Aber auch eine weitere Position ist noch zu beachten: Auch wir Abgeordneten selber waren - und sind wahrscheinlich immer noch - im Lesen der budgetierten Haushalte ungeübt. Dies wird auch daran deutlich, dass Herr Aller im Haushaltsausschuss hierzu angeregt hat, zu diskutieren, wie die Fachressorts dem Parlament das Lesen der budgetierten Haushalte erleichtern könnten - und dies zwei Monate nachdem wir unterrichtet worden sind, wie die Budgets funktionieren.
Die in der Antragsbegründung angeführten Probleme bei der Hafen- und Schifffahrtsverwaltung sind zudem Probleme, die mindestens schon 2001 vom Landesrechnungshof kritisiert worden sind. Offenbar waren die Weisungen der alten Landesregierung hier nicht ausreichend, um die Übersichtlichkeit für das Parlament herzustellen. Ich gehe aber davon aus, dass die neue Landesregierung dafür sorgen wird, dass uns im Rahmen der üblichen Unterrichtungen ausreichende Daten vorgelegt werden, sodass wir als Parlament dann die notwendige Zielkontrolle - nur die Zielkontrolle ist unsere Aufgabe, nicht die Wegbeschreibung - vornehmen können.
Zusammenfassend stelle ich fest, dass in der Phase der Umstellung alle Beteiligten mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatten, die sich in den Beratungen zum Haushalt 2005 sicherlich nicht mehr so wie im letzten Jahr darstellen werden. Alle Fragestellungen wurden zumindest mir und, soweit ich
sie gehört habe, auch allen anderen umfassend beantwortet. In der nur noch formalen Problematik vermag ich eine Verletzung des Budgetrechts des Landtages derzeit nicht zu erkennen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir sind bei diesem Tagesordnungspunkt am Ende der Beratungen. Wir kommen zur Ausschussüberweisung. Wer dafür ist, dass der Ausschuss für Haushalt und Finanzen diesen Antrag behandelt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Ich sehe, das ist nicht der Fall. Damit haben Sie den Antrag überwiesen.
Tagesordnungspunkt 34: Erste Beratung: Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - Antrag der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/707
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Antrag der Regierungsfraktionen beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Organisation von Verwaltungsaufgaben, mit denen die Gerichte betraut sind. Die in der Entschließung aufgeführten Aufgaben werden derzeit von den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern, also von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des gehobenen Dienstes in den Gerichten, wahrgenommen. Das Rechtspflegergesetz gibt den Ländern die Möglichkeit, diese Bereiche auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes zu übertragen. Eine solche Übertragung hat aus unserer Sicht drei entscheidende Vorteile: Zum einen wird durch eine solche Übertragung zukünftig die Erfüllung der angeführten Aufgaben nicht mehr an verschiedenen Stellen, sondern einheitlich an einer Stelle bearbeitet. Dies führt zu einer effizienteren und damit voraussichtlich zu einer schnelleren Erfüllung der Aufgaben.
Mit der Änderung verbinden wir daher die Hoffnung, dass den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger schneller Rechnung getragen werden kann.
Zum anderen führt die Verlagerung verantwortungsvoller Aufgaben auf Stellen des mittleren Dienstes zu einer Aufwertung ihrer Tätigkeitsfelder. Dadurch wird die Aufgabe der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber interessanter und abwechslungsreicher. Wir gehen davon aus, dass die Verlagerung die Arbeitszufriedenheit dieser Landesbediensteten steigern wird.
(Karl-Heinz Klare [CDU]: Ich gehöre hier nicht hin! - Heiterkeit und Beifall bei der CDU und bei der FDP)
Karl-Heinz, vielleicht ändert sich das ja noch. - Ein dritter wichtiger Punkt ist der Umstand, dass eine Verlagerung von Aufgaben vom gehobenen auf den mittleren Dienst dem Land Geld sparen wird. Damit ist dieser Antrag ein kleiner Schritt auf dem weiten und beschwerlichen Weg der Sanierung des Landeshaushaltes.
