Vielen Dank, Frau Ministerin Schäfer. – Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Wir sind damit am Schluss der Beratung.
Wir stimmen ab. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrags Drucksache 16/2275 an den Sportausschuss – federführend – sowie an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die abschließende Beratung und Abstimmung soll im federführenden Ausschuss in öffentlicher Sitzung erfolgen. Ist jemand gegen diese Überweisungsempfehlung? – Nein. Enthält sich jemand? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Antrag überwiesen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir legen Ihnen heute den Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vor, weil aus unserer Sicht in drei Punkten akuter Handlungsbedarf besteht.
Erstens. Bei der Veränderung und Beseitigung von Bodendenkmälern muss die Kostentragungspflicht für den Verursacher festgelegt werden. Das Verursacherprinzip muss gesetzlich verankert werden.
Zweitens. Die Schutzwirkungen des Denkmalschutzes müssen bei Planungsverfahren auch für vermutete Bodendenkmäler greifen, die noch nicht in die Denkmalliste eingetragen sind.
Drittens. In Nordrhein-Westfalen soll ein sogenanntes Schatzregal eingerichtet werden, damit archäologische Funde gesichert werden können.
Es war seit Jahrzehnten geübte Praxis – nicht nur in Nordrhein-Westfalen –, dass die Kosten für die Sicherung von Bodendenkmälern, sogenannte Rettungsgrabungen, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dem Verursacher des Eingriffs auferlegt wurden. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 20. September 2011 entschieden, dass hierfür eine Ermächtigungsgrundlage vorhanden sein müsse, die es in dem Punkt nicht sehe. Deshalb, so das OVG Münster, seien die Landschaftsverbände zuständig, und die Kommunen müssten die Kosten hierfür tragen.
Konkret hat dies zur Folge, dass seither zum Beispiel der Landschaftsverband Rheinland auch bei privaten Bauvorhaben die Kosten für wissenschaftliche Ausgrabungen und Bergungen eines von einem Vorhaben betroffenen Bodendenkmals zu tragen hat. Zudem sehen sich Kommunen und Landschaftsverbände zusehends Regressforderungen von Privaten ausgesetzt, denen bisher die Kosten der Maßnahmen auferlegt wurden.
Wenn wir nicht handeln, müssen letztlich die Kommunen selbst oder über die Umlage der Landschaftsverbände auch diese ganz erhebliche zusätzliche Kosten für die Bodendenkmalpflege tragen. Die Landschaftsverbände in Nordrhein
Westfalen gehen davon aus, dass hieraus eine jährliche Mehrbelastung von etwa 40 Millionen € resultieren könnte.
Wir wollen die Kommunen von diesen Kosten freihalten. Deshalb wollen wir eine gesetzliche Grundlage dafür schaffen, dass entsprechend der bisherigen Praxis nicht die Allgemeinheit, sondern im Wesentlichen der Verursacher der Maßnahme die Kosten zu tragen hat.
Meine Damen und Herren, wiederum die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in Münster hält uns an, eine weitere Neuregelung zur Berücksichtigung von vermuteten Bodendenkmälern in Planungsverfahren zu treffen. Das OVG vertritt die Auffassung, dass nur in die Denkmalliste eingetra
gene Bodendenkmäler bei der Abwägungsentscheidung zum Beispiel in Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen sind. Selbst anerkannte archäologische Fundplätze, von denen es allein im Rheinland 70.000 gibt, wären so nicht zwingend zu berücksichtigen.
Dies ist hinsichtlich der Notwendigkeit der Sicherung unseres kulturellen Erbes nur schwer erträglich und soll deshalb nach unserer Überzeugung geändert werden. Daher schlagen wir eine gesetzliche Regelung vor, die zumindest die Berücksichtigung von bekannten Fundstellen und Bodendenkmälern in der Abwägung von Planungsverfahren wieder ermöglicht.
Letztlich schlagen wir Ihnen vor, ein sogenanntes Schatzregal einzurichten, das nur in Bayern und in Nordrhein-Westfalen noch nicht vorhanden ist. Sie werden sich womöglich fragen, was ein solches Schatzregal ist. – Ich kann Sie beruhigen, Herr Dr. Paul, es ist kein Einrichtungsgegenstand, das in jeden Privathaushalt eines Piraten gehört. Nein, ein Schatzregal ist ein Rechtsinstrument, mit dem sich das Land das Eigentum an beweglichen herrenlosen Denkmälern und Funden von wissenschaftlicher Bedeutung sichern kann.
