Der dritte wichtige Punktist, das Landesrecht zu den Gesundheitsfachberufen speziell im Weiterbildungsbereich soll wichtigen Entwicklungen und Bedarfen gemäß fortgeschrieben werden, sei es in der Altenpflege, im Gesundheitswesen oder auch in der Ausbildung.
Zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG sind ergänzend zum Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie vom 2. Dezember 2007 des Bundes auf Landesebene besondere Regelungen zur Weiterbildung in den akademischen Heilberufen und den Gesundheitsfachberufen zu treffen.
Die Umsetzung erfolgt bezüglich der akademischen Heilberufe mit der in Artikel 3 vorgesehenen Änderung des Heilberufsgesetzes. Bezüglich der Gesundheitsfachberufe erfolgt sie mit dem neuen Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe – das ist der Artikel 1 – und den in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Änderungen
des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und der Landesverordnung zur Durchführung dieses Landesgesetzes.
Die in Artikel 2 vorgesehenen Änderungen des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst betreffen dann die Richtlinienumsetzung in beiden Bereichen. Die Richtlinie, die eine Vielzahl vorher geltender Richtlinien zusammenfasst, Gott sei Dank, und auch weiterentwickelt, enthält Regelungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedsstaaten der EU erworben wurden. Damit sollen vor allem Hindernisse bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit beseitigt werden.
Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Richtlinie endlich auch in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die als Selbstständige oder als abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. Sie gilt sowohl für den Fall der Niederlassung als auch für den Fall der vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringungen.
Die Richtlinie ist nur für sogenannte reglementierte Berufe umzusetzen. Das sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufs- und Weiterbildungsqualifikationen gebunden sind. Eine Art der Ausbildung ist in etwa die Führung einer Weiterbildungsbezeichnung. Beispielhaft sei auch die Führung der Weiterbildungsbezeichnung staatlich anerkannter Praxisanleiter im Gesundheitswesen und in der Altenpflege genannt.
Die Richtlinie gewährleistet Staatsangehörigen der EUMitgliedstaaten, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben, den Zugang zu demselben Beruf und seiner Ausübung wie in ihrem Herkunftsland. Dies gilt auch für die Weiterbildungen.
Dabei sind die Aus- und Weiterbildungen des Herkunftslandes und die gemachten Berufserfahrungen auf ihre Gleichwertigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls auch Ausgleichsmaßnahmen in Form von Anpassungslehrgängen oder Eignungsprüfungen durchzuführen.
Bei der Umsetzung achten wir darauf, dass bei der Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen den Belangen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes Rechnung getragen wird. Deshalb legen wir beispielsweise Wert auf eine qualifizierte Meldung – – –
(Frau Staatsministerin Dreyer versagt vorübergehend die Stimme – Dr. Schmitz, FDP: Die Logopäden gehören auch dazu!)
(Ministerpräsident Beck: Das muss eine harte Nuss gewesen sein! – Heiterkeit im Hause – Zuruf des Abg. Dr. Schmitz, FDP)
Ich nehme einen neuen Anlauf. Wir waren bei der Anerkennung und der Gleichwertigkeitsprüfung. Ich mache weiter.
Bei der Umsetzung der Richtlinie achten wir auch darauf, dass bestimmte Maßnahmen zur Qualitätssicherung sichergestellt sind. Deshalb legen wir beispielsweise Wert auf eine qualifizierte Meldung der Dienstleistungserbringung oder die Überprüfungen der Ausbildungsnachweise, gegebenenfalls die Durchführungen der Ausgleichsmaßnahmen und auch die Informationsweitergabe an den Herkunftsmitgliedstaat, wenn im Aufnahmemitgliedstaat disziplinarische Maßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen verhängt worden sind.
Das in Artikel 1 vorgesehene Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe sieht allgemeine Vorgaben zur Berufsausübung in den Gesundheitsfachberufen und Regelungen für die Schulen für Gesundheitsfachberufe einschließlich der Schulstatistik vor. Es enthält darüber hinaus vor allem Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen über die durch Selbstzahlerinnen an freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger zu zahlenden Vergütungen, über die Berufspflichten und Berufsausübung der Berufsangehörigen in den Gesundheitsfachberufen, über die Ausbildung, die Prüfung und das Führen von Berufsbezeichnungen bei landesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen.
Die Bestimmungen des Landeshebammengesetzes werden in das Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe aufgenommen, das heißt, es kann aufgehoben werden.
Darüber hinaus soll der wichtigen Berufsgruppe der Altenpflegerinnen und -pfleger der Zugang zu den für sie infrage kommenden Weiterbildungsbereichen nach der Landesverordnung ermöglicht werden. Ebenfalls sollen die Weiterbildungsbereiche Praxisanleiterinnen und -leiter sowie Lehrer und Lehrerinnen im Gesundheitswesen den heutigen Anforderungen gemäß modifiziert werden.
Als neuer Weiterbildungsbereich wird die Weiterbildung zur Diabetesberaterin oder zum Diabetesberater im Gesundheitswesen und in der Altenpflege aufgenommen. Die Weiterbildung soll die Angehörigen verschiedener Fachberufe für Schulung und Beratung von an Diabetes mellitus erkrankten Menschen befähigen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Fertigkeiten vermitteln.
Wir haben hier sehr gute Erfahrungen in RheinlandPfalz. Lange ist das auch erprobt. Wir sind beispielhaft und nehmen das sehr konsequent in die entsprechende Regelung auf.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein wichtiger Meilenstein für die Entwicklung der Gesundheitsfachberufe in Rheinland-Pfalz. Er setzt zum einen die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie im Bereich der Gesundheitsberufe um und leistet somit einen wichtigen Beitrag zu einer verbesserten beruflichen Mobilität von Berufsangehörigen der Gesundheitsfachberufe und auch für das weitere Zusammenwachsen der europäischen Völker und Nationen.
Er gibt den Gesundheitsfachberufen im Land durch das neue Landesgesetz auch ergänzend zu den Berufsgesetzen des Bundes ein sicheres Fundament. Regelungen einer berufsrechtlichen Qualitätssicherung durch Berufsordnungen wie auch landesrechtliche Gesundheitsfachberufe sind nun möglich.
Ich denke, ich habe versucht, in Kürze zu sagen, was in diesem umfangreichen Regelungswerk steht. Es ist nicht unkompliziert, weil viele EU-rechtliche Vorgaben umzusetzen und sehr viele Bereiche betroffen sind. Aber ich glaube, wenn man sich einmal mit dem Gesetz befasst, dann weiß man, es ist eine wichtige Anpassung innerhalb der EU, um Berufsfreiheit und Mobilität zu ermöglichen. Es ist eine inhaltlich fachliche Weiterentwicklung all dieser unterschiedlichen Berufe.
Herzlichen Dank und vielen Dank für das Verständnis, dass ich einen ganz kurzen sprachlichen Aussetzer hatte. (Beifall der SPD und bei der FDP)
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Ministerin hat uns eben ein sehr kompliziertes Gesetz vorgestellt. Ich kann dem nur zustimmen.
Trotzdem ist es sehr wichtig im Inhalt. Ich möchte den Gesetzestext nicht in der Überschrift wiederholen. Man kann einfach sagen, dieser Gesetzesentwurf setzt Inhalte der EU- oder der EG-Berufsanerkennungsrichtlinie in Landesrecht um und entwickelt das Landesrecht zu den Gesundheitsfachberufen allgemein und speziell im Weiterbildungsbereich den fachlichen Anforderungen entsprechend.
Hierzu werden verschiedene gesundheitsrelevante Landesgesetze geändert – Sie haben es eben gesagt –: das Heilberufsgesetz, Landesgesetz über Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen, ÖGDG und ein neues Gesetz, das Landesgesetz über Gesundheitsfachberufe.
Ein weiteres Gesetz, nämlich das Landeshebammengesetz, kann wegen der Integration in das Landesgesetz
über Gesundheitsfachberufe entfallen. Eine – wenn ich das richtig verstanden habe – grundlegende Überarbeitung des Heilberufsgesetzes soll einer später geplanten Neufassung vorbehalten werden.
Ganz einfach kann man sagen, es geht inhaltlich um drei Dinge: um Berufspflichten, um Qualifikationen und die Anerkennung und Führung von Berufsbezeichnungen. Damit wird es auch dem Laien durchaus verständlich.
Die Anhörung verlief anscheinend ohne große Konflikte, die eingegangenen Stellungnahmen befürworten ganz überwiegend den vorgelegten Gesetzentwurf.
