Protocol of the Session on January 25, 2007

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Schultheis, die Behauptung, das Studienbeitragsgesetz besäße erhebliche handwerkliche Mängel, ist nicht zutreffend und wird im Vorspann der Mündlichen Anfrage auch in keiner Weise belegt.

Richtig ist: Im Studienbeitragsgesetz ist ein ausgereiftes Regelungsmodell verwirklicht, welches dem Gedanken der sozialen Chancengleichheit wie kein anderes Studienbeitragsmodell in der Bundesrepublik Deutschland Rechnung trägt. Sichergestellt wird dies vor allem durch das zusammen mit der NRW-Bank entwickelte effiziente und studierendenfreundliche Darlehenssystem.

Darüber hinaus stellt unser dezentrales Modell sicher, dass die Hochschulen ihre jeweils unterschiedlichen Gegebenheiten und Anforderungen bei der Beitragserhebung berücksichtigen können.

Die Landesregierung hat daher keine Veranlassung, beim Studienbeitragsgesetz und bei seinem Vollzug nachzubessern. Allerdings wird der Vollzug des Gesetzes selbstverständlich – wie bei allen Gesetzen üblich – im Lichte der künftig noch zu sammelnden Erfahrungen auf neue Situationen hin weiterentwickelt werden.

Vielen Dank, Herr Minister. – Der Abgeordnete Schultheis von der Fraktion der SPD hat sich für eine Frage gemeldet. Bitte, Herr Schultheis.

Herr Minister, über die Wirksamkeit und Schlüssigkeit des Gesetzes sind wir in der Tat unterschiedlicher Meinung. Die Wirklichkeit wird es erweisen, und die Wirklichkeit wirkt schon. Das können wir feststellen.

Es geht ja hier einfach um den Punkt, dass wir eine Kappungsgrenze bei 10.000 € Schulden haben, die nicht überschritten werden soll, Studiengebühren inklusive BAföG. Nun sind die Zeiträume für die Rückzahlungsbedingungen für BAföG und für die Studiengebühren in NordrheinWestfalen ja unterschiedlich, sodass sich für uns die Frage stellt: Welcher Bescheid soll zur Feststellung der Schulden nach dem BAföG verwandt werden?

Bitte, Herr Minister.

Vielen Dank, Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Schultheis, Sie können davon ausgehen, dass das Verfahren sicherstellen wird – das ist genau die Vorgabe des Gesetzes –, dass natürlich das BAföG-Darlehen prioritär zu betrachten ist und damit auch den Vorrang hat, wenn Sie so wollen. Das Studienbeitragsdarlehen ist nachrangig zu betrachten.

Das heißt, die im Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelte Kappungsgrenze wird von uns nicht angetastet. Das ist anders als in allen anderen Bundesländern, in denen die Kappungsgrenze nicht 10.000 €, sondern 15.000 € beträgt. In Hamburg beträgt sie sogar 17.000 €. In Nordrhein-Westfalen bleibt es bei 10.000 €. Das heißt, es wird immer zunächst die BAföG-Verpflichtung gesehen, und sollte noch eine Restgröße bleiben,

erwächst eine Rückzahlungsverpflichtung bezogen auf das Studienbeitragsdarlehen. Insofern sehe ich die von Ihnen vermuteten Probleme nicht.

Danke, Herr Minister. – Eine Frage von Frau Beer, bitte.

Herr Minister Pinkwart, ich möchte Sie fragen: Sie haben eben das Ziel der Chancengleichheit angesprochen. Ich würde von Ihnen gern erfahren, wie sich das mit der Realität an den Hochschulen begleitend zur Einführung von Studiengebühren verträgt. Die Hochschulen haben auf das Gesetz mit einer massiven Einschränkung der Einschreibezahlen durch die Einführung von Numeri clausi in mehren Fächern reagiert. Dadurch ist es in der Tat zu einem eklatanten Rückgang bei den Ersteinschreibungen gekommen. Wie verträgt sich das mit der Chancengleichheit und den Zielen des Hochschulfreiheitsgesetzes?

Herr Minister, bitte.

Vielen Dank, Herr Präsident! Frau Beer, meine Damen und Herren, die Orts-NC können von den Hochschulen nur für diejenigen Studiengänge ausgewiesen und wirksam gemacht werden, die Überauslastung haben, deren Kapazitäten zu über 100 % ausgelastet sind.

Dieses Phänomen stellen wir an nordrheinwestfälischen Hochschulen in einigen Studiengängen fest; das stellen wir ebenso in anderen Bundesländern fest, etwa auch in Bremen oder in Sachsen mit der Folge, dass dort die Studienanfängerzahlen noch deutlicher als in BadenWürttemberg oder in Nordrhein-Westfalen – also in Bundesländern, die jetzt Studienbeiträge eingeführt haben – zurückgegangen sind. Das ist zum Teil auch eine Reaktion der Hochschulen auf die Bachelor/Master-Umstellung und auf die unterschiedliche Nachfrage der Studierenden.