Ein Schatzregal dient insbesondere dazu, dem illegalen Handel von Altertümern und archäologischen Funden einen Riegel vorzuschieben. Sollte also beispielsweise hier am Rhein bei Grabungen einmal Rheingold gefunden werden, könnte das Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich Eigentum daran begründen. Wir sollten aus diesem Rheingold allerdings nicht gleich einen Ring schmieden, sondern diesen Schatz besser für den klammen Landeshaushalt verwenden.
Wenn wir schon bei Sagen und Legenden sind, möchte ich zugleich der Bildung der Legende entgegentreten, das Land werde sich aus der Förderung der Denkmalpflege verabschieden. Das wird ja zurzeit diskutiert. Richtig ist, dass wir auch in diesem Jahr trotz notwendiger Kürzungen fast
14 Millionen € für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege bereitstellen. Für das Jahr 2014 ist noch nichts entschieden. Sie dürfen jedoch sicher sein, dass wir auch im Bereich der Denkmalpflege weiter mit Augenmaß vorgehen werden.
Meine Damen und Herren, heute bitten wir um Augenmaß für eine möglichst schnelle Umsetzung unserer Vorschläge zur Vermeidung von finanziellen Lasten der Kommunen im Bereich der Denkmalpflege. Wir hoffen auf Ihre Unterstützung. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Kollege Breuer. – Die nächste Rednerin ist für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Frau Kollegin Schneckenburger.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Dem, was der Kollege Breuer ausgeführt hat, ist kaum etwas hinzuzufügen. Wir schlagen Ihnen eine Novellierung des Denkmalschutzgesetzes und den Nachvollzug notwendiger und überfälliger rechtlicher Regelungen vor.
In der Tat hätte das OVG-Urteil in seiner Konsequenz erhebliche Auswirkungen auf die Haushalte der Landschaftsverbände, wenn man nicht dafür sorgen würde, dass eine entsprechende Anpassung des Denkmalschutzgesetzes erfolgt – mit der Konsequenz, dass künftig derjenige, der durch ein geplantes Vorhaben die Zerstörung archäologischen Erbes auslöst, zumindest für die Kosten einer nach fachlichen Standards durchgeführten Ausgrabung aufkommen muss. Diese Durchsetzung des Veranlasserprinzips im Denkmalschutzgesetz ist zeitnah erforderlich, damit da nichts passiert und nicht die gerade angesprochenen Mehrkosten bei den Landschaftsverbänden anfallen.
Der zweite Punkt – Schatzregal – ist vom Kollegen Breuer ebenfalls schon erläutert worden. Wir wollen einen Schutz vor illegalen Ausgrabungen in Nordrhein-Westfalen. Andere Bundesländer haben das bereits vorgemacht und den Schutz vor Raubgrabungen in ihren Denkmalschutzgesetzen ausgebaut. Ich glaube, dass es in Nordrhein-Westfalen ein gemeinsames Interesse daran geben muss, das historische Erbe auch hier zu schützen. Das ist nicht nur eine denkmalpflegerische Aufgabe, sondern auch eine kulturelle und historische Aufgabe für dieses Land. Darum macht es Sinn, entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
Ich will das gar nicht mehr im Einzelnen erläutern, weil das Wesentliche bereits gesagt worden ist. Ich möchte nur noch darum bitten, dass wir diese Novelle, falls es noch Bedenken der Fraktionen hier im Haus gibt, in einem möglichst konzentrierten und schnellen Verfahren auf den Weg bringen; denn ein zeitlicher Verzug würde ein höheres finanzielles Risiko für die Landschaftsverbände bedeuten. Es ist wohl im gemeinsamen Interesse, dafür zu sorgen, dass dies nicht eintritt. Nach meinem Eindruck handelt es sich hier auch um eine unstrittige Novellierung, bei der die Zeit eine wesentliche Rolle spielt. Insofern lade ich Sie herzlich ein, gemeinsam in den Diskussionen alle Punkte so zu klären, dass eine schnelle Novellierung ermöglicht wird. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Frau Kollegin Schneckenburger. – Für die CDU-Fraktion spricht jetzt der Kollege Schick.
tieren heute diesen Gesetzentwurf, weil die bisherige Praxis einer Kostentragungspflicht für Projektträger, die eine Veränderung bzw. Beseitigung von Bodendenkmälern vornehmen, durch ein Urteil des OVG Münster für unzulässig erklärt wurde.
