Als ein weiterer wichtiger Punkt dieser aktuellen Rechtsänderungsregelung ist der MediendiensteStaatsvertrag zu erwähnen. Damit korrespondiert ein Bundesgesetz, das mit den Stimmen der Großen Koalition und der FDP – das ist keine Selbstverständlichkeit, in diesem Fall war es aber so – im Bundestag in der letzten Woche verabschiedet worden ist. Darin enthalten sind die Pläne der Bundesregierung zur Neuordnung des Medienrechts im Rahmen des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes. Künftig soll etwa die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von bis zu 50.000 € möglich werden, wenn die EMail-Werber bestimmte Informationspflichten verletzen, also ihre Aussendungen etwa nicht als
Spam kenntlich machen oder den Absender verschleiern. Diesen Schritt halten wir auch im Sinne des Verbraucherschutzes für richtig.
Ferner sieht das Telemediengesetz, TMG abgekürzt, das den Kern des Gesetzes ausmacht, vor, dass Ermittler Bestandsdaten bei Anbietern auch für die vorbeugende Straftatenbekämpfung abrufen können. Mit dem Paragraphenwerk will der Gesetzgeber im Zusammenspiel mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag den föderalen Regulierungsbedarf rund um Mediendienste ordnen.
Künftig soll nicht mehr zwischen Tele- und Mediendiensten unterschieden werden, die bislang unterschiedlich etwa im Teledienstgesetz (TDG) des Bundes und im Mediendienste-Staatsvertrag der Länder geregelt sind. Der Entwurf sieht vor, dass das herkömmliche Rundfunklivestreaming oder Web-Casting nicht zu den Telemediendiensten zählen. Auch die bloße Internet-Telefonie soll nicht darunter fallen.
Schwerpunkt zur Änderung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist die Fortführung der Reform des Medienrechtes zwischen Bund und Ländern. Ein erster Schritt hierzu war die Neugestaltung des Jugendschutzes, die auch vonseiten der FDP aktiv begleitet worden ist, nach den Beschlüssen, die es bereits in diesem Feld 2003 gab. Damals erfolgte eine einheitliche Regelung der Anforderungen im Bereich der elektronischen Medien-, Rundfunk-, Tele- und Mediendienste über den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder sowie über das Jugendschutzgesetz des Bundes. Wie bereits im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und im Jugendschutzgesetz geschehen, sollen die Regelungen für Teledienste und Medienbereiche spezifisch vereinheitlicht werden. Das macht auch Sinn.
Teledienste und Mediendienste werden unter dem einheitlichen Begriff der Telemedien zusammengefasst. Infolge dieser Neuregelung werden die wirtschaftsbezogenen Bestimmungen für Telemedien, Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit, Informationspflichten, aber auch Verantwortlichkeit und Datenschutz im Telemediengesetz des Bundes enthalten sein. So viel zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
Meine Vorredner haben den perspektivischen Blick auch bereits auf den Zehnten gerichtet. Einer meiner Kollegen – ich glaube, es war Herr Eumann – sagte so nett metaphorisch: Die Tinte ist fast noch nicht trocken, da muss man sich schon in den programmatischen Diskurs des
Da haben Sie völlig Recht. Ich glaube, der Zehnte – da teile ich Ihre Einschätzung – wird in der Neuaufstellung interessanter werden, auch wichtiger für die zukünftige Entwicklung als vielleicht die eine oder andere Rechtsänderung in der jüngeren Vergangenheit.
Wir als FDP-Landtagsfraktion sagen: Die Diskussion über den GEZ-Gebühreneinzug fürs Internet hat gezeigt, dass das heutige System der Rundfunkgebührenerhebung gescheitert ist. Die Gebühren sind zum einen zu hoch. Immer greift der Mechanismus: Die Angebotsexpansion der öffentlich-rechtlichen Anstalten führt zur Kostenexplosion. Bei anderen Themen, die wir hier diskutiert haben – ARD-online etc. –, müssen wir zukünftig bescheidender werden.
Zweitens ist das heutige System ungerecht, weil es zu Mehrfachzahlungen kommt. Jemand kann nicht zugleich an drei Orten sein und aus formalen Veranlassungen heraus dreimal zu Gebühren herangezogen werden.
Zum Dritten haben wir die europäische Beihilfeproblematik. Demnach ist zu klären, wie das wettbewerbsrechtlich zu werten ist.
Mit Blick auf den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erwarten wir zumindest, dass eine Person aus verschiedenen Sachverhalten heraus nicht mehrfach zahlen muss. Würde man das System so umstellen – das ergeben auch Recherchen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages –, müsste man die gesamte Medienabgabe auf etwa zehn Euro pro Monat begrenzen können.
