Gibt es dazu noch einmal Aussprachebedarf? – Nicht. Dann stimmen wir über den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD mit der Drucksachennummer 4/8254 ab. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei Stimmen dagegen und Stimmenthaltungen ist dieser Änderungsantrag mehrheitlich beschlossen worden.
Dann rufe ich noch einmal § 13 – Ordnungswidrigkeiten – in der jetzt beschlossenen Fassung auf. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Gleiches Abstimmungsverhalten wie vorhin. § 13 Ordnungswidrigkeiten ist beschlossen.
Ich rufe § 14 – Übergangsbestimmungen – auf. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen. § 14 Übergangsbestimmungen ist beschlossen.
Ich rufe § 15 – Inkrafttreten und Außerkrafttreten – auf. Wer kann zustimmen? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei wenigen Stimmenthaltungen und einer größeren Anzahl von Stimmen dagegen ist § 15 Inkrafttreten und Außerkrafttreten mehrheitlich beschlossen.
Damit, meine Damen und Herren, ist die zweite Beratung abgeschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.
Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt und ich rufe in der ersten Runde die CDUFraktion auf. Herr Prof. Mannsfeld, bitte.
Meine Damen und Herren, ich bitte um etwas Respekt auch vor sich selbst, indem Sie der Plenartagung den entsprechenden Respekt entgegenbringen.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Quasi zur Einstimmung auf die Naturschutzgesetznovelle hat der Landtag erst im Januar auf der Basis verschiedener parlamentarischer Initiativen über das Thema Naturschutz diskutiert und als Schlussfolgerung dieser Debatten blieb die Erkenntnis, dass beim Naturschutzthema objektiv, transparent und vor allem kompetent argumentiert werden muss, was häufig genug eben nicht der Fall ist.
Naturschutz ist und bleibt ein wichtiges gesellschaftspolitisches Feld, das neben dem rationellen Kalkül auch – und das ist das, was die Schwierigkeit oft heraufbeschwört – einen emotional besetzten Aspekt hat. Gerade weil die CDU im Jahr 1992 in alleiniger Verantwortung ein, wie sich in den nachfolgenden Jahren gezeigt hat, herausragend gutes Gesetz verabschiedet hatte, auf dessen Hintergrund sich die überwiegend erfolgreiche Entwicklung von Naturschutz und Landschaftspflege in den vergangenen 15 Jahren vollziehen konnte, gilt es für die jetzige Novelle des Gesetzes als Erstes zu prüfen, ob die naturschutzfachlichen Grundlagen, die sich bewährt haben, erhalten bleiben und wo und wie die Umsetzungspflicht des
Die mit den Stimmen der Koalition verabschiedete und Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung jedenfalls trägt dem Gebot der Erhaltung bewährter Regelungen Rechnung und gestattet daher, auch an die Adresse des ehrenamtlichen Naturschutzes gerichtet, zu sagen: Der Kernbestand notwendiger naturschutzfachlicher Instrumente bleibt erhalten, womit Kontinuität in der Arbeit des ehrenamtlichen Naturschutzes, aber genauso des behördlichen Naturschutzes und der behördlichen Arbeit gegeben ist. Darüber hinaus haben Ergänzungen oder Klarstellungen, wenn wir beim ehrenamtlichen Naturschutz verbleiben, in der Gruppe jener Paragrafen, welche die Arbeit und Mitwirkung der Naturschutzvereine betrifft, noch günstigere Möglichkeiten für deren Agieren eröffnet.
Zu dem zweiten einleitend angesprochenen Komplex gehört vor allem die Ausgestaltung der neuen Vorschriften zur Führung eines Ökokontos und eines Kompensationsflächenkatasters. Damit werden für die sich aus der Ausgleichspflicht von Eingriffen in Natur und Landschaft ergebenden Vorschriften völlig neue, und zwar sachliche wie räumliche Handlungsmuster ermöglicht. So können Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands von Natur und Landschaft als Kompensation für Eingriffe anerkannt werden, auch wenn sie zeitlich vor dem Eingriff liegen, wozu das Ökokonto anzulegen ist. Anerkennt die Naturschutzbehörde diese Maßnahme, kann der erworbene Anspruch auch auf Dritte übertragen werden. Wir führen also im Zusammenhang mit dem Ökokonto Flexibilität
ein, die mit dem bekannten Emissionshandel vergleichbar ist. Dadurch kann noch besser geplant werden, zumal auf diese Weise Flächenpools entstehen, die auch die Konkurrenz zur Landwirtschaft abmildern.
