Ich gehe davon aus, dass dieser Gesetzentwurf der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Gesetzentwurfs durch die Regierungsfraktionen auch eine Rolle spielen bzw. beachtet werden wird. Die dortigen Überlegungen sind noch nicht abschließend bekannt. Zu gegebener Zeit wird alles, was in diesem Zusammenhang eingebracht wird, seitens der Landesregierung zu bedenken und zu bewerten sein.
Herr Minister, welchen Sinn macht es Ihrer Meinung nach, ein solches Standardöffnungsgesetz zeitlich zu befristen? Sie hatten ausgeführt, es werde wahrscheinlich vorgesehen, es für einen bestimmten Zeitraum zu machen. Heißt das, es soll seine Funktion nur in einem Zeitraum entfalten, in dem die Kommunen besonders klamm sind, oder soll das quasi ein Erprobungszeitraum sein?
Ich gehe davon aus, dass die bestehenden Gesetze sinnvoll sind. Das beantwortet auch einen Teil der gestellten Frage im Bezug auf die Vorschläge des Gemeinde- und Städtebunds. Von daher ist es sicherlich geboten, vor dem Hintergrund der bestimmt noch eine Zeit lang anhaltenden Finanzlage die Möglichkeit der Befreiung davon zu befristen. Wir kennen das auch bei den bestehenden beiden Gesetzen aus NordrheinWestfalen und Mecklenburg-Vorpommern. Auch dort unter dem Entwurf, den die SGK vorgelegt hat, ist eine Befristung auf fünf Jahre vorgesehen. Generell wird nach einem noch zu besprechenden Zeitrahmen darüber nachzudenken sein, ob das Gesetz weiterhin Bestand haben soll oder nicht.
Im Übrigen will ich noch darauf hinweisen, dass die Landesregierung und das zunächst einmal zuständige Innenministerium sich darum bemühen, mit den Kommunen entsprechende Vorschläge zu besprechen und zu diskutieren. Ich habe in einem Schreiben an die drei kommunalen Spitzenverbände darum gebeten, mir Vorschläge nicht nur in Bezug auf das Gesetz, sondern auch über untergesetzliche Regelungen zu machen. Die
Ich habe bereits zu einem Besprechungstermin Mitte Februar eingeladen, an dem wir dann gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden seitens des Innenministeriums die dann vorliegenden Vorschläge miteinander diskutieren und besprechen werden.
Sie haben eben auch davon gesprochen, dass es um landesgesetzliche und auch untergesetzliche Vorschriften geht. Vor dem Hintergrund dessen, dass die CDULandtagsfraktion schon vor Jahren den Abbau von untergesetzlichen Vorschriften, etwa Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften usw., gefordert hatte, frage ich Sie: Können Sie uns jedenfalls andeutungsweise sagen, um welche landesgesetzlichen Vorschriften es sich in diesem Zusammenhang handelt?
Sie sprachen vorhin von dem Katalog von Vorschriften. Können Sie uns auch hier andeutungsweise sagen, welcher Katalog von Standards gegebenenfalls infrage kommt?
Herr Abgeordneter Bischel, zunächst will ich darauf hinweisen, dass bereits in den letzten Jahren Standards abgebaut, Richtlinien verändert worden und auch entfallen sind, und zwar in einer sehr erklecklichen Zahl. Wir haben das in verschiedenen Anfragen auch unsererseits dargestellt.
Ich möchte nicht im Detail den wahrscheinlich untauglichen Versuch unternehmen, auf bestimmte Einzelpunkte einzugehen, weil ich die Notwendigkeit sehe. Das versteht sich von selbst; denn es handelt sich um Gesetze, die in der Federführung verschiedener Ressorts liegen. Ich erinnere nur an den 10-Punkte-Katalog, den der Gemeinde- und Städtebund vorgelegt hat, wovon verschiedene Ressorts betroffen sein werden. Ich will damit sagen, dass es notwendig sein wird, die Vorschläge, die dann auf den Tisch kommen, miteinander auch innerhalb der Landesregierung zu besprechen und zu bedenken, bevor man zu einem Vorschlag oder einer Entscheidung der Landesregierung kommt.
Herr Minister, unabhängig von dem noch zu erstellenden Katalog: Wie stellt sich der konkrete Ablauf dar, wenn eine betroffene Kommune diese und jene Standards ändern will? Welche Abläufe sind erforderlich, mit wem muss vorher gesprochen, und wo muss es genehmigt werden bzw. durch wen erfolgt die Zustimmung? Nur durch das Ministerium oder durch eine andere Stelle, ADD oder SGD Nord oder Ähnliches? Wer ist für die Akzeptanz meiner Forderung zuständig?
Nach den bisher vorliegenden Gesetzen in den beiden Ländern, und was beispielsweise auch den Vorschlag der SGK beinhaltet – wir haben noch keinen Gesetzentwurf –, ist es so, dass die Entscheidung über einen Antrag, bestimmte Standards auszusetzen bzw. bestimmte landesgesetzliche Bestimmungen auszusetzen, auf der Ministeriumsebene getroffen wird. Diese Entscheidung trifft letztlich das Ministerium.
Das ist – wie gesagt – noch nicht klar. Ich kann mir auch vorstellen, dass man sich mit der ADD in Verbindung zu setzen hat und die ADD dann den Vorschlag befürwortend oder ablehnend an das Ministerium heranträgt. Aber das Ministerium wird letztentscheidend sein.
Ich begrüße Gäste im Landtag, und zwar Mitarbeiterinnen der Behinderteneinrichtung der Maria Grünewald sowie Schülerinnen und Schüler der Klassen 9 a, b, c und 10 der Hauptschule Kurfürst Balduin Morbach. Herzlich willkommen im Landtag!
Ich rufe nun die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dieter Schmitt (CDU), Neue Weinbauinitiativen und Vorschläge zur Änderung des Weingesetzes – Nummer 4 der Drucksache 14/538 – betreffend, auf.
1. Wie bewertet die Landesregierung die Weinbauund Weinmarktsituation in den einzelnen rheinlandpfälzischen Anbaugebieten?
2. Welche konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Weinbausituation plant die Landesregierung, und welche Änderungen wird sie nach den bisherigen Ankündigungen und Veröffentlichungen für das Deutsche Weingesetz einbringen?
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Anlässlich der Verleihung des Staatsehrenpreises am 26. November diesen Jahres in Mainz habe ich angekündigt, in Kürze einen Entwurf – ich lege Wert darauf, „Entwurf“ zu sagen – zur Änderung landesrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Weinrechts vorzulegen, den ich mit den entsprechenden Verbänden erörtern will.
Zu Frage 1: In seiner Weinschätzung vom 6. Dezember geht das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz für das Jahr 2001 von einer Weinmosternte von 6,4 Millionen Hektoliter aus. Damit liegt die Ernte um 6 % unter dem Vorjahresergebnis.
Nach einer Schätzung des Deutschen Weinbauverbands, die sich auf eine kleinere Anzahl von Expertenschätzungen in den Anbaugebieten stützt, liegt die Ernte 2001 um 5,98 Millionen Hektoliter – um 15 % – unter einem längeren Jahresdurchschnitt.
In den anderen Anbaugebieten werden, gemessen an einer normalen Ernte, folgende Ergebnisse eingefahren:
Aus allen Gebieten wird von überdurchschnittlichen Qualitäten berichtet. Mit diesen Qualitäten und den unterdurchschnittlichen Mengenergebnissen sind die Voraussetzungen für eine Konsolidierung der Fassweinpreise eigentlich gegeben.
Das Herbstgeschäft hat sich 2001 wie folgt dargestellt: 14 % Verarbeitungswein, 14 % Landwein, 60 % Qualitätswein und etwa 12 % Prädikatswein.
Für die Fassweinvermarkter ist die Preissituation nach wie vor auf einem Niveau, das zur Kostendeckung nicht ausreicht und damit weiterhin als unbefriedigend zu bezeichnen ist.
Zu Frage 2: Die Landesregierung wird in Kürze den Weinwirtschaftsräten und den Verbänden der Weinwirtschaft den Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen zur Diskussion vorlegen. Darin wird im Entwurf vorgeschlagen, die Mindestmostgewichte auch für Qualitätsweine und Kabinettweine moderat und entsprechend den Verbrauchererwartungen anzuheben. Die Mindestmostgewichte sollen auf einem Niveau festgesetzt werden, dass die Grundqualität gewährleistet bleibt.
Künftig sollen in Rheinland-Pfalz alle Rebsorten, die in den Bundessortenlisten enthalten sind, klassifiziert in einer Liste der zugelassenen Rebsorten für Qualitätsweine aufgenommen werden. Damit gibt das Land die Verantwortung für die Auswahl der Rebsorten richtigerweise an die Erzeugerbetriebe. Direktvermarkter können dann wie immer in eigener Verantwortung Nischen mit besonderen Spezialitäten ausgesuchter Rebsorten besetzen.
Darüber hinaus sollen die Meldungen der önologischen Verfahren, die das Land aufgrund von Vorgaben der Europäischen Union umsetzen muss, auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden.
In der nächsten Legislaturperiode des Deutschen Bundestags wird eine Änderung des Weingesetzes anstehen. Zur Vorbereitung dieser Gesetzesänderungen werden umfangreiche Gespräche und Diskussionen mit Vertretern der Wirtschaft, den anderen Ländern und dem Bund notwendig werden.