Protocol of the Session on May 14, 2008

Das alles sind Instrumente, die auf den Weg gebracht worden sind, die aus meiner Sicht Sinn machen. Große Aufmerksamkeit ist darauf zu lenken, wie es bleibtund wie es mit den Landesmedienanstalten wird. Diesem Punkt gehört unsere allergrößte Aufmerksamkeit; denn die Kulturhoheit der Länder ist nach der Verfassung eine originäre Landesaufgabe. Es ist äußerst wichtig, dass man aufpasst, dass wir nicht am Ende eine Bundesmedienanstalt aller Länder bekommen, wobei die Länder dann auch noch unterschiedlich gewichtet werden. Das ist die große Gefahr.

Ein zweiter Punkt sind die Gebühren und die Gebührengerechtigkeit. Ich erachte es schon als bemerkenswert, wenn die GEZ jetzt Adressen und Daten von Privaten kaufen kann. Hier macht man eine schmale Gratwanderung. Mir ist klar, dass eine Gebührengerechtigkeit gegeben sein muss. Aber die Gratwanderung ist schmal, wenn sich eine öffentlich-rechtliche Institution Adressen bei Privaten kaufen kann.

Es kommt hinzu – Herr Ministerpräsident, das wird auch die schwierige Frage für die Ministerpräsidenten der Länder sein, wir kennen ja das Prozedere, wie das abläuft –, ob man einfach Haushaltsgebühren und Unternehmensgebühren nehmen kann. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts war es bisher so, es musste eine Leistung dahinterstehen, d. h., man musste auch ein Gerät haben. So jedenfalls habe ich die Verfassungsgerichtsurteile ausgelegt. Ich glaube, es ist auch so.

Wenn man nun einen ganz anderen Weg gehen möchte, ist dieser sicherlich dann, wenn man einen Weg sucht, ein Weg; denn andere Wege wären schwierig zu gehen.

Das heißt, bei einem Finanzierungskonzept muss man diese Frage klären. Man muss gleichzeitig ein Finanzierungsmodell angehen und unter Umständen auch Alternativen prüfen, die es auch gibt. Wenn man ein Finanzierungsmodell möchte, was die Zukunftsfähigkeit bestä

tigt, muss man dies machen. Sie sagten, es gibt weitere Staatsverträge. Erst im 14. Staatsvertrag wird man über das Gebührenrecht diskutieren. Von daher gesehen ist bis dahin noch ein Stück Zeit gegeben. Herr Kollege Heinrich, ich gebe Ihnen recht, es ist gut, dass wir einen Medienausschuss haben, der diesen Prozess begleitet. Ich darf Ihnen sagen, in allen Parteien ist medienpolitischer Sachverstand gegeben. Deshalb brauchen wir nicht noch extra eine Kommission. Sachverstand gibt es auch in anderen Parteien. Das ist nicht die entscheidende Frage.

Die entscheidende Frage wird sein – das ist auch derzeit der spannende Streitpunkt in der Öffentlichkeit –, wie die Online-Zugänge und technischen Zugänge der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Zukunft sein werden. Wie wird diese Plattform aussehen? Man muss sehen, es wird natürlich gebührenfinanziert, also zwangsfinanziert, wenn man so möchte, ein Wettbewerber geschaffen, der im Wettbewerb mit anderen steht, die nicht zwangsfinanziert sind. Das ist eine spannende Frage. Wenn man sieht, wie viel Besucher „SPIEGEL ONLINE“ jeden Tag hat, so ist das schon beachtlich. Ich sage das nicht deshalb, weil „SPIEGEL ONLINE“ so gut ist – sie sind gut, das ist gar keine Frage –, sondern ich sage das deshalb, weil ein Wettbewerber auf den Markt kommt, der das nicht selbst finanziert, sondern dies gebührenfinanziert macht.