Diese größere Flexibilität setzt sich bei der Einrichtung und Führung des Kompensationsflächenkatasters fort, welches vor allem Flächen enthalten soll, auf die die Ausgleichsmaßnahmen gelenkt werden können. Einerseits heißt das, dass die Kompensationsmaßnahme auch vom konkreten Eingriffsort unabhängig dort durchgeführt werden kann, wo der naturschutzfachliche Effekt am größten ist. Andererseits dient dieses Instrument der Überwachung festgesetzter Kompensationsmaßnahmen, die in der Vergangenheit seitens der Behörden nicht immer in der notwendigen Kontinuität überprüft werden konnten.
Deshalb haben sich die Koalitionsfraktionen auch dafür eingesetzt, dass die in der Rechtsverordnung zu regelnden Einzelheiten zwingend zu erarbeiten sind, weil die Öffentlichkeit so bald wie möglich über die Ausgestaltung im Detail informiert werden sollte.
Meine Damen und Herren! Blickt man noch einmal auf die erreichten Ergebnisse für den Naturschutz in Sachsen zurück, die auf der Grundlage des bisher bestehenden Gesetzes erzielt werden konnten, dann kann man, glaube ich, eine eher formale und eine moralische Bilanz voneinander trennen. Ausgehend von der soliden Rechtsbasis aus Landesverfassung und Fachgesetz kann der zurückliegende Zeitraum vom Herbst 1990 bis heute grundsätzlich positiv bewertet werden. Naturschutz hat in Sachsen eine feste Basis und einen respektierten gesellschaftlichen Stellenwert.
Diese Aussage möchte ich noch mit einigen wenigen Kriterien belegen: So hat sich von 1990 bis zur Gegenwart der Flächenumfang von Naturschutzgebieten vervierfacht. Wir haben quasi von null auf 4,8 % der Landesfläche 59 000 Einzelbiotope festgesetzt, die Zahl der Flächennaturdenkmale hat sich fast verdoppelt und die Fläche der Landschaftsschutzgebiete hat um 30 % zugenommen. Hinzu kommen die ausgewiesenen Natura2000-Flächen, FFH und Vogelschutz, dazu unsere Großschutzgebiete wie Nationalpark und Biosphärenreservat.
Naturschutzgroßprojekte, insbesondere mit entsprechender finanzieller Unterstützung und Förderung seitens des Bundes, Landesschwerpunktprojekte, die günstigen Bedingungen über Förderprogramme, wie das Programm „Umweltgerechte Landwirtschaft“ oder das vor allem grünlandorientierte Kulturlandschaftsprogramm oder der Naturschutz zur Pflege der Kulturlandschaft, haben gemeinsam mit dem Vertragsnaturschutz in Sachsen gute bis beste Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die gesetzlichen Regelungen auch seitens der Flächennutzer umgesetzt werden konnten.
Ich erlaube mir, an dieser Stelle noch auf einen zusätzlichen Aspekt hinzuweisen: Auch für die Zukunft ist Naturschutz in besonderer Weise abhängig von dem Wissen und den Kenntnissen, insbesondere der jungen Generation, zur Erhaltung der Natur.
Die im Jahr 2004 abgeschlossene Lehrplanreform hat insbesondere für die Klassenstufen 7, 8 und 9 unserer Mittelschulen und im Gymnasium völlig neue Inhalte gebracht, die genau diesem notwendigen Entwicklungsweg Rechnung tragen.
