Protocol of the Session on July 11, 2008

Viele Imker in Sachsen berichten von einer Verendung ihrer Bienenvölker über den Winter 2007/2008 mit Verlustraten von 50 bis 100 %. Auffällig sei, dass die Verluste besonders in Rapsanbaugebieten auftreten. In Gegenden ohne Rapsanbau, wie dem Elbtal, sind kaum Verluste zu beklagen. In Verdacht, das Bienensterben auszulösen, steht der Wirkstoff Clothianidin. Er wird als Saatgutbeizmittel eingesetzt.

Ich frage die Staatsregierung:

1. In welchem Umfang und in welchen Regionen Sachsens wurde zwischen 2004 und 2007 Saatgut eingesetzt, das mit einem Saatgutbehandlungsmittel gebeizt wurde, das diesen Wirkstoff enthält?

2. Welche Gebiete in Sachsen sind von einem Bienensterben besonders betroffen und welche nicht?

Herr Staatsminister Kupfer, bitte.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Abg. Herrmann! Ich darf Ihre beiden Fragen wie folgt beantworten:

In Sachsen ist bisher kein Bienensterben durch den Einsatz von Saatgutbeizmitteln bekannt. Clothianidinhaltige Beizmittel für Rapssaatgut werden nicht generell, sondern nur dort eingesetzt, wo eine klare Indikation für das Vorkommen des Rapserdflohs gegeben ist. Nach den mir vorliegenden Informationen handelt es sich bisher bei den mit Clothianidin im Zusammenhang stehenden Bienensterben ausschließlich um ein regional begrenztes Problem in Südwestdeutschland. Dieser spezielle Fall mit allen nachfolgenden Maßnahmen ist über die Medien umfassend kommuniziert worden.

Zur ersten Frage: Darüber, in welchem Umfang und in welchen Regionen Sachsens zwischen 2004 und 2007 Saatgut eingesetzt wurde, das mit Saatgutbehandlungsmitteln gebeizt wurde, die Clothianidin enthalten, kann keine Aussage getroffen werden. Der Einsatz von Beizmitteln ist nicht meldepflichtig und wird auch auf keine andere Art erfasst.

Zur zweiten Frage: In der Winterperiode 2007/2008 waren mit circa 30 % überdurchschnittliche Bienenverluste zu verzeichnen.

Statistisch gesicherte Verlustraten werden nur über das Deutsche Bienenmonitoring erhoben. Dort werden 120 über das gesamte Bundesgebiet verteilte Imkereien hinsichtlich ihrer Verluste durch Bienenkrankheiten und Rückstände von Pflanzenschutzmitteln untersucht. Der letzte aktuelle Bericht liegt allerdings nur für das Jahr 2006/2007 vor. Die durchschnittlichen Auswinterungsverluste lagen damals bei 14 %.

Eine statistisch belastbare Erhebung nach Gebieten gibt es hinsichtlich der Bienenverluste für Sachsen nicht.

Dem natürlichen Verlustgeschehen bei Bienenvölkern liegt ein Ursachenkomplex aus folgenden Einzelproblemen zugrunde:

Erstens, ungünstiges Zusammentreffen von Krankheiten, insbesondere Varroatose und damit im direkten Zusammenhang stehende Virosen als Sekundärerkrankungen. Das sind im Speziellen der Flügeldeformationsvirus und der akute Bienenparalysevirus.

Zweitens, mangelhafte Wirksamkeit von Varroaziden aufgrund von Resistenzen bzw. Behandlungsfehlern.

Drittens, untypischer Trachtverlauf durch veränderte klimatische Bedingungen.

Viertens, Managementprobleme mit der Folge einer ungünstigen Populationsentwicklung in den Herbstmonaten durch zu kleine Völker bzw. zu alte Königinnen.

Ich habe noch eine Nachfrage.

Das kann ich mir denken.

Wissen Sie, wann der Bericht des Monitorings für den letzten Winter vorliegen wird?

Ende des Jahres.

Danke schön.

Gern.

Ich bitte jetzt Herrn Neubert, seine Frage zu stellen; Frage Nr. 6.

Sehr geehrter Herr Minister! Das Thema der Anfrage ist die Rückverfüllung des Lehmtagebaus Dresden-Lockwitz mit Asbestabfällen und weiteren Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten.