Ob die im Gesetzentwurf vorgenommenen Änderungen diese Praxis auf eine rechtlich sichere Basis stellen oder ob Verbesserungen notwendig sind, wird sich im weiteren Beratungsverfahren zeigen. Schon jetzt wirft der Gesetzentwurf aber einige Fragen auf.
Stichwort „Schatzregal“: Der Gesetzentwurf fordert ein umfassendes Schatzregal, ohne dass klar ist, welches begründete öffentliche Denkmalinteresse besteht. Daraus ergibt sich die Frage, wie stark der Eingriff des Landes in das Eigentum ist. Ist es ein enteignungsgleicher Tatbestand? Ist der Eingriff verhältnismäßig?
Denkmale und bewegliche Bodendenkmale nur dann mit der Entdeckung Eigentum des Landes werden, wenn sie bei Abgrabungsvorhaben, bei archäologischen Untersuchungen, in archäologischen Schutzzonen oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie für wissenschaftliche Forschung von Wert sind. Damit werden genau die Sachverhalte definiert, die eine sofortige Eigentümerschaft des Landes sinnvoll erscheinen lassen.
Darüber hinaus muss der jeweilige Fund auch einen wissenschaftlichen Wert besitzen, bevor er automatisch in den Besitz des Landes übergeht. Immerhin sehen auch Sie die Notwendigkeit einer besonderen wissenschaftlichen Bedeutung. Weitere Konkretisierungen unterbleiben aber.
Stichwort „Wegfall von Befristung und Berichtspflicht“: Diese Änderung hat bei Rot-Grün mittlerweile Tradition. Sie schaffen bei allen Gesetzesänderungen die Berichtspflicht und die Überprüfung des Gesetzes ab. Gesetze sollen jedoch immer aktuell sein und bedürfen daher in gewissen Intervallen der Überprüfung.
Es ist Aufgabe der Exekutive, also des Landesgesetzgebers, in regelmäßigen Abständen die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines Gesetzes zu überprüfen und darüber zu berichten. Es mag sein, dass diese Berichtspflicht für die Landesregierung nicht besonders attraktiv und deshalb nicht sonderlich beliebt ist. Die Gesetze beschließt aber der Landtag, und die Landesregierung ist dem Landtag gegenüber verpflichtet. Es ist keine Sache des guten Willens, sondern Pflicht der Landesregierung, die Parlamentarier zu unterrichten.
Ich wundere mich auch ein wenig über Ihr Demokratieverständnis. Wollen die Abgeordneten der Regierungsparteien von der eigenen Regierung nicht mehr wissen, wie ein älteres, vor vielen Jahren beschlossenes Gesetz heute wirkt, ob es überhaupt
Stichwort „Denkmalpflege im Landeshaushalt“: Unabhängig vom Gesetz konnte man in den letzten Wochen die eine oder andere unschöne Nachricht zum Kahlschlag in der Finanzierung der Denkmalpflege lesen. So hieß es in der „Welt“ vom 15. März 2013 – ich zitiere –: „NRW schwingt die Abrissbirne für den Denkmalschutz.“ Das darf aus Sicht der CDU-Landtagsfraktion nicht sein. Gerade kirchliche Gebäude bedürfen der öffentlichen Unterstützung.
Die Denkmalpflege kann vielleicht nicht immer in gleicher Größenordnung finanziert werden. Aber eine öffentliche Förderung muss bleiben. Eine Umstellung nur auf Darlehen ist aus unserer Sicht der falsche Weg.
Wir sind gespannt, wie der zuständige Minister sich dazu in der Zukunft erklären wird und wie wichtig ihm die Denkmalpflege ist. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.