Bundesweit haben die Polizeibehörden im Phänomenbereich des islamistischen Terrorismus mit Stand 5. Januar 2018 insgesamt 732 Personen als Gefährder eingestuft. Die Polizei Rheinland-Pfalz hat derzeit zehn Personen als Gefährder eingestuft. Aufgrund der sich kontinuierlich ändernden Erkenntnislage sowie der hieraus resultierenden Ein- und Ausstufungen schwankt diese Zahl fortwährend.
Zu Frage 1: Fünf der von der rheinland-pfälzischen Polizei eingestuften Gefährder halten sich derzeit im Ausland auf. Hiervon sind vier Gefährder deutsche Staatsangehörige. Die Verhinderung einer eventuellen Wiedereinreise dieser Personen ist rechtlich nicht möglich. Für den im Ausland befindlichen nichtdeutschen Gefährder hat die zuständige Ausländerbehörde eine Ausweisungsverfügung erlassen und ein Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot verfügt. Überdies besteht gegen diesen Mann ein Untersuchungshaftbefehl.
Zu Frage 2: Gegen zwei der im Ausland aufenthältigen deutschen Gefährder haben die zuständigen Staatsanwaltschaften im Rahmen des jeweils anhängigen Ermittlungsverfahrens einen Untersuchungshaftbefehl erwirkt. Gegen die beiden anderen im Ausland befindlichen Gefährder mit deutscher Nationalität sind strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig, in deren Rahmen die notwendigen und zulässigen strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen anhand des jeweiligen aktuellen Sachstands geprüft und veranlasst werden.
Zu Frage 3: Unter den fünf derzeit in Deutschland aufenthältigen Gefährdern sind vier Nichtdeutsche. Einer dieser nichtdeutschen Gefährder befindet sich derzeit in Baden-Württemberg in Untersuchungshaft. Ausländerbehördlich ist zwischenzeitlich die Zuständigkeit auf BadenWürttemberg übergegangen. Die drei verbleibenden nichtdeutschen Gefährder sind vollziehbar ausreisepflichtig, können wegen bestehender Staatenlosigkeit gegenwärtig jedoch nicht abgeschoben werden. Einer von ihnen befindet sich gegenwärtig in Untersuchungshaft. Gegen diese Person wurde eine Ausweisung verfügt und weitergehende ausländerrechtliche Überwachungsmaßnahmen verhängt: Aufenthaltsbeschränkung, Meldeauflage, Kommunikationsverbot. – Gegen den sich in Deutschland aufhaltenden deutschen Gefährder sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen rechtlich nicht möglich.
Zu Frage 4: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 a des Aufenthaltsgesetzes lagen bislang noch in keinem Fall vor. Nach dem Tatbestand des Gesetzes muss zu dem ausländischen Gefährder eine auf Tatsachen gestützte Prognose im Hinblick auf eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr begründet werden können. Diese Voraussetzungen lagen bislang zu keinem rheinland-pfälzischen Gefährder vor, sodass von dieser Ausweisungsmöglichkeit bislang noch kein Gebrauch gemacht werden konnte.
menarbeit aller beteiligten Ministerien, der nachgeordneten Behörden, der Kommunen und der Bundesbehörden ist jedoch sichergestellt, dass die bestehenden ausländerrechtlichen Handlungsmöglichkeiten umfänglich ausgeschöpft werden. Jeder Einzelfall wird im Rahmen periodischer oder anlassbezogener Fallkonferenzen erörtert. Dabei werden mögliche Maßnahmen besprochen und gegebenenfalls in die Wege geleitet.
Herr Minister, Sie sagten, fünf der Gefährder sind im Ausland. Frage: Ist bekannt, in welchem Land die sind?
(Abg. Alexander Schweitzer, SPD: Thailand! Die sind alle in Thailand! – Heiterkeit bei der SPD – Abg. Joachim Paul, AfD: So witzig ist das nicht!)
Herr Friedmann, teilweise sind die Dinge bekannt, teilweise verändern sie ihren Aufenthalt, und wir erhalten die Kenntnisse erst mit Zeitverzögerung. Und ja, wir haben diese Hinweise natürlich auch deswegen, weil ausländische Institutionen dies beobachten.
Herr Minister, herzlichen Dank für Ihre Ausführungen. Sie haben alle Fragen beantwortet, aus meiner Sicht aber nicht befriedigend genug für die Sicherheit der Bürger.
