Protocol of the Session on March 14, 2007

ist für den Normalfall gesetzlich vorgeschrieben. Sogar die routinemäßige Erhebung und Speicherung von Namen und Anschrift des Wohnungsgebers ist ausgeschlossen.

Zumindest diese Lücke kann heute noch bis zur Verabschiedung eines einheitlichen Bundesmeldegesetzes landesrechtlich geschlossen werden, wofür es nach Auffassung der NPD-Fraktion sehr gute Gründe gibt; denn nach verschiedenen Feststellungen ist hierdurch eine gefährliche Sicherheitslücke in Form von massenhaften Scheinanmeldungen entstanden: Der Bund Deutscher Kriminalbeamter macht zum Beispiel darauf aufmerksam,

dass durch diesen Missbrauch Straftaten wie Schwarzarbeit, Scheckkartenbetrug usw. massiv gefördert werden.

Die stellvertretende Bürgermeisterin des Berliner Stadtbezirkes Neukölln, Stefanie Vogelsang von der CDU, fordert eine Bundesratsinitiative zur Änderung der bundesrechtlichen Bestimmungen. In ihrer Einschätzung der derzeitigen Rechtslage formuliert sie wie folgt: „Dieses Meldegesetz stellt schlicht eine Gefährdung der Sicherheit unseres Landes dar.“

Meine Damen und Herren! Wir wissen zwar, dass seit der Föderalismusreform das Melderecht ausschließliches Bundesrecht ist. Dementsprechend plant der Bund, bis spätestens 2009 ein bundeseinheitliches Meldegesetz zu verabschieden, welches das derzeitige Rahmengesetz und die Meldegesetze der Länder ablösen soll. Bis dahin aber gilt das Melderechtsrahmengesetz als Bundesgesetz fort, ergänzt durch die Landesmeldegesetze, für welche die Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung nach Artikel 125b Grundgesetz insoweit vorläufig bestehen bleiben.

Das Melderechtsrahmengesetz hindert uns zwar seit seiner Neufassung von 2002 daran, die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers im Meldeverfahren vorzuschreiben; es hindert uns aber nicht daran, zumindest die Adressdaten des Vermieters zu erheben und zu speichern. Der saarländische Landesgesetzgeber hat mit sehr gutem Erfolg für die Sicherheit eine solche Bestimmung in sein Landesmeldegesetz implementiert. Das Gleiche schlagen wir nun mit unserem Gesetzesantrag auch für Sachsen

vor. Ich denke, dass es für den Freistaat Sachsen durchaus sinnvoll ist, diese bis zur Verabschiedung eines Bundesmeldegesetzes verbleibende Gesetzgebungskompetenz tatsächlich zu nutzen.

Denn dadurch wird Sachsen bei der kommenden Beratung des Bundesmeldegesetzes sowohl im Vorfeld der Gesetzgebung als auch im Bundesrat seiner Stimme wesentlich mehr Gehör verschaffen können, als wenn wir darauf verzichten würden, eine erkannte Sicherheitslücke im Landesmeldegesetz kraft eigener Gesetzgebungskompetenz zu schließen.

Ich bitte also um Überweisung an den Innenausschuss und danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der NPD)

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes an den Innenausschuss zu überweisen. Wer der Überweisung an den von mir genannten Ausschuss zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Eine Stimmenthaltung. Damit ist das mit Mehrheit beschlossen. Meine Damen und Herren, der Tagesordnungspunkt 4 ist damit beendet.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 5

1. Lesung des Entwurfs Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen und über die Änderung weiterer Gesetze

Drucksache 4/8027, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Es spricht daher nur die Einreicherin, die Staatsregierung. Herr Staatsminister Jurk, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Versorgungswerke sichern für die kammerfähigen Freien Berufe die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen werden sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage errichtet. Das erste berufsständische Versorgungswerk wurde 1923 aufgrund der Not nach dem Ersten Weltkrieg von den bayerischen Ärzten gegründet. Über die Jahrzehnte gründeten sich dann Versorgungswerke für nahezu alle in Kammern organisierten Berufe. Heute gibt es bundesweit circa 80 Versorgungswerke.

