Protocol of the Session on December 4, 2019

Lassen Sie mich noch einige grundsätzliche Anmerkungen machen, die bezogen auf die Auseinandersetzung auch Begründungen liefern, warum wir den Abänderungsantrag der DIE LINKE-Fraktion ablehnen werden.

Das Justizvollzugsdatenschutzgesetz erfüllt die Vorgaben der Richtlinie. Das habe ich gerade schon ausgeführt. Es trägt dem hohen Stellenwert des Datenschutzes im Justizvollzug Rechnung und fördert die Anwendung des Datenschutzes in seiner gesamten Komplexität, sodass auch Verständnis besteht und die Praktikabilität und damit die Umsetzung letztendlich auch gewährleistet bleibt.

In der Anhörung wurden Bedenken geäußert, ob die in § 4, der mit „Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung“ überschrieben ist, vorgenommene Normierung einer Einwilligung als allgemeiner Rechtmäßigkeitstatbestand im Justizvollzug zulässig

sei. Ich sage ganz klar Ja. Es gibt hier auch keinen Änderungsbedarf. Der Gesetzesvorbehalt ist in § 4 geregelt und entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und auch der EU-Richtlinie, konkret Art. 8 Abs. 1.

Eine Einwilligung kann nach der Richtlinie die Grundlage einer Datenverarbeitung sein, wenn eine Wahlfreiheit, und zwar eine echte Wahlfreiheit, der betroffenen Person besteht. Die Verweigerung einer Einwilligung ist Strafgefangenen jederzeit möglich und kann und wird auch nicht sanktioniert werden. Es gibt darüber hinaus auch einen umfangreichen Rechtsschutz gegen Rechtsakte der Justizvollzugsbehörden. Von daher ist die Wahlfreiheit hier gegeben und wir können mit dem Instrument der Einwilligung arbeiten.

Diskutiert wurde auch im Hinblick auf die vollzuglichen Zwecke aus § 6 Abs. 2, der mit „Rechtmäßigkeit der Datenerhebung“ überschrieben ist. Dies sei zu unbestimmt, müsste konkretisiert werden, abschließend im Gesetz aufgezählt sein. Verwiesen wird hier auch auf die Formulierung in Erwägungsgrund 37 der Richtlinie. In Anbetracht der Risiken, die von der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ausgehen, sollen diese nur dann verarbeitet werden, wenn hinreichende Garantien existieren und dies in durch Rechtsvorschriften geregelten Fällen erlaubt sei. Die Richtlinie selbst gibt hier die Antwort auf die Handhabung. Artikel 10, die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, gibt einen weiten Umsetzungsspielraum. In unserem Gesetzentwurf in § 2 Nr. 2 in den Begriffsbestimmungen sind die vollzuglichen Zwecke gesetzlich normiert. In Verbindung von § 6 mit § 2 ist den Anforderungen, die ich vorhin beschrieben habe, Genüge getan.

Der Alternativvorschlag, der auch aus dem Landesdatenschutzzentrum kam, ist eigentlich der Datenschutz-Grundverordnung entnommen und passt ebenfalls systematisch nicht in unser Gesetz und ist meines Erachtens - wie ich dargelegt habe - auch gesetzlich nicht geboten. Ich möchte aber auch anmerken, dass das Landesdatenschutzzentrum bereits in der externen Anhörung mitgewirkt hat und viele Anregungen gegeben hat. Viele Anregungen wurden auch übernommen und sind in den Gesetzentwurf, der dann ins parlamentarische Verfahren kam, eingeflossen.

