Zweitens. Die Ermächtigung der Kommunen, Jubiläumszuwendungen für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte - und andere ehrenamtlich Tätige - vorzusehen.
Drittens. Die Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten mit geringfügig verringerter regelmäßiger Arbeitszeit in die Teilzeit.
Der Streit um die gestiegenen Energiekosten hat hohe Wellen geschlagen. Der Bund konnte sich bisher nicht dazu durchringen, die Wegstreckenentschädigungen im Reisekostenrecht der Lage anzupassen. Die Forderungen der Betroffenen sind jedoch aus unserer Sicht berechtigt. Die Landesregierung möchte daher möglichst schnell die Wegstreckenentschädigung für Landesbedienstete um vier beziehungsweise sechs Pfennige anheben. Die rechtlichen Grundlagen dafür sollte der Landesgesetzgeber zügig schaffen.
Mit der LBG-Novelle vom 21. September 1999 wurde das Jubiläumsrecht neu geordnet. Als Folge fielen zum Beispiel ehrenamtliche Feuerwehrleute fortan nicht mehr unter die Jubiläumszuwendungsverordnung. In der damaligen Gesetzesbegründung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass sich die Ehrung der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlich Tätigen für eine langjährige ehrenamtliche Tätigkeit nach den besonderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Tätigkeitsbereichs richtet. Mit der entsprechenden Ermächtigung im Brandschutzgesetz und im Kommunalrecht werden nun die Grundlagen für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Feuerwehrmänner und -frauen sowie an andere ehrenamtlich Tätige in den Kommunen neu geschaffen. Damit kommen wir den massiv
In den Ausschussberatungen wird die Frage der vollständigen Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten in die Altersteilzeit sicher thematisiert werden. Die Landesregierung hat im vorliegenden Gesetzentwurf bewusst von einer vollständigen Einbeziehung abgesehen. Die Auswirkungen der Altersteilzeit müssen erst im Hinblick auf die Finanzierung und Beibehaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung über einen längeren Zeitraum hin beobachtet werden. Die Landesregierung beabsichtigt, das Thema in etwa einem Jahr erneut aufzugreifen. Ich bitte um Ihre Zustimmung.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Minister, das ist ein außerordentlich spannendes Thema. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf verfolgt die Landesregierung nach eigenem Bekunden die Zielsetzung einer eigenen landesrechtlichen Ausgestaltung der umfangreichen Änderungen des Beamtenrechts im Bund. Darüber hinaus sollen einzelne Vorschriften des Landesbeamtengesetzes, des Landesbesoldungsgesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes den Erfordernissen der Praxis angepasst werden.
Im Gesetzentwurf folgt dann eine Sammlung von Detailänderungen, die wir sicher in den folgenden Ausschussberatungen im Einzelnen noch einer kritischen Würdigung unterziehen werden. In einer vorläufigen ersten Stellungnahme der CDU-Landtagsfraktion gestatten Sie mir dazu folgende kurze Anmerkungen.
Außerordentlich begrüßenswert ist die angestrebte Ergänzung des § 24 der Gemeindeordnung und des § 32 des Brandschutzgesetzes, wodurch es den Kommunen wieder zugebilligt wird, den im Bereich des Feuerwehrwesens und den auf kommunalverfassungsrechtlicher Grundlage tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten wieder in derselben Weise wie hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten eine Jubiläumszuwendung zu gewähren.
Die Abschaffung dieser Möglichkeiten stieß im kommunalen Bereich zu Recht auf Widerstand. Es ist gut, dass im bevorstehenden Jahr der Freiwilligen hiermit ein kleines Signal der Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit geleistet wird.
