Protocol of the Session on January 25, 2017

Um allerdings für die Beteiligten einen vernünftigen Übergang zu gewährleisten, haben wir uns entschlossen – das hatte ich das letzte Mal angekündigt –, die bisherige Finanzierung, also stellenbezogen, über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum 30. Juni 2017 fortzuführen.

Im Übrigen freut mich besonders, hier an dieser Stelle sagen zu können, dass wir im Rahmen des Projektes bislang vier Prozessbegleiterinnen hatten und jetzt acht Anträge auf Zulassung vorliegen, wovon fünf bereits positiv beschieden worden sind. Insbesondere ist damit sichergestellt, dass alle Regionen des Landes abgedeckt sind. Es besteht also kein Anlass zu der Besorgnis, die psychosoziale Prozessbegleitung könne ausgerechnet bei uns in Mecklenburg-Vorpommern, wo alles begann, zukünftig nicht sichergestellt werden. Selbstverständlich werden wir die psychosoziale Prozessbegleitung weiter begleiten und sie natürlich auch nach zwei Jahren evaluieren.

Meine Damen und Herren, ich bitte Sie, uns bei diesem Vorhaben zu unterstützen, und danke Ihnen.

(Beifall vonseiten der Fraktion der CDU und Martina Tegtmeier, SPD)

Vielen Dank, Frau Ministerin.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 60 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat der Abgeordnete Herr Professor Dr. Weber für die Fraktion der AfD.

Liebe Bürger von Mecklenburg und Vorpommern! Wertes Präsidium! Werte Kollegen! Liebe Gäste! Grundsätzlich ist das, was wir eben von unserer Ministerin gehört haben, erfreulich, dass ein in Mecklenburg-Vorpommern entwickeltes Modellprojekt bundesweite Anerkennung findet. So weit, so gut. Deswegen ist es auch nicht verwunderlich, dass wir heute über dieses Ausführungsgesetz sprechen, werden damit doch Weichen in die richtige Richtung gestellt. Während ansonsten den Gewalt- und Sexualtätern Wohltaten in Gestalt von Antigewaltkursen, psychiatrischen Hilfen und vielen anderen Unterstützungen zugutekommen, werden

die Opfer von solchen Straftaten viel zu oft von diesem Staat im Stich gelassen. Eine psychische Verarbeitung der Tatfolgen wird ihnen selbst und damit meist der eigenen Brieftasche überantwortet. Nur der WEISSE RING verspricht hier dankenswerterweise Opferhilfe. Ich möchte deshalb die Gelegenheit nutzen, dem WEISSEN RING für diese segensreiche Arbeit hier einmal ausdrücklich zu danken.

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)

Dieses Projekt, was hier entwickelt wurde, ist also ein Schritt in die richtige Richtung. Nicht die Täter, sondern die Opfer stehen endlich mal im Fokus von Hilfsmaßnahmen. Dass es hier um besonders hilfsbedürftige Opfer geht, nämlich um Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt, insbesondere bei Jugendlichen, hat die Ministerin dargelegt. Die Verarbeitung solcher Gewalterfahrungen bedarf sensibler Unterstützung. Deswegen ist es richtig, diesen Weg weiterzugehen, insofern also alles in Ordnung.

Zwei Dinge allerdings sind zu dem Ausführungsgesetz kritisch hervorzuheben. Zum einen betrifft das die Regelung in Paragraf 4 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern, wonach für die Prozessbegleiter – von denen wir, wie wir eben gehört haben, schon acht Anträge vorliegen haben, und fünf sind davon positiv beschieden – in der Regel nur die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses im Sinne von Paragraf 30a Absatz 1 Nummer 1 Bundeszentralregistergesetz gefordert wird. Diese Formulierung ist, auch nach Auffassung des Bundesverbandes der psychosozialen Prozessbegleiter, zu streichen und durch die strikte Voraussetzung der Vorlage eines solchen Nachweises zu ersetzen. Nur so kann man vermeiden, dass am Ende nicht selbst als Gewalt- oder Sexualtäter in Erscheinung getretene Personen die Opferbegleitung übernehmen.