Im Freistaat Sachsen wurden nach der Wiedervereinigung im Jahr 1994 die Rechtsgrundlagen für die Errichtung der

drei Versorgungswerke der Heilberufe, des Architektenversorgungswerks und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte geschaffen. Als jüngstes Versorgungswerk wurde im Jahr 1999 das Versorgungswerk der Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten gegründet. Die Versorgungswerke unterliegen der Rechts- und Versicherungsaufsicht. Zuständig für die Rechtsaufsicht sind die für die jeweiligen Berufskammern zuständigen Ministerien, zuständig für die Versicherungsaufsicht über alle Versorgungswerke ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Der vorliegende Gesetzentwurf regelt die Beziehungen zwischen den sechs berufsständischen Versorgungswerken in Sachsen und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Versicherungsaufsichtsbehörde. Bisher ist die Rechtsgrundlage für die Versicherungsaufsicht in den vier Gesetzen zur Errichtung der Versorgungswerke über Verweise auf einzelne Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Bundes geregelt. Das birgt folgende Probleme in sich:

Erstens. Die Verweise in den einzelnen Gesetzen sind nicht einheitlich. Das heißt, für die Versorgungswerke in Sachsen gelten unterschiedliche Aufsichtsstandards.

Zweitens. Das Versicherungsaufsichtsgesetz des Bundes, auf dessen Vorschriften die Gesetze verweisen, ist vor allem für die Belange der privaten Versicherungsunternehmen angelegt und damit für die Beaufsichtigung von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen nur bedingt geeignet.

Drittens. Die Kostenregelung des § 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Bundes, auf den in Errichtungsgesetzen verwiesen wird, soll in naher Zukunft gestrichen werden. Die derzeitige Gebührenregelung für die Versicherungsaufsicht würde dann ins Leere laufen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Gesetzentwurf wollen wir die Aufsicht in einem einzigen Gesetz regeln. Damit würden für alle Versorgungswerke einheitliche Aufsichtsstandards gelten. Außerdem wird das Prinzip der Rechtsverweise auf das Bundesgesetz aufgegeben. Gleichzeitig werden die ausformulierten Aufsichtsregelungen auf den Bedarf der Versorgungswerke zugeschnitten. Die Gebührenregelung des § 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Bundes wird inhaltlich in das Sächsische Versicherungsaufsichtsgesetz aufgenommen.

Wir haben bei dieser Gelegenheit weitere Änderungen, die aufgrund der nationalen und europäischen Vorgaben

notwendig geworden sind, eingebaut. Da sind zum einen die Umsetzung der Vorgaben aus dem Alterseinkünftegesetz und die dadurch teilweise erforderliche Anpassung des Leistungsumfangs der Versorgungswerke an das der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum anderen werden die Errichtungsgesetze an die Regelungen der europäischen Verordnung über die Migration von Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie deren Familienangehörigen innerhalb der Europäischen Union angepasst.

(Beifall bei der SPD und der CDU)

Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen und über die Änderung weiterer Gesetze an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr – federführend –, an den Innenausschuss, an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss, an den Haushalts- und Finanzausschuss und an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend zu überweisen. Wer dem Vorschlag der Überweisung an die von mir genannten Ausschüsse zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Damit ist das einstimmig so beschlossen. Der Tagesordnungspunkt 5 ist beendet.

Meine Damen und Herren! Wir kommen zurück zu

Fortsetzung Tagesordnungspunkt 1

Mir liegt das Ergebnis der geheimen Wahl des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes vor. Abgegeben wurden 119 Stimmscheine. Es war keine ungültige Stimme dabei. Es wurde wie folgt abgestimmt: Für Herrn Alfred Graf von Keyserlingk wurden 92 Jastimmen abgegeben, mit Nein stimmten 21 Abgeordnete bei 6 Enthaltungen. Damit ist Herr Alfred Graf von Keyserlingk zum Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes gewählt.