Denn es ist eben so – das mag man bedauern oder nicht –, dass einige Studiengänge noch nicht ausgelastet sind. Es gibt auch gewisse Standorte, die nicht so stark nachgefragt sind. Andererseits haben wir es mit Standorten und Studiengängen zu tun, die besonders stark nachgefragt werden. Es gibt in einigen Studiengängen, die wir natürlich sehr gern noch weiter in Anspruch genommen sehen wollen, wie in den Natur- und Ingenieurwis

senschaften, an einigen Standorten noch erhebliche Unterauslastungen. Wir sind durch verschiedene Initiativen auch mit der Wirtschaft und den Hochschulen sehr bemüht, junge Menschen für diese freien Kapazitäten zu interessieren.

Aber wir haben es mit freien Lebensentscheidungen zu tun. Die Standortgunst ist mitunter ein nicht unwesentlicher Faktor bei diesen Entscheidungen. Das führt dazu, dass wir trotz zum Teil nicht ausgenutzter Kapazitäten nicht alle Wünsche an allen Standorten erfüllen können.

Vielen Dank, Herr Minister. – Eine Frage von Frau Dr. Seidl. Bitte.

Herr Minister Pinkwart, ist es in Ihrem Sinne, dass die Hochschulen Gebühren in voller Höhe für Examenssemester, für Prüfungssemester, nehmen, also für Semester, in denen so gut wie gar keine Lehrleistung oder Infrastruktur genutzt wird? Ist das nicht eine ungebührliche Ausnutzung der Freiheit, die Sie den Hochschulen in Bezug auf ihre Satzungen gegeben haben? Müsste das nicht eigentlich wieder sauber durch eine gesetzliche Bestimmung geregelt werden?

Herr Minister.

Herr Präsident, meine Damen und Herren, ich weiß nicht, wie das seinerzeit beim Langzeitstudienkontengesetz geregelt worden war. Nach meiner Erinnerung wurden jedenfalls ab dem Erreichen einer gewissen Semesterzahl unabhängig von solchen Fragestellungen, die Sie hier angesprochen haben, Langzeitstudiengebühren geltend gemacht.

Ich möchte in Bezug auf die Gegenwart und Zukunft sagen, dass wir gerade mit der Umstellung auf Bachelor und Master – wir in NordrheinWestfalen sind dabei Gott sei Dank sehr weit – natürlich in ein System kommen, in dem Sie diese klare Trennung gar nicht mehr ziehen können, weil, wie Sie wissen, studiennah geprüft wird. Das heißt, die Studierenden haben zum Abschluss eines jeden Semesters Prüfungen.

Was wir selbst vielleicht noch kennengelernt haben, dass man mit Blick auf Blockprüfungen ein Semester einlegt, in dem man sich nur auf die Prüfungen vorbereitet, gehört im neuen System der Vergangenheit an.

Danke, Herr Minister. – Herr Abgeordneter Leuchtenberg hat eine Frage.

Herr Minister, es gibt verschiedene Anreize, einen Erlass bei den BAföG-Schulden zu bekommen: ein schnelleres Studium, ein überdurchschnittlicher Abschluss und eine vorzeitige Rückzahlung. Wie wirkt sich das bei den BAföG-Schulden auf die Gesamtschulden aus BAföG und Studiengebühren aus? Gibt es diesen Anreiz noch oder kommt man, egal was man tut, nicht mehr unter die 10.000-€-Grenze? Oder wirken sich diese Nachlässe immer noch aus?

Herr Minister, bitte.

Ich gehe davon aus – ich will die Frage gerne rechtlich klären lassen –, dass dieser Vorteil nicht beeinträchtigt wird.

Vielen Dank, Herr Minister. – Frau Gebhard hat eine Frage.

Herr Minister, Sie hatten gerade gesagt, es sei kein Problem, wer den Bescheid ausstellt, weil der BAföG-Entscheid Vorrang hat.

Der Punkt ist nur: Die Rückzahlungspflicht für BAföG beginnt fünf Jahre nach dem Studium, die Rückzahlungspflicht für die Studiengebühren bereits nach zwei Jahren. Infolgedessen ist schon die Frage, denn das hat auch Konsequenzen für die Zinsen: Wie gedenken Sie, damit umzugehen? Wer ist zuständig? Wann wissen die Studenten Bescheid, wer auf sie zukommt und was nicht?

Herr Minister.

Herr Präsident! Frau Gebhard, der Student weiß, wenn er sein Studium abgeschlossen hat, dass er keinen BAföG-Anspruch mehr geltend machen kann. Er kennt seine BAföG-Verpflichtung, die er eingegangen ist. Wir werden sicherstellen – dabei stimmen wir uns auch mit den zuständigen Institutionen ab – dass dieser BAföG-Bescheid in den Fällen, in denen man das spätestens nach zwei Jahren wissen muss, rechtzeitig ergeht. Die NRW-Bank, die diesen Bescheid erhalten muss,

damit die Rückzahlungsforderung nicht ausgesprochen werden kann, wird rechtzeitig vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist über diesen Bescheid verfügen.

Vielen Dank, Herr Minister. – Herr Schultheis mit seiner zweiten Frage.