Aber, meine Damen und Herren, die statistische Aufzählung in der überaus positiven Beschreibung kann nicht darüber hinwegtäuschen – und da sind wir vielleicht etwas mehr bei dem moralischen Aspekt der Bewertung –, dass das Gros unserer Naturschutzgebiete noch immer zu klein und damit von Nutzungseinflüssen nicht ausreichend abgepuffert ist
und dass sich trotz des Fortschritts in der Anzahl geschützter Flächen und Lebensräume, besonders im Offenland, eine nach wie vor zu große Anzahl von Tieren und Pflanzen in ihren Existenzbedingungen bedroht sieht, sodass neben erfreulichem Artenzuwachs noch immer die Zahl bedrohter Arten in Sachsen zu hoch ist und im Einzelfall auch zunimmt.
Das ist ein Prozess, der auch eine Verschiebung der Artenvielfalt vom Land in die Stadtregion zur Folge hat. Nach speziellen Untersuchungen leben in den Metropolen – das belegen beispielsweise Ergebnisse aus Berlin und München – mehr Brutvögel oder mehr Schmetterlingsarten als in deren Umland. Das heißt, Pflanzen und Tiere erobern die Städte, weil es ihnen in dem intensiv bewirtschafteten Offenland zu ungemütlich geworden ist, während sich in den Städten auch durch das häufige Verschieben von Territorialgrenzen immer neue, abwechslungsreichere Habitate finden.
Die Erwähnung dieser Erscheinung ist zunächst ein Appell zur Erhaltung der Artenvielfalt im ländlichen Raum. Sie soll vor allem aber daran erinnern, dass die Vorstellung, Naturschutz sei ein Anliegen außerhalb der Verdichtungsräume, völlig an der Wirklichkeit vorbeigeht.
(Vereinzelt Beifall bei der CDU – Beifall der Abg. Andrea Roth, Linksfraktion.PDS, und Johannes Lichdi, GRÜNE)
Die eigentliche Botschaft einer solchen Erörterung ist die Einsicht, dass moderner Naturschutz nicht vom Schutz einzelner Arten ausgeht, sondern vom dynamischen Ansatz des Landschaftshaushaltes
und somit auch von dem allgegenwärtigen Einwirken des Menschen in Form des Landschaftswandels. Zahlreiche
Arten, die ohne Kulturmaßnahmen gar nicht vorhanden wären oder jedenfalls nicht in der entsprechenden Anzahl, müssen durch unsere Pflegemaßnahmen unterstützt werden. Andererseits sollen durch vertragliche Regelungen und Anreize die Flächennutzer weiterhin ermutigt werden, die Naturschutzziele in ihre Wirtschaftsziele zu integrieren.
Daher ist es besonders wichtig, die gesellschaftliche Einsicht zu stärken, dass die ökologische Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes noch immer die Grundlage gesellschaftlicher Existenzsicherung darstellt.
Das neu gefasste Naturschutzgesetz für Sachsen stellt dazu ein breit gefächertes Instrumentarium dar, das genutzt und umgesetzt werden muss. Das bleibt auch aus der Sicht des Staates die wichtigste Voraussetzung, um die durchaus noch häufig zu beobachtende geringe Wertschätzung der Naturbewahrung zu überwinden und sie letztlich mit ökonomischen Anliegen gleichrangig zu behandeln.
Aus diesem Grunde bietet das novellierte Sächsische Naturschutzgesetz alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Naturschutzpolitik in der kommenden Zeit. Wir bitten um die Zustimmung zur Beschlussempfehlung.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Damen und Herren Abgeordneten! Vor gut fünf Jahren wurde das gültige Bundesnaturschutzgesetz verabschiedet. Bis zum April 2005 war die Landesgesetzgebung anzupassen.
Jetzt haben wir März 2007, zwei Jahre Verzug. Das wäre vielleicht noch zu ertragen. Da kennen wir ja ganz andere Umsetzungszeiträume – Stichwort: FFH oder Vogelschutzrichtlinien –, wenn im Ergebnis das sächsische Gesetz Maßstäbe im Naturschutz zu setzen vermocht hätte.