Protocol of the Session on January 23, 2009

Herr Kosel, Sie sind mit der laufenden Nr. 16 an der Reihe.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Diese Frage bezieht sich auf das Modellprojekt Ostsachsen.

Durch spezialisierte Akutmedizin ist auch auf dem Lande eine schnelle Versorgung von Schlaganfallpatienten möglich, verspricht ein Modellprojekt „Schlaganfallversorgung Ostsachsen Netzwerk“.

Ich frage daher die Staatsregierung:

1. Welchen Stand weist bisher die Verwirklichung des Projekts auf?

2. Wann erfolgt die perspektivisch vorgesehene Erweiterung des telemedizinischen Netzwerkes über ganz Ostsachsen?

Frau Ministerin Clauß antwortet.

Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Abg. Kosel, zur ersten Frage nehme ich wie folgt Stellung:

Am Schlaganfallnetzwerk Ostsachsen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt sieben Krankenhäuser aktiv beteiligt. Mit weiteren sieben Krankenhäusern verhandelt das Universitätsklinikum Dresden über eine Kooperation. Das Klinikum Hoyerswerda kooperiert als Sonderfall mit dem Kreiskrankenhaus Spremberg.

Zur zweiten Frage: Im Jahre 2009 wird die Erweiterung des telemedizinischen Netzwerkes über ganz Ostsachsen abgeschlossen sein.

Eine Nachfrage?

Nein. – Vielen Dank, Frau Ministerin.

Wir kommen zur Frage Nr. 14 von Herrn Dr. Gerstenberg. Sie betrifft die Klassifizierung von Fotovoltaikanlagen in der Sächsischen Bauordnung.

Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) klassifiziert Solarstromenergieanlagen und Sonnenkollektoren als Anlagen der Gebäudetechnik und stellt sie in § 61 SächsBO als genehmigungsfreie Bauvorhaben dar. Trotz dieser eindeutigen Aussage verlangt das Bauamt der Landeshauptstadt Dresden einen Bauantrag für eine Baugenehmigung von Fotovoltaikanlagen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung:

1. Wie bewertet die Sächsische Staatsregierung die Forderungen des Bauamtes der Landeshauptstadt Dresden nach einem Bauantrag für Fotovoltaikanlagen?

2. Welche gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich der Genehmigungspraxis sind beim Bau von Fotovoltaikanlagen aus Sicht der Staatsregierung grundsätzlich von den Verwaltungen in Anwendung zu bringen?

Herr Innenminister Dr. Buttolo wird antworten.

Herr Präsident! Herr Dr. Gerstenberg! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Frage 1 möchte ich wie folgt beantworten: Die Errichtung von Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren ist nicht generell baugenehmigungsfrei

möglich, sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 2b der Sächsischen Bauordnung erfüllt sind. Danach sind die Anlagen verfahrensfrei in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m.

Fotovoltaikanlagen fallen nur dann unter diesen Freistellungstatbestand, wenn es sich hierbei tatsächlich um Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung handelt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie der Energieversorgung des Gebäudes dienen. Da Fotovoltaikanlagen anders als Sonnenkollektoren, die nur der Energieversorgung des Hauses dienen, regelmäßig eine Stromeinspeisung ins öffentliche Netz vorsehen, unterfallen sie meist nicht den Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung.

Zu Frage 2: Es ist zu prüfen, ob die Fotovoltaikanlage in den Katalog der verfahrensfreien Bauvorhaben des § 61 der Sächsischen Bauordnung fällt. Handelt es sich hierbei um eine Solarenergieanlage im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 2b mit der Eigenschaft einer haustechnischen Anlage, dann ist ihre Errichtung nach Maßgabe dieser Vorschrift verfahrensfrei möglich. Wenn nicht, besteht entsprechend dem Grundsatz des § 59 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung Baugenehmigungspflicht. Zu beachten ist, dass die Bewegungsfreiheit nach § 61 der Sächsischen Bauordnung nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen entbindet, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden.

Vielen Dank.

Wir kommen noch einmal zu Herrn Kosel. Er stellt die Anfrage Nr. 17.

Unsere Fragestunde ist in zwei Minuten zu Ende. Es könnte sein, dass dies die letzte Frage ist. Herr Kosel, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Diese Frage bezieht sich auf aktuelle Probleme am Institut für Sorabistik an der Leipziger Universität.

Dem Vernehmen nach sind durch jüngste Entscheidungen der Universitätsleitung Ausbildungsgänge am Institut für Sorabistik, insbesondere die Lehrer- bzw. Masterausbildung in niedersorbischer Sprache, gefährdet.

