Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Mit dem Bundeselterngeld ist eine Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes notwendig geworden. Wie Sie wissen, beziehen sich zahlreiche Bestimmungen noch auf das Bundeserziehungsgeldgesetz. Das sächsische Gesetz muss angepasst werden, damit Eltern von Kindern, die seit dem 1. Januar 2007 geboren sind, weiterhin Landeserziehungsgeld beanspruchen können.
Die Staatsregierung will diese Gesetzesänderung zum Anlass nehmen, das bislang gewährte Landeserziehungsgeld noch stärker auf die Förderung von Mehrkindfamilien auszurichten. Dabei sieht der Gesetzentwurf künftig eine Staffelung dieser familienpolitischen Leistungen in Abhängigkeit von der Kinderzahl vor. 200 Euro sollen für das erste, 250 Euro für das zweite und 300 Euro ab dem dritten Kind gegeben werden. Auch die Bezugszeiträume sollen gestaffelt sein, zum einen nach der Kinderzahl und zum anderen nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Das bedeutet konkret: Wird das Landeserziehungsgeld im zweiten Lebensjahr des Kindes beansprucht, soll die Leistung fünf Monate lang gewährt werden, bei Inanspruchnahme im dritten Lebensjahr wie bisher neun Monate lang. Wir haben diese Unterscheidung getroffen, weil wir der Meinung sind, dass Familien, die ihr Kind auch im dritten Lebensjahr selbst zu Hause betreuen und erziehen, mehr finanzielle Unterstützung benötigen als die, bei denen ein Elternteil nur mittelfristig aus dem Beruf aussteigt.
Ab dem dritten Kind gilt ein Bezugszeitraum von sechs Monaten bei Inanspruchnahme im zweiten Lebensjahr bzw. eine neuerliche Verlängerung auf zwölf Monate bei Inanspruchnahme im dritten Lebensjahr. Durch diese Staffelung erhöhen sich die Leistungen für die Eltern, die ihr Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres selbst zu Hause betreuen, für das zweite Kind um 22 % und ab dem dritten Kind sogar um 30 %.
Meine Damen und Herren! An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass das Sächsische Landeserziehungsgeld eine andere Zielsetzung verfolgt als das von der Bundesregierung ab 2007 neu eingeführte Bundeselterngeld. Das Bundeselterngeld ist vorrangig eine Lohnersatzleistung. Es fördert mit Recht eine rasche Rückkehr der Mütter in die Erwerbstätigkeit und unter
stützt wegen der höheren Leistungen Besserverdienende mehr als Geringverdiener. Das Landeserziehungsgeld bleibt dagegen wie bisher eine vom Familieneinkommen abhängige Leistung für Familien mit geringem und mittlerem Einkommen. Das Landeserziehungsgeld will Eltern bei der eigenen häuslichen Betreuung und Erziehung von Kindern sowohl materiell als auch ideell unterstützen; denn das Landeserziehungsgeld symbolisiert auch einen Teil der gesellschaftlichen Anerkennung, die die häusliche Erziehungsleistung verdient hat.
Das Landeserziehungsgeld ist für uns deshalb ein wichtiger Baustein für die Wahlfreiheit gering verdienender Eltern; ein anderer Baustein sind die Investitionen in die Betreuungsinfrastruktur. Mit beiden Bausteinen schaffen wir Rahmenbedingungen, damit die Eltern entscheiden können, ob sie sich selbst der Kindererziehung widmen oder ob sie eine Betreuung außerhalb der Familie nutzen wollen.
Mit diesem Gesetzentwurf tragen wir der Pluralität der Lebensentwürfe der Familien in unserem Lande Rechnung. Deshalb engagieren wir uns gleichermaßen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagesbetreuung und für die Anerkennung und Unterstützung der häuslichen Erziehungsleistung durch unser Sächsisches Landeserziehungsgeld.
Meine Damen und Herren! Mit diesem Gesetzentwurf setzen wir zwei Signale: Erstens stehen wir zu unserem Anspruch, Eltern Wahlfreiheit zwischen Erwerbstätigkeit und eigener häuslicher Betreuung zu ermöglichen, und zweitens wollen wir deutlich machen, dass es uns wichtig ist, besonders die Mehrkindfamilien zu unterstützen. Ich bin zuversichtlich, dass dieser Gesetzentwurf Zustimmung in diesem Hohen Hause findet, und bitte um Ihre Unterstützung und um eine zügige Verabschiedung.
Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zur Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend – federführend – und an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Wer dem Vorschlag zur Überweisung seine Zustimmung geben kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Ist jemand gegenteiliger Meinung? – Enthält sich jemand der Stimme? – Das ist nicht der Fall. Damit sind die Überweisungen beschlossen. Der Tagesordnungspunkt 6 ist beendet.
Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Es spricht daher nur die Einreicherin. Für die Staatsregierung bitte Herr Staatsminister Dr. Buttolo.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Staatsregierung bringt mit dem Gesetz über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen einen Gesetzentwurf in den Sächsischen Landtag ein, der das kommunale Handeln auf allen Ebenen, von der Verwaltungsebene bis zum Gemeinderat, verändern wird.
Kern des Gesetzes ist die Umstellung des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens von der Kameralistik auf die Doppik. Wie in der überwiegenden Zahl der Länder wird es damit auch in Sachsen nur ein Buchführungssystem geben. Die Kommunen haben die umfassende Reform Anfang der Neunzigerjahre initiiert, weil sie erkannt haben, dass die bisherigen Konzepte in Zeiten stagnierender Einnahmenentwicklung, steigender Sozialausgaben und hoher Folgekosten für großzügig dimensionierte Einrichtungen nicht mehr greifen. Sie haben auch erkannt, dass der bisweilen unterstellte Gleichheitsgrundsatz „Mehr Mittel entspricht besserem Ergebnis“ nicht stimmt. Dass sie damit recht haben, zeigen nicht zuletzt die Ergebnisse des PISA-Tests. Hohe Pro-Kopf-Ausgaben bei der Bildung führen nicht automatisch zu einem besseren Bildungsniveau. Dennoch ist in der politischen Diskussion die statistische Beziehung „Mehr gleich besser“ verhaftet und nicht selten werden politische Erfolge danach gewertet, wie viel Geld aufgewendet wurde.
Nachdem in den Kommunen Anfang der Neunzigerjahre das neue Steuerungsmodell mit großer Euphorie gestartet wurde, setzte sich bei den Akteuren die Erkenntnis durch, dass einzelne Elemente des kaufmännischen Rechnungswesens eben nicht ausreichen, um die Verwaltung optimal zu steuern. So haben die Kommunen ein ganzheitliches Rechnungs- und Steuerungskonzept auf verbindlicher Grundlage gefordert. Die Innenministerkonferenz hat diesen Reformbemühungen der Kommunen durch sogenannte Leittexte für das neue Gemeindehaushaltsrecht den Weg bereitet. Regelungen in Sachsen wurden im Projekt „Kommunale Doppik“ im Laufe von anderthalb Jahren entwickelt. Hierbei hat sich wieder einmal die enge Zusammenarbeit mit der kommunalen Ebene bewährt.
In der Kameralistik des bisherigen kommunalen Buchführungssystems wird der Geldverbrauch abgebildet. Deshalb kann die Kameralistik zwar die Frage beantworten, ob
genug Geld eingeplant wurde, um die Ausgaben für das Personal und die Investitionen zu leisten und ob dieses Geld richtig verwendet wurde, aber die Doppik geht darüber hinaus, indem dargestellt wird, was Leistungen kosten, das heißt, wie hoch der Ressourcenverbrauch tatsächlich ist.
Wenn bekannt ist, was eine bestimmte Leistung bzw. ein bestimmtes Produkt kostet, lassen sich Entscheidungen über das Erstellen des Produktes sachgerechter treffen. Mit dem nach dem neuen Steuerungskonzept strukturierten Haushalt lassen sich bessere Anreize für wirtschaftliches Handeln schaffen als mit den bisherigen Instrumenten.
Das Gesetz umfasst im Wesentlichen die Änderung des gemeindewirtschaftlichen Teils der Sächsischen Gemeindeordnung. Folgeänderungen sind im Gesetz mit Bezug auf das kommunale Haushaltsrecht, so zum Beispiel in der Sächsischen Landkreisordnung und im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, erforderlich.
Die Reform verändert das kommunale Handeln im Wesentlichen auf zwei Ebenen. Die eine Ebene betrifft den Haushaltsplan und den Jahresabschluss. Der Ressourcenverbrauch wird hier vollständig dargestellt. Erstmals ist es möglich, das kommunale Vermögen, dessen Entwicklung und insbesondere den Vermögensverzehr vollständig abzubilden. Die Aufwendungen für die laufende Nutzung von Vermögenswerten werden durch Abschreibungen über die gesamte Nutzungsdauer dargestellt und nicht nur, wie bisher, im Jahr der Anschaffung und Herstellung. Mit Rückstellungen, insbesondere für Pensionen und für Altersteilzeit, wird Vorsorge für künftige Belastungen getroffen und eine periodengerechte Zuordnung sichergestellt.
Die zweite Ebene der Veränderung kommunalen Handelns betrifft den Haushaltsvollzug durch das neue Steuerungskonzept. Die bisherige kleinteilige Darstellung jeder einzelnen Haushaltsposition wird durch die Vorgabe von Globalbudgets abgelöst. In den Fokus der Diskussion treten die Ergebnisse kommunalen Handelns.
