Protocol of the Session on May 6, 2009

(Rainer Schmeltzer [SPD]: Ja! Das steht im Protokoll!)

Das ist aufgegriffen worden. Hinterher haben Sie sich die übliche Ohrfeige vom Fraktionsvorsitzenden holen müssen und sind an der Stelle nicht verhandlungsfähig. Das muss man einfach so festhalten.

(Beifall von GRÜNEN und SPD)

Das ist bedauerlich. Anders wäre es besser. Das geht jetzt eben seinen Gang. Richtig ist der Gesetzentwurf trotzdem. Wir werden ihn unterstützen. – Danke.

(Beifall von GRÜNEN und SPD)

Danke schön, Herr Priggen. – Für die Landesregierung spricht Frau Ministerin Thoben.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie ich bereits in der Plenarsitzung am 17. Dezember 2008 ausgeführt habe, ist zu diesem Thema aus unserer Sicht alles gesagt. Das Interesse der Arbeitnehmer an einem freien Feiertag, das Interesse der Unternehmer an der Berufsausübung, die Wertigkeit bestimmter Feiertage, ja sogar Schuldzuweisungen zu den Strukturproblemen des Facheinzelhandels wurden ausführlich diskutiert.

Unserer Begründung, die ersten Feiertage als schützenswerter anzusehen als die zweiten, kann man folgen oder auch nicht. Darüber noch weitere Diskussionen zu führen, ist Ihr gutes Recht, ändert aber an unserer Auffassung nichts.

Mir ist bewusst, dass dieses Gesetz in seiner schlanken Form Gestaltungsspielräume für Unternehmen eröffnet hat, die wir vielleicht nicht alle gutheißen.

Nehmen wir die Situation an Tankstellen, Bahnhöfen und Flughäfen. Diese haben vielfach auch unter altem Recht 24 Stunden geöffnet. Sie dürfen und durften Reisebedarf veräußern. Reisebedarf ist gesetzlich definiert. Das war auch in der guten alten Zeit so. Das heißt, Tankstellen, Bahnhöfe und Flug

häfen dürfen an jedem der knapp 60 Sonn- und Feiertage im Jahr über 24 Stunden das verkaufen, was der Lebensmitteleinzelhandel an diesen Tagen gar nicht verkaufen darf und die Bäcker und Floristen nur fünf Stunden lang verkaufen dürfen.

Warum ist das so? – Weil der Verkauf von Reisebedarf grundsätzlich gewünscht ist. Das scheint unstreitig zu sein. Dass die Backwaren Bestandteil der Lebens- und Genussmittel sind, die im Gesetz als ein Teil des Reisebedarfs aufgeführt sind, ist ebenso unstreitig.

Also: Was soll der Gesetzgeber tun? Soll er den Tankstellen das verbieten, was sie seit Jahren dürfen, oder soll er es nur an den fraglichen drei Tagen verbieten? Oder an den 19 Stunden, die sie an Sonn- und Feiertagen besser gestellt sind als Bäcker? Wollen wir etwa definieren, was eine kleine Menge Brötchen ist?

Sie sehen: Das ist genau das, was auch von Ihnen, so hoffe ich, keiner will.

(Vorsitz: Vizepräsident Oliver Keymis)

Sie ahnen, dass ich keine vernünftige Möglichkeit sehe, hier einzugreifen – es sei denn, wir würden unser Gesetz auf den Kopf stellen und alles bis ins Kleinste durchregeln, wissend, dass eine Kontrolle nicht realistisch ist, und das, weil vor zwei Jahren der Verkauf an drei Tagen im Jahr verändert, nicht verboten wurde. – Vielen Dank.

(Beifall von CDU und FDP)

Vielen Dank, Frau Ministerin Thoben. – Damit sind wir am Ende der Debatte.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Ausschuss für Wirtschaft, Mittelstand und Energie empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung Drucksache 14/9031, den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Drucksache 14/8036 abzulehnen. Wer stimmt dieser Empfehlung zu? – CDU und FDP. Wer stimmt dagegen? – SPD und Grüne. Wer enthält sich? – Das ist nicht der Fall. Damit ist die Beschlussempfehlung angenommen und der Gesetzentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen abgelehnt.

