die SPD-Fraktion nunmehr mit einem eigenen Gesetzentwurf Druck machen werde, geschah bis heute, also bis Anfang Mai 2007, im parlamentarischen Geschäftsgang nichts.

Also haben wir, die wir, wenn es um Rechtsstaatlichkeit geht, ohnehin helfen, wo wir können, die Initiative ergriffen und am 2. Mai 2007 den auf den 1. Mai 2007 – Tag der Arbeit! – datierten und Ihnen heute vorliegenden Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Jugendstrafe und zur Förderung verurteilter Jugendlicher und Heranwachsender bei der Wiedereingliederung und einer sozial verantwortlichen Lebensgestaltung vorgelegt. Der Entwurf ist zumindest im Umfang etwas knapper als der, den die SPD-Fraktion auf ihrer Homepage einstellte, nämlich „nur“ 105 Seiten – der SPD-Entwurf hat einschließlich Begründung 126 –, aber er ist – das dürfen wir mit allem Selbstbewusstsein behaupten – um etliches moderner, qualifizierter und vor allem weitaus näher dran an den Forderungen der einschlägigen Fachverbände, als da sind: die DVJJ, also die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe e. V., der DBH, Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik,

die BAG „Soziale Arbeit im Justizvollzug e. V.“ und die ADB, die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bewährungshelferinnen und Bewerbungshelfer e. V., und deren Kriterienkatalog mit insgesamt 23 Mindeststandards.

Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf hat als Ausgangspunkt und Gegenstand für die Normensetzung, dass es im Jugendstrafverfahren und in der Vollziehung von Jugendstrafen immer und zuallererst um die Vermeidung erneuter Straffälligkeit von Jugendlichen und nicht vorrangig um Bestrafung, Schuld und Sühne geht. Der Gesetzentwurf stellt in den Mittelpunkt, dass der Jugendstrafvollzug in Sachsen künftig so angelegt und weiter qualifiziert ausgestaltet sein soll, dass der im Jugendgerichtsgesetz angelegten Konzeption der Jugendstrafe und damit dem durch das Jugendgerichtsgesetz mit Bundesrang bestimmten Zweck der Jugendstrafe und ihrem Ziel, die Erziehung zu sozialnormgerechtem Verhalten, sowohl die grundsätzliche Ausgestaltung und Ausrichtung der Jugendstrafvollzugsanstalten als auch die konkrete Ausgestaltung des Jugendvollzugsalltags zugrunde zu legen ist.

Die Jugendstrafe ist und muss eine unabhängig vom Erwachsenenstrafrecht ausgestaltete Freiheitsstrafe bleiben, die zuallererst eine Erziehungsstrafe darstellt, worauf sich aus unserer Sicht – und so ist das Gesetz angelegt – Organisation, Gestaltung, Ausstattung und Leitlinien des Jugendstrafvollzugs unmittelbar zu orientieren haben. Diese Originalität und Spezialität des Jugendstrafvollzugs spricht nach unserer Überzeugung auch dafür, den Jugendstrafvollzug eben nicht als einen Teil oder einen Abschnitt in einem Gesamtstrafvollzugsgesetz zu normieren, sondern in einem ganz eigenständigen Gesetz, so wie eben auch das Jugendstrafrecht bzw. der Jugendstrafprozess nicht schlechterdings als Bestandteil des Strafgesetzbuches oder der Strafprozessordnung gebildet sind.

Vor diesem Hintergrund legt unser Gesetzentwurf das Hauptaugenmerk darauf, im künftigen Vollzug von Jugendstrafen in Sachsen vor allem die individuelle Förderung des einzelnen jugendlichen und heranwachsenden Straftäters zu gewährleisten. Durch ein soziales Lernen sowie die Ausbildung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen, die der künftigen beruflichen Integration nach der Entlassung dienen, sowie die gesetzliche Vorgabe solcher Vollzugsbedingungen und -maßnahmen, denen ein hohes Wirksamkeitspotenzial in Bezug auf die Erreichung des Vollzugszieles zukommt, sollen die bestmöglichen Voraussetzungen für die Erreichung des eigentlichen Ziels der Jugendstrafe, eben die Befähigung des jetzt jugendlichen oder heranwachsenden Strafgefangenen zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung und ohne erneute Straffälligkeit, geschaffen werden.