Wir sollten hier nicht zu schematisch denken, sondern auch perspektivisch bereit sein, mutig an neue Konzepte zu denken und beispielsweise auch die Frage zu stellen, ob überhaupt ein öffentlich-rechtliches Einzugssystem letztlich nur für die technische Vorhaltung von Rundfunksempfangsgeräten, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, notwendig ist.
Das sind viele interessante Fragen, die wir in den nächsten Wochen und Monaten sicherlich noch miteinander austragen werden. – Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird die Reform des Medienrechtes zwischen Bund und Ländern fortgeführt. Die Differenzierung – das wurde hier schon angemerkt – zwischen Medien- und Telediensten wird aufgegeben. Mit dem vorliegenden Änderungsstaatsvertrag sollen die Regelungen für Tele- und Mediendienste bereichsspezifisch weiter vereinheitlicht werden.
Tele- und Mediendienste werden jetzt durch den einheitlichen Begriff Telemedien zusammengefasst. Als Telemedien werden alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste angesehen, die weder der Telekommunikation noch dem Rundfunk zuzuordnen sind. Damit entfällt die schwierige Grenzziehung zwischen Tele- und Mediendiensten.
In enger Abstimmung haben sich Bund und Länder auf eine klare Trennung ihrer Regelungsbereiche verständigt. Das heißt, die wirtschaftsbezogenen Bestimmungen wie zum Beispiel Informationspflichten und anderes werden künftig im Telemediengesetz des Bundes enthalten sein. Der Rundfunkstaatsvertrag hingegen regelt die inhaltsspezifischen Vorgaben für Telemedien wie zum Beispiel das Recht auf Gegendarstellung bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in einem neu gefassten Abschnitt.
Neben diesem Kernbereich enthält der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Wesentlichen folgende Punkte: die Änderung des Verfahrens bei der Auswahl des Veranstalters von Sendezeiten für Dritte, die Stärkung der Gremienaufsicht in der ARD sowie die Erweiterung der Rundfunkgebührenbefreiung. Künftig werden auch Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe, die bei ihren Eltern leben, sowie Kinder und Jugendliche, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben, von der Rundfunkgebühr befreit.
Darüber hinaus enthält er auch Bestimmungen zur Förderung der Fusion von Landesmedienanstalten, die leichter möglich sein soll. Jede Landesmedienanstalt erhält einen bestimmten Prozentsatz des Aufkommens aus der Rundfunkgebühr. Vorab wird ein Sockelbetrag gewährt. Bei Fusionen sieht die Neuregelung eine stufenweise und verträgliche Degression der Sockelbeiträge für die Zeit nach der Fusion vor. Sie merken also:
Es soll ein Anreiz geschaffen werden, die Zusammenlegung von Landesmedienanstalten als Teil der Neuordnung möglichst zeitnah zu vollziehen.
Ich will Sie nicht länger strapazieren. Ich freue mich, dass das einvernehmlich zwischen allen Fraktionen so geregelt wird. Wir freuen uns, dass Sie diesem Staatsvertrag heute wohl zustimmen werden. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Deshalb kommen wir zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Hauptausschusses in Drucksache 14/3509, dem Staatsvertrag zuzustimmen. Wer diesem Votum zustimmen kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann sind sowohl die Beschlussempfehlung als auch der Rundfunkstaatsvertrag einstimmig beschlossen.
11 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (UmlG)
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Drucksache 14/3197 – Neudruck
Der Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung Drucksache 14/3197 – Neudruck –, den Gesetzentwurf Drucksache 14/2914 unverändert anzunehmen. Wer dieser Empfehlung zustimmen mag, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen von CDU und FDP. – Wer ist dagegen? – Das ist die Fraktion der SPD. – Wer enthält sich? – Dann ist das mit Mehrheit beschlossen.
Eine Beratung ist dazu heute nicht vorgesehen. Die Beratung und Abstimmung soll nach Vorlage der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses hier erfolgen.
Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrags Drucksache 14/3489 an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung – federführend – und mitberatend an den Ausschuss für Generationen, Familie und Integration, den Innenausschuss sowie an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Ich lasse über diese Überweisungsempfehlung abstimmen. Wer ihr zustimmen kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist das einstimmig so beschlossen.
Eine Beratung ist heute nicht vorgesehen. Die Beratung und Abstimmung soll nach Vorlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses erfolgen.
Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrags Drucksache 14/3496 an den Ausschuss für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie. Wer dieser Überweisungsempfehlung zustimmen kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist das einstimmig so beschlossen.
14 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der RuhrUniversität Bochum gegen § 84a Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulge- setz – HG) in der Fassung von Art. 1 Nr. 69 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform (Hochschulreform-Wei- terentwicklungsgesetz – HRWG) vom 30.
November 2004 (GV. Nordrhein-Westfalen 2004 S. 752, 762) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 1 HRWG