sondern wir sollten uns an unseren eigenen Erfahrungen entlanghangeln. Als solche sind wir dafür, dass die stellenbezogene Finanzierung weitergemacht wird.
Insgesamt sehe ich aber, wie gesagt, noch ganz viel Klärungsbedarf. Insofern, denke ich, werden wir die strittigen Punkte in einer Anhörung im Rechtsausschuss klären können und dann in der Zweiten Lesung des Gesetzentwurfes gegebenenfalls mit Änderungsanträgen nachbessern, wobei ich noch mal darauf hinweisen würde, was jetzt in der Diskussion aufkam, dass Sie alle Probleme sehen bei Paragraf 4 des Landesausführungsgesetzes, in der Regel solle ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden. Ich denke, das geht auf die Stellungnahme des Bundesverbandes psychosozialer Prozessbegleitung zurück, die uns allen vorlag. Wenn man sich den Gesetzentwurf, der heute vorliegt, anschaut, ist dieses „in der Regel“ nicht mehr enthalten. Insofern ist das aus unserer Sicht auch kein Diskussionspunkt mehr für die Anhörung, sondern tatsächlich geht es im Hauptsächlichen um die Vergütung. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich will jetzt gar nicht mehr so sehr viel sagen über die Rolle und die Bedeutung der psychosozialen Prozessbegleitung hier im Land. Ich glaube, das haben meine Vorredner alle getan. Ich verweise noch mal auf meine Ausführungen im Dezember. Dass wir bundesweit eine Vorreiterrolle haben, das ist, glaube ich, unbestritten. Umso wichtiger ist auch, dass wir uns intensiv mit dem Thema beschäftigen. Man könnte den Eindruck gewinnen, auch gerade bei meiner Vorrednerin, dass wir hier irgendwelche Exoten sind, die etwas ganz Außergewöhnliches machen.
Ich möchte noch mal daran erinnern, der Deutsche Bundestag hat auch mit den Stimmen der LINKEN dieses Bundesgesetz zum Thema Fallpauschalen beschlossen.
(Jacqueline Bernhardt, DIE LINKE: Auch zu der Ausnahme, Herr Ehlers, die Paragraf 5 Absatz 3 ausdrücklich zulässt. Da müssen Sie mal genau schauen.)
Auch die Landesparlamente, hat Frau Ministerin Hoffmeister gesagt, sind zum größten Teil – die zwei Ausnahmen sind genannt worden – diesem gefolgt. Von daher sind wir jetzt nicht völlig weltfremd mit diesem Vorschlag.
(Jacqueline Bernhardt, DIE LINKE: Nee, wir sind auch Vorreiter gewesen, Herr Ehlers, das wissen Sie doch.)
Ein zweiter Punkt, den ich ansprechen möchte – das will ich noch mal gern wiederholen, das werden wir auch in den Ausschüssen tun –, betrifft, das finde ich schon, ein Stück weit die Frage der Gerechtigkeit. Wenn ich mir mal die Zahlen ansehe – das werden wir sicherlich dann auch im Ausschuss noch mal hören –, die dort betreut werden, die gehen durchaus aus dem niedrigen einstelligen Bereich bis zum mittleren zweistelligen Bereich. Darüber müssen wir, finde ich, zumindest diskutieren dürfen, ob das so gerecht ist. Wenn jemand wenige Fälle im Jahr betreut und ein anderer sehr viele, und beide, sage ich mal, die ähnliche Entlohnung bekommen, muss man darüber diskutieren.
Einen weiteren Punkt hat mir Frau Bernhardt schon ein bisschen weggenommen, ich weiß nicht, ob hier verschiedene Vorlagen im Umlauf sind. Wenn ich in meinen Gesetzentwurf schaue, da steht unter Paragraf 4 Absatz 2: „Der Nachweis der Zuverlässigkeit“, und so weiter und so fort, „erfordert die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses“. Also dies ist scheinbar, Herr Professor Weber, in der Verbandsanhörung schon ausgeräumt worden, darauf ist eingegangen worden. Von daher ist dieser Punkt an der Stelle abgeräumt.
Wir haben heute – Frau Tegtmeier hat es ebenfalls getan und wir haben das im Dezember bereits gesagt – auch als Koalition noch mal bekräftigt, dass wir durchaus gesprächsbereit sind, darüber hinaus etwas zu tun, was über diese gesetzliche Regelung hinausgeht. Von daher freuen wir uns auf die Debatte im Ausschuss. Ich hoffe, dass sie auch da sach- und zielorientiert sein wird, denn, wie gesagt, wir nehmen hier als Mecklenburg-Vorpommern eine Vorreiterrolle ein. Wir sollten dabeibleiben und in der Tat diejenigen im Blick haben, um die es geht, nämlich die Opfer von Gewalt und Kriminalität. Darauf sollten wir ein besonderes Augenmerk legen. Deswegen stimmt unsere Fraktion natürlich auch für die Verweisung in die Ausschüsse. – Vielen Dank.