Ich möchte abschließend noch kurz in einigen Punkten die wesentlichen Inhalte des vorgelegten Gesetzentwurfs skizzieren.

Es geht erstens um die Einrichtung und Vorhaltung eigenständiger Strafanstalten, in denen ausschließlich Jugendstrafen vollzogen werden, also spezieller Jugend

strafanstalten, zweitens um eine Ausgestaltung der Lebensverhältnisse der jugendlichen und heranwachsenden Gefangenen, die sich an Alter, Strafart und Strafzeit orientieren und den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen sind, drittens um die Gewährleistung eines entsprechend differenzierten Vollzuges in Wohngruppen überschaubarer Größe, das heißt bis zur Größe von acht Personen, unter Wahrung des Anspruchs auf Einzelunterbringung, viertens um die Einführung des Vorrangs von Außenschulbildung bei der Gestaltung des Vollzugs, fünftens um die Entwicklung individueller Förderpläne und darauf gerichteter Angebote für jugendliche und heranwachsende Strafgefangene, sechstens um die Gewährleistung der Einbeziehung der Personensorgeberechtigten der jugendlichen Strafgefangenen und der Jugendämter bei der Planung und Gestaltung des Vollzugs, siebentens um die Implementierung eines an den Fähigkeiten und Kompetenzen jugendlicher und heranwachsender Strafgefangener ausgerichteten Systems eines effektiven Rechtsschutzes gegen Vollzugsmaßnahmen, achtens um die Bestimmung des Vorrangs von internen Konfliktregelungen vor der Verhängung von anderen Maßnahmen unter Einbeziehung einer unabhängigen Vertrauensperson, neuntens um die Regelung der Beteiligung der jugendlichen und heranwachsenden Strafgefangenen an der Vollzugsgestaltung, also eine ausgeprägte Jugendstrafgefangenenmitbestimmung, und zehntens schließlich um die Bestimmung der Wiedereingliederung der Jugendstrafgefangenen in die Gesellschaft als ein vorrangiges Ziel des Vollzugs der Jugendstrafe auf der Grundlage des § 91 JGG.

Dass Resozialisierung eben nicht am Entlassungstag endet, sondern der zu entlassende Jugendliche oder Heranwachsende auf einen sozialen Empfangsraum trifft – und zwar in jedem Fall, nicht nur derjenige, der Familie hat –, der ihm tatsächlich eine neue Chance und Stimulation gibt, künftig nicht wieder straffällig zu werden, eine echte Wiedereingliederung im besten Sinne, ist ein Wesenszug dieses Gesetzentwurfs, der über alle Strafvollzugspraktiken und Strafvollzugsnormen in der Bundesrepublik Deutschland hinausreicht. Auch damit greifen wir eine grundsätzliche Forderung der Fachverbände auf, die diese am 1. Januar 2007 neu gefasst haben.

Wir hoffen, dass unser Gesetzentwurf die Chance bekommt, gegebenenfalls mit hinzukommenden Entwürfen der Staatsregierung oder eventuell der SPD-Fraktion, in einem fairen Diskurs hier im Landtag erörtert und beraten zu werden.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS)

Es ist die Überweisung an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss vorgeschlagen. Wer dazu die Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Ich sehe Einstimmigkeit. Damit ist die Überweisung beschlossen.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 10

1. Lesung des Entwurfs Sächsisches Gesetz über die kommunale Energievorsorge (Sächsisches Energievorsorgegesetz, SächsEnVG)

Drucksache 4/8624, Gesetzentwurf der Fraktion der NPD

Ich bitte um die Einbringung.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ende März 2007 erschien in der „Sächsischen Zeitung“ ein Interview mit dem Präsidenten des Landesverbandes Erneuerbare Energien Sachsen, Herrn Wolfgang Daniels. Herr Daniels stellte darin fest, dass Sachsen theoretisch seinen Energiebedarf aus heimischen erneuerbaren Energien decken könnte, aber nur dann, wenn der energiepolitische Schwerpunkt auf die Gemeinden verlagert würde. Dort müssten die energiepolitischen Projekte durchgeführt werden, und zwar unter Ausnutzung der jeweiligen regionalen Bedingungen und unter intensiver Mitwirkung der kommunalen Akteure.