Gleichwohl ist mir klar, dass es Öffentlich-Rechtliche schwer haben werden, im Wettbewerb der Zukunft ohne diese moderne Technologien bestehen zu können. Bisher gab es, wie wir alle wissen, eine Deckelung. Jetzt sagt man etwas nichtssagend, die Gebühren dürfen aber dabei nicht steigen. Da sage ich einmal, wer es glaubt, wird selig. Das wird so sein.

Wir müssen unter Umständen aufpassen, wie man eine Situation schafft, damit die Privaten, also nicht nur die privaten elektronischen Medien, sondern auch die Printmedien, nicht unnötig einen Wettbewerber bekommen. Wir wissen, dass sich die Medienlandschaft verändert. Wir haben neue Chefredaktionen. Wir haben eine völlig neue Situation, auch deshalb, weil jeder Medien produzieren kann. Online kann jeder Medien produzieren, Kluge, Intelligente, Anständige, weniger Anständige, alle können Medien produzieren. Das bedeutet natürlich – da gebe ich Ihnen recht, Herr Eymael –, da muss die Aufmerksamkeit groß sein. Es ist kein Gummibärchen oder kein Brötchen.

Sehr wichtig dabei ist, man muss gleichzeitig wissen, die Einnahmen bei ARD und ZDF liegen bei rund 7 Milliarden Euro jährlich. 7 Milliarden Euro jährlich sind ein Betrag, für den man schon Qualität liefern kann. Sie liefern auch Qualität. Die Geschmäcker sind unterschiedlich. Der eine sieht gerne das eine, der andere gerne das andere. Wenn Sie einmal über die Reichweiten mit ihnen reden, dann werden sie Ihnen sagen, was die meisten gerne sehen. Wir könnten auch ein Stück über Betroffenheitsjournalismus reden. Das mache ich aber nicht. Es wird auch ein Problem sein, wie die Sendeformate aussehen werden, die teilweise sehr teuer sind, wo klassischer Betroffenheitsjournalismus gemacht wird. Das ist eine spannende Frage.

Ich bin der Überzeugung, wir brauchen einen Weg. Bodo Hombach ist einen Weg der Kooperation gegangen. Ob das für alle Printmedien der Weg der Zukunft sein wird, ist schwierig. Ich sage einmal voraus, es wird insbesondere diejenigen Printmedien treffen, die nicht eine bestimmte Größenordnung, wie beispielsweise der Springer-Verlag oder auch der Holtzbrinck-Verlag, haben. Da gibt es gerade in der Nachbarschaft eine renommierte Zeitung, die ich persönlich gerne lese, nämlich die „FAZ“. Für sie wird es schwieriger als für Springer und Holtzbrinck bei dem Wettbewerber. Das ist gar keine Frage. Es wäre schade, es würde dabei ein Stück Medienpluralität auf der Strecke bleiben.

Ich glaube, diese spannende Frage der Gebührenfinanzierung bei Online-Angeboten muss noch einmal diskutiert werden. Es muss geprüft werden, ob es nicht andere Wege gibt.

Hinzu kommt, dass öffentlich-rechtliche Anbieter den unmittelbaren Zugang auf Handys haben werden. Das ist auch ganz neu. Ich halte das im Prinzip für richtig, aber man muss schauen, wo die anderen stehen.

(Glocke des Präsidenten)

Herr Präsident, ich verspreche Ihnen, dass ich sofort zum Ende komme, da diese Angelegenheit noch im Ausschuss besprochen wird. Ich glaube, wir sollten sie intensiv besprechen. Ich darf Ihnen sagen, wir werden uns sehr intensiv darum bemühen, die Wettbewerbsmöglichkeiten aller zu gewährleisten und nicht den Gebührenfinanzierten einen Vorsprung zu geben.

Ich danke Ihnen.

(Beifall der FDP)

Meine Damen und Herren, es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/2149 – an den Ausschuss für Medien und Multimedia – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Besteht Einverständnis? – Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann ist es so beschlossen.

Ich rufe Punkt 4 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz (LDÜJG) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/2150 – Erste Beratung

Herr Minister, Sie haben das Wort.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Gesetzentwurf wird das Verfahren der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten sowie das Verfahren zur Ermächtigung von Über

setzerinnen und Übersetzern für gerichtliche Angelegenheiten in Rheinland-Pfalz erstmals gesetzlich geregelt.

Bekanntlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2007 die Bestimmungen über die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern als Berufsausübungsregelungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz bewertet. Es bedarf mithin einer normativen Regelung durch den Gesetzgeber. Mit dem Gesetzentwurf wird die Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt.

Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer haben in den letzten Jahren und Jahrzehnten eine immer größere Bedeutung im Rahmen von Gerichtsverfahren erlangt. Dies beruht zum Teil auf dem hohen Anteil von Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die der deutschen Sprache nicht vollkommen gerecht werden können. Das beruht aber auch auf der zunehmenden internationalen Verflechtung.

Meine Damen und Herren, die Gewährleistung einer richtigen Sprachvermittlung gehört mit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, eine möglichst hohe Praxistauglichkeit zu erreichen, um den Gerichten und Notaren eine optimale Hilfestellung bei der Beauftragung von Dolmetschern und Übersetzern an die Hand zu geben. So wird ein Verzeichnis aller allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher, aller ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer geführt werden, welches den Gerichten sowie den Notarinnen und Notaren durch eine antizipierte Qualifikationsfeststellung die Auswahl geeigneter Sprachvermittlerinnen und Sprachvermittler erleichtern wird.

Die allgemeine Beeidigung dient zudem dazu, den Gerichten sowie den Notaren eine Vereidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern in jedem Einzelfall zu ersparen, da sich allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher auf den geleisteten Eid berufen können.

Wesentliche Voraussetzung der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung ist die fachliche Eignung. In dem Gesetzentwurf haben wir uns dabei dafür entschieden, nicht auf das Erreichen eines formalen Abschlusses abzustellen, sondern einen inhaltlichen Maßstab zugrunde zu legen. Die vorgegebenen Anforderungen an die Sprachkenntnisse in dem Gesetzentwurf entsprechen der Stufe C2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dabei handelt es sich um eine Empfehlung des Europarates, die auch in anderen gesetzlichen Zusammenhängen verwendet wird.

Durch die alleinige Vorgabe der Sprachqualifikation kann für alle Sprachen ein einheitlicher Maßstab angelegt werden, der zudem gleichermaßen für in- und ausländische Prüfungen herangezogen werden kann.

Mit der Stufe C2 haben wir uns auch bewusst für ein Niveau der kompetenten Sprachverwendung entschieden. Nach dieser Stufe muss eine Dolmetscherin, ein Dolmetscher oder ein Übersetzer praktisch alles, was er

liest oder hört, mühelos verstehen können. Er oder sie kann sich spontan sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexen Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen. Nach meiner Überzeugung ist dieses Niveau erforderlich, um den Anforderungen der gerichtlichen und notariellen Praxis zu genügen.

(Beifall bei der SPD)

Meine Damen und Herren, die Regelung eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, auch Sprachvermittlerinnen und Sprachvermittler für seltene Sprachen und Dialekte, die gelegentlich benötigt werden, für die aber keine staatlichen Prüfungen angeboten werden, in das Verzeichnis aufzunehmen.

An dieser Stelle möchte ich der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass die Regelungen des Gesetzes entsprechende Anwendung finden für die Dolmetscherinnen und Dolmetscher der Gebärdensprache.

(Vizepräsidentin Frau Klamm übernimmt den Vorsitz)

Meine Damen und Herren, zusammenfassend darf ich zum Ausdruck bringen, dass wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine zukunftssichere und dem Gedanken der Dienstleistung verpflichtete Regelung der Angelegenheiten der Dolmetscher und Übersetzer in der Justiz gefunden haben.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bitte Sie um Überweisung des Gesetzentwurfs an die zuständigen Ausschüsse.

Herzlichen Dank.

(Beifall der SPD)

Herr Dr. Wilke hat das Wort.