Die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagenen erneuten Änderungen zur Änderung der erst 1999 verabschiedeten umfassenden Reform der Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sollten wir gemeinsam einer sehr kritischen Überprüfung unterziehen. Wir stellen das grundsätzliche Anliegen der Reform des Nebentätigkeitsrechts, nämlich das Transparenzgebot und die Beschränkung der Nebentätigkeit auf ein mit dienstlichen Interessen in Einklang zu bringendes Maß nicht infrage. Im Übrigen stelle ich ausdrücklich fest, dass es durchaus im Interesse des Dienstherrn liegen kann und teilweise unerlässlich ist, dass Nebentätigkeiten ausgeübt werden. Die Diskussion über Nebentätigkeiten im Hochschulbereich hat dies übrigens sehr nachhaltig unter Beweis gestellt. Die vorgelegten Änderungen sollten allerdings noch einmal auf ihren bürokratischen Aufwand hin überprüft werden.
Weiter halten wir es für notwendig, dass wir das Nebentätigkeitsrecht trotz der von uns mitzutragenden Grundsätze nicht so weit einengen, dass die ohnehin nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen bestehenden Beschränkungen des Nebentätigkeitsrechts nun noch weiter eingeengt werden, sodass etwa der Grundsatz der Berufsfreiheit eingeschränkt werden würde. Ich denke schon, dass es notwendig ist, darüber noch einmal miteinander zu reden.
Allgemeine Zielsetzung ist es wiederum, auch im Bereich des öffentlichen Dienstes mehr Flexibilität und einen größeren Austausch mit anderen Berufsbereichen herbeizuführen. Außerdem halten wir es für notwendig, dass der Grundsatz der Gleichartigkeit von Rechten und Pflichten für alle Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes gelten muss. Dies scheint im vorliegenden Gesetzentwurf nicht sichergestellt zu sein. Zu hinterfragen wird auch sein, ob die Festlegung einer starren Größenordnung bei Ausübung einer Nebentätigkeit in Bezug auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit eine adäquate Regelung im Hinblick auf eine effektive Überwachung der Dienstpflichterfüllung darstellt. Noch weniger als die Umfangangabe erscheint uns die voraussichtliche Vergütungshöhe geeignet, als Maß für den Belastungsumfang in einem Nebentätigkeitsbereich der Wahrung von Berufsinteressen in Selbsthilfeeinrichtungen zum Nachteil des Hauptamtes zu dienen.
Die in Artikel 1 Nr. 8 vorgesehene Regelung halten wir im Sinne einer wirklich ernsthaften Zielsetzung zur Einführung der Umsetzung der Altersteilzeit für völlig kontraproduktiv. So ist es zwar zu begrüßen, dass die starre Regelung von 2,5 Stunden aufgehoben und stattdessen auf eine geringfügig verringerte regelmäßige Arbeitszeit abgestellt werden soll. Aber es wäre eventuell doch sinnvoll, den Begriff der Geringfügigkeit im Gesetz auch zu konkretisieren. Der Ge
setzgeber darf sich schließlich nicht aus der Verantwortung ziehen. Außerdem soll der Landesregierung nun ermöglicht werden, nicht nur einige Verwaltungsbereiche bei der Altersteilzeit auszuschließen, sondern jetzt auch bestimmte Beamtengruppen auszunehmen. Dies stellt nach meiner Auffassung eine weitere Aushöhlungsmöglichkeit durch die Ausgrenzung von Personenkreisen aus der Altersteilzeit dar, die dem eindeutigen Zweck der Altersteilzeit entgegenstehen. Die Taktik der Landesregierung, diese von ihr selbst propagierte und von den Berufsverbänden und Gewerkschaften mit dem Ziel der Arbeitsmarktentlastung propagierte Maßnahme wie einen Emmentaler Käse zu durchlöchern, ist aus unserer Sicht unsinnig. Alle weiteren Detailfragen sollen und müssen wir im Ausschuss und im Rahmen einer Anhörung erörtern.
Auch ich kann mich nach dem Halten dieser Rede der Meinung unserer Mitarbeiterin, die diese Rede getippt hat, nur anschließen: Das ist ein so dröges Thema, dass es dabei staubt.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der letzten Bemerkung meines Vorredners kann ich mich vorbehaltlos anschließen. Es ist eine sehr dröge Angelegenheit.