Sie sprachen die Staatenlosigkeit von dreien an, die deshalb nicht abgeschoben werden können. Was unternimmt die Landesregierung, um die staatliche Zugehörigkeit in Erfahrung zu bringen und die Voraussetzungen zu schaffen, abschieben zu können?
Wir versuchen mit den Bundesbehörden – zum Beispiel mit dem Auswärtigen Amt – diese Fragen zu klären, um dann im Zweifelsfall auch abschieben zu können.
Gibt es weitere Zusatzfragen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist die Anfrage beantwortet, vielen Dank.
Ich rufe die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Marco Weber und Steven Wink (FDP), Anerkennung von Schutzgemeinschaften – Nummer 4 der Drucksache 17/5094 – betreffend auf.
1. Welche Vorteile ergeben sich für die regionalen Winzerinnen und Winzer sowie die Weinwirtschaft in Rheinland-Pfalz?
Wer glaubt, Privatgespräche führen zu müssen, kann das in der Lobby tun. Die Lobby ist gut ausgestattet. – Bitte, Herr Weber.
3. Welche Vorteile ergeben sich für die regionalen Winzerinnen und Winzer sowie die Weinwirtschaft in Rheinland-Pfalz?
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Abgeordneter Weber, Rheinland-Pfalz hat als erstes Bundesland die Rechtsgrundlage geschaffen, um Schutzgemeinschaften zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anzuerkennen. Die Schutzgemeinschaften bündeln die Interessen der Erzeuger aus den drei Branchenzweigen,
also Winzerinnen und Winzer, Genossenschaften und Kellereien. Sie haben außerdem die Möglichkeit, Anträge auf Eintragung neuer Herkunftsbezeichnungen zu stellen.
Diese Anerkennung als Schutzgemeinschaft setzt voraus, dass die Gruppe von Erzeugerinnen und Erzeugern für das jeweilige Anbaugebiet hinreichend repräsentativ ist. Das ist nach dem Weingesetz der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation über zwei Drittel der Weinbergflächen des jeweiligen Anbaugebietes verfügen und zusätzlich auf sie zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen.
In den großen Anbaugebieten Rheinhessen, Pfalz, Mosel und Nahe ist eine Anerkennung daher nur möglich, wenn sich alle drei Branchenzweige, also Winzerinnen und Winzer, Genossenschaften und Kellereien, in einer solchen Schutzgemeinschaft zusammenfinden. Diese können sich durch ihre Verbände in der Schutzgemeinschaft vertreten lassen. Sie haben aber auch das Recht, selbst Mitglied der Schutzgemeinschaft zu werden.
Die Landesverordnung schafft die Rechtsgrundlage für die Anerkennung. Die eigentliche Anerkennung erfolgt dann durch mein Haus in einem individuellen Anerkennungsverfahren. Die Anerkennung kann ausgesprochen werden, wenn seitens der Schutzgemeinschaft des jeweiligen Gebietes insbesondere eine Satzung den demokratischen Grundsätzen genügt, ein Mitgliederverzeichnis und das Protokoll einer Gründungsversammlung vorgelegt werden. Am 1. Januar dieses Jahres ist die „Landesverordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten. Mit ihr wurden verschiedene Regelungen unter anderem aus dem Bereich der Pflanzrechtsregelung getroffen.
Zu Frage 1: Das neue europäische Weinbezeichnungsrecht hat zu einem Paradigmenwechsel in der Weinbezeichnung geführt. Bis 2011 lag die Weinbezeichnung für Qualitäts- und Landweine in der Hand der Länder. In Europa hat sich nun das romanische Weinbezeichnungsrecht durchgesetzt. Dadurch wird der Branche selbst die Aufgabe zuteil, die Lastenhefte für die einzelnen Anbaugebiete und Landweingebiete zu verwalten. Seitdem dürfen Anträge auf Änderung von Lastenheften nur noch von den Erzeugerinnen und Erzeugern selbst gestellt werden.
Das europäische Recht lässt es zu, dass in den Mitgliedstaaten das Verfahren zur Änderung des Lastenheftes verschieden ausgestaltet wird. Die Bildung solcher Schutzgemeinschaften ist nicht zwingend.
