Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Bisher sind die Rechtsbereiche der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte in separaten Landesausführungsgesetzen geregelt. Im vorliegenden Gesetz werden nun die beiden Normen sinnvoll und aufeinander abgestimmt zusammengeführt. Die bisherigen Vorschriften werden gleichzeitig zum Teil er
heblich gestrafft, und entbehrliche Normen werden gestrichen. Das Gesetz ist damit ein Paradebeispiel für Entbürokratisierung, Klarheit in der Rechtsnorm und Vereinfachung des Gesetzesvollzugs.
Die Tierseuchenkasse erhält mehr Entscheidungskompetenz und wird dadurch weiter gestärkt. Sie erhält auch mehr Spielräume bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dies entspricht unserer Vorstellung, dass die Aufgaben dort am besten erledigt werden können, wo Fachkompetenz und Selbstverwaltung zusammenkommen.
Die Vorschriften für den amtstierärztlichen Dienst werden konkretisiert, ohne dass dabei in die Organisationshoheit der Kommunen eingegriffen wird. Dabei werden insbesondere Stellung und Funktion des Amtstierarztes sowie der beamteten Tierärzte klarer gefasst.
Der bisherige Genehmigungsvorbehalt des Landes bei zwischen Kommunen und Entsorgungsunternehmen geschlossenen Verträgen zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte entfällt künftig. Die Kommunen können jetzt völlig frei als gleichberechtigte Partner mit den Entsorgungsunternehmen verhandeln. Zudem wird den legitimen Interessen der betroffenen Wirtschaftskreise und Verbände auf Beteiligung im Vergabeverfahren durch eine klar geregelte Anhörung künftig stärker Rechnung getragen.
Auch der Genehmigungsvorbehalt für das Land hinsichtlich privatrechtlicher Entgelte, die von einem Entsorgungsunternehmen vom Besitzer der tierischen Nebenprodukte verlangt werden können, entfällt. Die Entgelte ergeben sich künftig im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens über das wirtschaftlichste Angebot. Der jetzt den Kommunen eingeräumte größere Gestaltungsspielraum bei den öffentlich-rechtlichen Beseitigungsverträgen wird künftig zu mehr Wettbewerb führen und so die Position der Betroffenen stärken.
Die genannten Neuregelungen zeigen eindrucksvoll, dass das Gesetz auch ein Beispiel dafür ist, wie Politik, Verwaltung, Verbände und Wirtschaft mit durchaus unterschiedlichen Interessenlagen zu einem gemeinsamen und für die Zukunft tragfähigen Ergebnis kommen können. Daher danke ich allen Beteiligten, die an diesem Gesetzentwurf mitgearbeitet haben, für ihre konstruktiven Beiträge und Stellungnahmen.
freut. So werden sich in Zukunft Verwaltung, Verbände und Wirtschaft auf freiwilliger Basis in einer Arbeitsgruppe zusammenfinden, um auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Vorgaben die Beseitigung tierischer Nebenprodukte in Nordrhein-Westfalen transparenter zu gestalten und kontinuierlich zu verbessern.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, ich möchte hinzufügen: Ich bedanke mich für die Unterstützung bei CDU und FDP, aber auch bei der SPDFraktion. Herr Abgeordneter Remmel, bei Ihnen ist es auch logisch, dass Sie nicht zustimmen, denn wenn hier die Landwirtschaftskammer Kompetenzen erhält, dann können Sie dem nicht zustimmen, denn Ihre Partei wollte die Landwirtschaftskammer abschaffen. Von daher liegt das voll auf der Linie Ihrer Politik der vergangenen Jahre gegen Selbstverwaltung. – Danke schön.
Wir kommen zur Abstimmung. Der Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz empfiehlt in der Beschlussempfehlung Drucksache 14/7334, den Gesetzentwurf Drucksache 14/6927 unverändert anzunehmen. Wer stimmt dem zu? – SPD, CDU und FDP. Wer ist dagegen? – Die Grünen. Möchte sich jemand enthalten? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf mit den Stimmen von SPD, CDU und FDP in zweiter Lesung angenommen und damit verabschiedet.