Laut Informationen aus der Abfallwirtschaft ist im Tagebau Dresden-Lockwitz der AMAND Umwelttechnik Lockwitz GmbH, Maxener Straße, die Verwendung von Asbestabfällen, u. a. Abfallschlüssel (AVV) 170105, für die Rückverfüllung des Lehmtagebaus zugelassen. Das

Verbringen wird als Verwertungsmaßnahme nach dem geltenden Abfallrecht hingestellt. Die LVR-Entsorgergemeinschaft Sachsen e. V. hat nach der Prüfung der TÜV SÜD Industrie Service GmbH die AMAND Umwelttechnik am 13. September 2007 wieder als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert. Laut Zertifikat, Anlage 1, dürfen Rost- und Kesselaschen, Filter- und Kesselstäube, die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 1901 11, 13 und 15), abgelagert werden, sofern diese „aus eigener Holzfeuerung“ stammen. Des Weiteren ist vermerkt: „Die angegebenen Abfallarten für die Rückverfüllung am Standort Maxener Straße wurden mit dem zuständigen Oberbergamt abgestimmt. Ein abschließender Bescheid wurde noch nicht erteilt.“

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Behörden des Freistaates Sachsen erteilten für welche Zeiträume die Genehmigung zur Verwendung von Asbestabfällen als Material für die Rückverfüllung des Lehmtagebaus Dresden-Lockwitz, wo doch deren Ablagerung gewöhnlich in Monobereichen von Deponien folienverpackt erfolgen soll, um auch in Zukunft die Freisetzung von Asbestfasern auszuschließen?

2. Welchen Standpunkt bezieht die Staatsregierung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Schadlosigkeit der Zertifizierung der AMAND Umwelttechnik durch die LVR-Entsorgungsgemeinschaft Sachsen e. V. und des in der Vorbemerkung beschriebenen Verwaltungshandelns des Oberbergamts in Bezug auf die zur Rückverfüllung des Lehmtagebaus Dresden-Lockwitz zugelassenen Abfallarten, darunter Abfallarten, die gefährliche Stoffe enthalten?

Herr Staatsminister Kupfer, bitte.

Frau Präsidentin! Lieber Herr Abgeordneter, zu Frage 1: Eine Genehmigung zur Verwendung von Asbestabfällen als Material für die Rückverfüllung des Lehmtagebaus Dresden-Lockwitz besteht nicht. Das Oberbergamt hat aufgrund einer Änderung der Gefahrstoffverordnung im Jahre 1999, die die Verwertung von Asbestabfällen in Tagebauen ausschloss, der Firma AMAND die zuvor bestehende Zulassung für die Verfüllung von asbesthaltigen Abfällen entzogen.

Zu Frage 2: Die Zertifizierung von Entsorgungsunternehmen zu Entsorgungsfachbetrieben ist ein Instrument der Selbstkontrolle der Wirtschaft und wird durch die Entsorgungsfachbetriebeverordnung des Bundes geregelt. Das Verfahren wird nicht durch Behörden durchgeführt, sondern durch private technische Überwachungseinrichtungen oder durch den Überwachungsausschuss einer Entsorgungsgemeinschaft. Das Zertifikat ersetzt behördliche Genehmigungen, insbesondere Anlagenzulassungen und deren abfallrechtlichen Bestimmungen, nicht. Insofern ist auch bei einem fehlerhaften Zertifikat eine schadlose Abfallentsorgung gemäß den behördlichen Bestimmungen gewährleistet. Um Missbrauch zu verhindern,

dürfen solche Zertifikate nicht länger als 18 Monate gültig sein.

Das angesprochene Zertifikat für die Firma AMAND ist im Übrigen nur noch knapp drei Monate bis zum 4. Oktober 2008 gültig, wie auf dem Zertifikat auch deutlich zu lesen ist. Das Unternehmen hat zwischenzeitlich für die Verfüllung in Lockwitz die Zulassung eines neuen Abschlussbetriebsplans beantragt, der keine gefährlichen Abfälle mehr enthält. Die Firma AMAND hat dementsprechend, wie eine Prüfung der Nachweise für gefährliche Abfälle ergeben hat, seit Januar 2006 die Annahme von solchen Abfällen für die Verfüllung eingestellt.

Das für die Zertifizierung zu Entsorgungsfachbetrieben durch Entsorgungsgemeinschaften in Sachsen zuständige Regierungspräsidium Chemnitz wurde im Übrigen angewiesen, von der Entsorgungsgemeinschaft des Landesverbandes der Recyclingwirtschaft die Anpassung des Zertifikates an die geänderten Rahmenbedingungen der Firma AMAND in Dresden-Lockwitz zu fordern.

Ich bitte die Abg. Frau Schütz, ihre Frage zu stellen; Frage Nr. 12.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Es geht mir um die Sicherheit von Schülern während Klassenfahrten und in Ferienlagern.

