Tatsache ist, dass wir in der Landesregierung IT-Systeme haben, die nicht miteinander kompatibel sind. So hat es die Landesregierung mit ihren nachgeordneten Behörden dargestellt. Es ist erforderlich, dass in diesem Bereich eine Konzentration vorgenommen wird. Eine solche zentrale Aufgabe gehört in eine Hand und soll nicht dezentral organisiert werden. Bei der angesprochenen Größenordnung muss man eine entsprechende Entlohnung gewährleisten. Im Haushalt können Sie es lesen.
Meine lieben Kolleginnen und Kollegen von der CDU, Sie können das vom Weg und von der Art und Weise der Umsetzung her kritisieren, von Einzelfallregelungen sprechen und andere, vielleicht nicht praktikable Lösungen vorschlagen. Wir sind uns doch wohl alle einig, dass ein Gesetzgebungsverfahren mit der umfassenden Darstellung und Beratung in diesem Hohen Hause absolut
Gestatten Sie mir an dieser Stelle noch den Hinweis, auch die Dotierung ist für uns die richtige Lösung. Sonst müssten wir die hessische Lösung wählen. Die Hessen haben mit der Einrichtung einer weiteren Staatssekretärsstelle bei dieser Thematik reagiert. Da hätte ich Sie einmal hören wollen, Herr Schreiner.
Die Darstellung, die Sie hinsichtlich der Besoldung des damaligen Staatssekretärs im Finanzministerium in der letzten Legislaturperiode gewählt haben, macht deutlich, dass die Landesregierung ihrer Aufgabe nach dem Bundesbesoldungsgesetz nachkommt. Bereits im Haushalts- und Finanzausschuss wurde dargestellt, dass es nicht die gleiche Arbeit war. Es waren Zusatzaufgaben, die dem damals amtierenden Staatssekretär übertragen und mit der Besoldungsgruppe B 10 honoriert wurden. Es war eine funktionsgerechte Besoldung, die damals vorgenommen wurde. Wenn das heute zurückgenommen wird, hat es wirklich nichts mit einer unkontrollierten Vorgehensweise zu tun.
Meine Damen und Herren, zusammenfassend sage ich Folgendes: Die Vorgehensweise der Landesregierung ist richtig, sie ist zukunftsweisend und vor dem Hintergrund der damit verbundenen enormen Einsparpotenziale allein im IT-Bereich auch noch als besonders wirtschaftlich zu bezeichnen.
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Die FDP-Fraktion kann einem Teilaspekt dieses Gesetzentwurfes folgen. Ich habe dies beim ersten Durchgang vor einigen Wochen bereits dargelegt. Es geht darum, in der Besoldungsgruppe B 10 die Amtsbezeichnung „Staatssekretär als der ständige Vertreter des Ministers der Finanzen“ zu streichen. Auf diese Art und Weise lassen sich durchaus wieder Gleichklänge herstellen. Wir sind durchaus bereit, diesen Ansatz zu unterstützen.
Dem Gesetzentwurf im Ganzen können wir unsere Zustimmung allerdings nicht geben. Dies hängt damit zusammen, dass im Bereich der Besoldungsgruppe B 8 eine Änderung vorgenommen wird, die uns nicht überzeugt. Das erfolgt in der Weise, dass der Ministerialdirektor nach B 8 bisher als ständiger Vertreter des Minis
ters ausgewiesen war. Dies wird gestrichen, sodass zukünftig ein ständiger Vertreter des Ministers immer zwingend ein Staatssekretär sein muss und durch den Zusatz „mit besonderem Aufgabenbereich, soweit unmittelbar dem Minister unterstellt“ ersetzt.
Wenn in der Begründung weiter gesagt wird, dies hätte keine besonderen Auswirkungen finanzieller Art, ist dies meiner Meinung nach nicht ganz zutreffend; denn wenn Sie sich die Möglichkeit verbauen, zukünftig einen ständigen Vertreter des Ministers nur als Staatssekretär, statt wie bisher die Möglichkeit zu haben, diesen als Ministerialdirektor zu führen, haben Sie natürlich schon finanzielle Auswirkungen, die nicht unbedingt aktuell sein müssen, die aber zukünftig durchaus infrage kommen könnten.
Insofern finden wir die hier gefundene Lösung als nicht überzeugend, weil natürlich auch politisch mit berücksichtigt werden muss, dass der Kreis der Staatssekretäre schon zusätzlich um eine Staatssekretärsposition ausgeweitet worden ist und natürlich hier eine verkappte Staatssekretärsposition ebenfalls neu aufgebaut wird. Aus unserer Sicht, wenn man schon von funktionaler Festsetzung des Besoldungsrechts spricht, muss natürlich auch gesehen werden, dass in anderen Bereichen schon Einsparungen vorgenommen werden. Jemand, der neu als Lehrer eingestellt wird, hat auch Anspruch darauf, dass er funktionsgerecht bezahlt wird.
Hier sehen wir einen Gleichklang nicht gewahrt. Deshalb werden wir diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Die Landesregierung ist verpflichtet, die Beamten funktionsgerecht einzustufen. Dies muss natürlich von Zeit zu Zeit überprüft werden. Dies hat die Landesregierung mit dem Ergebnis getan, das Ihnen als Gesetzentwurf vorliegt. Erstens sollen die Vertreter der Minister – anders als bisher –, einheitlich in der Besoldungsgruppe B 9 eingeordnet werden.