Ich frage daher die Staatsregierung:

1. Über welche Kenntnisse verfügt die Staatsregierung zu dem oben genannten Problemkreis?

2. Wie bewertet die Staatsregierung die Möglichkeiten des Instituts für Sorabistik zur minderheitenpolitischen Aufgabenerfüllung, insbesondere hinsichtlich der mit dem Land Brandenburg geschlossenen Vereinbarung zur Ausbildung in Niedersorbisch an der Universität Leipzig?

Frau Staatsministerin Dr. Stange.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Abg. Kosel, die Situation der Sorabistik und der Sorbischlehrerausbildung an der Universität Leipzig ist der Staatsregierung sehr gut bekannt. Die Staatsregierung ist sich auch bewusst, dass aus § 12 des Gesetzes über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen besondere Verpflichtungen bei Einrichtung und Erhalt der einzelnen universitären Forschungs- und Lehreinrichtungen für Sorabistik existieren.

Das Rektorat der Universität Leipzig hat in der jüngsten Vergangenheit keine Entscheidungen getroffen, die die Lehre am Institut für Sorabistik betreffen. Die Sorabistik hat vielmehr das typische Problem kleiner Fächer. Mit wenigen Lehrkräften muss das komplette Bachelor- und Masterangebot abgedeckt werden. Dies ist mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen am Institut für Sorabistik nicht zu bewältigen.

Hinzu kommt, dass bei der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sorbischausbildung in quantitativer und qualitativer Hinsicht die Auslastungsparameter bzw. die konkreten Studierendenzahlen nicht gänzlich außer Acht gelassen werden dürfen. Die Studierendenzahlen bewegen sich auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau, was sicherlich auch in dem verhältnismäßig kleinen sorbischen Volk und in den damit einhergehenden begrenzten beruflichen Möglichkeiten auf dem Gebiet der Sorabistik eine Ursache hat. Setzt man die Zahl der Studierenden zur Lehrkapazität ins Verhältnis, so zeigt sich, dass in der Sorabistik ein deutlich überdurchschnittliches Betreuungsverhältnis bzw. eine erhebliche Unterauslastung existiert.

Das Problem kann daher für das Institut für Sorabistik nur durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Lehraufträge gelöst werden. Das Rektorat der Universität Leipzig ist auch bereit, diese Mittel zur Verfügung zu stellen, benötigt aber dafür konkrete Bedarfszahlen aus dem Institut für Sorabistik, die noch nicht vorliegen.

Die Staatsregierung und die Universität Leipzig bekennen sich zu ihrer besonderen Verantwortung bei der Aus- und Weiterbildung von Sorbischlehrerinnen und -lehrern. Die Vereinbarung über eine länderübergreifende Zusammenarbeit vom Sommer 2002 wird dafür weiterhin eine Grundlage bilden. Diese Vereinbarung zwischen dem SMWK, dem SMK und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport sowie dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg regelt, dass beide Seiten ein berufsbegleitendes Erweiterungsstudium für brandenburgische Sorbischlehrerinnen und -lehrer durchführen werden. Der diesbezügliche Antrag auf Einrichtung eines weiterbildenden Masterstudiengangs Niedersorbisch befindet sich an der Universität Leipzig derzeit auf dem Gremienweg. Der Fakultätsrat der Philologischen Fakultät wird sich Anfang Februar mit der Vorlage befassen. Danach erfolgt die Beratung in der Kommission Lehre, Studium, Prüfung im Rektorat und im Senat.

Vielen Dank, Frau Staatsministerin.

Meine Damen und Herren! Meine Schätzung war richtig. Die Fragestunde ist vorüber und es stehen noch fünf Fragen aus. Die Staatsregierung ist aufgefordert, die fünf Fragen schriftlich zu beantworten.

Schriftliche Beantwortung weiterer Fragen

Zulässigkeit der Neuvergabe der Rettungsleistungen in der Region Borna und Umgebung durch den RZV Landkreis Mittelsachsen interjection: (Frage Nr. 18)

Am 22.12.2008 wurde in der Region Borna und Umgebung der bestehende öffentlich-rechtliche Vertrag des Rettungszweckverbandes der Versorgungsbereiche Landkreis Leipzig und Region Döbeln (RZV Landkreis Mit- telsachsen) mit der DRK Rettungsdienst, Krankentransport und Hilfsdienste gGmbH vom RZV zum 23.12. 2008 außerordentlich gekündigt. Der Rettungszweckverband zog über eine Beauftragung Personal von anderen rettungsdienstlich in der Region tätigen Unternehmen bei. Das Personal der gGmbH wurde nicht durch den RZV herangezogen. Die Beauftragung erfolgte bis längstens 15.01.2009, dann sollte ein Beschluss über das weitere Vorgehen in der Verbandsversammlung herbeigeführt werden. Diese Verbandsversammlung beschloss am 12.01.2009 eine Beauftragung in Form eines Vertragsabschlusses zur Erbringung der Leistungen des Rettungsdienstes ab 16.01.2009 mit dem ASB Regionalverband