Pressemeldungen zufolge ermittelt die Kriminalpolizei Chemnitz wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch von zwei neunjährigen Schülern. Diese übernachteten im Rahmen einer Klassenfahrt in einem Feriendorf. Aus dem Vorfall ergeben sich mehrere Fragen zur Sicherheit während Schulfahrten.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die Beaufsichtigung während der Nachtzeit, werden bei Aufenthalten von Kindern in Schullandheimen, Jugendherbergen etc. als notwendig angesehen und ist das Verschließen von Türen durch die Kinder aus brandschutzrechtlichen Gründen unzulässig?

2. Welche Hinweise und Richtlinien existieren hinsichtlich der Unterrichtung von Eltern durch Schule und Polizei, wenn es während Schulfahrten zu Straftaten an und von Schulkindern kommt?

Für die Staatsregierung antwortet Staatsminister Prof. Dr. Wöller. Bitte schön.

Frau Präsidentin! Werte Frau Abgeordnete, bevor ich Ihre Fragen beantworte, möchte ich eine Vorbemerkung machen: Die Pressemeldungen, auf die Sie als Fragestellerin Bezug nehmen, beziehen sich auf einen Vorfall, von dem Schüler einer Schule in freier Trägerschaft betroffen sind. Die Fragestellung berücksichtigt diesen Umstand nicht. Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass die

nachfolgenden Aussagen für Schulfahrten gelten, die von Schulen in öffentlicher Trägerschaft durchgeführt werden.

Zu Frage 1: Art und Umfang der Aufsichtspflicht für die gesamte Dauer einer Schulfahrt richten sich nach den Gegebenheiten der jeweiligen Schulfahrt und dem Alter und der Einsichtsfähigkeit der Schüler. Dabei sollte die Aufsichtsführung umsichtig, beständig und nachdrücklich kontrollierend sein. Sie ist nicht auf einzelne Maßnahmen beschränkt, sondern ein kontinuierlicher Vorgang. Über das Verschließen der Türen in Jugendherbergen und Schullandheimen entscheidet in erster Linie der Betreiber der Einrichtung im Rahmen seiner Brandschutzordnung. Dabei ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass die Rettungswege frei von Hindernissen sind. Türen dürfen im Zuge von Rettungswegen nicht versperrt werden. Sie müssen von innen leicht zu öffnen sein. Aus diesem Grunde lassen Betreiber ein Verschließen der Türen von innen oft nicht zu.

Zu Frage 2: Für den Bereich der Schule gilt, dass vor Beginn eines Schuljahres das Lehrerkollegium über seine Aufsichtspflichten und den Umgang mit Schadensfällen, die von Schülern ausgelöst worden sind bzw. bei denen diese betroffen sind, belehrt wird. Das betrifft auch das Verhalten auf Schulfahrten. Sobald Rechte des Kindes beeinträchtigt sein können, sind die Eltern zu informieren, was sich aus dem Gebot, den Sorgeberechtigten die vollumfängliche Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu gewährleisten, ergibt. Zuvor ist jedoch abzuwägen, inwieweit ein vorliegender Sachverhalt plausibel ist, da im Falle einer Fehlinformation wiederum das Recht Dritter beeinträchtigt werden könnte. Grundsätzlich sollte die Information an die Eltern, sobald dies die Situation im Einzelfall erfordert und auch ermöglicht, unverzüglich erfolgen, um die Interessenvertretung des Kindes ohne schuldhaftes Zögern zu ermöglichen, zum Beispiel hinsichtlich einer ärztlichen oder auch psychologischen Konsultation oder auch einer polizeilichen Anzeige. Hierbei ist zu beachten, dass Eltern und gesetzliche Vertreter vor der Vernehmung eines Minderjährigen der Grund dafür mitzuteilen ist, sofern kriminaltaktische Erwägungen dem nicht entgegenstehen. Sind Eltern und gesetzliche Vertreter nicht erreichbar, ist ihnen der Grund der Vernehmung nachträglich mitzuteilen.

Ich hätte noch eine Nachfrage.

Ja, bitte.

Sie bezogen sich jetzt in der Beantwortung darauf, dass das nur für die staatlichen Schulen gelte. Inwieweit existieren denn Richtlinien oder Handreichungen für freie Träger, sich in gleichem Maße an die Richtlinien zu halten, wie Sie sie eben vorgelesen haben?

Also, ich betone nochmals, dass ich mich ausdrücklich nur auf die öffentlichen Schulen bezogen habe, weil wir

für den öffentlichen Sektor zuständig sind und nicht für den privaten Schulsektor. Also erübrigt sich die Frage.