Jede Gruppe von Erzeugern kann Änderungsanträge einreichen. Auch Erzeugergemeinschaften können das tun, ebenso Branchenverbände. In der Bundesrepublik Deutschland hat man sich mit der Änderung des Weingesetzes vom 26. Juni 2017 dafür entschieden, dass die Landesregierungen Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen, sogenannte Schutzgemeinschaften, anerkennen können.
Zu Frage 2: Nach § 22 g des Weingesetzes haben die Schutzgemeinschaften die Aufgabe, Anträge auf Änderung der sogenannten Produktspezifikationen, einer ge
schützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe vorzubereiten. In den Produktspezifikationen sind die wichtigsten Merkmale des jeweiligen Qualitätsweins (g.U.) oder des Landweins (g.g.A.) beschrieben. Diese sind etwa der zu schützende Name, die Abgrenzung des Gebietes, der Höchstertrag je Hektar, die zugelassenen Rebsorten oder das Mindestmostgewicht.
Die Schutzgemeinschaften können ebenfalls Anträge auf Eintragung neuer Herkunftsbezeichnungen stellen. Die Schutzgemeinschaften haben die Aufgabe, die Interessen der Erzeuger aus den drei Branchenzweigen, also Winzerinnen und Winzer, Genossenschaften und Kellereien, zu bündeln. Das Weingesetz lässt es zu, dass die jeweiligen Verbände die Interessen ihrer Mitglieder repräsentativ in der Schutzgemeinschaft vertreten.
Die Verbände der Weinwirtschaft sollen daher dazu beitragen, demokratische Willensbildungsprozesse zwischen den Verbänden herbeizuführen und Änderungsanträge zu steuern. Die Freiräume des einzelnen Verbandes, für die jeweils eigenen Interessen wie bisher zu agieren, werden dadurch nicht beeinträchtigt.
Zu Frage 3: Der Vorteil für die Erzeuger, die Schutzgemeinschaften und die Weinwirtschaft insgesamt besteht darin, dass sie viel mehr Eigenverantwortung erhalten. Sie dürfen weitgehend selbst über die Ausgestaltung der Lastenhefte bestimmen. Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung bekommen daher spürbar mehr Gewicht.
Die Erzeuger haben es in der Hand, welche Qualitätskriterien festgelegt werden. Sie bestimmen, ob man höhere oder niedrigere Anforderungen anlegt. Will man Erfolg am Markt haben, kann es bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen aber nur eine Richtung geben, nämlich in Richtung höhere Qualitätskriterien. Unsere Erzeuger, die mit ihren großartigen Weinen am Markt Erfolg haben, produzieren bereits heute Weine, die die gesetzlichen Mindestanforderungen weit übersteigen.
Zu Frage 4: Der Deutsche Weinbauverband regt die Bildung einer nationalen Dachorganisation von Schutzgemeinschaften an. Diese soll zukünftig im Verwaltungsverfahren für Änderungs- und Neuanträge von geografischen Herkunftsbezeichnungen maßgeblichen Einfluss haben. Das Deutsche Weingesetz kennt diese Organisation bisher nicht. Den regionalen Schutzgemeinschaften steht es jederzeit frei, sich zu einer Dachorganisation zusammenzuschließen. Das ist zur Abstimmung von Anträgen aus den verschiedenen Regionen sinnvoll.
Im Rahmen der Weingesetzänderung ist zu diskutieren, wie genau die Beteiligung der Schutzgemeinschaften aussehen soll. Ein konkreter Vorschlag dazu liegt noch nicht vor. Ich stelle aber klar, dass auch die Länder zukünftig am nationalen Vorverfahren beteiligt bleiben müssen. Als Weinbauminister lege ich großen Wert darauf, auch in Zukunft an den nationalen Vorverfahren mitzuwirken.
Sehr geehrter Herr Minister, der Satzungsentwurf liegt wohl in Ihrem Ministerium vor. Es gab noch Nachfragen. Wie sieht es aus Ihrer Sicht mit Erzeugern aus, die nicht Mitglied der drei Verbände sind? Ich weiß, diese können sich direkt an die BLE wenden. Wie ist das rechtlich zu bewerten? Wie ist im Moment Ihr Sachstand für Mitglieder, die nicht den drei Organisationen angehören, da das nach meinem Kenntnisstand von Ihrem Ministerium noch in der Beantwortung aussteht?