Ich rufe auf:

14 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/7925

Änderungsantrag der Fraktion der SPD Drucksache 14/9175

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales Drucksache 14/9061

zweite Lesung

Ich eröffne die Beratung und erteile für die CDUFraktion Herrn Kollegen Post das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Gesetz zum Bergmannsversorgungsschein ist ein besonderes Instrument für die Vermittlung von Bergleuten auf dem Arbeitsmarkt, die nach längerer bergmännischer Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr, erwerbsunfähig zu werden, unter Tage arbeiten können. So ist das Gesetz einmal gestartet.

Mit dem Bergmannsversorgungsschein sind ein besonderer Kündigungsschutz sowie finanzielle Leistungen verbunden. In dem Bericht über die gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung ist nachzulesen, dass die Regelungen des Gesetzes zum Bergmannsversorgungsschein den Prozess des Auslaufens des Steinkohlenbergbaus weiter begleiten sollten.

Im Gesetzentwurf sind einige redaktionelle Anpassungen an das geltende Rentenrecht vorgenommen worden.

Bislang können die Unternehmen – gleich, welcher Branche sie angehören –, die die vorgeschriebene Zahl an Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins nicht erreicht haben, mit einer Ausgleichsabgabe belegt werden, wenn sie einen ihnen angebotenen Inhaber eines solchen Scheines nicht beschäftigen.

Diese Regelung wird aber seit Jahren praktisch gar nicht angewandt. Auf den Erhalt von Leistungen aus der Ausgleichsabgabe besteht natürlich kein Rechtsanspruch. Sie werden nur erbracht, soweit finanzielle Mittel vorhanden sind. Mittel, die aus dieser Ausgleichsabgabe an die zu Beschäftigenden zu zahlen sind, konnten wegen der nicht erhobenen Ausgleichsabgabe gar nicht verteilt werden.

Vor diesem Hintergrund und der vorrangigen Leistungsverantwortung anderer Sozialgesetzträger, insbesondere der Bundesagentur für Arbeit, sollen die Regelungen zur Ausgleichsabgabe gestrichen werden.

Im Übrigen sind im Interesse der Rechtssicherheit wirklich einige redaktionelle Anpassungen erforderlich. Beispielhaft sei darauf verwiesen, dass die Regelungen des Bergmannsversorgungsscheins heute noch auf die frühere Reichsversicherungsordnung abheben. Das ist sicherlich ein Anachronismus schlechthin.

Die realen Rechte der Bergleute sollen erhalten werden, solange wir Bergleute haben. Die Präambel leistet zur Wahrung dieser Rechte eigentlich nichts, sondern ist lediglich Prosa. Die Rechte der Bergleute und die Gewährleistung der aus dem Versorgungsschein rührenden Bedingungen sind auch durch andere Gesetze sichergestellt. Die Aufgaben werden vom Landschaftsverband hervorragend und gut erfüllt. Die Anregungen aus der Anhörung wurden bis auf die Anregung, die Präambel stehen zu lassen, aufgenommen. Diese Anregung haben Sie noch einmal in Ihrem Antrag aufgeführt, meine sehr geehrten Kollegen von der SPD.

Wir sollten keine Differenzierungen aufbauen und ausweiten, nur um aus prosaischen Gesichtspunkten die Präambel stehen zu lassen, während wir das Gesetz kennen und wissen, dass es weiterhin jegliche Möglichkeiten für die Bergleute beinhaltet. Die Streichung der Präambel entspricht einer Forderung der Normenprüfstelle des Innenministeriums. Danach habe die Formulierung nur eine deklaratorische Bedeutung.

Meine Damen und Herren, ich fasse zusammen: Die Änderungen sind längst überfällig, notwendig und bringen keine Nachteile für die Bergleute. – Danke.