17 (Drittes) Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Abgeordnetengesetz – AbgG NRW)
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben diesen Antrag bereits am 22. August 2007 im Plenum behandelt und festgestellt, dass alle Fraktionen bis auf die antragstellende Fraktion der Meinung waren, er helfe nicht, weil er eine Transparenz verlange, die wir nicht für erforderlich hielten. Zugleich gab es gegen diesen Antrag eine beachtliche Gruppe von Gründen, die rechtsdogmatisch anzuwenden sind.
Aufgrund der Anhörung fühlen sich die drei Fraktionen, die den Antrag abgelehnt haben, voll bestätigt, denn es gab keinen Sachverständigen, der das andere Vorgehen rechtlich haltbar fand. Herr Remmel wird gleich darlegen, dass es andere Auffassungen gab; warum auch nicht.
Inzwischen fühlen sich diejenigen mit rechtlichen Bedenken durch ein zwischenzeitlich gefälltes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Stufenmodell auf Bundesebene sicher. Das Stufenmodell brauche ich nicht zu erläutern; alle, die sich damit beschäftigt haben, kennen es. Darin wird nicht gefordert, alles offenzulegen, sondern nur Einkünfte, die über eine bestimmte Größe hinausgehen. Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt: Diese anonymisierten Informationen seien gerade noch verfassungsrechtlich zulässig. Das Urteil fiel mit einer Stimme Mehrheit, sonst wäre die Bundesregelung gekippt worden.
Wenn wir daran die Wünsche der hiesigen Antragsteller messen, hätte die Regelung, die die antragstellende Fraktion möchte, nach den Prämissen des Bundesverfassungsgerichtes keinen Bestand. Denn dieser Antrag geht deutlich weiter.
Wir müssen auch nicht mehr über ein Für und Wider sprechen. Wenn eine uneingeschränkte Veröffentlichung sämtlicher Einkünfte aufgrund eines höheren Eingriffs keine befürwortende Mehrheit beim Bundesverfassungsgericht findet, sind nach unserer Auffassung die verfassungsrechtlichen Argumente dagegen so massiv, dass wir uns über die Zweckmäßigkeit keine Gedanken mehr zu machen brauchen.
Darum können wir nur bei dem Votum vom letzten Mal bleiben: Wir werden diesen Antrag auch heute ablehnen.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ohne die Ausführungen des Kollegen Biesenbach zu wiederholen, will ich daran erinnern, dass unser Abgeordnetengesetz bereits heute in den §§ 16 und 17 Regelungen enthält, nach denen gegenüber der Öffentlichkeit darzulegen ist, ob neben dem Mandat ein bürgerlicher Beruf ausgeübt wird und ob daraus Einkünfte erzielt werden. Diese Regelungen ermöglichen es der Präsidentin, nach erfolgter Prüfung bei Verstößen entsprechende Sanktionen vorzusehen. Das Wichtigste an den Regelungen in unserem Abgeordnetengesetz ist der Teil, durch den gegenüber der Präsidentin Art, Höhe und Herkunft der Einkünfte ohne Ausnahmen offengelegt werden müssen.
Deshalb können wir uns dem Kollegen Biesenbach und der CDU-Fraktion anschließen. Wir hatten bereits bei der Einbringung des Gesetzentwurfes deutlich gemacht, dass wir keine Notwendigkeit einer erneuten Novelle der §§ 16 und 17 sehen. Unsere bestehenden Regelungen, die auch weiterhin gelten sollen, haben wir Anfang des Jahres 2005 relativ einvernehmlich in diesem Haus verabschiedet. Wir wissen, dass sie sich bewährt haben. Auch das ist ein Grund, vorläufig keine Veränderungen einführen zu wollen.
Auch das Bundesverfassungsgerichtsurteil, das sich auf die Bundesregelung und auf das Bundesgesetz bezieht, hat uns nicht dazu bewogen, intensiver über weiter gehende Regelungen nachzudenken. Die antragstellende Fraktion hat bereits bei der Einbringung deutlich gemacht, dass sie das Bundesverfassungsgerichtsurteil eigentlich nur als, wie ich es nenne, Hilfsargument verwendet. Sie will mit einer Novelle des nordrheinwestfälischen Abgeordnetengesetzes über die Berliner Regelung hinausgehen und sie weiterentwickeln. Daher sagen wir noch einmal: Aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil ergibt sich sachlogisch keine Notwendigkeit, etwas am nordrhein-westfälischen Abgeordnetengesetz zu verändern.