Hintergrund ist, dass es in der Tat eine gewisse Änderung im Aufgabenzuschnitt gegeben hat. Ende der 90er- Jahre und Anfang dieses Jahrzehnts ist eine Vielzahl von Landesbetrieben mit erheblichem Aufwand gegründet worden. Die Budgetierung ist eingeführt worden und musste umgesetzt werden. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist aufgebaut worden, also eine Vielzahl von Sonderaufgaben, die zwischenzeitlich entfallen und in die Normalität überführt worden sind. Von daher hat die Landesregierung vorgeschlagen, die Staatssekretäre
Zum Zweiten ist aber auch die vorgeschlagene Änderung wichtig, dass in der Besoldungsgruppe B 8 zukünftig Ministerialdirektoren mit herausragenden Aufgaben eingestuft werden können, die unmittelbar einem Minister zugeordnet sind. Wir haben bundesweit in den letzten Jahren die Diskussion gehabt, wie IT sinnvollerweise organisiert wird. Wir haben uns auch auf Ratschlag von externen Experten dafür entschieden – wie unser Nachbarland Hessen –, dies in einer Zentralstelle zu bündeln. Diese Zentralstelle hat für die gesamte Landesregierung ganz außerordentliche Bedeutung. Von daher ist diese Aufgabe weit höher zu bewerten als die eines normalen Abteilungsleiters.
Von daher kann es überhaupt keine Frage geben, dass diese Stelle höher als die eines Abteilungsleiters eingruppiert werden muss. Ohne Änderung des Landesbesoldungsgesetzes wäre die Alternative nur B 9 gewesen, wie ein Staatssekretär, wie auch teilweise in anderen Ländern. Das wollte die Landesregierung vermeiden. Deshalb gibt es die Zwischenstufe in B 8, die dieser Funktion auch angemessen ist. Insofern ist es ein Beitrag zu weniger Ausgaben. Selbstverständlich wäre es nicht sinnvoll, diese – und nur diese – Stelle in B 8 auszuweisen, sondern es an der Einordnung in das Verwaltungsgefüge festzumachen. Insofern ist theoretisch vorstellbar, dass auch an anderer Stelle solche Stellen entstehen könnten. Zurzeit ist dies aber nicht beabsichtigt.
Dennoch ist dies kein Einzelfallgesetz; denn wir haben damit die Situation, dass Beamte weit über Abteilungsleiter hinaus Verantwortung wahrnehmen, ohne selbst unmittelbarer Vertreter des Ministers zu sein, allgemein geregelt. Dies ist auch zwingend notwendig. Dies ist auch eine verfassungsrechtlich vorgegebene Notwendigkeit; denn selbstverständlich müssen für Beamte exakte Regeln festgelegt werden, wie eingestuft wird. Von daher war und ist dieses Gesetz notwendig. Ich denke, nach Verabschiedung kann es auch zügig umgesetzt werden.
Bevor wir zur Abstimmung über diesen Gesetzentwurf kommen, darf ich als Gäste im Landtag Spätaussiedler, die im Rahmen einer Mitarbeiter-Qualifizierung von der Neuen Arbeit Westpfalz in Kaiserslautern betreut werden, begrüßen. Seien Sie herzlich willkommen im Landtag!
Wir kommen nun zur unmittelbaren Abstimmung über den Gesetzentwurf. Es ist unveränderte Annahme empfohlen. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Somit ist der Gesetzentwurf in der zweiten Beratung mit den Stimmen der SPD gegen die Stimmen der CDU und der FDP angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes ist, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Wer ist dagegen? – Stimmenthaltungen? – Somit ist der Gesetzentwurf mit den Stimmen der SPD gegen die Stimmen der CDU und der FDP angenommen.
…tes Landesgesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/253 – Zweite Beratung
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Auch hierzu der kurze Bericht aus den Ausschüssen: Durch Beschluss des Landtags vom 20. September 2006 ist der Gesetzentwurf an den Haushalts- und Finanzausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss überwiesen worden. Der Haushalts- und Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung am 24. Oktober und der Rechtsausschuss in seiner 5. Sitzung am 7. November 2006 beraten.
In diesem Gesetzentwurf geht es inhaltlich um den Pensionsfonds, also den Finanzierungsfonds der Beamtenversorgung, und hier insbesondere um die künftige Qualifizierung der Zuführungen des Landes an den Finanzierungsfonds der Beamtenversorgung als Darlehen und um die Erweiterung der Anlagemöglichkeiten des Finanzierungsfonds der Beamtenversorgung auf Darlehen für wasserwirtschaftliche Fördermaßnahmen. Auch hier gab es ein mehrheitliches Votum der Ausschüsse. Die Empfehlung lautet: Der Gesetzentwurf soll angenommen werden.
Die Fraktionen haben eine Grundredezeit von fünf Minuten vereinbart. Das Wort hat Frau Kollegin Meurer.
haben wir bereits mehrfach deutlich gemacht. Deshalb möchte ich heute nicht noch einmal alles wiederholen, sondern nur ein paar wichtige Punkte herausstreichen.
Es ist eben nicht egal, ob die Zuführung zum Pensionsfonds als Kredit finanziert ist oder nicht. Das sehen wir in der CDU anders, und der Rechnungshof sieht es genauso, wie wir es sehen.