Wir haben uns in der Auswertung der Anhörung auch intensiv mit der Stellungnahme des Richterbundes befasst, der Ausführungen zur Thematik Fixierung machte. Herr Dr. Dornis als Vorsitzender des Richterbundes hatte seine Ausführungen auch ent

(Abg. Heib (CDU) )

sprechend begründet. In den Artikeln 2, 3 und 4 in den unterschiedlichen Nummern sind diese Regelungen zur Fixierung in den Vollzugsgesetzen normiert worden. Eine Fixierung - und da sind wir uns alle einig, denke ich, da diskutieren wir ja auch nicht - ist ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit, wenn nicht sogar der schwerste überhaupt. Wenn Sie einmal die Gelegenheit haben sollten, eine solche Fixierung selbst zu erfahren - zum Beispiel, wenn Sie irgendwo einen Besuch machen -, dann tun Sie das einmal. Das ist eine ganz besondere Erfahrung. Dann hat man auch ein anderes Empfinden für die Thematik, wenn man sich damit beschäftigen muss. Einige haben das auch gemacht, das weiß ich von Erzählungen.

Das Bundesverfassungsgericht - das ist ja bereits gesagt worden - hat sich im vergangenen Jahr mit der Fixierung beschäftigt. Dort ging es aber um Fixierungen von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung, also weder um einen Fall, der das Saarland betroffen hat, noch um den Strafvollzug. Aber aus dieser Entscheidung heraus sind verfassungsrechtliche Anforderungen erarbeitet worden. Es ist auch richtig, dass man sich jetzt - da Fixierungen auch im Strafvollzug eine Rolle spielen - mit dieser Gesetzgebung auseinandersetzt.

In diesem Urteil wird im amtlichen Leitsatz generell auf eine richterliche Unterbringungsentscheidung abgestellt. Diese deckt die Fixierung nicht ab. Das Urteil unterscheidet drei Zeiträume einer Fixierung. Erstens, unter 30 Minuten. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts besteht kein Richtervorbehalt. Zweitens, eine Fixierung nach 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr, also in diesem Zeitraum. Das Bundesverfassungsgericht entnimmt aus der Beschränkung des richterlichen Bereitschaftsdienstes, der nun einmal von 21.00 bis 06.00 Uhr begrenzt ist, dass auch in diesem Fall keine richterliche Entscheidung notwendig ist. Drittens, in der Zeit von 06.00 bis 21.00 Uhr ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine vorherige richterliche Anordnung notwendig. Genau das ist im Gesetz auch vorgesehen. In Art. 2 Nr. 4 heißt es: „Eine Fixierung, die nicht nur kurzfristig ist, ist auf Antrag der Anstaltsleitung nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig.“ Bei Gefahr im Verzug kann zum Beispiel die Anstaltsleitung die Fixierung anordnen, muss aber umgehend die richterliche Entscheidung einholen. Eine umfangreiche Dokumentation ist verpflichtend. Im Falle einer Absonderung, einer Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und einer Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen.

Wenn die Gefangenen fixiert sind, unterliegen sie einem ständigen und unmittelbaren Sichtkontakt. Es besteht Beobachtungspflicht durch geschulte Bedienstete. Das meint medizinisches Personal. Ein Arzt ist ebenfalls involviert. Das sind die sogenannten Sitzwachen, die dann stattfinden. Das ist ein mögliches und gutes Instrument, um den menschlichen Kontakt aufrechtzuerhalten und eventuelle Gefährdungen der fixierten Person rechtzeitig zu erkennen und dann auch entsprechend zu handeln.

In § 78 Abs. 2 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes - besondere Sicherungsmaßnahmen - wird eine konkrete Regelung zur Fixierung aufgenommen. Die Fixierung ist demnach eine Art der Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit nicht nur beschränkt, sondern weitgehend aufgehoben wird. Daher müssen hohe Anforderungsvoraussetzungen erfüllt werden. Hierunter fällt bereits die Fesselung mit vier Gurten an einem sogenannten Fesselbett. Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr, die Einwirkung des schädigenden Ereignisses müssen bereits eingetreten sein oder unmittelbar bevorstehen. Zudem muss ein Schaden von besonderem Gewicht drohen, insbesondere eine besondere Intensität des drohenden Schadens. Die Fixierung wird als letztes Mittel angewendet. Das ist deutlich beschrieben. Wenn mildere Mittel nicht mehr in Betracht kommen, dann wird die Fixierung eingesetzt. Dies ist festgeschrieben in der Formulierung „soweit und solange“, auch der Begriff der „Unerlässlichkeit“ ist aufgenommen. Hier wird eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt.

