des (SBB) in der UIAA, da dieser eine Sektion des DAV ist. Für die circa 9 000 im SBB organisierten sächsischen Kletterer und alle anderen in anderen Sektionen des DAV Organisierten bedeutet dies, dass Klettern in den Böhmischen Mittelgebirgen nach tschechischer Rechtslage jetzt eine Ordnungswidrigkeit darstellt, da durch die tschechischen Gesetze vorgeschrieben ist, dass zur Ausübung des Bergsports in der Tschechischen Republik die Mitgliedschaft im Cesky Horolezecky Svaz (CHS) bzw. einem ausländischen Bergsportverband, der Mitglied der UIAA ist, notwendig ist.
Der SBB bemühte sich bisher vergebens, eine Lösung dieses Problems zu erreichen. Ein ursprünglich für den 29.11.2008 geplantes Gespräch in Prag fand nicht statt, eine ebenfalls bereits angedachte Vereinsmitgliedschaft des SBB im CHS ist laut „Sächsischer Zeitung“ ebenfalls nicht möglich.
1. Welche Aktivitäten gab es bisher, um dieses Problem vor Beginn der Bergsportsaison 2009 zu lösen?
2. Welche Unterstützungsmöglichkeiten sieht die Sächsische Staatsregierung, um noch vor Beginn der Bergsportsaison 2009 dieses Problem zu lösen?
Ich möchte dazu anmerken, dass mir sehr wohl bekannt ist, dass es nach Ende der Einreichungsfrist dieser Fragen vor über einer Woche eine weitere Entwicklung in der Sache gegeben hat. Allerdings würde mich der Sachstand auch interessieren.
Zu erstens: Der Sächsische Bergsteigerbund ist Mitglied im Deutschen Alpenverein (DAV). Der DAV hat seine Mitgliedschaft im internationalen Verband beendet. Das Klettern in den Böhmischen Mittelgebirgen stellt nach tschechischer Rechtslage aber eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn keine Mitgliedschaft im internationalen Verband nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grunde wäre es sinnvoll und naheliegend, dass sich der Sächsische Bergsteigerbund um eine Mitgliedschaft im tschechischen Verband bemüht bzw. diese auch durch eine Satzungsänderung herbeiführt. Da die oben genannte Sachverhaltsdarstellung für den sächsischen Verband eine wichtige Aufgabe darstellt, weil es im Böhmischen sehr viele Klettermöglichkeiten gibt, sind wir dabei, diese Frage mit der tschechischen Seite grundsätzlich zu klären.
Zu zweitens: In den vergangenen zwei Tagen führte ein Mitarbeiter meines Hauses in Prag Gespräche mit dem tschechischen Partnerministerium, das auch für den Sport zuständig ist. Dabei stand die obige Fragestellung auf der Tagesordnung. Wir wollen darauf hinwirken, dass sich die tschechische Seite für eine Mitgliedschaft des Sächsischen Bergsteigerbundes beim tschechischen Verband
öffnet. Über die Ergebnisse der Beratung werden wir demnächst mit den zuständigen Partnern diskutieren.
Ich habe eine Nachfrage zu dem Bericht der „Sächsischen Zeitung“ vom 17./ 18.01.2009. Darin wurde ausgeführt, dass eine vorübergehende Ausnahmeregelung über das Nationalparkamt Böhmische Schweiz möglich wäre. Dies kann aber aus meiner Sicht entgegen dem Presseartikel lediglich die Böhmische Schweiz betreffen, nicht aber das Adersbacher/Weckelsdorfer Gebiet und andere tschechische Klettergebiete. Gibt es dazu Erkenntnisse der Staatsregierung, wie sich das entwickelt?
Hauptansprechpartner ist zunächst einmal das tschechische Partnerministerium. Deswegen haben wir den ordnungsgemäßen Gang für diese Gespräche gewählt. Ich gehe davon aus, dass diese Fragen umfassend geklärt werden und nicht nur so, dass Teillösungen und zeitlich begrenzte Lösungen herbeigeführt werden, sondern dass wir rasch Klarheit und Rechtssicherheit für alle Kletterer, die im Böhmischen Mittelgebirge ihren Sport ausüben wollen, herbeiführen.
Es geht um die Auferlegung von Sicherheitsleistungen nach dem BundesImmissionsschutzgesetz (BImSch-Gesetz).
Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist ein erforderliches, geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zum Schutz des öffentlichen Interesses. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 2 BImSchG soll sicherstellen, dass nicht die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers die zum Beispiel erheblichen Stilllegungskosten zu tragen hat. Gerade im Fall von Abfallentsorgungsanlagen entsteht das besondere Risiko, dass infolge einer Insolvenz hohe Kosten für die Erfüllung der Nachsorgepflichten, insbesondere für die Entsorgung der Abfälle, entstehen. Nur die Sicherheitsleistung schützt die öffentliche Hand vor Kosten der Ersatzvornahme.
1. Sind in Sachsen Fälle bekannt, bei denen den Betreibern von Abfallbehandlungsanlagen und Abfalllagern bzw. -zwischenlagern die Höhe der in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auferlegten Sicherheitsleistungen reduziert wurde? Ich bitte um Nennung der jeweiligen Unternehmen.
Im Freistaat Sachsen wurden bei folgenden Abfallentsorgungsunternehmen die in der Genehmigung festgelegten Sicherheitsleistungen reduziert. Ich zähle Ihnen die Firmen auf:
Zur Frage 2: Bis auf die Firma Beck Abbruch GmbH wurden die Sicherheitsleistungen bei den genannten Unternehmen deshalb reduziert, weil die Abfalllagermengen verringert wurden.
Bei der Beck Abbruch, Erdbau und Recycling GmbH wurde die Reduzierung mit den gesunkenen Preisen bei der Altholzentsorgung begründet.
Ich habe sogar zwei Nachfragen. Meine erste Nachfrage: Sie haben die ETU in Altbernsdorf erwähnt, deren Sicherheitsleistung reduziert wurde.
Kurz nach Erteilung des Genehmigungsbescheides ging der Antrag auf Reduzierung ein. Halten Sie es oder hielten Sie es nicht für sinnvoller, wenn statt dieses Antrages ein Widerspruch gegen den Bescheid ergangen wäre?
Wäre es nicht richtiger gewesen, wenn die ETU so kurz nach der Genehmigung einen Widerspruch gegen diese Genehmigung an die Genehmigungsbehörde verschickt hätte, anstatt einen Antrag zu stellen auf Reduzierung des Sicherungsleistung nach Ablauf dieser Frist?
Ich habe deshalb noch mal nachgefragt, weil ich glaube, Sie gehen von falschen Vorstellungen aus. Die ETU hat meines Wissens zum Beispiel einen Antrag für einen Neubau gestellt. Dafür haben sie diese Sicherungsleistung erbringen müssen.
Gleichzeitig sind für das Vorhandene die Sicherheitsleistungen herabgestuft worden, weil sich die Abfallmenge reduziert hat. Sie können das nicht vermischen.
Na gut, wenn es in einem Antrag und in einer Genehmigung steht, ist es für mich und alle anderen eine Sache. Deshalb meine zweite Frage: In welchem Ausmaß – weil es ja eine gravierende Änderung der Genehmigung bedeuten würde, nämlich nur noch gut ein Drittel der Sicherheitsleistung ist zu zahlen, da müsste zwangsläufig das Volumen des Umschlags entsprechend reduziert werden – wäre es dann sinnvoll, die Öffentlichkeit weiter zu beteiligen; öffentliche Auslegung der neuen Genehmigung und dergleichen?