Verehrte Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Im Gerichtsverfassungsgesetz steht, die Gerichtssprache ist deutsch. Das ist ein Satz, der erfrischend kurz, knapp und deutlich ist. Den kann jeder verstehen. Manches Gesetz müsste sich daran ein Vorbild nehmen.

Leider versteht aber doch nicht jeder diesen Satz, der in Deutschland bei Gericht Beklagter, Kläger, Angeklagter, Zeuge oder sonstige Partei ist; denn immer mehr Menschen kommen zu uns und treten vor Gericht auf, die nicht hinreichend der deutschen Sprache kundig sind, sodass es einen immer höheren Bedarf an qualifizierten Dolmetscherinnen und Dolmetschern bzw. Übersetzerinnen und Übersetzern gibt.

Im Verfahrensrecht sehen wir, dass vorgesehen ist, dass jeder Dolmetscher, jede Dolmetscherin zu vereidigen ist, um die Richtigkeit von Übersetzungen zu garantieren.

Damit kann man sagen, darauf hat er einen Eid geschworen, damit ist wahr, was er übersetzt.

Man kann es sich verfahrensrechtlich dadurch erleichtern, dass man jemanden einmal allgemein vereidigt. Er braucht dann nur darauf Bezug zu nehmen und braucht nicht in jedem Einzelfall neu vereidigt zu werden. Das ist sicher im Sinne der Verfahrensökonomie positiv zu bewerten. Dieses Gesetz, das wir vor uns liegen haben, soll dieses Verfahren erstmals gesetzlich regeln.

Es ist wichtig, es noch einmal herauszuarbeiten. Herr Minister, Sie haben das ansatzweise auch schon gemacht. An der Stelle geht es nicht nur um verfahrensrechtliche Erleichterungen, sondern es geht auch um ein Qualitätssiegel. Wer allgemein vereidigt bzw. beeidigt ist, trägt dies als Qualitätssiegel mit sich und hebt sich damit aus der Masse derjenigen heraus, die Fremdsprachenkenntnisse haben und die mehr oder weniger gut schriftlich oder mündlich übersetzen können. Es ist wichtig, ein Gesetz zu machen, das bezüglich der Zulassung, der Kontrolle und der verfahrensmäßigen Umsetzung strikte Vorgaben macht. Auch aus unserer Sicht entspricht dieses Gesetz diesen Vorgaben ansatzweise.

Wir begrüßen die Zuständigkeitskonzentration bei den OLG-Präsidenten. Da kann die Erfahrung gesammelt werden, um mit den Dingen auch bei seltenen Sprachen angemessen umzugehen.

Wir begrüßen auch, dass die persönliche Zuverlässigkeit ausführlich im Gesetz geregelt ist. Wir meinen, dass es an der einen oder anderen Stelle auch etwas weniger ausführlich sein könnte. Das kann man in der Ausschussberatung vertiefen.

Es geht aber auch um die Fachkompetenz in der Sprache. Ihr Gesetz sagt im Grundsatz, es wird der Referenzrahmen des Europarats herangezogen. Das ist vom Ansatz her absolut vernünftig. Diese Fachkenntnis ist nach dem Entwurf durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Herr Minister, andere Gesetze von anderen Ländern gibt es schon. Wir sind kein Land, das vorweggeht, sondern wir sind ein Land, das das als Nachzügler gesetzlich regelt. Andere Länder haben beim Nachweis der Fachkompetenz wesentlich präzisere Vorgaben gemacht. In der Ausschussberatung müssen wir unbedingt die Frage vertiefen, ob die Formulierung im Gesetz, dass die fachliche Eignung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen ist, wirklich dem Gesetzgebungsvorbehalt, der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogen wurde, entspricht oder ob wir nicht wesentlich intensiver darangehen müssen festzulegen, was an Nachweisen zu erbringen ist, so wie Sie ein Führungszeugnis und einen Lebenslauf verlangen.

Ich denke, um die fachliche Eignung geht es noch viel mehr als um die persönliche Eignung. Das ist umso mehr Grund, auch dazu Entsprechendes zu sagen.