Aber nun zur Sache! Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer daraus folgender Gesetze wird Änderungen im Beamtenrecht des Bundes, Anmerkungen des Landesrechnungshofes, der Stärkung des Ehrenamtes und vor allem Anforderungen aus der Praxis Rechnung getragen.
Die Ermöglichung der Gewährung einer Jubiläumszuwendung im Bereich des Ehrenamtes trägt natürlich dazu bei, die Attraktivität des Ehrenamtes zu erhöhen. Gerade im Feuerwehrbereich hat die Streichung dieser Möglichkeit - der Minister hat es angesprochen - im Jahr 1999 zu Unmut geführt. Es ist gut, wenn die Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtler mit einem besonderen Jahr gefeiert werden und Anerkennung erhalten. Anerkennung in Mark und Pfennig ist aber auch nicht ganz unwichtig.
Die Neuregelung in Bezug auf die Nebentätigkeiten sorgt für mehr Klarheit und eine einfachere Handhabung der Genehmigung. Ob dies mit der Nennung dieser oder einer anderen festen Stundenzahl nun dazu führt, dass letztlich der geeignete Maßstab gefunden wurde, wird sicherlich im weiteren Verfahren in der Ausschussberatung zu klären sein.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem auch, dass eine klarere Trennung der Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten dort erfolgt, wo berufliche Interessenvertretung und Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr aufeinander treffen. Die Effizienz im Verwaltungshandeln kann unter anderem eben nur sichergestellt werden, wenn die Ausübung der Nebentätigkeiten nicht ausufert, wenn die dienstlichen Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Hinzu kommt die Schaffung von Transparenz als Voraussetzung für eine wirksame Kontrolle. Dies sollten unsere Maßstäbe in der weiteren Diskussion auch im Ausschuss sein.
Ebenso der Klärung dient die Neuregelung des § 88, Altersteilzeit. Für eine vollständige Einbeziehung Teilzeitbeschäftigter in die Altersteilzeitregelung wäre allerdings - wie in manch anderen Fragen - die Änderung auch des Bundesrechtes erforderlich. Diese Regelung ist sicherlich noch ein Thema im weiteren Verfahren - Herr Schlie hat es angesprochen -, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung von Lehrerinnen und Lehrern. Der Minister hat angekündigt, dass wir jetzt vielleicht nicht in diesem Verfahren, aber innerhalb eines Jahres zu einer umfassenderen und besseren Regelung kommen.
Von ganz besonderer Wichtigkeit für die Beamtinnen und Beamten im Lande wird natürlich die Neuregelung des § 104 LBG, Reise- und Umzugskosten, sein, denn dadurch kann die seit langem geforderte Anpassung der Wegstreckenentschädigung an die zweifellos erfolgten Kostensteigerungen endlich erfolgen. Nur so kann die Bereitschaft, den privaten PKW für dienstliche Zwecke zu nutzen, aufrechterhalten bleiben. Ich danke Herrn Schlie dafür, dass er hier im Landtag keine Ökosteuerdebatte geführt hat.
Alle weiteren Punkte sind gewiss, je nach Blickwinkel, mehr oder weniger wichtig, aber eher nicht für große Parlamentsdebatten geeignet. Daher möchte ich an dieser Stelle auch schon schließen. Die eigentliche Arbeit kommt dann im Innen- und Rechtsausschuss auf uns zu.
Herr Präsident! Meine Damen! Meine Herren! Die eigentliche Frage ist doch, ob es uns überhaupt noch gelingt, den Staub auch aufzuwirbeln. Selbst da werden wir Schwierigkeiten haben. Also soll er einmal liegen bleiben.
Der Landtag darf sich heute mit einem bunten Strauß mehr oder weniger einschneidender Änderungen des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze beschäftigen. Insgesamt sieht der vorliegende Entwurf 30 Einzeländerungen vor. Ich möchte an dieser Stelle auf einen Vorlesewettbewerb verzichten und nicht die Ausschussberatungen vorwegnehmen. Die Details der einzelnen Regelungen und deren Auswirkungen können dort entsprechend gewürdigt werden.