(Beifall bei allen Fraktionen und der Staatsregierung)

Meine Damen und Herren! Wir kommen damit zum dritten Aufruf: Wahl eines berufsrichterlichen Mitgliedes und Wahl von zwei Stellvertretern von berufsrichterlichen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen, Drucksache 4/8205, Wahlvorschlag der Staatsregierung.

Meine Damen und Herren! Gemäß § 3 Abs. 3 des Sächsischen Verfassungsgerichtshofgesetzes wählt der Sächsische Landtag den Präsidenten, weitere Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ohne Aussprache in geheimer Wahl mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Im dritten Aufruf wählen wir ein berufsrichterliches Mitglied und zwei Stellvertreter von berufsrichterlichen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes.

(Unruhe)

Darf ich um Aufmerksamkeit bitten. – Hierzu berufe ich aus den Reihen der Schriftführer eine Wahlkommission. Als Leiterin berufe ich Frau Roth aus der Linksfraktion.PDS. Weitere Mitglieder: Herr Colditz, Frau Dr. Raatz, Frau Schüßler, Herr Dr. Martens, Herr Weichert. Ich bitte Sie, Frau Roth, den Wahlaufruf vorzunehmen.

Die dritte Wahl, meine Damen und Herren. Ich rufe die Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge auf. Sie erhalten einen Stimmschein, auf dem entsprechend der angegebenen Drucksache die Kandidaten als Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes aufgeführt sind. Sie können sich zu den Kandidaten durch Ankreuzen in dem entsprechenden Feld für Ja, Nein oder Stimmenthaltung entscheiden. Wenn die Kandidaten die erforderliche Zweidrittelmehrheit – das sind 83 Jastimmen – erhalten, sind sie gewählt. Wir beginnen mit der Wahl.

(Namensaufruf – Wahlhandlung)

Meine Damen und Herren, sind Abgeordnete im Raum, die ich nicht aufgerufen habe? – Das ist nicht der Fall.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bevor wir die Tagesordnung fortsetzen, muss ich Ihnen noch eine Mitteilung machen, und zwar werden

wir noch einen fünften Aufruf haben, da wir die Wahl des Stellvertreters der Präsidentin und die Wahl des Stellvertreters eines berufsrichterlichen Mitgliedes trennen müssen. Wir können das nicht in einem Wahlgang ma

chen. Ich bitte, dass Sie Verständnis dafür haben, dass wir dann noch den fünften Wahlgang durchführen müssen.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 6

1. Lesung des Entwurfs Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG)

Drucksache 4/8057, Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Es spricht daher nur die Einreicherin, die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN. Ich bitte jetzt Herrn Dr. Gerstenberg, die Einreichung vorzunehmen.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Dieses Haus hat in der laufenden Legislaturperiode bereits einige hochschulpolitische Debatten erlebt. Mehrfach wurden sie auch von unserer Fraktion angestoßen, wie beispielsweise durch Anträge zur Förderung von Frauen in der Wissenschaft, zur Hochschulreform und zum Hochschulpakt 2020 oder – wie morgen – zur Exzellenzförderung.

So wichtig diese Anträge waren und sind, die langfristigen Linien der Hochschulpolitik werden erst in umfassenderen Dokumenten wie dem Sächsischen Hochschulgesetz sichtbar.

Wer dieses Gesetz etwas näher betrachtet, der wird feststellen, dass es derzeit mit über 130 Paragrafen zu einem der größten Landesgesetze gehört. Unsere Fraktion hat sich der Mammutaufgabe angenommen, einen neuen Entwurf dieses komplexen Gesetzes vorzulegen. Das scheint nicht nur für eine kleine Fraktion wie unsere eine Mammutaufgabe zu sein, sondern offensichtlich auch für die Koalition. Ganz im Gegensatz zur Koalition können wir aber heute die Lösung dieser Aufgabe in den Landtag einbringen.

(Beifall bei den GRÜNEN)