Auch ich möchte auf die im Hauptausschuss durchgeführte Expertenanhörung eingehen. Drei der vier angehörten Rechtswissenschaftler haben sehr klar gesagt, dass sie sich der Haltung der Mehrheit dieses Hauses, dass wir keine Novellierung dieses Abgeordnetengesetzes benötigen, anschließen können. Die Begründungen waren teils verfassungsrechtlicher und teils verfassungspolitischer Art. An einer Stelle wurde auf eine Unzulänglichkeit der Formulierung des Gesetzentwurfes hingewiesen.
Übereinstimmend haben die Rechtswissenschaftler, die sich gegen eine Novelle ausgesprochen haben, darauf hingewiesen, dass der sogenannte gläserne Abgeordnete, den Bündnis 90/Die Grünen mit ihrem Gesetzentwurf anstreben, nicht Leitbild der Demokratie sei. Die Ausnahmeregelungen, die zum Beispiel für beratende Berufe wie für Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater notwendig wären, würden Privilegien schaffen, die zu Abgeordneten zweier Klassen führten. Das heißt: Durch das Gesetz käme es zu einer zwangsläufigen Ungleichbehandlung der Abgeordneten, was für uns ein tragendes Argument ist, das nicht zu wollen.
Deshalb sage ich ganz klar: Auch wir sehen keine Notwendigkeit, eine Veränderung des Abgeordnetengesetzes vorzunehmen, und lehnen den Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen ab. – Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf mich der Argumentationsrichtung meiner Vorrednerin, Carina Gödecke, und meines Vorredners, Peter Biesenbach, anschließen.
Es ist in der Tat nicht das Leitbild unserer Demokratie, einen vollständig gläsernen Abgeordneten zu haben, insbesondere nicht mit den Regelungen, die die Grünen hier vorschlagen. Ich sage ausdrücklich: Es gibt auch ein Steuergeheimnis für Abgeordnete.
Nach geltendem Recht sind die Landtagsabgeordneten aller Fraktionen in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, ihre Einkünfte, die sie neben den Abgeordnetenbezügen erhalten, der Präsidentin des Landtags anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht umfasst Informationen über den ausgeübten Beruf, über wirtschaftliche Tätigkeiten sowie über sämtliche andere Tätigkeiten, die auf eine für die Ausübung des Mandates relevante Interessensverknüpfung hinweisen können. Diese Anzeigepflicht umfasst dabei Art, Höhe und Herkunft der Nebeneinkünfte.
Die einbringende Fraktion der Grünen fordert in ihrem Antrag eine konsequente Veröffentlichung dieser bereits parlamentsintern längst angezeigten
Daten, die nicht selten auch vertrauliche Tatbestände enthalten und auch Schutzrechte Dritter betreffen.
Wenn man sich die Internetseite der Grünen anschaut, wo die Abgeordneten ihre Nebeneinkünfte bereits heute veröffentlichen – ich glaube, das ist seit Herbst 2006 bei Ihnen der Fall –, dann wird schnell klar, dass entweder die grünen Abgeordneten keine anderen Tätigkeiten ausüben bzw. gerade nur Bezüge der öffentlichen Hand oder aus Gremientätigkeiten beziehen, die sich sowieso schon aus dem Gesetz oder aus bekannten Wahlhandlungen ergeben. Der Transparenzgewinn für den Bürger ist damit etwas überschaubar.
Auch die Abgeordneten aller anderen Fraktionen geben bereits heute gemäß den Verhaltensregeln für jedermann zugänglich auf der Internetseite des Landtags die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübten oder aufgenommenen Berufe und die vor der Mitgliedschaft zuletzt ausgeübten Berufe öffentlich an.
Dies gilt auch für Frage, ob jemand Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens ist sowie ob er Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft ist mit Ausnahme der Mandate in Gebietskörperschaften im Bereich Stiftungen des öffentlichen Rechtes hat.
Das gilt weiter für die Frage, ob es Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen und sonstigen Interessensverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene sowie sonstige Tätigkeiten gibt, die auf die für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessensverknüpfung hinweisen können. Dies sind zum Beispiel Funktionen in Vereinen, Verbänden oder ähnlichen Organisationen, selbst bei lokaler Bedeutung.