Seite und der Annahme einer Stelle als Direktor in der LMS auf der anderen Seite 18 Monate Karenzzeit liegen sollen. An den freien Abstimmungsverhältnissen dort ändert das nämlich überhaupt nichts.
Was nun die Qualifikation dessen betrifft, der da Direktor werden soll - oder stellvertretender Direktor, für den gilt das auch -, gibt es im Saarländischen Mediengesetz in § 58 die Bestimmung, dass er oder auch sie entweder Volljurist sein soll oder die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben soll. So heißt das dort wörtlich: die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst. Das ist eine durch und durch vernünftige gesetzliche Regelung, die natürlich zu beachten ist, auch wenn das in der Stellenausschreibung nicht korrekt zum Ausdruck kommt.
Die von Ihnen in Ihrem Antrag zusätzlich geforderten Erfahrungen im Medienbereich können natürlich noch eine weitere Wünschbarkeit darstellen. Aber die eierlegende Wollmilchsau, die alles kann, ist ja auch ansonsten schwer zu finden. Was nun den Medienbereich allgemein betrifft, ist eine unbelastete, vielleicht auch unverdorbene Sicht von außen nicht das Schlechteste.
Unter den genannten gesetzlichen Bedingungen kann man auch sagen; ein altes deutsches Sprichwort: Wem der liebe Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch Verstand. - Wir sehen keinen genügenden Anlass für eine Gesetzesänderung und lehnen Ihren Antrag daher ab. - Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Allein der Glaube fehlt, liebe Kollegin Spaniol. Sie sagten, Sie hätten natürlich nichts gegen die Kollegin, die schon vorab verkündet hat, dass sie sich um den Posten bewerben möchte. Komischerweise kommen diese Gesetzesänderungen aber nur dann auf die Tagesordnung, wenn der Fall konkret eintritt. Das verwundert schon, denn die Chance, dieses Mediengesetz ändern zu wollen, hätten Sie ja auch schon vor einem Jahr gehabt, als die Stelle noch gar nicht vakant gewesen ist.
Es ist schon vieles gesagt worden, ich will gar nicht auf alles im Einzelnen eingehen. Selbstverständlich
sehe ich die grundgesetzlich garantierte Rundfunk-, Presse und Meinungsfreiheit, wie auch die vielen anderen grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter, als Grundlage eines funktionierenden demokratischen Staatswesens. Sie sind unverzichtbares Recht und müssen daher verteidigt werden. Daraus allerdings, liebe Kollegin Spaniol, abzuleiten, dass sich politische Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien per se nicht einbringen dürfen, kann man nicht. Diese Personen sind demokratisch durch Wahlen legitimiert und vertreten somit den größten Kreis aller Bürgerinnen und Bürger, nämlich die Wählerinnen und Wähler. Das darf nur nicht, liebe Kolleginnen und Kollegen - da sind wir uns, so denke ich, einig -, zu einer Dominanz der politischen Kräfte führen.
Der Medienrat der Landesmedienanstalt des Saarlandes setzt sich aus ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern von gesellschaftlich relevanten Gruppen zusammen. Im Medienrat sind Gruppen wie die evangelische Kirche, die katholische Kirche, die Synagogengemeinde, der Frauenrat, verschiedenste Verbände und unter anderem auch die Arbeitskammer des Saarlandes vertreten - um nun nur ein paar der Gruppen hier heute genannt zu haben. Sie sehen, meine Damen und Herren, allein schon aus der festgelegten Zusammensetzung des Medienrates lässt sich keine Staatsnähe ableiten.