Das ist eine große Verantwortung und Verpflichtung gerade für die Kolleginnen und Kollegen im Vollzugsdienst. Dass die Fixierung auch derzeit bereits als Ultima Ratio angewandt wird, wurde in der Anhörung auch von Herrn Wollscheid ganz deutlich bestätigt. Entsprechende Unterweisungen und Handreichungen seien allen bekannt und es werde auch so verfahren. Die Verwendung eines Gurtsystems auch das war Gegenstand in der Anhörung und ist im Gesetz ja auch so festgeschrieben - wurde bejaht. Das ermöglicht derzeit auch die schonendste Durchführung der Fixierung. Ich denke, auf Gesetzesgrundlage sind auch durchaus neuere Gurtsysteme entsprechend einzuführen, sobald es welche gibt.

Lassen Sie mich zum Schluss bitte noch einen Aspekt beleuchten, der ebenfalls eine große Rolle gespielt hat. Es geht um den Bereich der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Der Richterbund hatte vorgetragen, das Bundesverfassungsgericht habe die Fixierung in den Fällen der Selbstgefährdung bislang nur dann für zulässig gehalten, wenn die Selbstgefährdung aus einer psychischen Erkran

(Abg. Heib (CDU) )

kung resultiere, die die freie Willensbildung ausschließe. Deshalb gab es den Vorschlag, dies ins Gesetz aufzunehmen. Der Staat dürfe die eigenverantwortliche Selbstgefährdung eines Menschen nicht durch die Fixierung abwehren. Es sei deshalb als zusätzliche Voraussetzung geboten - das habe ich ja entsprechend gesagt -, diese psychische Erkrankung in das Gesetz aufzunehmen. Auch hier noch einmal der Hinweis, dass sich das Bundesverfassungsgericht nicht mit einer Fixierung im Strafvollzug beschäftigt hatte. Nach seinem Urteil ist eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung in einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung hinzunehmen und kann nicht durch eine Fixierung verhindert werden.

Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung eines Strafgefangenen kann aus Sicherheitsgründen innerhalb des geschlossenen Vollzugs nicht hingenommen werden. Führt das Verhalten oder der seelische Zustand eines Gefangenen in einem erhöhten Maße zur Gefahr der Entweichung, zur Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, zur Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung, so können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, besondere Maßnahmen, um die Sicherheit im Vollzug zu gewähren. Dies gebieten die Strafvollzugsgesetze, insbesondere im Hinblick auf ihre Ziele und Aufgaben.

Wir haben in unserem Abänderungsantrag, der vom Ausschuss angenommen worden ist, darauf hingewiesen, dass die Mitteilung über Haftverhältnisse an den Betroffenen oder Opfer der Straftat in § 20 ausgeweitet wird. Das sind Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, körperliche Unversehrtheit oder auch die persönliche Freiheit. Dort ist auch der Versuch zu berücksichtigen, sofern er strafbar ist. Ich denke, es ist das gleiche Interesse des Opfers gegeben. Dort muss kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.

Wir haben vorgeschlagen, dass das Zitiergebot ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen wird. Das Zitiergebot - ich denke, es ist Ihnen allen bekannt - ist die Verpflichtung des Gesetzgebers, im Gesetz zu normieren, welche Grundrechte betroffen sind, wenn eine Einschränkung von Grundrechten durch das Gesetz vorgenommen wird. Auch das ist Inhalt unseres Antrags.

Zu dem Hinweis, der eben kam. Der Richterbund will einen neuen Paragrafen im Hinblick auf das Thema Fixierung. Auch an der Stelle muss ich darauf verweisen, dass die Fixierung als Ultima Ratio im Gesetz ganz deutlich geregelt ist. Von daher sehen wir da keinen Bedarf. Eine Regelung wie vorgeschlagen würde bedeuten, dass die Anordnungsgründe, An

ordnungsbefugnisse und die Vorgaben zur Durchführung getrennt geregelt werden müssten. Wir haben mit der Systematik im Gesetz einen anderen Weg gewählt. Von daher ist nicht nachvollziehbar, dass ein neuer § 80a eingeführt werden sollte.

