Protocol of the Session on July 11, 2008

für den öffentlichen Sektor zuständig sind und nicht für den privaten Schulsektor. Also erübrigt sich die Frage.

Also gibt es keine Richtlinien und Handhabungen für freie Träger?

Nein.

Ich bitte jetzt Frau Günther-Schmidt, ihre Frage zu stellen.

Eigentlich wollte ich noch eine Nachfrage stellen. Wäre das möglich?

Ja.

Ich würde gerne wissen, ob es nicht so ist, dass die Rechts- und Fachaufsicht dennoch auch für freie Schulen beim Freistaat Sachsen liegt. Es ist ja nicht nur so, dass die freien Schulen staatliche Gelder bekommen, sondern sie haben doch auch das Genehmigungsverfahren zu durchlaufen, welches bedeutet, dass sie sich eben auch in diesem Rechtsrahmen bewegen müssen.

Herr Staatsminister, bitte.

Ich bin gerne bereit, Ihre Frage zu beantworten.

Selbstverständlich gibt es eine Rechts- und eine Fachaufsicht, die im Gesetz über die Schulen in freier Trägerschaft niedergelegt ist. Sie erstreckt sich allerdings nur auf den Unterricht in der Schule selbst. Bei Klassenfahrten handelt es sich um einen privatrechtlichen Vorgang. Insofern erstreckt sich die Aufsicht nicht darauf.

Danke schön.

So, Frau GüntherSchmidt, jetzt Ihre Frage mit der Nr. 13.

Es handelt sich um die Lagerung heizwertreicher Fraktion der MBA Cröbern in Zeuchfeld (Sachsen-Anhalt).

Nach mir vorliegenden Informationen wurden Teile der heizwertreichen Fraktion aus der MBA Cröbern auch nach Zeuchfeld bei Freyburg (Sachsen-Anhalt) transportiert.

Meine Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Mengen heizwertreicher Fraktion wurden seit 2005 aus der MBA Cröbern auf die Deponie Zeuchfeld verbracht? Ich bitte um Angabe getrennt nach Jahren.

2. Welche Mengen der nach Zeuchfeld verbrachten heizwertreichen Fraktion wurden wohin abtransportiert und welche Mengen befinden sich noch heute dort? Ich bitte wiederum um Angabe getrennt nach Jahren.

Herr Staatsminister Kupfer, bitte.

Frau Präsidentin! Frau Abg. GüntherSchmidt, die Fragen 1 und 2 beantworte ich wie folgt:

Das Landesverwaltungsamt Halle als zuständige Überwachungsbehörde für die Deponie Zeuchfeld hat auf Anfrage des SMUL mitgeteilt, dass ihm keine konkreten Hinweise auf die Verbringung heizwertreicher Abfälle aus der MBA Cröbern zur Deponie Zeuchfeld vorliegen.

Danke schön.

Jetzt bitte ich Sie, Frau Simon, Ihre Frage an die Staatsregierung zu stellen; Frage Nr. 7.

Ich habe zwei Fragen zum Wegerecht.

1. Auf welcher rechtlichen Grundlage kann ein im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan im Jahre 1974 angelegter Weg durch wen und auf welche rechtliche Weise beseitigt werden?

2. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene bzw. Anlieger, wenn sie den Weg erhalten wollen, weil sie sonst einen wichtigen Zugang zu ihrem Grundstück verlieren?

Für die Staatsregierung antwortet Staatsminister Buttolo, bitte.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Simon, für eine umfassende Beantwortung Ihrer Fragen wäre im konkreten Fall eine ausführliche Darstellung des Sachverhaltes erforderlich. Zunächst wäre zu prüfen, ob der in der Frage zitierte Bebauungsplan, auf dessen Grundlage im Jahre 1974 ein Weg angelegt wurde, ein übergeleiteter Plan im Sinne des § 233 Abs. 3 des BauGB ist. Eine Überleitung setzt gemäß § 236 a Abs. 4 BauGB 1990 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 und 2 DDR-Bebauungs- und Zulässigkeitsverordnung voraus, dass der überzuleitende Plan verbindliche Regelungen enthielt und von der Gemeinde bis zum 30. Juni 1991 durch Beschluss bestätigt wurde.

Sollte ein entsprechender Bebauungsplan vorliegen und der Weg im Bebauungsplan mit einer entsprechenden Zweckbestimmung festgesetzt sein, wäre für eine Änderung dieser Zweckbestimmung in der Regel die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Die Änderung eines Bebauungsplans erfolgt durch die Gemeinde nach dem im BauGB im Einzelnen aufgeführten Verfahren.

Zur zweiten Frage. Sollten die angeführten Prämissen zutreffen, können die Anlieger im Rahmen des Aufstellungsverfahrens innerhalb der vorgegebenen Frist ihre Einwände und Bedenken äußern. Diese werden dann von der Gemeinde im Rahmen der Abwägung entsprechend gewürdigt. Den Betroffenen empfehle ich, sich mit ihrem

Anliegen an die zuständige Gemeinde oder das Landratsamt zu wenden.