Der Medienrat ist vergleichbar mit dem Aufsichtsgremium des Saarländischen Rundfunks, dem Rundfunkrat, in den Vertreterinnen und Vertreter derselben Gruppen entsandt werden. Derzeit sind 36 Mitglieder aus verschiedenen Gruppen im Medienrat vertreten. Diese staatsfern und pluralistisch angelegte Konstruktion der Landesmedienanstalt und damit auch letztlich die Selbstorganisation der Rundfunkfreiheit, wie sie in den §§ 55 ff. Landesmediengesetz zum Ausdruck kommt, setzt sich in den weiteren Regelungen über die Landesmedienanstalt konsequent fort. Ich kann mir daher kaum ein Gremium vorstellen, das pluralistischer besetzt ist.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wer nun behauptet, politische Mehrheiten könnten dominieren und eine Missachtung der Staatsferne könnte betrieben werden, der diskreditiert eindeutig die Damen und Herren Mitglieder des Medienrates. Sie erlauben, Herr Präsident, dass ich zitiere: „Allein dieser Verdacht streut Zweifel an der Integrität des politischen Personals und bringt die Demokratie in Misskredit", schrieb 2015 schon der Autor Wolfgang Gründinger.
Eines muss man klar festhalten, und dazu stehen wir auch: Die Landesregierung und der saarländische Landtag sehen sich dem Verfassungsgebot der
Staatsferne des Rundfunks verpflichtet. Wir haben in den vergangenen Jahren viel darüber diskutiert, wie wir das tatsächlich umsetzen können, und das Verfassungsgebot ist hier im Saarland umgesetzt.
Auch der Bundestag stellt allerdings fest - vor dem Hintergrund sehr vieler Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Staatsferne der Rundfunkanstalten -, dass anders als bei der Presse und beim privaten Rundfunk in Bezug auf den öffentlichrechtlichen Rundfunk eine öffentlich-rechtliche Organisation erforderlich sei, die systemimmanent eine Staatsfreiheit viel weniger zu gewährleisten imstande sei, da die binnenpluralistische Organisation eine Beteiligung des Staates und jedenfalls der Parteien eher indiziere.
Denken Sie in diesem Zusammenhang auch nur einmal an die Diskussionen über die Rundfunkfinanzierung. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist der Rundfunk beispielsweise gerade nicht durch Steuern finanziert. Wir schauen stattdessen, wie eine vernünftige Regelung über den Rundfunkbeitrag gefunden werden kann, damit die Rundfunkfreiheit und das Gebot der Staatsferne gewährleistet sind.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir kümmern uns also durchaus darum, dass die Vertreterinnen und Vertreter des Staates keinen Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Diese Einflussnahme ist, wie eben geschildert, allein schon aufgrund der Besetzung des Medienrates nicht möglich. Es wurden diesbezüglich schon viele Diskussionen geführt. Umgekehrt kann es aber auch nicht so sein, dass Bürgerinnen und Bürger allein aus dem Grund, dass sie politisch tätig sind, weitgehend von einer Bewerbung für das Amt oder vom Amt des Direktors auszuschließen sind. Das ist nicht angedacht, auch diese Personen müssen dort vertreten sein können.
Liebe Kolleginnen und Kollegen der Fraktion DIE LINKE, lassen Sie mich zunächst zu Nummer 1 Ihres Gesetzesentwurfs etwas sagen. Eine solche Regelung würde einen Eingriff in das Grundrecht der freien Berufsausübung nach Artikel 12 des Grundgesetzes darstellen. Daher muss eine solche Regelung verhältnismäßig sein und auch klug angewandt werden. Das sehe ich in dem von Ihnen vorgelegten Entwurf nicht.
Ich fände es viel sinnvoller, diesen immer wieder aufscheinenden Generalverdacht gegenüber Politikerinnen und Politikern endlich mal ad acta zu legen und dies durch Transparenz in den Entscheidungen zu ersetzen. Ich glaube, es gibt heutzutage keinen Berufsstand, der über sich selbst schlechter spricht, als wir das oft tun. Ich glaube, das sollten wir endlich einmal unterlassen!