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)

Wir würden uns also sehr wünschen, diesen Ausnahmepassus „in der Regel“ hier zu streichen und die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses als grundsätzliche Voraussetzung in das Ausführungsgesetz zu übernehmen.

Vor allem aber bleibt die Finanzierung zu kritisieren. Richtig ist, es findet sich im Ausführungsgesetz kein Wort zur Finanzierung. Das aber bedeutet, dass die bundeseinheitlich vorgeschlagene Regelung, nämlich die Fallpauschalenregelung, zur Anwendung kommt. Fallpauschalen sind der Regelfall, wir haben das gehört. Nur zwei Bundesländer sind abgewichen, aber das Bundesgesetz lässt ausdrücklich Spielraum für Länder, davon abzuweichen. Fallpauschalenregelungen sind gut für Länder, bei denen hohe Fallzahlen auftreten und eine eher geringe Fläche abzudecken ist. In MecklenburgVorpommern ist beides nicht der Fall. Wir haben eher geringe Fallzahlen, Gott sei Dank, und wir haben große abzudeckende Flächen. Das bedeutet, dass die Kosten bei uns höher liegen, als sie durch ein solches Fallpauschalensystem abgebildet werden.

Sie hatten gehört, 1.100 Euro beträgt die Fallpauschale pro Fall zur Vergütung der Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter, 2.000 Euro war aber die Durchschnittssumme, die bisher im Land pro Fall abgerechnet wurde. Das heißt, es klafft eine Finanzierungslücke von 900 Euro pro Fall. Der Bundesverband der psychosozialen Prozessbegleiter hatte deshalb zum Ausdruck ge

bracht, dass die bisher gute, man kann sogar sagen vorbildlich funktionierende Arbeit durch die Einführung des Fallpauschalensystems erheblich gestört wird. Der Bundesverband spricht sogar davon, dass es droht zusammenzubrechen. Wenn wir also die bisherige gute Arbeit in gewohntem Umfang fortsetzen wollen, sollten wir vom Fallpauschalensystem abweichen und die bisherige Einzelvergütung, die übrigens vom Ministerium bis zum 30. Juni dieses Jahres weiter zugesagt ist, fortsetzen.

Ein Wort am Ende noch. Eine entsprechende finanzielle Unterversorgung droht auch bei den sogenannten Opferambulanzen im Lande, die dringlich erforderlich sind, um bei Kindern zeitnah und gerichtsfest Gewalteinwirkungen und deren Folgen zu dokumentieren. Auch insoweit fehlt es an einer finanziellen Unterstützungszusage durch das Ministerium.

Man sieht also, es bleibt noch viel offen bei dem Bestreben, Schutz für unsere hilfsbedürftigsten Bürger, unsere Kinder, vor körperlicher und/oder sexueller Gewalt und deren Folgen einzufordern. Ich hätte mir gewünscht, dass das Ministerium im Änderungsgesetz darauf eingegangen wäre. Man hätte all das besser machen können und besser machen müssen, deshalb können wir diesem Ausführungsgesetz in der vorliegenden Form leider nicht zustimmen. – Danke schön.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Hier geht es jetzt aber erst mal um die Überweisung.)

Das Wort hat jetzt die Abgeordnete Frau Martina Tegtmeier für die Fraktion der SPD.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren!

Also man kann bei der Betrachtungsweise gleicher Sachverhalte zu vollkommen unterschiedlichen Ergebnissen kommen, Professor Weber, darauf komme ich nachher noch mal zurück.

Zunächst einmal haben wir es hier tatsächlich nur mit einem recht schlanken Gesetz mit zwölf Paragrafen zu tun, das die Umsetzung eines seit dem 01.01. dieses Jahres bestehenden Rechtsanspruches umsetzen helfen soll. Die Kernpunkte, die die Ministerin hier referiert hat, sind eindeutig der Auftrag, praktisch an die Länder, es entsprechend umzusetzen, zum einen die Personen festzulegen, welche Personen als Prozessbegleiterinnen und -begleiter anerkannt werden, und festzulegen, welche Stellenqualifikationen dazu dienen können, um potenzielle Kandidatinnen und Kandidaten für Prozessbegleitung weiterzubilden.