Zu Ihrem Abänderungsantrag, Herr Lander. Sie hatten angesprochen, dass „rassisch“ gestrichen werden müsste. Ich möchte an der Stelle nur erwähnen, dass es sich hier um die Übernahme der Formulierungen des Textes der Richtlinie handelt. Der Text ist also übernommen worden. Ihre Kritik liegt in der Richtlinie selbst begründet.

Wir sind jetzt in der Zweiten Lesung. Ich habe ausgeführt, welche Änderungen wir haben wollen und welche wir ablehnen. Ich habe bereits gesagt, dass es kein Wohlfühlthema ist, über das wir reden. Es ist aber sehr wichtig. Ich hoffe, dass ich in meinen Ausführungen einigermaßen verständlich sein konnte. Dieses Gesetz bietet die Umsetzung der Richtlinie, wozu wir verpflichtet sind. Das wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Das möchte ich noch einmal deutlich sagen. Eine wichtige Rolle spielt natürlich auch, wie praxisnah es ist und wie mit der Materie in den Anstalten umgegangen werden kann. Dieses Gesetz ist ein Instrument, um dem Datenschutz im Justizvollzug und den tagtäglichen Herausforderungen gerecht zu werden. Es ist ein Instrument, das den Frauen und Männern in den Anstalten helfen soll, ihren Dienst zu machen, und sie eben nicht behindern soll. Dies sind wir den Kolleginnen und Kollegen - das ist meine ganz persönliche Überzeugung, aber nicht nur meine allein - schuldig, gerade in Anerkennung ihrer Arbeit. - Ich bitte Sie um Zustimmung zu diesem Gesetz in Zweiter Lesung. Danke.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Ich danke der Frau Abgeordneten. - Ich rufe für die SPD-Landtagsfraktion Herrn Kollege Rainer Zimmer auf.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Ich denke, bezüglich der Ausführungen und Hintergründe, warum sich die Koalitionsfraktionen auf das Gesetz mit dem bestehenden Abänderungsantrag geeinigt haben, hat die Kollegin Dagmar Heib hinreichend und ausführlich Stellung genommen. Dennoch möchte ich noch ein paar Worte sagen. Ich muss in meiner Re

(Abg. Heib (CDU) )

de ein wenig springen, weil ich es nicht zu lang machen und nicht noch mal alles wiederholen möchte. Ich glaube, der Datenschutz bedarf durch das veränderte Lebensumfeld speziell im Strafvollzug und in der Justiz einer ständigen Kontrolle. Damit einher gehen auch Veränderungen in diesen Vollzugsgesetzen.

Ich möchte auf ein bestimmtes Thema eingehen, weil es so dargestellt wird, als ob es nicht passt. Die Grundlage des neuen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes bildet ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Im Nachgang daran hat das Justizministerium des Saarlandes in enger Anlehnung an einen gemeinsamen, über alle Ländergruppen erarbeiteten Entwurf die heute vorliegenden Gesetze erarbeitet, die deckungsgleich mit Gesetzen vieler anderer Länder sind und sich teilweise nur marginal unterscheiden. Das Gesetz wurde gelesen, an den Ausschuss überwiesen und der Ausschuss hat in einer umfangreichen und mit Experten besetzten Anhörung das Gesetz im Nachgang ausgewertet und heute zur Zweiten Lesung mit unserem Änderungsantrag eingereicht.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, hier sei das Unabhängige Datenschutzzentrum des Saarlandes, Herr Prof. Dr. Brodowski von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes, Herr Dr. Kipker von der Universität Bremen sowie der Saarländische Richterbund, vertreten durch Herrn Dr. Dornis, zu nennen. Ich möchte ihnen an dieser Stelle für die in der Anhörung gemachten Anregungen danken. Auch möchte ich Herrn Dr. Koß sowie Herrn Dr. Axmann vom Justizministerium für die gute Zusammenarbeit danken.