Überlegungen zur Frage, ob eine Karenzzeit von 18 Monaten, wie in Ihrem Gesetzentwurf gefordert, nicht schnell auch zu einem Berufsverbot für die im Gesetzentwurf unter § 55 Abs. 5 in den Nummern 1 bis 4 genannten Personengruppen führen könnte, seien dabei noch völlig außen vor gelassen. Zu bedenken ist darüber hinaus, dass die persönlichen Eigenschaften wie auch fachlichen Fähigkeiten politisch tätiger Bürgerinnen und Bürger völlig in den Hintergrund treten würden und somit sie alle allein deshalb diskreditiert würden, weil sie politisch tätig sind, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Zur Forderung in Nummer 3 des Gesetzesantrags lässt sich festhalten, dass auch bisher die Stelle des Direktors oder der Direktorin der Landesmedienanstalt vorher immer ausgeschrieben wurde. Es war, so glaube ich, jedem bewusst, dass auch jetzt diese Stelle ausgeschrieben wird - spätestens ab dem Zeitpunkt, als der ehemalige Direktor als Oberbürgermeister der Stadt Saarbrücken vereidigt worden ist. Warum also sollte eine Abgeordnete dieses Hauses dann nicht bekunden, dass sie Spaß daran hätte, diesen Posten zu übernehmen? Ich denke, eine solche Interessensbekundung ist nicht mehr als legitim, und man kann sie durchaus auch schon äußern, bevor die Ausschreibung veröffentlicht ist.
Meine Damen und Herren, zusammengefasst kann ich sagen, wir, die Koalitionsfraktionen, sind zufrieden mit dem Gesetz. Wir sind zufrieden mit dem pluralistisch besetzten Medienrat und den bestehenden Auswahlkriterien zur Wahl des Direktors oder der Direktorin der Landesmedienanstalt. Von daher halten wir an dem jetzigen Landesmediengesetz fest und sehen keine Notwendigkeit, dass es zu einer Anpassung kommen soll. Wie die nette Kollegin Elke EderHippler eben schon sagte: Wenn es nicht notwendig ist, machen wir kein neues Gesetz. Wir lehnen daher den vorliegenden Gesetzentwurf ab. - Vielen Dank!
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es sind keine weiteren Wortmeldungen eingegangen. Ich schließe die Aussprache. - Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien zu überweisen.
16/1086 - neu. Wer für die Annahme dieses Gesetzentwurfes in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den zuständigen Ausschuss ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit abgelehnt ist. Zugestimmt hat die DIE LINKE-Landtagsfraktion, dagegen gestimmt haben die Fraktionen von CDU, SPD und AfD, enthalten hat sich die fraktionslose Abgeordnete.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Pensionsfonds Saarland“ (Drucksache 16/1078)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf betrifft die Regelungsbereiche des Saarländischen Beamtengesetzes, des Saarländischen Disziplinargesetzes, des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes sowie des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes. Darüber hinaus wird das Gesetz zur Errichtung eines Pensionsfonds Saarland um eine Regelung zur Bildung von Rücklagen für die zu erwartenden Versorgungslasten ergänzt.
Auf die einzelnen Regelungsschwerpunkte möchte ich kurz eingehen. Im Rahmen des Projektes „Zukunftssichere Landesverwaltung” wurde mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften vereinbart, Kinderbetreuungszeiten von bis zu drei Jahren für jedes Kind künftig bei der erstmaligen Stufenfestsetzung im Rahmen des Erfahrungsdienstalters bei der Beamtenbesoldung anzurechnen. Diese Zeiten werden somit einer beruflichen Tätigkeit gleichgestellt. Über die Gewerkschaftsforderungen hinaus gilt es nun, rückwirkend auch denjenigen Bediensteten diese Regelung zuzugestehen, die bisher diese Möglichkeit nicht hatten.
Des Weiteren gibt es bislang im Saarland keine Regelung, die es Beamtinnen und Beamten ermöglicht, auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden, wenn sich, was manchmal passiert, ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Diese Möglichkeit gab es bisher nicht.