Um das Wort gebeten hat jetzt noch einmal die Abgeordnete Frau Martina Tegtmeier für die Fraktion der SPD.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Eigentlich wollte ich das in der Tat mit „in der Regel“ noch mal richtigstellen, das haben Sie mir nun vorweggenommen.
Das hatte ich in dem Moment gerade nicht parat, das gebe ich hier offen zu, aber ich möchte die Gelegenheit trotzdem noch einmal nutzen, um darauf hinzuweisen, dass das, was wir mit den Stellenanteilen für das Modell
Die psychosoziale Prozessbegleitung ist ganz genau definiert, wann das stattzufinden hat. In dem Modellprojekt ist wesentlich mehr enthalten und es wird wesentlich mehr bezahlt. Wie hier diese Berechnung der Differenzen von den tatsächlichen Kosten bis zu den Fallpauschalen aufgemacht wird, das müssen wir noch mal ergründen, weil wir auch beim letzten Mal ausgiebig darüber diskutiert haben, wie unterschiedlich die einzelnen Fälle gelagert und wie unterschiedlich die Bedarfe an diese Prozessbegleitung sind. Deswegen kann man so eine pauschale Aussage meines Erachtens überhaupt nicht treffen. – Vielen Dank.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf auf Drucksache 7/138 zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss sowie an den Sozialausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen worden.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD und CDU – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 7/144.
Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 7/144 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die Fraktionen von SPD und CDU legen Ihnen heute den Gesetzentwurf zur Änderung des Schulgesetzes des Landes MecklenburgVorpommern vor. Es ist die fünfte Änderung des Schulgesetzes und es ist nur eine kleine Novelle. Wir schlagen Ihnen vor, dieses Gesetz in drei Punkten zu ändern, um damit den derzeitigen Erfordernissen, aber auch den jetzigen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.
Den Koalitionsvertrag setzen wir mit diesem Entwurf ebenfalls zügig um, denn unter Ziffer 218 wurde vereinbart, dass die Schülerinnen und Schüler „von den Kosten der Schülerbeförderung“ in Rostock und in Schwerin „befreit werden“. Unter Ziffer 226 des Koalitionsvertrages wurde die „Urwahl“ der Schülersprecherin/des Schülersprechers festgeschrieben.
In Paragraf 82 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Schülervollversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Urwahl der Schülersprecherin oder des Schülersprechers und mehrerer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus der Mitte des Schülerrats beschließen.“ Zur Stärkung demokratischer Prozesse im Land Mecklenburg-Vorpommern wird daher die Möglichkeit zur Urwahl der Schülersprecherin oder des Schülersprechers eingeführt. Bei der vorgeschlagenen Schulgesetzänderung wird jedoch hinsichtlich der Wahl der Schülersprecherin oder des Schülersprechers grundsätzlich an dem jetzigen Verfahren – an der Wahl durch den Schülerrat – festgehalten. Bei Vorliegen eines Beschlusses der Schülervollversammlung kann aber auch die Direktwahl aus der Mitte des Schülerrates durchgeführt werden.
Was soll weiter verändert werden? Der Paragraf 113 wird wie folgt geändert: „In § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort ,Landkreise‘ die Wörter ,und kreisfreien Städte‘ eingefügt.“
Der Paragraf 113 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst: „Die aus der Neuregelung der Beförderungspflicht gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten für die Kommunen werden durch das Land ausgeglichen, sofern von der Kommune die Mehrkosten nachvollziehbar nachgewiesen worden sind und den nachgewiesenen Mehrkosten die schulgesetzlichen Regelungen zugrunde liegen.“
Mit dieser Änderung des Paragrafen 113 wird das Schulgesetz so geändert, dass der grundsätzliche Beförderungsanspruch für Schülerinnen und Schüler besteht. Somit sind auch kreisfreie Städte Träger der Schülerbeförderung und haben diese dementsprechend abzusichern. Somit wird die Ungleichbehandlung zwischen den kreisfreien Städten und den Landkreisen im Land beseitigt. Die kreisfreien Städte Rostock und Schwerin sichern detaillierte und nachvollziehbare Rechnungslegungen ab, die einerseits dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung tragen und andererseits einen transparenten Umgang mit den öffentlichen Mitteln gewährleisten. Die kreisfreien Städte Rostock und Schwerin haben auch die Regelungen des Paragrafen 46 Absatz 2 des Schulgesetzes einzuhalten. Es besteht die Pflicht zur Festlegung von Schuleinzugsgebieten.