Vor einiger Zeit verschickte der Präsident des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung e. V. und Geschäftsführer der Stadtwerke Schwäbisch Hall, Dipl.-Ing. Johannes van Bergen, einen offenen Brief an die mit energiepoliti

schen Fragen befassten Kommunalpolitiker. Darin heißt es: „Entscheidend für den Erfolg wird sein, ob es gelingt, unsere Energiewirtschaft in Richtung auf eine erheblich höhere Gesamteffizienz umzubauen.

Dies erfordert einen massiven Strukturwandel weg von der zentralen Erzeugung von Strom in Großkraftwerken mit ihren enormen Energieverlusten hin zur hocheffektiven Stromerzeugung vor Ort in Kraft-Wärme-Kopplung.“ Weiter heißt es: „Laut einer im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums erstellten Potenzialstudie liegen die größten Potenziale im Bereich eines Ausbaus der Fernwärme. Eine zielorientierte Kommunalpolitik zur Erschließung dieser Potenziale könnte eine Verdopplung der Fern- und Nahwärmeabgabe bewirken und dabei in Verbindung mit heute verfügbaren modernen KraftWärme-Kopplungstechnologien die Erzeugung von KraftWärme-Kopplungsstrom verfünffachen und so auf über 50 % an der gesamten Stromerzeugung ausbauen“, so Johannes van Bergen.

Weiter sagte er: „Dazu ist es jedoch erforderlich, dass die kommunalen Energieversorger künftig systematisch auf lokale Erzeugung von Strom in Kraft-WärmeKopplungsanlagen setzen und die Fernwärme-Potenziale gezielt ausbauen. Bitte, setzen Sie sich dafür ein, dass Ihr Stromversorger in diesem Sinne aktiv wird“, so der eindringliche Appell.

Aus diesen Äußerungen von erwiesenen Fachleuten für Energiefragen lernen wir, dass Dezentralisierung eine wichtige Strategie für eine langfristige Sicherung der Energieversorgung ist, und zwar ganz gleich, ob man an höhere Energieeffizienz oder an Nachhaltigkeit oder an bessere Umweltverträglichkeit durch die Nutzung heimischer erneuerbarer Energien denkt.

Dezentralisierung heißt aber Kommunalisierung, und Kommunalisierung heißt Festlegung der erforderlichen Zuständigkeiten und Verwaltungsstrukturen unserer sächsischen Gemeinden und Landkreise. Dabei ist ein entsprechendes energiewirtschaftliches und energiepolitisches Engagement in den Kommunen selbst erforderlich. Dieses gibt es auch, aber es wird durch den Mangel an klaren Kompetenzzuweisungen und energiepolitischen Planungsstrukturen erheblich gebremst. Es gibt deshalb Landkreise in Sachsen, von denen man auf Anfrage die Auskunft erhält, dass sie sich grundsätzlich nicht mit Energiekonzepten befassen, da sie ja nicht zuständig seien.

Anderenorts werden aber durchaus nachhaltige Energieerzeugungsverfahren unter kommunaler Federführung oder zumindest unter kommunaler Begleitung erprobt und implementiert; meist unter Zuhilfenahme entsprechender Fördermittel.

In der Region um Annaberg-Buchholz ist zum Beispiel ein „Erzgebirgisches Netzwerk Erneuerbare Energien“ gegründet worden. Erhebliche Aktivitäten gehen dort vom Landratsamt und von einzelnen Gemeinden aus, vor allem von der Stadt Ehrenfriedersdorf. Solche Anstrengungen sind zweifelsohne ermutigend, hängen aber von wenigen Idealisten ab, die oft unter starkem Rechtfertigungsdruck stehen, weil es für eine dezentrale Energiewirtschaft weder klare Vorgaben und Ziele noch klar umrissene kommunale Zuständigkeiten gibt.

Die NPD-Fraktion will mit ihrem nun vorgelegten Entwurf zu einem Energievorsorgegesetz diese gesetzgeberische Lücke schließen. Damit wollen wir Nationaldemokraten die gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen für eine dezentrale, von den Gebietskörperschaften stark mitgetragene Energieversorgungsstruktur in Sachsen schaffen, die mittelfristig – und das ist das Entscheidende – eine energetische Selbstversorgung des Freistaates Sachsen auf der Grundlage heimischer erneuerbarer Energien ermöglicht.