Leipzig, dem DRK-Kreisverband Geithain e.V. und der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. für die gesamte vom bisherigen Leistungserbringer (DRK Rettungsdienst, Kranken- transport und Hilfsdienste gGmbH) versorgte Region Borna, Groitzsch und Umgebung (Versorgungsgebiet) im Wege einer freihändigen Vergabe.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Inwieweit und in welcher Form könnte der Rettungszweckverband auf der Grundlage des § 31 Abs. 7 SächsBRKG die bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen des Rettungsdienstes für das gesamte bisherige Versorgungsgebiet Borna, Groitzsch und Umgebung selbst übernehmen?

2. Inwieweit hat der RZV in rechtlich zulässiger Weise gehandelt, indem er in Bezug auf die für das gesamte bisherige Versorgungsgebiet Borna, Groitzsch und Umgebung zu erbringenden Leistungen des Rettungsdienstes nicht, wie von der maßgeblichen BGH-Entscheidung (BGH-Beschluss vom 1. Dezember 2008, Vergabenach- prüfungsverfahren zu Az.: X ZB 32/08) gefordert, „nach

Maßgabe der Basisparagrafen des Abschnitts 2 der VOL/A 2006 sowie der §§ 8a und 28a dieses Abschnitts im Rahmen des durch den Ersten Abschnitt des Vierten Teils des GWB geschaffenen Vergaberegimes“ verfuhr, sondern die Leistungen des Rettungsdienstes ausschließlich im Wege einer freihändigen Vergabe an die genannten drei Leistungserbringer vergab, obwohl durch vorsorgliche Maßnahmen des RZV die Durchführung des Rettungsdienstes abgesichert werden konnte und kann?

Zu Frage 1: Der bisherige Leistungserbringer war insolvent geworden. Um zu verhindern, dass dies zu einer Gefährdung des Rettungsdienstes führte, musste der RZV den Vertrag mit dem insolventen Leistungserbringer außerordentlich kündigen. Gleichzeitig musste der RZV sicherstellen, dass unverzüglich Rettungsdienstleistungen bereitstanden. Dies wäre nicht gelungen, wenn vorher ein Auswahlverfahren durchgeführt worden wäre. In einem solchen Fall – wenn also ein leistungsfähiger Leistungserbringer nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, und nur in einem solchen Fall – hat der RZV die Notfallrettung und den Krankentransport selbst durchzuführen. Gemäß § 31 Abs. 7 SächsBRKG hat er aber gleichzeitig baldmöglichst über ein Auswahlverfahren einen leistungsfähigen Leistungserbringer zu ermitteln und zu beauftragen.

Zu Frage 2: Der RZV hat in rechtlich zulässiger Weise gehandelt. Den Aussagen des RZV zufolge hat dieser eine freihändige Vergabe durchgeführt, wobei der RZV bereits im Vorfeld ihm bekannte Leistungserbringer in seinem Bereich und in der Region zur Möglichkeit kurzfristiger Bereitstellung von Einsatzmitteln und Personal angefragt hatte. Dies war angezeigt, um eine lückenlose, bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen des Rettungsdienstes sicherzustellen. Wegen der besonderen Dringlichkeit und dem begrenzten Bieterkreis war die Durchführung einer freihändigen Vergabe gemäß § 3 Nr. 4f) VOL im vorliegenden Fall zulässig. Die besondere Dringlichkeit ergab sich aus der Zahlungsunfähigkeit des bisherigen Leistungserbringers und vor dem Hintergrund der zu schützenden hochrangigen Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit der Bevölkerung.

Einsatzwert von „SensoCoptern“ (Frage Nr. 19)

Zum Umstand, dass die SensoCopter bisher keine Beweisfotos lieferten, die vor Gericht eine Rolle spielen können, erklärte das Innenministerium nach Zeitungsberichten, dass die Flüge bisher nur ‚präventiven Charakter’ hatten und Fotos aufgrund der Situation vor Ort nicht notwendig waren („Sächsische Zeitung“ vom 10. Januar 2009).

Fragen an die Staatsregierung: