Aus jeweils welchen genauen Sachgründen haben die weiterhin ungenannten Landesbeteiligungen die einschlägigen Vorschriften des PCGK bislang noch nicht implementiert?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Witzel, der Public Corporate Governance Kodex des Landes ist für die Landesregierung ein wichtiges Anliegen. Gute Unternehmensführung und Überwachung, Steigerung der Transparenz und der Kontrolle sind für öffentliche Unternehmen genauso wichtig wie für private. Dies gilt erst recht, wenn öffentliche Mittel im Spiel sind: Dann trägt die öffentliche Hand das Unternehmensrisiko, und dann kommt auch dem Informationsanspruch der Allgemeinheit ein besonderer Stellenwert zu.
Die Landesregierung hat deshalb am 19. März 2013 den Landeskodex beschlossen. Sie stellt auch sicher, dass der Landeskodex durch die in dessen Anwendungsbereich fallenden öffentlichen Unternehmen beachtet wird.
Der Landeskodex zählt die Unternehmen nicht enumerativ auf. Ein Unternehmen muss dem Anwendungsbereich des Landeskodex unterfallen.
Die in den Anwendungsbereich des Landeskodex fallenden Unternehmen werden in Textziffer 1.2 des Landeskodex durch die Vorgabe von Kriterien festgelegt.
Unter anderem muss bei Unternehmen in privatrechtlicher Rechtsform die Beteiligung des Landes mindestens 25 % betragen. Wenn dieser Grad nicht erreicht ist, ist der Landeskodex für dieses Unternehmen nicht anzuwenden.
Darüber hinaus enthält der Landeskodex Ausnahmeregelungen, die von der Anwendung befreien. Die Portigon AG zum Beispiel erfüllt den Befreiungstatbestand nach Textziffer 1.2.4. Das bedeutet, sie hat sich an den Deutschen Corporate Governance Kodex gehalten oder sich ihm unterworfen. In Textziffer 1.2.4 steht, dass der Landeskodex nur insoweit gilt, als er über den Bundeskodex, den Deutschen Corporate Governance Kodex, hinausgehende Aussagen zur Beteiligung und Förderung von
Gilt der grundsätzliche Anwendungsbereich des Landeskodex, dann bedarf es im Folgeschritt der Implementierung. Das beruht darauf, dass der Kodex weder Gesetz noch untergesetzliche Norm ist. Ein Unternehmen ist erst dann von den Regelungen des Kodex erfasst, wenn er auch durch eine Implementierung eine Wirkung entfalten kann.
Diese Implementierung wirkt aufgrund der dezentralen Beteiligungsverwaltung des Landes jeweils in Form bzw. durch die Institution des zuständigen Ressorts. Mit dem Erlass des Finanzministeriums vom 18.04.2013 hat die Beteiligungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen die Implementierung in Gang gesetzt. Dieser Prozess dauert aber noch an und wird von der Beteiligungsverwaltung überwacht.
Wie schon bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage 1855 aufgezählt, haben bis zum Stichtag am 31.12.2013 eine Reihe von öffentlichen Unternehmen, Beteiligungen, und Institutionen des Landes Nordrhein-Westfalen den Kodex implementiert, sodass die Neuregelungen bei ihnen bereits Anwendung finden.
Das sind die Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes, d-NRW Besitz-GmbH, d-NRW BesitzGmbH Verwaltungsgesellschaft, Expo Fortschrittsmotor Klimaschutz GmbH, Gollwitzer Meier-Klinik, ILS – Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung –, Internationales Konversionszentrum
Oeynhausen, Nordwest-Lotto in Nordrhein-Westfalen, Westdeutsche Lotterie GmbH, NRW.BANK – indirekt, weil die NRW.BANK sich einen Public Corporate Governance Kodex nach dem Vorbild des Landeskodex gegeben hat, ergänzt um Vorgaben zur integren Amtsführung des Vorstands –, NRW ProjektArbeit GmbH, NRW Urban GmbH, NRW Urban GmbH & Co. KG, NRW Urban GmbH, Public Konsortium d-NRW GbR.
Es gibt weitere öffentliche Unternehmen, Beteiligungen und Institutionen in Nordrhein-Westfalen, die in diesen Anwendungsbereich fallen, bei denen aber die Implementierung noch aussteht. Da wirkt die Beteiligungsverwaltung weiter darauf hin, dass sie zeitnah erfolgt. Seit dem Stichtag 31.12.2013 hat beispielsweise auch die G.I.B., Gesellschaft für innovative Beschäftigung, den Landeskodex schon implementiert.
Dass bei einigen Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist, die Implementierung nicht erfolgt ist, kann unterschiedliche Sachgründe haben. In einigen Fällen steht einfach der erforderliche Rechtsakt noch aus. Bei einigen Unternehmen kann es aber auch so sein, dass es auf Dauer noch keine Implementation gibt.
Das Letztere beruht vor allem auf Umständen, die im Landeskodex selbst geregelt sind, wenn etwa eine Durchsetzung der Geltung des Landeskodes aufgrund der Mehrheitsverhältnisse in der Beteiligung nicht möglich ist. Das kann bei einer Beteiligungsquote zwischen 25 und 50 % der Fall sein. Es gibt im Kodex Hinweise, die begründen, warum das so geregelt ist.
Angesichts der Bedeutung des Kodex für die Landesregierung unternehmen wir alle Anstrengungen, den Auftrag der Hinwirkung zu erfüllen. Dass Hinwirkungspflicht Erfolg haben kann, haben in den letzten Monaten die Sparkassen deutlich gezeigt, die sich auf Transparenzregeln verständigt und Transparenzregeln angenommen haben.
Ich sage mit Blick sowohl auf Sparkassen als auch auf Landesbetriebe immer wieder: Ich werde dem mit Nachdruck nachgehen, weil ich es nicht nachzuvollziehen vermag, auf der einen Seite vollmundig Transparenz in allen Bereichen des Lebens zu fordern, sie aber dann, wenn man selbst betroffen ist, an bestimmten Stellen doch nicht umzusetzen.
Sollten Anteilseigner oder Beteiligte bereits entsprechende oder ähnliche Regelungen wie den Landeskodex anzuwenden haben, kann in derartigen Konfliktfällen auch eine möglichst weitgehende, zumindest sinngemäße Anwendung des Kodex anzustreben sein, also nicht völlig umgeswitcht, sondern ergänzt und überprüft werden muss.
Zu einer verzögerten Verankerung des Landeskodex kann es auch dadurch kommen, dass der dazu erforderliche Rechtsakt noch aussteht, etwa weil Gesellschafterverträge, Satzungen erst im Laufe des Jahres 2014 neu gefasst und notariell beurkundet werden müssen. Das gilt insbesondere dann, wenn Bestimmungen des Regelungswerks und die Empfehlungen des Landeskodex inhaltlich im Widerspruch zueinander stehen. Dann ist es sinnvoll, das Regelungswerk dahingehend zu überprüfen, ob Abweichungen vom Landeskodex im jeweiligen Fall gewollt sind oder eine Anpassung des Regelungswerks erfolgen soll oder muss. Die Landesregierung wird auch hier auf eine zeitnahe Erledigung hinwirken.
Vielen Dank, Frau Präsidentin, dass Sie mir die Gelegenheit zu einer Nachfrage geben. Herr Finanzminister Dr. Norbert WalterBorjans, wir haben hier sicherlich keinen großen Konflikt in der Zielsetzung zwischen Regierung und Opposition. Sie wissen: Wir haben auch in der Vergangenheit verschiedentlich ausdrücklich viele Ansätze gelobt, die Sie im Bereich des Public Corporate Governance Kodex verfolgen.
Gerade deshalb stellt sich uns eine Frage: Nach dem Kodex gemäß Landtagsvorlage 16/788, auf die Sie gerade zu Recht verwiesen haben, sind nicht alle erfassten Institutionen namentlich genannt. Wir würden von Ihnen gerne genau die Übersicht derer bekommen, die eigentlich unter die Tatbestandsmerkmale fallen, aber eben auch ausweislich Ihrer Aufzählung von vorhin noch nicht implementiert haben.
Deshalb meine Frage an Sie: Seit dem Kabinettsbeschluss sind zehn Monate vergangen. Sie haben die Institutionen genannt, die mitmachen und von den Kriterien erfasst werden, aber nicht die, die noch nicht mitmachen.
Welche fehlen noch? Es geht um wichtige Namen wie die EAA und weitere, die nicht auftauchen. Welche müssten eigentlich auch dabei sein? Auf welche warten Sie noch? Können Sie die bitte namentlich benennen?
Ich kann nach dem gegenwärtigen Stand zumindest schon einmal für den Bereich des Finanzministeriums etwas sagen. Ich habe eben bereits verdeutlicht, dass jedes Ressort im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit dafür Verantwortung trägt, dass in den jeweiligen Landesbetrieben beziehungsweise Landesbeteiligungen der Kodex eingeführt wird.
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen beispielsweise hat den Kodex noch nicht eingeführt. Die Geschäftsführung ist dort zunächst um eine Stellungnahme gebeten worden, die mittlerweile vorliegt. Wir gehen davon aus, dass im April 2014 der BLB den PCGK einführen wird.
Die Erste Abwicklungsanstalt ist keine landesunmittelbare Anstalt, sondern organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig sowie teilrechtsfähig, eine Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung. Deshalb werden wir darauf hinwirken, dass sich die Erste Abwicklungsanstalt einen eigenen Kodex in Anlehnung an den Landeskodex gibt, wie das etwa auch bei der NRW.Bank der Fall ist.
Bei der Finanzierungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kapitalerhöhung bei der WestLB zum Beispiel handelt es sich um eine inaktive Gesellschaft. Dort treffen die Voraussetzungen für die Anwendung des Landeskodex nicht zu.
Die Landesregierung ist zu einem kleinen Anteil auch Gesellschafter beziehungsweise Miteigentümer der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Dort liegt die Prozentzahl wiederum unterhalb der Grenze, ab der der Landeskodex anzuwenden wäre.
Gemeinsame Klassenlotterie! Die Gemeinsame Klassenlotterie ist keine landesunmittelbare Anstalt. Deshalb gilt der Landeskodex dort nicht.
Der Landesanteil an der ÖPP Deutschland AG (Partnerschaften Deutschland) beträgt 0,6 %. Der Landeskodex gilt nicht.
Portigon habe ich beschrieben. Dort geht der Landeskodex nur in puncto Frauenförderung über den Deutschen Corporate Governance Kodex hinaus und gilt dann eben auch für die Portigon.
Bei ZESAR, der Zentralen Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten, beträgt der Anteil des Landes 10 %. Der Kodex ist dort nicht anzuwenden.
Das sind die Beispiele, die ich in dem Zusammenhang nennen kann. Bei der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft gibt es noch Zuständigkeiten aufgrund von Beteiligungen an anderen Unternehmen, etwa beim Flughafen Köln/Bonn, dem Duisburger Hafen, der Aufbaugemeinschaft Espelkamp, der Koelnmesse und der Messe Düsseldorf, wo jeweils die Aufgabenstellungen bei den Ministerien – zum einen dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und zum anderen beim MWEIMH – liegen. Wir achten natürlich darauf, dass über die beiden Ministerien der notwendige Nachdruck entwickelt wird, sodass auch in diesen Bereichen die Implementierung vorgenommen wird. Im Moment stehen sie noch aus.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Sehr geehrter Herr Minister, in der aktuellen Landtagsdrucksache 16/4949 weist die Landesregierung darauf hin, bestimmte Angaben – beispielsweise zur Ansammlung von zu vielen Mandaten bei einer Person oder einer zu geringen Sitzungsteilnahme in Gremien – könnten nicht publiziert werden. Noch vor einem halben Jahr hatte die Landesregierung in Landtagsdrucksache 16/3220 betont, mit dem neuen Public Corporate Governance Kodex solle insbesondere der Informationsanspruch der Öffentlichkeit im Land besondere Berücksichtigung finden.
Welche genauen rechtlichen Gründe sprechen nun aus Sicht des FM dagegen, für die vom Land in wichtige Gremien entsandten Personen die Anzahl von Funktionen oder Fehlsitzungen zu publizieren?
Im Augenblick kann ich Ihnen noch kein Ergebnis der Prüfung vorlegen. Es geht an der Stelle wirklich nur darum, die Frage zu beantworten, ob Informationen darüber zulässig sind oder nicht.
Vielen Dank. – Auch wenn ich die von Ihnen als kritisch benannten Fälle der Minderheitsbeteiligung außen vor lasse, ist das Bild äußert disparat und nach der langen Zeit die Umsetzung nicht gerade schleunig.
Opposition und Landesregierung sind sich darin einig, dass die Grundsätze des neuen Kodex wichtig sind und mit aller Ernsthaftigkeit umgesetzt werden sollen. Wenn uns dieses Ziel verbindet, stellt sich natürlich die Frage, warum die Umsetzung dieser wichtigen Standards nur indirekt und mittelbar in den öffentlichen Unternehmen erfolgen soll.
Meine Frage daher: Warum hat die Landesregierung keine rechtlich verbindlichere Form der Ausgestaltung für den neuen Kodex gewählt, damit dieser für Landesbeteiligungen unmittelbare Wirkungen entfaltet?
Dr. Norbert Walter-Borjans,*) Finanzminister: Wir haben uns beim Landeskodex damals ein Stück weit an den Regelungen orientiert, die zum Beispiel auf Bundesebene vorlagen. Es gab nach unserer Auffassung Gründe dafür, das nicht völlig anders aufzubauen, als das in anderen Bereichen auch der Fall ist, also ein Stück enger zu fassen – wie ich das zum Beispiel in Bezug auf die Portigon beschrieben habe.
Darüber hinaus ist in einigen Fällen die Regelungskompetenz des Landes gar nicht gegeben. Der Auffassung, dass das nicht beschleunigt vonstatten geht, will ich mich so nicht anschließen. Sie wissen selbst, welche Akte zu folgen haben, wenn man einen Kodex einführt, wie dann in den einzelnen Unternehmen die Vorbereitungen zu treffen sind, Satzungen geändert und beurkundet werden müssen.