Einige wenige Anmerkungen sollen genügen. Die Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ durch die Ergänzung des § 54 Abs. 4 LBG ist richtig. Es bleibt allerdings zu fragen, ob die Ergänzung auf dem Papier tatsächlich etwas bringt. Die Frühpensionierungszahlen im Land sprechen eine andere Sprache.
Eine in der Tat längst überfällige Änderung stellt die Ergänzung von § 104 Satz 1 LBG dar. Die aktuelle Wegstreckenentschädigung ist aufgrund der gestiegenen Treibstoffpreise und der so genannten Ökosteuer viel zu niedrig. Wir wissen alle, sie stammt aus dem Jahr 1991, und seitdem hat sich sehr viel bei den Kosten im PKW-Bereich getan. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, hier eine Anpassung vorzunehmen. Es kann nicht sein, dass die Kosten auf der einen Seite durch die Ökosteuer nach oben getrieben werden, auf der anderen Seite aber die Entschädigung nicht angepasst wird.
Die Neufassung zur Regelung des Zugangs zur Altersteilzeit für Beamte ist ein Schritt in die richtige Richtung. Anlässlich der Debatte um die Einführung der Altersteilzeit für Beamte hat die F.D.P.-Fraktion darauf hingewiesen, dass die Regelungen die Beamten nur scheinbar mit den Angestellten gleichstellen, und Veränderungsbedarf angemahnt. Die damals geäußerte Kritik richtete sich insbesondere auf den Ausschluss derjenigen Beamtinnen und Beamten von der Altersteilzeit, die in der Vergangenheit unter Inkaufnahme von proportionalen Einkommensreduzierungen ihre Arbeitszeit freiwillig reduziert hatten. Dieser Personenkreis war und ist benachteiligt. Die nunmehr vorgesehene Erweiterung der Anspruchsberechtigten auf
all diejenigen, die in der Vergangenheit ihre Arbeitszeit um bis zu ein Achtel ihrer ursprünglichen regelmäßigen Arbeitszeit verringert haben, ist zugegebenermaßen eine Verbesserung. Trotzdem sind diejenigen, die ihre Arbeitszeit um mehr als das genannte Achtel reduziert haben, immer noch gekniffen. Sie haben nach wie vor keinen Zugang zur Altersteilzeit. In welchem Umfang der Landesgesetzgeber hier eingreifen kann, muss unbedingt im Innen- und Rechtsausschuss erläutert werden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, nachdem es mit der großen Standardfreigabe nicht klappt, versucht die Landesregierung zumindest im Beamtenrecht, den Kommunen mehr Freiräume zu geben. Ob Kommunen oder die Feuerwehren des Landes ihren Ehrenbeamtinnen und -beamten eine Jubiläumszuwendung zukommen lassen, ist zukünftig in ihr Ermessen gestellt. Meine Vorredner haben bereits darauf hingewiesen.
Gerade bei den Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten ist eine Jubiläumszuwendung eine Möglichkeit, ein Dankeschön für die geleistete Arbeit auszusprechen. Das stärkt das bürgerliche Engagement auf der kommunalen Ebene und ist nur zu begrüßen.
- Herr Hentschel, da sind wir offensichtlich einmal einer Meinung. In welchem Umfang die vielen Detailregelungen nur redaktionelle Änderungen bringen oder aber auch zu materiellen Veränderungen beziehungsweise Verschlechterungen für die Beamtinnen und Beamten führen, wird im Innen- und Rechtsausschuss zu prüfen sein.
Das Wort für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erteile ich jetzt dem Herrn Abgeordneten Rainder Steenblock.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Gegensatz zu anderen Vorrednern habe ich die Rede, die meine Mitarbeiterin geschrieben hat, auf dem Platz gelassen, um hier nicht auch noch in den Vorlesewettbewerb einzutreten.