Herr Minister, das ist genau der Knackpunkt, weshalb wir der Meinung sind, dass das Gesetz an dieser Stelle nicht wasserdicht ist. Der Feststellungsbescheid zum BAföG ergeht erst nach fünf Jahren und berücksichtigt das, was Herr Kollege Leuchtenberg und Frau Kollegin Gebhard gesagt haben. Die Rückzahlungspflicht nach dem Studiengebührengesetz beginnt nach zwei Jahren.

Wenn es so wäre, wie Sie in einer früheren Antwort gesagt haben, dass der Feststellungsbescheid für das BAföG die Leitentscheidung ist und daraus die Entscheidung über die Rückzahlung der Studiengebühren hervorgeht, dann ginge das in der Reihenfolge, aber nicht umgekehrt. Sie haben gesagt, Sie führen dazu noch Gespräche. Da stellt sich einfach die Frage: Wann haben die Studierenden Rechtssicherheit, wie viel zurückgezahlt werden muss und dass beim BAföG sich auszahlende Sachverhalte wie kurze Studiendauer oder/und beste Examensnoten nicht durch eine frühzeitige Rückzahlung der Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen aufgezehrt werden?

Herr Minister, bitte.

Herr Schultheis, genau das werden wir sicherstellen: dass die Angelegenheiten im Interesse der Studierenden nach dem Willen des Gesetzgebers geregelt werden. Ich bin gerne bereit, Sie durch Informationen auf dem Laufenden zu halten, sollte es dazu Probleme geben, die wir nicht sehen.

Als Nächste hat Frau Dr. Seidl das Wort. Bitte schön.

Herr Minister Pinkwart, Sie haben gesagt, dass bei den Bachelor/MasterStudiengängen so gut wie keine Prüfungsleistungen mehr erfolgen würden, dass die Prüfungen vielmehr abgekürzt würden.

(Minister Prof. Dr. Andreas Pinkwart: Das wird zeitnah geprüft!)

Der Zeitrahmen ist kürzer. – Es gibt aber eine ganze Reihe von Studiengängen wie die Lehramtsausbildung, wie den medizinischen und den juristischen Studiengang, die hohe Semesterzahlen und zusätzlich auch noch das Examenssemester haben. Das findet ja jetzt statt, zum Beispiel an der Uni Köln. Nach der Satzung werden dort für dieses Semester Leistungen in voller Höhe erhoben. Deswegen noch einmal die Frage: Ist es in Ihrem Sinne, dass die Hochschulen für Examenssemester Gebühren in voller Höhe nehmen?

Bitte schön, Herr Minister.

Erst einmal will ich fragen, wie ein Examenssemester aussieht, was sich in einem Examenssemester tatsächlich ereignet. Ich weiß nicht, wie es sich für Sie gestaltet hat. Die Examenssemester sind dadurch geprägt, dass man Leistungen der Hochschule – seien es Bibliotheken, entsprechende Vorbereitungsveranstaltungen, Klausuren, Tests – in Anspruch nimmt. Das sollte von den Hochschulen entsprechend ihren Angeboten geregelt werden. Sie haben dazu die Möglichkeiten. Insofern sehe ich die Problemstellung nicht. Wie gesagt: im Bachelor/Master-Studiengang sowieso nicht, denn dort sind Vorlesungs-, Seminar- und Prüfungsleistungen ohnehin nahezu Hand in Hand organisiert.

Frau Nell-Paul.

Herr Minister, wegen Ihrer erschreckenden Unkenntnis möchte ich Ihnen etwas Nachhilfe erteilen, und zwar nicht bei den alten Studiengängen, sondern gerade bei den Bachelor/Master-Studiengängen. Ist Ihnen nicht bewusst und bekannt, dass manche Studierende – das ist nicht bei allen Professoren so – ihren Bachelor-Abschluss machen – der, wie Sie sagen, sehr studiennah ist, weil es Module sind, die in sich immer abgeschlossen werden –, dann ihre Bachelor-Arbeit im Rahmen der Zeitkonten anmelden, schreiben und abgeben und anschließend vier, fünf Monate – ich kenne Beispiele, wo es länger gedauert hat – auf die Beurteilung der BachelorArbeit warten? In dieser Wartezeit nehmen sie keine Leistungen der Universität in Anspruch. Im Gegenteil: Sie haben Nachteile, können sich weder bewerben noch einen Praktikumsplatz annehmen, weil ihnen die abschließende Note für die Bachelor-Arbeit fehlt. Werden in Zukunft für diese Wartezeiten, die schlimm genug sind – wo ich frage, was

Sie gedenken, dagegen zu tun –, auch noch Studiengebühren genommen?

Bitte schön, Herr Minister.

Ich würde fast sagen, das wäre ein klassischer Fall für die Schiedskommission, die wir im Rahmen des Studienbeitragsgesetzes eingerichtet haben. In Ihrer Fragestellung sind Sie mutig mit einem relativ pauschalen Vorwurf gestartet, haben sich dann aber selbst korrigiert, weil Sie selbst die Quelle beinahe schon nicht mehr hätten benennen können, auf die Sie sich beziehen, sodass Sie Ihr Problemfeld etwas eingeengt haben.