Vier sogenannte Frühstartkommunen haben bereits im Haushaltsjahr 2007 einen doppikschen Haushaltsplan auf der Grundlage der Experimentierklausel vorgelegt. Die Erfahrungen zeigen, dass der Umstieg zu bewältigen ist, wenn die Verwaltungsspitze hinter dem Projekt steht und das Ganze in eine Projektstruktur eingebettet ist.
Das neue Haushaltsrecht soll ab dem Haushaltsjahr 2008 auf freiwilliger Basis angewendet werden. Die Kommunen rechnen fest mit diesem Termin. Im Jahre 2013
müssen alle sächsischen Kommunen einen doppikschen Haushalt aufstellen und ihre Eröffnungsbilanz vorlegen. Die rechtlichen Regelungen werden konkretisiert durch die Kommunale Haushaltsverordnung und die Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung. Damit ist ein einheitliches, in sich konsistentes Regelwerk für das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen geschaffen worden.
Im Namen der Staatsregierung und als Sachverwalter der kommunalen Interessen bitte ich, den Gesetzentwurf zügig zu beraten und zu unterstützen.
Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen an den Innenausschuss – federführend – und an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Wer dem Vorschlag der Überweisung an die Ausschüsse seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Niemand. Wer enthält sich der Stimme? – Auch niemand. Damit ist die Überweisung einstimmig so beschlossen. Wir beenden den Tagesordnungspunkt.
1. Lesung des Entwurfs Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz – SächsNSG)
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Rauchen gefährdet bekannterweise die Gesundheit – die eigene, aber auch die der anderen. Dies ist bereits sehr oft gesagt worden. Viele können es deswegen schon nicht mehr hören. Trotzdem wird beständig wider besseres Wissen gehandelt.
Die Regierungskoalition hat sich das Gesundheitsziel „Verringerung des Tabakkonsums in öffentlichen Einrichtungen“ in der Koalitionsvereinbarung gestellt. Wer Nichtraucherschutz will, meine Damen und Herren, kann sich nicht mit Appellen begnügen. Unsere bisherigen Erfahrungen zeigen sehr deutlich: Wissen und Aufklärung allein ändern nur wenig. Wir müssen die Verhältnisse entsprechend selbst eindeutig gestalten.
Bereits im Januar dieses Jahres habe ich in diesem Hohen Hause angekündigt, dass Sachsen die Umsetzung eines gesetzlichen Nichtraucherschutzes prüft und mein Haus die Federführung für die Erarbeitung eines Gesetzentwurfes vom sächsischen Kabinett erhalten hat. Heute legt Ihnen die Sächsische Staatsregierung einen Gesetzentwurf vor, der stringent an dem am 25. Januar dieses Jahres in diesem Hohen Hause gefassten Beschluss zum Antrag der Koalition und dem Beschluss der Ministerpräsidenten der Bundesländer vom 22. März 2007 ausgerichtet ist. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass nicht nur das Aktivrauchen, sondern auch das passive Rauchen ein erhebliches gesundheitliches Risiko darstellt. Deshalb sieht der Gesetzentwurf einen umfassenden Nichtraucherschutz in den Einrichtungen vor, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Dazu gehören alle Behörden und Organisationseinheiten der Verwaltung im Freistaat einschließlich der Gerichte; Einrichtungen, die der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung dienen; Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie Jugendherbergen; Heime im Sinne des Heimgesetzes und Einrichtungen der Behindertenhilfe; alle der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung, Vorführung oder Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, wissenschaftlicher oder historischer Inhalte, Werke oder Objekte dienen; alle Räume, die der Ausübung von Sportarten dienen; Gaststätten einschließlich Diskotheken, Spielbanken und Spielhallen. In Schulen sowie den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem VIII. Sozialgesetzbuch gilt das Rauchverbot auch im umfriedeten Außenbereich. Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz können mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
Meine Damen und Herren! Was wollen wir mit diesem Vorgehen erreichen? Zum einen werden die genannten – künftig rauchfreien – Einrichtungen gesetzlich in die Pflicht genommen, bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen für Nichtraucher selbst mitzuwirken; denn der Nichtraucherschutz ist nicht das Problem des Einzelnen, Nichtraucherschutz geht alle an. Zum anderen werden die rauchfreien Einrichtungen dazu beitragen, den Tabakkonsum generell einzudämmen und vor allem den Einstieg in den Tabakkonsum bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir können unseren Kindern nicht Wasser predigen und derweil Wein trinken. Auf Vernunft und Einsicht zu hoffen und gleichzeitig selbst ein schlechtes Vorbild abzugeben – das macht uns nicht glaubwürdig. Deshalb enthält dieser Gesetzent
Der Landtag ist vom räumlichen Anwendungsbereich des Rauchverbotes noch nicht erfasst. In meiner Funktion als Gesundheitsministerin rege ich jedoch an, auch den Landtag rauchfrei zu machen.