Wenn ich etwas Kritik üben darf, dann an der im uns vorgelegten Text vielleicht etwas oberflächlichen Wiedergabe nicht berücksichtigter Anregungen. Hier hätte ich mir ein paar mehr Details gewünscht, um was es sich gehandelt hat. Aber darüber können wir im Ausschuss noch reden.
Ich muss sagen, angesichts des Umfangs und der Detailliertheit der Regelungen müssen wir uns eine abschließende Stellungnahme nach der Ausschussberatung vorbehalten.
Dieser Entwurf scheint aber durchaus der Intention der EG-Richtlinie zu entsprechen. Deswegen ergeht vonseiten der CDU-Fraktion Zustimmung zur Ausschussüberweisung.
Ich möchte ganz kurz drei Dinge anmerken. In Artikel 1 des Landesgesetzes über die Gesundheitsfachberufe wird speziell die regelmäßige Fortbildung erwähnt. Ich möchte die Wichtigkeit dieser regelmäßigen Fortbildung noch einmal betonen. Dies hat etwas damit zu tun, dass man beruflich Schritt hält. Es hat nicht nur etwas mit lebenslangem Lernen, sondern auch – nun kommen wir auch zu den Juristen – mit Qualität zu tun, damit die Patienten so behandelt werden, wie es den Standards entspricht.
Ich möchte noch kurz Artikel 1 § 2 des Landesgesetzes erwähnen, in dem es um die Hebammen, die Entbindungspfleger sowie um die Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und -pflegerinnen geht. Sie sollen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch als Ansprechpartner für Fragestellungen in den Bereichen Familie, Elternschaft und Partnerschaft zur Verfügung stehen. Stichwort hierbei – dies wird auch im Text so erwähnt – ist die Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern. Wir müssen ein besonderes Augenmerk darauf werfen, und dies wird von unserer Seite natürlich ganz besonders begrüßt.
Begrüßt wird auch, dass in § 5 das fachlich zuständige Ministerium Standards für die Qualitätsentwicklung sowie Bildungsstandards setzt und Vorgaben zur Umsetzung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Gesundheitsfachberufe – mit Ausnahme der Altenpflege – macht, die speziell geregelt ist.
Abschließend möchte ich noch anmerken, dass in Artikel 3 die Ausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin erwähnt wird. Der Hinweis im Gesetz ist nur noch rein redaktioneller Art. Es wird darauf hingewiesen, dass
man in Europa eine dreijährige Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin fordert und die Landesärztekammern dort eigene Regelungen treffen können. Wir haben in Rheinland-Pfalz zum Glück schon seit vielen Jahren die Regelung, dass es keine Schmalspurausbildung mehr gibt, sondern der Facharzt für Allgemeinmedizin in einer fünfjährigen Facharzt-Weiterbildung weitergebildet werden muss. Auch dies hat etwas mit Qualität zu tun. Ich halte dies für dringend notwendig.
Dies waren meine Anmerkungen in der ersten Beratung des Gesetzentwurfs. Ich denke, auch wenn das Gesetz kompliziert ist, ist doch das, was es regelt, schon sehr wichtig.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Bevor ich zum eigentlichen Gesetz komme, erlauben Sie mir, einen kurzen Blick auf den Gesamtzusammenhang zu werfen.
Kaum eine andere Aufgabe scheint im Zusammenhang mit der europäischen Einigung so schwierig zu lösen zu sein wie die Harmonisierung der beruflichen Qualifikationsebenen und Ausbildungsgänge. Damit eng verbunden ist natürlich auch die Frage der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit.
An der Diskussion und Umsetzung der Neuordnungsziele sind mehrere Ebenen beteiligt: Ich verweise zum einen auf den Bologna-Prozess, der zu einer umwälzenden Neuorganisation aller Studiengänge und -abschlüsse auf Bachelor- und Masterniveau an den Hochschulen geführt hat, zum anderen auf den zurzeit in der Erprobung befindlichen deutschen Qualifikationsrahmen, der einen zentralen Veränderungsprozess für sämtliche Niveaus beruflicher Bildung für Durchlässigkeit und Transparenz und eine Aufweichung der alleinigen Orientierung an Abschlüssen und Bildungsorten mit sich bringen wird. Auf die Entwicklung in Richtung einer Akademisierung der Pflege ist ebenso hinzuweisen, und dazu gibt es sehr spannende, vernetzte Konzepte, auch was Fachhochschule und Ausbildung anbelangt.