Einen weiteren Regelungsschwerpunkt bildet die Reduzierung des Prognosezeitraumes zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit für den Justizvollzugsdienst. Hier geht es darum, im Bereich des Justizvollzugsdiensts die Personalsituation zu verbessern und dafür Sorge zu tragen, dass zeitnah Nachbesetzungen zur Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit im Vollzug in die Wege geleitet werden können.
Des Weiteren wird auch das Saarländische Disziplinargesetz geändert. Es gibt eine Klarstellung hinsichtlich der Zuständigkeiten bei Disziplinarverfahren. Ferner sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch die EU-Verordnung Nr. 1338/2008 verpflichtet, der Europäischen Kommission jährlich fortlaufend Statistiken über Arbeitsunfälle von Beamten zu liefern. Schließlich wird durch die Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Pensionsfonds Saarland eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die es der Deutschen Rentenversicherung Saarland künftig ermöglicht, Rücklagen zu bilden.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen und ihn zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss weiterzuleiten.
Ich danke dem Herrn Minister und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 16/1078. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den zuständigen Ausschuss ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen ist. Zugestimmt haben alle Abgeordneten.
Erste Lesung des von der CDU-Landtagsfraktion und der SPD-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Schaffung eines inklusiven Wahlrechts (Drucksache 16/1087)
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Wir alle kennen den anschaulichen Ausdruck „etwas zurechtrücken“. Wir meinen damit üblicherweise vielleicht die Krawatte, ein Möbelstück, manchmal auch die Einstellung von jemandem, dann möchten wir ihm den Kopf zurechtrücken. Heute wollen wir eine Regelung im Wahlrecht im wahrsten Sinne des Wortes zurechtrücken, die zu Unrecht über viele Jahrzehnte eine Vielzahl von Menschen pauschal von Wahlen ausgeschlossen hat. Wir, liebe Kolleginnen und Kollegen, geben diesen Menschen mit dem vorgelegten Gesetzentwurf nicht nur ihr Wahlrecht, sondern auch ein Stück ihrer Würde zurück.
Zum Hintergrund: Mehr als 85.000 Menschen mit psychischen Erkrankungen, mit schwersten Behinderungen, durften bisher nicht wählen, weder bei Europa- und Bundestagswahlen noch bei Landtags-, Kommunal- oder Direktwahlen. Im Saarland waren das, so hat es uns kürzlich einer unserer Betreuungsrichter gesagt, ungefähr 350 Menschen. Grund waren die gesetzlich normierten Ausschlüsse vom Wahlrecht von Menschen mit Betreuung in allen Angelegenheiten. Damit hat der Gesetzgeber einst ein Kriterium eingeführt, das scheinbar damit einhergeht, dass jemand seinen politischen Willen nicht oder nicht mehr bilden kann. Wer nicht oder nicht mehr in der Lage ist, seine rechtlichen, medizinischen und finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln - so die Annahme -, der hat auch keine Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit, die ja zur Ausübung des aktiven Wahlrechts erforderlich ist.
Aber wir wissen, meine Damen und Herren, dieses Kriterium ist volatil. In vielen Fällen von Demenz, geistiger Behinderung oder Wachkoma, aber eben nicht in allen, mag die eben genannte Annahme zutreffen. Daher werden auch die meisten dieser Personen mit Vollbetreuung auch künftig von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen. Andere Menschen sind jedoch genau in der gleichen Situation, haben aber zum Beispiel aufgrund der Tatsache, dass sie im Kreis ihrer Familie eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung erlassen haben, keine gesetzliche Betreuung und daher ihr Wahlrecht nie verloren. Ob eine Vollbetreuung vorliegt oder das Betreuungsgericht angerufen wurde, hängt also auch ein Stück weit vom Zufall ab. Und daran nun eines unserer höchsten Grundrechte zu