Ich habe noch eine Nachfrage.

Bitte schön.

Herr Minister, was empfehlen Sie den Betroffenen, wenn die von Ihnen genannten Prämissen, zum Beispiel die Aufhebung des Bebauungsplans, definitiv nicht stattgefunden haben? Welchen Weg sollten die Betroffenen gehen, um zu ihrem Recht zu kommen?

Frau Simon, nicht die Aufhebung ist entscheidend, sondern entscheidend ist, ob dieser DDR-Bebauungsplan in neues Recht übergeleitet worden ist. Das muss man zuerst prüfen. Alles andere folgt danach. Wenn dieser Bebauungsplan nicht übergeleitet wurde, ist er schlichtweg nicht existent.

Herr Minister, wenn es sich um eine bestehende Eigenheimsiedlung – 1974 im Bebauungsplan beschlossen, 1976 vollendet – handelt, kann doch kein bundesrepublikanisches Recht Gültigkeit haben.

Es muss trotzdem geprüft werden, ob der B-Plan übergeleitet wurde.

Aha, wir werden das prüfen. – Danke.

Frau Simon, Sie können die Frage Nr. 8 gleich anschließen.

Ich habe zwei Fragen zum Tierschutz.

1. Welche Position bezieht die Staatsregierung zu der von Tierschutzvereinen erhobenen Forderung, dem als kommunale Pflichtaufgabe zu gewährleistenden Tierschutz durch eine von den Landkreisen zu erbringende Pauschale von circa 0,50 Euro pro Einwohner seine solide finanzielle Basis zu geben?

2. Welche weiteren Möglichkeiten sieht die Staatsregierung und welche Schritte unternimmt sie, um den Tierschutzvereinen eine bessere finanzielle Ausstattung zu geben?

Es antwortet Herr Staatsminister Kupfer.

Frau Präsidentin! Sehr verehrte Frau Abg. Simon, ich spreche in Vertretung von Frau Staatsministerin Orosz und beantworte Ihre Frage wie folgt:

Die von den Tierschutzvereinen geforderte Pauschalfinanzierung der Kommunen für Tierschutzaufwendungen

bezog sich nach Erkenntnis der Staatsregierung bisher auf die Aufbewahrung und Betreuung von Fundtieren und herrenlosen Tieren in den Tierheimen der Tierschutzvereine.

Andere tierschutzbezogenen Pflichtaufgaben der Kommunen waren bisher nicht Gegenstand dieser Forderung. Die Aufbewahrung und Betreuung von Fundtieren und herrenlosen Tieren stellt eine Pflichtaufgabe der Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung dar. Sie beruht auf den Regelungen des § 967 in Verbindung mit § 966 des BGB. Frei lebende wilde Tiere werden hiervon nicht erfasst.

Für die auf die Behörden der Kreise und kreisfreien Städte übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Tierschutzes erhalten diese einen Finanzausgleich gemäß dem Finanzausgleichsgesetz. Wird die Gemeinde im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr bei der Verwahrung von herrenlosen Tieren oder von Fundtieren tätig, so handelt es sich hierbei um eine Weisungsaufgabe nach dem sächsischen Polizeigesetz.

Da im sächsischen Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, werden die anfallenden Kosten für die Aufnahme und Betreuung von Fundtieren und herrenlosen Tieren im Rahmen der kommunalen Pflichtaufgabe den Tierschutzvereinen in der Regel entweder durch vertragliche Regelung (Pauschalvereinbarung) oder auf Einzelrechnung erstattet. In der Wahl der Art der Erstattung sind die Kommunen frei. Auch die Höhe der für die entsprechende Pauschalvereinbarung eingesetzten Mittel liegt im Ermessen der Kommunen. Bei Vermittlung der Fundtiere können Kosten für Futter und für tierärztliche Behandlung auch dem neuen Besitzer auferlegt werden.

Zur Frage 2. Die Tierschutzvereine sind nach dem Vereinsrecht organisiert und eingetragen. Sie arbeiten in der Regel gemeinnützig und meistens auf ehrenamtlicher Basis. Aufgrund der anerkannten Gemeinnützigkeit können Tierschutzvereine gemäß einer Richtlinie des sächsischen Staatsministeriums zur Gewährung von Zuordnungen im Bereich des Tierschutzes vom 5. November 2001 auf Antrag gefördert werden. Der Freistaat Sachsen hat die dafür einzusetzenden Fördermittel für das Jahr 2008 erhöht und damit 290 000 Euro im Haushalt vorgesehen.

Ich würde Ihnen gern eine Nachfrage stellen, die Sie schriftlich beantworten könnten.