(Beifall von der CDU)

Vielen Dank, Herr Kollege Post. – Für die SPD-Fraktion hat Herr Kollege Garbrecht das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es bewährt sich immer, ein Gesetzgebungsvorhaben auch im zuständigen Fachausschuss ausführlich zu beraten. Obwohl leicht davon abgeraten wurde, haben wir zu diesem eine Anhörung durchgeführt. Sie hat dann auch zu einer Reihe von Änderungen geführt, die Herr Kollege Post schon aufgelistet hat.

Die Beschlussempfehlung enthält vorgeschlagene Formulierungen, die auf der Höhe der Sozialgesetzgebung sind.

Die bestehende Kontroverse bezieht sich auf den Einleitungssatz des Gesetzes. Das eben schon angesprochen worden. In dem Einleitungssatz wird beschrieben, für wen das Gesetz gedacht ist, wo und warum es angewendet wird. Es soll deutlich werden, warum Beschäftigte im deutschen Steinkohlenbergbau noch den Bergmannsversorgungsschein beantragen können: weil die Tätigkeit des Bergmanns trotz aller Technisierung und Erleichterungen immer noch ein sehr schwerer und belastender Beruf für die Menschen ist. Deshalb besteht ein hohes Schutzbedürfnis für diese Berufsgruppe.

Inhaltlich sinnvoll ist dieser Satz allemal. Das wurde auch in der Anhörung klar.

Außerdem eröffnet die Einleitung jedem Bürger und jeder Bürgerin die Möglichkeit, auf einen Blick zu erkennen, worum es sich bei diesem Gesetz eigentlich handelt und welchen Regelungstatbestand es aufgreifen will. Es gibt sehr wenige Gesetze, insbesondere Sozialgesetze, in denen das so komprimiert – in einem Satz – deutlich wird. Das wird, wie ich finde, zu Recht beklagt. Jetzt wird aber ein Weg gegangen, diese leichte Verständlichkeit zu streichen.

Warum soll er gestrichen werden? Er soll gestrichen werden – das hat auch die Anhörung im Ausschuss ergeben –, weil es einen entsprechenden Hinweis der sogenannten ressortübergreifenden Normprüfstelle gibt. Das war die Antwort des Ministeriums. Und hinzugefügt wurde: Wir als Ministerium wollten das eigentlich durchaus so lassen, aber die Normprüfstelle hat festgestellt, dass eine Streichung keine inhaltlichen Konsequenzen hat.

Wo ist eigentlich der Minister?

(Beifall von der SPD – Ministerin Christa Tho- ben: Er ist hier vertreten!)

Sie vertreten den? – Hm.

(Heiterkeit und Beifall von der SPD)

Da muss ich ein bisschen schlucken. Ich weiß es nicht, aber er wird sicherlich wichtige Termine haben, die das begründen.

(Zuruf von der SPD: Er ist unter Tage!)

Ich will nämlich folgenden Sachverhalt ansprechen: Das Ministerium kann froh sein, dass das Wohn- und Teilhabegesetz, das wir vor Kurzem verabschiedet haben, nicht durch die Mühlen dieser sogenannten Normprüfstelle gedreht worden ist. Denn die in § 1 Abs. 2 aufgenommene Formulierung aus der Charta der Rechte der hilfs- und pflegebedürftigen Menschen hat genau einen solch deklaratorischen Charakter und zeigt im Prinzip auf, nach welcher Philosophie, in welcher Ausrichtung dieses Gesetz eigentlich verstanden werden soll. Die Formulierung sollte den Willen des Gesetzgebers deutlich machen, ohne aber eine rechtliche Bindung im Einzelnen zu entfalten. Nach den Kriterien aber, die auf den Einleitungssatz im Gesetz zum Bergmannsversorgungsschein angewendet worden sind, wäre auch § 1 Abs. 2 Wohn- und Teilhabegesetz zu streichen.