Wir haben gemeinsam viel Zeit und Arbeit in diese Gesetze investiert, da neben dem Datenschutz auch Regelungen im Strafvollzug geändert werden mussten. Hier gab es zwischen den Regierungsfraktionen, der LINKEN und der AfD einen konstruktiven Austausch. Ich möchte betonen, dass es konstruktive Gespräche waren. Dennoch müssen wir zum Abschluss feststellen, dass wir dem Abänderungsantrag der Fraktion DIE LINKE nach der gesamten Abwägung - ich glaube, die Frau Kollegin Heib ist dort wirklich in die Tiefe gegangen - nicht zustimmen können. Wir bitten darum, unserem Gesetzesvorschlag mit unserem Abänderungsantrag zuzustimmen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die europäische Richtlinie wurde in diesem Gesetz umgesetzt. Der Begriff „Rasse“ - darauf möchte ich speziell noch mal eingehen, weil dies bei der Kollegin Heib nicht der Fall war - ist vorgegeben. Er findet sich in Artikel

3 des Grundgesetzes, im Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie in internationalen Dokumenten des Menschenrechtsschutzes. Hiermit wird ein Anwendungsbereich vorgegeben, der insbesondere als Merkmal für die Hautfarbe als Optik zählt und somit im Strafvollzug als wesentliches Unterscheidungskriterium zählen muss. Dieses Merkmal kann bisher durch keine anderweitige Formulierung ersetzt werden. Zudem deckt der Begriff der „Ethnie“ diesen Bereich nicht ab, sodass eine Streichung des Begriffs der „Rasse“ hier und heute ungenügend wäre. Sollte jedoch auf internationaler oder überregionaler Ebene eine adäquate Ersetzung dieses Begriffs erfolgen, sollte diese Änderung umgehend in diesem Gesetz mitgegangen werden.

Zum anderen wurde intensiv im Rahmen der Änderung des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes über den Begriff der neu eingeführten Fixierung und dessen Regelungsumfang diskutiert. Ich habe es im Ausschuss auch gesagt: Ich habe das, was die Kollegin Heib angesprochen hat, auch einmal selbst ausprobiert, die Fünf-Punkt-Fixierung am Bett. Ich kann wirklich nur sagen, dass das der größte Eingriff ist, den man sich vorstellen kann. Man mag es glauben, oder nicht: Unmittelbar nach dem Festbinden fängt der ganze Körper an zu jucken, als ob das mit der Fixierung verbunden wäre. Allein schon aus der Vorstellung heraus ist das so. Bei der Fünf-Punkt-Fixierung wird auch noch der Kopf festgeschnallt. Das dürfte so ziemlich das Schlimmste sein, das einem Menschen passieren kann. Mit diesem Instrument darf man nur dann umgehen, wenn es gar nicht mehr anders geht.

Auch das haben wir mit den Herren Kollegen des Justizministeriums diskutiert. Sie, Herr Kollege Lander, wissen auch, dass wir in den zurückliegenden Jahren nur zwischen drei und vier Fällen hatten, die auch immer sachlich begründet worden sind. Es ist auch sehr deutlich gesagt worden, dass sofort das Gericht eingeschaltet wird. Es wird sofort ein Arzt eingeschaltet. Auch wir haben das kritisch gesehen, die Anregungen, die speziell auch vom Richterbund kamen, eventuell aufzunehmen. Aber in der Gesamtsicht der Dinge mussten wir im Moment davon Abstand nehmen, denn wir müssen auch sicherstellen, dass ein Gesetz handhabbar und durchführbar bleibt.