Die dritte Änderung möchte ich auch noch kurz darstellen. Es werden jetzt einige Zahlen folgen. Der Paragraf 128a Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert: „In Buchstabe v werden nach den Wörtern ,Erzieherin und Erzieher 3.887,72 EUR,‘ folgende Wörter eingefügt: ,Erzieherin und Erzieher berufsbegleitend 1.832,68 EUR,‘.“
Zum Schuljahr 2016/2017 wird der Bildungsgang „Erzieherinnen/Erzieher“ erstmals berufsbegleitend angeboten. Im Schulgesetz Paragraf 128a wird der entsprechende Kostensatz aufgenommen. 2014/2015 wurde ein Schülerkostensatz von 1.743,55 Euro errechnet. Bei einer tariflichen Anpassung von 2,95 Prozent hätte dieser Satz für 2015/2016 1.794,98 Euro betragen müssen. Die tarifliche Anpassung für das Schuljahr beträgt 2,1 Prozent und das ergibt für 2016/2017 den entsprechenden Satz, der eingefügt werden soll, 1.832,68 Euro. Von der Möglichkeit, die Kostensätze in dieser Form anzupassen, sind jedoch nur die Bildungsgänge erfasst, die explizit im Paragrafen 128a Absätze 1 und 2 genannt werden.
Beginnend mit diesem Schuljahr wird nunmehr auch der Bildungsgang „Erzieherinnen und Erzieher“ berufsbegleitend an den Ersatzschulen des Landes angeboten. Das ist zum einen die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik am Diakonischen Bildungszentrum Bad Sülze. Auch an den folgenden staatlichen Schulen gibt es diese Ausbildung, und zwar an der Beruflichen Schule für Gesundheit und Sozialwesen in Schwerin, am Regionalen Beruflichen Bildungszentrum in Stralsund und an der Beruflichen Schule am Klinikum in Rostock.
Ich habe hier kurz die Notwendigkeit dieser Schulgesetzänderungen dargestellt. Ohne diese kleine Schulgesetznovelle würde die Ungleichbehandlung zwischen den Schülern, zwischen den Landkreisen und den kreisfreien Städten weiter bestehen, die Möglichkeit zur Urwahl des Schülersprechers/der Schülersprecherin erst zu einem späteren Zeitpunkt oder gar nicht möglich sein und eine gesetzliche Grundlage zur Abrechnung von Schülerkostensätzen für Erzieherinnen und Erzieher berufsbegleitend fehlen.
Stimmen Sie einer Überweisung dieses Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu! – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 60 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Zunächst hat ums Wort gebeten die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Frau Ministerin, Sie haben das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Ich freue mich, dass die Notwendigkeit, einen weiteren Schülerkostensatz für die Finanzierung der freien Schulen festzulegen, die Gelegenheit bietet, zwei klare Ziele der Koalitionsvereinbarung schnell mit umzusetzen. Dabei – wir haben es bereits gehört – geht es zum einen um die Urwahl der Schülersprecherin oder des Schülersprechers sowie um die Schülerbeförderung – die notwendige Gleichbehandlung der Eltern und Schülerinnen und Schüler.
Ich freue mich darüber, dass wir heute auch Schülerinnen und Schüler, soweit ich weiß, vom Gymnasium RibnitzDamgarten, unter uns haben, die bei diesem Punkt sicherlich interessiert zuhören werden.
Mein Vorredner hat es bereits gesagt, es ist eine weitere Schulgesetzänderung. Dabei ist mir aber Folgendes wichtig: Es ist eine Änderung, die notwendig geworden ist wegen der Schülerkostensatzregelung und natürlich auch aufgrund der Koalitionsvereinbarung. Ich möchte ganz deutlich sagen, das ist keine Schulgesetzänderung, die irgendwelche Experimente zulassen wird oder aber irgendwelche Änderungen im System beinhaltet. Ich stehe für Konstanz in der Schulpolitik und natürlich auch für die qualitative Verbesserung.
Was wir heute diskutieren und wo ich darum bitte, das im Ausschuss weiter zu diskutieren, sind im Wesentlichen drei Änderungen, die wir in die sogenannte kleine Schulgesetznovelle aufnehmen möchten. Ich möchte die Gelegenheit aber nutzen, Ihnen nachher noch etwas zum Gesamtfahrplan im Rahmen der „Großen Schulgesetznovelle“ beziehungsweise der weiteren Schritte zu erläutern.