Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten! Im Namen der Landesregierung darf ich die Anfrage wie folgt beantworten:
Zu den Fragen 1 und 2: Das endgültige Abstimmungsverhalten des Landes Rheinland-Pfalz zur beabsichtigten Neuregelung der Legehennenhaltung wird, wie üblich, nach Behandlung des Entwurfs in den Ausschüssen des Bundesrats im Ministerrat festgelegt.
Zu Frage 3: Das Angebot von Eiern aus alternativen Haltungsformen wird wesentlich vom Kaufverhalten der Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt. Die Landesregierung vertritt daher die Auffassung, dass die Haltungsform der Legehennen beim Verkauf der von diesen Tieren stammenden Eiern kenntlich gemacht werden soll, damit die Verbraucherinnen und Verbraucher genau diese bewusste Entscheidung selbst treffen können.
Zu Frage 4: Investitionen im Eier- und Geflügelsektor können nur bei Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes, des Tierschutzes und der Tierhygiene gefördert werden, wenn damit keine Erhöhung der Produktionskapazität verbunden ist. Abweichend hiervon sind die Investitionen im Rahmen des Entwicklungsplans „Zukunftsinitiative für den ländlichen Raum“ auch bei einer Erhöhung der Produktionskapazität förderbar, wenn es sich um Investitionsvorhaben des ökologischen Landbaus nach der Verordnung Nummer 2092/91 oder der Einrichtung von Boden- oder Freilandhaltung von Legehennen handelt. Bei Baumaßnahmen im Eier- und Geflügelsektor können alle Fördermaßnahmen, Stichwort Agrarinvestitionsförderprogramm, Junglandwirte
Frau Ministerin, es erstaunt mich schon, dass Sie im neuen Kabinett auch die Agrarpolitik vertreten. Das soll aber vielleicht eine positive Wirkung sein.
Herr Präsident, wenn ich die Frau Ministerin frage, ist eine Antwort meist sehr unfruchtbar, deswegen frage ich lieber mich.
Ich frage die Frau Ministerin: Die Fragen 1 und 2 haben Sie nicht beantwortet. Sie hatten zu Frage 4 gesagt, es gibt eventuell Umstellungshilfen, wenn die Kapazität nicht erhöht wird. Welche Umstellungshilfen wurden im Land Rheinland-Pfalz geleistet? Gibt es Anträge auf solche Umstellungshilfen? Wirbt das Ministerium für Tierschutz, Legehennenhaltung, Agrarwirtschaft? Wirbt dieses Ministerium im Moment aktiv, eine solche Umstellung vorzunehmen?
Zum einen wird jetzt wichtig sein, wie die weiteren Beratungen zur Legehennenhaltungsverordnung ausgehen; denn daraus sind die weiteren Konsequenzen zu ziehen, wie sich neue Haltungsanlagen oder Anlagen, die in die Veränderung kommen, zu gestalten haben.
Die Legehennenhaltung gehört in den Zuständigkeitsbereich des Umweltministeriums, also meines Zuständig
keitsbereiches. Ich würde aus der Sicht des Tierschutzministeriums anraten abzuwarten, wie die weiteren gesetzlichen Regelungen ausgehen, wenn sich jemand mit neuen Investitionen beschäftigt. Daran kann angeknüpft werden, den Antrag in der einen oder anderen Form zu stellen. Das wird genau in dem Umfang förderfähig sein, den ich Ihnen gerade skizziert habe.
Frau Ministerin, heißt das konkret, dass bisher keine Förderung geschehen ist und das Ministerium auch nicht aktiv für eine Umstellung auf eine tiergerechtere Haltung mit Fördermitteln wirbt?
Die Landesregierung ist – nicht erst seit kurzem – schon seit Jahren bemüht, artgerechte Nutztierhaltung zu fördern und deren Umstellung mit zu unterstützen. Dies war so und wird in Zukunft auch so sein. Über die Anzahl der einzelnen Anträge können wir Ihnen gern schriftlich nachträglich eine Information zukommen lassen.
Ich rufe die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Marlies Kohnle-Gros (CDU), Gesetzesänderung hinsichtlich einer umfänglichen Absitzung von Reststrafen ausländischer Häftlinge in ihren Heimatländern – Nummer 4 der Drucksache 14/51 – betreffend, auf.
1. Wie ist die Auffassung der Landesregierung zu diesem Gesetzesvorhaben des Bundesjustizm inisteriums?
2. Wie hoch ist unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Rechtslage der Anteil der ausländischen Häftlinge, die nach einem Teil der Verbüßung ihrer Haftstrafe aus Gefängnissen des Landes abgeschoben werden?
3. Nach welchem Anteil der verbüßten Haftzeit gemessen an der Gesamtstrafe werden ausländische Häftlinge in ihr Heimatland abgeschoben?
4. Erwartet die Landesregierung bei Verwirklichung dieser Pläne Einsparungen im Bereich des Strafvollzugs im Lande Rheinland-Pfalz, und wenn ja, in welchem Umfang?
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Kollegen! Ich beantworte die Mündliche Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Das Bundesministerium der Justiz hat den Landesjustizverwaltungen Anfang Juni die Entwürfe eines Vertrags und eines Ausführungsgestzes zum Zusatzprotokoll des Europarats vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen aus dem Jahr 1983 übersandt. Das damit zur Ratifikation anstehende Zusatzprotokoll verfolgt folgendes Ziel: Nach der schon bestehenden Rechtslage kann auf der Grundlage des seit 1992 für Deutschland in Kraft befindlichen Überstellungsübereinkommens ein ausländischer Gefangener zur Verbüßung einer in Deutschland verhängten Haftstrafe in seinen Heimatstaat überstellt werden, wenn der Gefangene und sein Heimatstaat zustimmen. Die im Zusatzprotokoll enthaltene Neuregelung sieht vor, dass es auf die Zustimmung des ausländischen Verurteilten nicht mehr ankommt, wenn gegen ihn wegen der abgeurteilten Straftat eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung ergangen ist.
Die Kolleginnen und Kollegen der Justizministerkonferenz haben sich seit 1999 mehrfach mit diesem Thema befasst und mehrfach die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass alsbald das Ratifizierungsverfahren eingeleitet wird, weshalb ich auch die Einleitung dieses Ratifizierungsverfahrens begrüßen möchte.
Zu Frage 2: Seit In-Kraft-Treten des Überstellungsübereinkommens im Jahr 1992 sind aus Rheinland-Pfalz bisher 24 ausländische Gefangene zur weiteren Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe in ihr Heimatland überstellt worden. Da in der Anfrage nach dem Anteil der nach Teilverbüßung in ihr Heimatland abgeschobenen Häftlinge gefragt wird, könnte auch eine Regelung gemeint sein, die Ähnlichkeit mit dem Überstellungsübereinkommen aufweist. Es handelt sich um die Vorschrift des § 456 a der Strafprozessordnung. Diese sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe von der weiteren Vollstreckung absehen kann, wenn der ausländische Häftling sofort in sein Heimatland abgeschoben wird. Allerdings ist bei dieser Fallgestaltung eine Vollstreckung – anders als beim Übereinkommen – der Reststrafe im Heimatstaat nicht möglich. Diese Regelung hat in der Praxis eine weit größere Bedeutung als das Überstellungsübereinkommen. Nach § 456 a der Strafprozessordnung werden nach Schätzungen der rheinland-pfälzischen Staatsanwaltschaften jährlich etwa 150 Gefangene – das entspricht etwa einem Viertel der einsitzenden ausländi
Zu Frage 3: Nach einem Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 23. April 2001 kommt das Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456 a der Strafprozessordnung in der Regel in Betracht, wenn mindestens die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt sind. Dies entspricht der bisherigen langjährigen Übung der Staatsanwaltschaften. Eine Vollstreckungsüberstellung nach dem Überstellungsübereinkommen soll in den in Betracht kommenden Fällen möglichst frühzeitig geschehen. Der Zeitpunkt im Einzelfall ist aber sehr unterschiedlich und hängt ganz davon ab, ob und wann der Häftling zustimmt und der Heimatstaat einem entsprechenden Ersuchen stattgibt. Dies könnte weit vor der hälftigen Freiheitsstrafe möglich sein.
Zu Frage 4: Die praktisch bedeutsamere Anwendung des § 456 a der Strafprozessordnung wird von der Neuregelung nicht berührt. Die vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwürfe zu einem Vertrags- und Ausführungsgesetz betreffen nur die Vollstreckungsübernahme im Wege der Vollstreckungshilfe. Da diese zwar die Zustimmung des ausländischen Gefangenen in vielen Fällen entbehrlich macht, weiterhin aber die Einwilligung des ausländischen Staats zur Übernahme des Häftlings erforderlich bleibt, wird die Neuregelung wohl nur eine geringe praktische Bedeutung haben; denn viele ausländische Staaten haben in aller Regel kein Interesse daran, ihre Strafvollzugsorganisation durch die Übernahme von in Deutschland Verurteilten zu belasten.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, könnte nicht die Frage, dass es wegfällt, ob der Häftling selbst zustimmt, eine Verbesserung bringen, sondern dass die aufnehmenden Länder gar kein Interesse daran haben, die Gefangenen in ihrem Land in Haft zu nehmen.
Es ist sicherlich eine Erleichterung zum bisherigen Rechtszustand, wenn es auf die Zustimmung des Häftlings nicht mehr ankommt. Er konnte bisher durch Verweigerung dieser Zustimmung die Abschiebung, selbst wenn der aufnehmende Staat bereit war, verhindern. Das kann er zukünftig nicht mehr. Aber das größere Problem ist, aufnahmebereite Staaten zu finden.
In der vierten Frage habe ich die allgemeine Situation im Justizvollzug hier im Land angesprochen. Wir haben eine Überbelegungsquote. Sie können sie vielleicht für uns noch einmal darstellen und uns vielleicht auch sagen, wie hoch der Ausländeranteil an den Strafgefangenen im Land ist.
Die aktuellen Zahlen kann ich Ihnen aus dem Kopf nicht nennen. Wir haben etwa – das waren die Zahlen von vor einigen Wochen – 500 Häftlinge mehr einsitzen, als die Belegungsfähigkeit der Anstalten hergibt. Der Anteil der ausländischen Häftlinge – ich bitte, mich nicht festzulegen; die genaue Zahl reiche ich gern nach – liegt irgendwo bei 25 % bis 27 %. Das variiert, aber die genaue Zahl reiche ich Ihnen gern nach.
Dieses Vollstreckungsübereinkommen, um das es hier geht, wird aber nicht die Entlastung bringen, die sich Viele davon versprechen. Hier ist wesentlich hilfreicher die Verfahrensgestaltung nach § 456 a der Strafprozessordnung, die allerdings dazu führt, dass ein Teil der Haftstrafe dann überhaupt nicht mehr verbüßt wird; denn einmal abgeschoben wird sie im Heimatland dann nicht fortgesetzt.
Herr Mertin, wir wissen alle, dass es solche und solche Ausländer gibt. Es gibt Ausländer, die schon sehr lange in Deutschland leben und hier ihren Lebensmittelpunkt haben, und es gibt Ausländer, die nur Durchreisende sind. Natürlich gibt es diese Unterscheidung auch bei den Straftätern. Wird auch in diesem Überstellungsübereinkommen ein Unterschied gemacht?
Nein, es kommt darauf an, dass eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt. Die muss gegeben sein, sonst kann der Gefangene nach diesem Übereinkommen nicht gegen seinen Willen in das Heimatland zur weiteren Vollstreckung der Haftstrafe überstellt werden.