Dazu will ich auch deutlich sagen: Halten wir uns vor Augen, dass die Selbsttötung zugelassen werden soll; so hat das Bundesverfassungsgericht in anderem Kontext gesagt. Wer will nun unseren Beamten - wir müssen beide im Blick haben: sowohl den Strafgefangenen im Strafvollzug als auch unsere Beamten im Justizvollzug -, wer will den Beamten

(Abg. Zimmer (SPD) )

zumuten, in der Kürze der Zeit ohne ärztliche Kompetenz zu entscheiden, ob es ein Selbstmorddelikt ist, das wissentlich und geistig klar begangen wird, oder ob der Mensch seelisch oder physisch belastet ist? Es sind ja Fälle geschildert worden, in denen ein Gefangener den Kopf an die Wand schlägt und sich damit umbringen will. Welchem Beamten wollen Sie diese Entscheidung zumuten?

Daher haben wir uns gemeinsam entschieden, im Moment von diesen Dingen abzusehen. Es ist aber keineswegs so, auch das will ich sehr deutlich sagen, dass wir nichts machen wollen. Wir haben uns vielmehr vereinbart - das ist auch mit dem Ministerium so vereinbart, darauf werden wir auch ein Auge haben -, uns in den nächsten Jahren diese Fälle evaluieren zu lassen. Wir werden uns anschauen, was das ist. Wenn es nötig wird, werden wir noch einmal einen Gesetzentwurf mit Veränderungen einbringen, um den Begriff klarer auszuwerten.

In jedem Fall, liebe Kollegen, sind wir davon überzeugt, ein Gesetz zustande gebracht zu haben, das sich mit den wesentlichen Problemen befasst und allen Betroffenen eine optimale Handhabe gibt, um auch in der Praxis die vollumfängliche Umsetzung gewährleisten zu können. Ich möchte aber, meine Damen und Herren, auch betonen, dass wir gerade hinsichtlich der einschneidenden freiheitsentziehenden Maßnahmen bei den Gefangenen im Strafvollzug ein wachsames Auge haben werden. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ich bitte um Zustimmung für diesen Gesetzentwurf in Zweiter Lesung unter Einbeziehung unseres Änderungsantrages.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich danke dem Abgeordneten. Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Ausschuss für Justiz, Verfassung und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung hat mit der Drucksache 16/1106 einen Abänderungsantrag zu diesem Gesetzentwurf eingebracht. Wir kommen zur Abstimmung über diesen Abänderungsantrag. Wer für die Annahme des Abänderungsantrages Drucksache 16/1106 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Gegenstimmen? Enthaltungen?

(Sprechen: Der Antrag des Ausschusses?)

Ich weise noch einmal darauf hin: Der Ausschuss für Justiz, Verfassung und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung hat mit der Drucksache 16/1106 einen Abänderungsantrag zu dem Gesetzentwurf einge

bracht. Wir kommen zur Abstimmung über diesen Abänderungsantrag. Wer für die Annahme dieses Abänderungsantrages ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Ich stelle fest, dass der Abänderungsantrag Drucksache 16/1106 einstimmig, mit den Stimmen aller Abgeordneten, angenommen worden ist.

Die DIE LINKE-Landtagsfraktion hat mit der Drucksache 16/1109 ebenfalls einen Abänderungsantrag zu dem Gesetzentwurf eingebracht. Wir kommen zur Abstimmung über diesen Abänderungsantrag, den Antrag der DIE LINKE-Fraktion. Wer für die Annahme dieses Abänderungsantrages Drucksache 16/1109 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Ich habe das Abstimmungsergebnis der fraktionslosen Abgeordneten nicht gesehen. - Ebenfalls dafür. Ich stelle fest, dass der Abänderungsantrag Drucksache 16/1109 mit Stimmenmehrheit abgelehnt worden ist. Zugestimmt haben die Abgeordneten der DIE LINKELandtagsfraktion sowie die fraktionslose Abgeordnete, abgelehnt alle übrigen Abgeordneten.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 16/820. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 16/820 in Zweiter und letzter Lesung unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrages ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/820 in Zweiter und letzter Lesung mit Stimmenmehrheit angenommen ist. Zugestimmt haben die Koalitionsfraktionen und die AfD-Landtagsfraktion, abgelehnt die DIE LINKE-Landtagsfraktion sowie die fraktionslose Abgeordnete.

Wir kommen zu Punkt 8 der Tagesordnung: