Ich denke, um die fachliche Eignung geht es noch viel mehr als um die persönliche Eignung. Das ist umso mehr Grund, auch dazu Entsprechendes zu sagen.
Weitere Fragen bringt dieser Gesetzentwurf mit sich. Ich will nur zwei davon erwähnen, weil es einfach zeigt, dass wir noch einen gewissen Beratungsbedarf bei diesem Gesetz sehen. Sie sagen nach Intervention der
Datenschützer, es muss ein berechtigtes Interesse von demjenigen nachgewiesen werden, der Einsicht in die Liste derer nehmen will, die allgemein beeidigt sind. Ich frage mich, wofür dieses berechtigte Interesse wirklich notwendig ist. Wer damit Geld verdienen will, dass er allgemein vereidigter Dolmetscher bzw. allgemein vereidigte Dolmetscherin ist oder Übersetzer/Übersetzerin ist, der hat im Grunde damit eigentlich ein Interesse daran, dass jeder Einsicht nehmen kann. Warum es dazu eines berechtigten Interesses bedarf, das dann wieder geprüft werden muss, ist mir nicht ganz einsichtig. Das muss noch einmal hinterfragt werden. Es ist ein Stück Bürokratievermeidung, wenn wir einfach sagen, wer in dieses Verzeichnis – sei es im Internet oder dann aber auch in dem schriftlich geführten Verzeichnis – hineinschauen will, darf hineinschauen. Es sind keine Geheimdaten, die da geführt werden.
Ein weiterer Punkt, den wir noch als erörterungsbedürftig sehen, ist der Schutz der Amtsbezeichnung. „Allgemein vereidigter Dolmetscher“ – ich habe es gesagt – ist ein Qualitätssiegel, das wirklich Geld wert ist. Andere Länder – ich nehme zum Beispiel Bayern – haben da auch einen bußgeldbewehrten Tatbestand für denjenigen eingeführt, der unzulässigerweise diese Bezeichnung führt. Wir sollten uns auch darüber unterhalten, ob es einer solchen Bestimmung in Rheinland-Pfalz bedarf.
Insgesamt gibt es einige Fragen, die dieser Gesetzentwurf noch aufwirft. Wir werden ihnen in den Ausschussberatungen nachgehen. Ich freue mich auf die Beratung.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Berufsstand der Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie der Übersetzerinnen und Übersetzer ist aus dem Alltag der Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht mehr wegzudenken. Eines der letzten Gesetze, das sich mit ihm befasst hat, war das Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz des Bundes vom Mai 2004. Während es damals um die Zuerkennung eines höheren Vergütungsanspruchs ging, also um die Änderung inhaltlicher Vorgaben, soll heute mit dem von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf in erster Linie ein formalrechtliches Problem beseitigt werden.
Beruhte die Durchführung der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung dieser Berufsgruppe bislang auf einer Verwaltungsvorschrift, also auf einer unterhalb des Gesetzes stehenden Rechtsgrundlage, bedarf es nun nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
eines Gesetzes im formell materiellen Sinn. Demnach ist die Vorlage des Gesetzentwurfs nicht nur konsequent, sondern zwingend.
Deshalb erübrigt sich unseres Erachtens hinsichtlich des Ob eine weitere Debatte und weitgehend auch hinsichtlich des Wie. Die bisherigen Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift wurden mit wenigen Ergänzungen – etwa hinsichtlich der Dolmetscherinnen und Dolmetscher über die Gebärdensprache oder hinsichtlich der aus Vertrauensschutzgründen zwingend notwendigen Übergangsbestimmungen – in den Gesetzentwurf übernommen. Da sich die Verwaltungsvorschrift schon seinerzeit zum einen an den bundesgesetzlichen Vorgaben zu orientieren hatte und sich in ihrer Ausgestaltung auch in der Praxis bewährt hat, gibt es keinen Grund, in dem vorliegenden Gesetzentwurf einer sehr großen gesetzgeberischen Kreativität nachzugehen.
Das Einzige, was zu kritisieren wäre, sind die Absätze 4 und 5 des Abschnitts A „Allgemeines“ in der Gesetzesbegründung. Sie sind überflüssig.
Allen hier Anwesenden und auch den Gesetzesadressaten sind die dort festgehaltenen Informationen bekannt, sodass es keiner Erklärung über Sinn und Zweck der Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher und der Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz bedarf. Es sollte also darüber nachgedacht werden, ob man diese ersatzlos streicht. Selbstverständlich sind wir mir der Überweisung an den Ausschuss einverstanden.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Heute in erster Lesung beraten wir die rechtliche Grundlage für die Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie von Übersetzerinnen und Übersetzern, die wir nach den Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts brauchen; denn das, was wir tun, ist eine Berufsausübungsregelung. Diese muss der Gesetzgeber selbst treffen. Das ist auch richtig so; denn die Sicherheit des Rechtsverkehrs erfordert ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Eignung. Gerade auch deshalb ist es so wichtig, dass die Anforderungen C2 – der Justizminister hat das skizziert – festgeschrieben werden. Aber dieses hohe Maß an Zuverlässigkeit und Eignung wird nicht nur in Wort und Schrift notwendig.
Herr Kollege Dr. Wilke, Sie haben zu Recht gesagt, die Gerichtssprache ist Deutsch. Es gibt aber auch einige, die vor deutschen Gerichten Partei sind, die zwar die Gerichtssprache, das Deutsche, lesen können, aber dem Mündlichkeitsgrundsatz nicht nachkommen können,
weil sie taubstumm sind. Deshalb ist es für uns auch richtig und wichtig, dass dieses Gesetz Anwendung auf die Gebärdendolmetscher findet. Ein Rechtsstaat muss nämlich nicht nur durch die Internationalisierung, durch die globalisierte Welt, durch internationale Verflechtungen und durch mehr Menschen mit Migrationshintergrund, die hier leben, dafür sorgen, dass die Gerichtssprache Deutsch auch von jeder Partei verstanden wird. Das gebietet der effektive Rechtsschutz und das rechtliche Gehör nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Grundgesetz.
Für uns ist es ein besonderes Anliegen, dass die Berufung auf den Eid nicht nur in Rheinland-Pfalz, sondern auch aus Praktikabilität in anderen Bundesländern gilt. Wir befürworten daher eine Regelung im Gerichtsverfassungsgesetz und sind dankbar, dass die Landesregierung eine solche Regelung im Verfahren auch mit Nachdruck verfolgt.
Es wurde vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Rechtsausschuss – federführend – und an den Sozialpolitischen Ausschuss zu überweisen. Besteht dazu Übereinstimmung? – Gut, wunderbar. Dann ist das so beschlossen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte um etwas mehr Ruhe. Hier herrscht ein ziemlich großer Geräuschpegel.
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rhein- land-Pfalz über die Vereinigung der Landes- bank Baden-Württemberg und der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/2183 – Erste Beratung
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg ist ein Teil der Zukunft der Landesbank Rheinland-Pfalz geregelt worden. Hiermit ist die Fusion der Landesbank Rheinland-Pfalz mit der Landesbank Baden-Württemberg geregelt worden. Es ist eine Festlegung bezüglich des anzuwendenden Rechts bei der Staatsaufsicht erfolgt, und es ist auch eine Regelung erfolgt, wer zukünftig die öffentlichen Aufgaben wahrnimmt.
Die Landesbank Rheinland-Pfalz ist vor genau 50 Jahren als Landes- und Kommunalbank und als Spitzeninstitut der Sparkassen in diesem Land gegründet worden. An dieser Stelle sei auch bemerkt, sie hat eine hervorragende Arbeit geleistet. Insbesondere hat die Landesbank in Verbindung mit den Sparkassen die ganz wichtige Funktion übernommen, für eine gute Finanzierung des Mittelstands zu sorgen. Sie hat damit wichtige Arbeit bei dem Aufbau und der erfolgreichen wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Bundesland geleistet.
Die Fusion zwischen der Landesbank Rheinland-Pfalz und der Landesbank Baden-Württemberg – das sei betont – ist nicht das Ergebnis einer Rettungsaktion. Sie ist das Ergebnis von vorausschauendem verantwortbarem Handeln. Es hat auch gezeigt – wie bei dem MutterTochter-Verhältnis, das zuvor bestanden hat –, dass diese Landesregierung rechtzeitig gehandelt hat, dass wir Marktentwicklungen erkannt und gehandelt haben. Als wir erkannt haben, dass aufgrund des Wegfalls der Gewährträgerhaftung der Länder das eigentliche Geschäftsmodell der Landesbanken nicht mehr tragfähig war, ist die Kooperation mit einem starken Partner eingegangen worden. Was jetzt erfolgt, ist eine konsequente Weiterentwicklung der Zukunftsfähigkeit der Landesbank.