Meine Damen und Herren, die im Antrag aufgelisteten Aufgaben sind Verwaltungstätigkeiten, die an den Gerichten erledigt werden. Bei diesem Antrag handelt es sich damit im Grunde genommen um einen Mosaikstein der Verwaltungsreform. Bei der Aufgabenreform darf und wird nämlich auch der Bereich der Justiz nicht der Aufmerksamkeit der Regierungsfraktionen entgehen.
Ich meine sogar, dass es sich um ein besonders schönes Mosaiksteinchen handelt. Wenn nämlich eine Veränderung der Zuständigkeiten bei der Erfüllung der Aufgaben des Landes zu einer kostengünstigeren, effizienteren, schnelleren und damit bürgerfreundlicheren Erledigung führt und dadurch gleichzeitig die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesteigert wird, dann handelt es sich wirklich um einen optimalen Reformschritt.
führen wird, dass am Ende alle Fraktionen in diesem Haus dem Antrag in der zweiten Beratung zustimmen können. Insofern freue ich mich auf die Beratungen. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Entsprechend der Vertretungsregelung im Kabinett bin ich nicht nur der Vertreter der Justizministerin, sondern auch des Wirtschaftministers. Wenn diese verhindert sind, müssen Sie also mit mir vorlieb nehmen.
Aufgrund der Öffnungsklausel des § 36 b des Rechtspflegergesetzes sind die Länder ermächtigt, die in dem Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP genannten Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen. Die Landesregierung befürwortet es grundsätzlich, Aufgaben soweit wie möglich zu delegieren. Sie wird deshalb durch eine entsprechende Verordnung die Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, also auf die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes und der vergleichbaren Angestellten, umsetzen.
Das betrifft zunächst die Bereiche der Annahme letztwilliger Verfügungen - das ist in Nr. 1 der zuvor zitierten Vorschrift des § 36 b des Rechtspflegergesetzes geregelt -, die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen von Urteilen - das ist in Nr. 3 dieser Vorschrift geregelt -, die Erteilung weiterer gerichtlicher Urkunden ist in Nr. 4 geregelt, und das Mahnverfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist in Nr. 2 geregelt. Die Aufgabendelegation verfolgt das Ziel, die personellen Ressourcen ökonomisch einzusetzen und die Bearbeitungszusammenhänge auszuweiten oder erst zu schaffen.
Die Landesregierung befürwortet entsprechend dem uns vorliegenden Entschließungsantrag grundsätzlich auch Delegationen in den Bereichen
der Mahnverfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Geldstrafenvollstreckung. Vor einer Entscheidung über die Übertragung der Mahnverfahren auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit hält es die Landesregierung allerdings für notwendig, zunächst die Umstellung auf die zentralisierte und automatisierte Bearbeitung beim Zentralen Mahngericht in Uelzen abzuwarten. Nach dieser Umstellung werden landesweit voraussichtlich nur noch zwölf Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei den Mahnsachen tätig sein. Die Delegierbarkeit des automatisierten Mahnverfahrens in der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird dann unter Berücksichtigung der neuen Arbeitsabläufe, der Schwierigkeit der manuellen Tätigkeit durch die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und der Qualifikation der Beschäftigten des mittleren Dienstes zu bewerten sein.
Eine Übertragung der Geldstrafenvollstreckung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wäre derzeit ebenfalls verfrüht. Zwar ist aus organisatorischer Sicht die Übertragung der Geldstrafenvollstreckung auf die mittlere Beschäftigungsebene zu befürworten. Die bisherige Aufgabenverteilung zwischen gehobenem und mittlerem Dienst führt aber vielfach zu personalintensiven arbeitsteiligen Bearbeitungsabläufen, die im Interesse einer ökonomischeren Ausnutzung der vorhandenen Personalressourcen einer Neuordnung bedürfen.
Derzeit ist allerdings noch zu berücksichtigen, dass sich die mittlere Beschäftigungsebene bei den Staatsanwaltschaften durch die Zusammenführung der Geschäftsstellen und des Schreibdienstes zu Serviceeinheiten noch in einem Umstrukturierungsprozess befindet, durch den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erheblichen Änderungen ihrer Arbeitsplätze und erhöhten Anforderungen ausgesetzt sind. Insbesondere müssen noch viele der ehemaligen Kanzleikräfte erst die sonstigen schwierigen Tätigkeiten in den Serviceeinheiten, etwa die Festsetzung der Verfahrenskosten und das Fertigen der Meldungen zu den Registern, verinnerlichen. Erst wenn das geschehen ist, können und werden weitere schwierige Aufgaben, wie es die Geldstrafenvollstreckung ist, ohne Qualitätsverlust übertragen werden. Nach Abschluss der Einführung echter Serviceeinheiten und Evaluierung dieser veränderten Arbeitsverteilung in den Staatsanwaltschaften beabsichtigt die Landesregierung wegen der dargestellten organisatorischen Vorteile, auch die Geldstrafenvollstreckung auf die mittlere Beschäftigungsebene zu übertragen.
Als nächster Redner hat sich der Abgeordnete Helberg von der SPD-Fraktion gemeldet. Ich erteile ihm das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Entschließungsantrag orientiert sich wortgenau an § 36 b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes. Die SPD-Fraktion steht dem Antrag insbesondere auch deshalb ohne Bedenken gegenüber, weil die Öffnungsklausel im Rechtspflegergesetz wörtlich einem Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen, seinerzeit vom Ministerpräsidenten Sigmar Gabriel unterzeichnet, entspricht.
Meine Damen und Herren von der CDU-Fraktion, wenn Sie das bemerkt haben sollten, wäre es redlich gewesen, das auch zu vermerken.
Haben Sie es hingegen nicht bemerkt, so müssen wir davon ausgehen, dass Ihr Antrag im Justizministerium entworfen worden ist und dass Sie dessen Vorschläge ungeprüft einbringen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, eigene Begründungen sind Ihnen auch nicht eingefallen; denn der erste Absatz Ihrer Begründung entspricht wörtlich dem seinerzeitigen Gesetzesantrag der SPD-geführten Länder Niedersachsen, NordrheinWestfalen und Schleswig-Holstein.
Auch die beiden anderen Absätze der Begründung haben Sie wörtlich aus der Bundesratsdrucksache 203 aus dem Jahre 2001 entnommen.
Meine Damen und Herren, Sie werden sich deshalb sicherlich nicht wundern, wenn wir diesem Antrag, der vormals unserer gewesen ist, wohlwollend gegenübertreten.
Nun noch kurz zu den einzelnen Punkten: Die Übertragung der Rechtspflegeraufgaben bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach §§ 2258 d und 2300 BGB an den Urkundsbeamten ist sachgerecht. Schon bisher sind in der Praxis vieler Amtsgerichte die amtlichen Formulare von den Urkundsbeamten vorverfügt und im Vieraugenprinzip auch mit unterzeichnet worden. Diesem Vieraugenprinzip kann auch in Zukunft dadurch entsprochen werden, dass ein zweiter Beamter des mittleren Dienstes tätig wird.
Bezüglich der Nr. 3 ist zu sagen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle schon bisher für die Erteilung der ersten Ausfertigung zuständig gewesen ist. Er kennt also die Klauselerteilung. In der Praxis kommt es eher selten vor, dass eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erforderlich wird. Dem Geschäftsstellenbeamten wird es ohne weiteres möglich sein, diese zu erbringen. Die Rechtskenntnisse hat er.
Noch kurz zu Nr. 5: Sie überantwortet die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Meine Damen und Herren, richtigerweise bleibt die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen davon ausgenommen und beim Rechtspfleger.
Herr Abgeordneter Helberg, lassen Sie sich bitte unterbrechen. - Meine Damen und Herren, es gilt das Gleiche, was ich vor ca. sieben Minuten gesagt habe: Hören Sie dem Redner zu, oder verlassen Sie den Plenarsaal.
Danke schön. - Es ist zu überlegen, ob nicht auch rechtlich schwierige Aufgaben, z. B. im Rahmen der Gesamtstrafenbildung, beim Rechtspfleger bleiben sollten, jedenfalls für eine Übergangszeit und bis die Aus- und Fortbildung für den mittleren Dienst zu einer eigenständigen Bearbeitung befähigt.
Nun zu dem Mahnverfahren. Die für deren Bearbeitung erforderlichen Rechtskenntnisse sind im mittleren Dienst durchweg - ich betone - nicht vor