Meine Damen und Herren, bei der Aufnahme der Verhandlungen standen zwei Kernziele im Vordergrund. Das war, die gute Substanz der Landesbank RheinlandPfalz zu stärken und zukunftsfähig zu machen sowie die qualifizierten Arbeitsplätze hier am Bankenstandort Rheinland-Pfalz zu sichern und zu erhalten.
Das ist in vollem Umfang gelungen. Ich will an dieser Stelle, wenn er auch nicht anwesend ist, dem Verhandlungsführer seitens des Landes Rheinland-Pfalz, Herrn Professor Ingolf Deubel, danken. Er hat eine hervorragende Arbeit geleistet.
Wenn wir uns die Ergebnisse betrachten, dann sind alle Ziele, die wir uns vorgenommen haben, bei diesen Verhandlungen umgesetzt worden. Mainz ist zukünftig einer der Hauptsitze der Landesbank Baden-Württemberg. Hier am Bankenstandort Mainz wird das gesamte Immobiliengeschäft des Konzerns der Landesbank BadenWürttemberg konzentriert. Damit wird der Bankenstandort Rheinland-Pfalz nachhaltig gestärkt.
Es ist uns gelungen, dass wir einen Korridor bezüglich der Personalentwicklung in den nächsten drei Jahren vereinbaren konnten, ein Korridor von plus/minus 25 %, das heißt, mindestens 855 Arbeitsplätze werden am Standort Mainz gesichert.
Wenn wir uns die Entwicklung der Landesbanken in anderen Ländern betrachten, ist es ein hervorragendes Ergebnis. Andere wären dankbar, sie könnten vergleichbare Ergebnisse für ihre Landesbank zukünftig festschreiben. (Beifall bei der SPD – Ramsauer, SPD: Das kann man aber laut sagen!)
Es ist geregelt worden – auch das ist für uns ganz wichtig –, dass nach der Umstrukturierungsphase in den ersten drei Jahren klar ist, dass der Standort Mainz nicht anders behandelt wird als zum Beispiel der Standort Stuttgart. Dass insgesamt im Konzern eine Gleichmäßigkeit bezüglich der Personalentwicklung vereinbart werden konnte, zeigt auch – dies will ich betonen –, dass seitens des Landes Baden-Württemberg diese Verhandlungen sehr verantwortungsvoll und sehr fair geführt worden sind.
An dieser Stelle ein Dank an die Landesbank BadenWürttemberg und die Landesregierung BadenWürttemberg, die diese Verhandlungen in einem fairen und konstruktiven und sehr verantwortbaren Miteinander geführt haben.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich will mich beim Parlament bedanken. Wir haben den ehrgeizigen Plan, dass die Fusion der Landesbank Rheinland-Pfalz mit der Landesbank Baden-Württemberg formell zum 1. Juli umgesetzt wird, vermögenswirksam rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres. Dies war möglich aufgrund eines ambitionierten Zeitplans, auch der Beratung im Parlament. Dafür will ich mich an dieser Stelle schon bedanken.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Heute ist ein bitterer Tag für Rheinland-Pfalz. Wir schreiben das letzte Kapitel unserer Landesbank, die – Herr Minister, Sie haben es genannt – über Jahrzehnte erfolgreich und segensreich in Rheinland-Pfalz gewirkt hat, mit der es unzähligen, auch CDU-geführten, Landesregierungen immer wieder möglich war, erfolgreich eine aktive Förderpolitik zu betreiben und den Bankenstandort Mainz mit einer Vielzahl von Arbeitsplätzen zu sichern.
Ich möchte bei diesem Rückblick auf die Vergangenheit – auch wenn Sie dies aus verständlichen Gründen ausgeblendet haben – nicht ganz vergessen, dass das Elend damit begann, dass in den 90er-Jahren die aus heutiger Sicht falsche Entscheidung unter Rudolf Scharping getroffen worden ist, Anteile der Landesbank Rheinland-Pfalz an die WestLB zu verkaufen. Welche Interessen dahinterstanden und um welche Mehrheiten es ging, darüber kann man nur spekulieren. In jedem Fall hat es der Landesbank geschadet.
Ich glaube, das, was wir seitdem an Entscheidungen treffen mussten, ist in vielen Fällen ein Folgefehler dieser falschen Grundentscheidung in den 90er-Jahren.
Wir sehen, dass wir bei der heutigen Entscheidung letztendlich als Land Rheinland-Pfalz überhaupt keine Einflussmöglichkeiten mehr haben.