Wir haben die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nicht erst seit heute, nicht erst seit unserem Modellprojekt. Die Möglichkeit gab es schon länger. Es gibt auch schon länger Personen, die entsprechende Qualifikationen aufweisen. Wir haben in verschiedenen Bundesländern Bildungsträger, die Weiterbildungen für Personen, die psychosoziale Prozessbegleitung machen wollen, schon länger anbieten. Viele Menschen haben solche Weiterbildungsangebote wahrgenommen.

Wir haben im Dezember ganz ausdrücklich diese wertvolle Arbeit gewürdigt. Wir haben unser Modellprojekt, das wir hier lange Zeit laufen hatten, und vor allen Dingen die

darin arbeitenden vier Frauen, die psychosoziale Prozessbegleitung sehr qualifiziert gemacht haben, gewürdigt. Das kann auch niemand in Abrede stellen. Aber worüber wir uns ernsthaft im Ausschuss unterhalten müssen – wir sind heute hier, um zu beschließen, das Gesetz entsprechend in die betroffenen Ausschüsse zu überweisen –, das ist natürlich die Frage, wie wir mit denjenigen umgehen, die bereits diese Qualifikation erworben haben. In dem Modellprojekt, das wissen Sie alle, haben wir nach ausführlicher Erörterung im Dezember vier Stellen gefördert mit mehr oder weniger Stundenanteilen, also sehr unterschiedlich in den einzelnen Bereichen. Mittlerweile haben wir wesentlich mehr qualifizierte Personen, die diese Arbeit machen können. Wir haben nicht nur den Rechtsanspruch auf Beistand durch psychosoziale Prozessbegleitung der betroffenen Verletzten, sondern wir haben natürlich auch den Anspruch von Personen, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, so eine Qualifikation zu machen und die Anerkennung zu erhalten.

Es ist nicht mehr wie am Anfang, sondern wir haben jetzt schon eine wesentlich höhere Zahl an Personen, als im Rahmen des Modellprojekts vorhanden waren. Wenn wir jetzt in, was weiß ich, zwei, drei Jahren 20 qualifizierte Personen haben, wie gehen wir denn damit um? Wollen wir denen anteilig ein bisschen von der Stelle finanzieren oder sind da die Fallpauschalen nicht doch das bessere Modell? Das muss man tatsächlich erörtern, aber ich denke, die Personenzahl, die letztendlich diese Prozessbegleitung qualifiziert durchführen kann, wird bei uns im Land steigen. Das ist gut so, denn ich habe genau die gegenteilige Auffassung von Professor Weber dazu. Wir sind dünn besiedelt, ja, aber umso wichtiger finde ich es auch, dass diese Angebote im Land verteilt erreichbar sind, weil wenn ich davon ausgehe, dass eine von diesen vier Personen, die wir jetzt im Modellprojekt hatten, mal langfristig durch Krankheit ausfällt, finde ich es wirklich schwierig, dann diese wichtige Aufgabe durch andere ersetzen zu lassen. Also darüber kann man trefflich noch mal diskutieren.

Was Sie zu dem Führungszeugnis gesagt haben, dem kann ich sogar etwas abgewinnen. Hier steht: „in der Regel“. Das muss vorliegen, also auch beim WEISSEN RING muss das vorliegen, das erweiterte Führungszeugnis. Das ist in der Tat etwas, falls man da die Forderung verschärfen muss, dass das unbedingt vorliegen muss. Keine Ahnung, „in der Regel“ heißt eigentlich, dass es vorliegen muss. Ich kann mir keine Ausnahmesachverhalte dazu vorstellen, aber darüber wird man sicherlich noch mal sprechen können.

Wir können uns auch nicht mit Niedersachsen zum Beispiel vergleichen und hierfür Stellenanteile – 9.000 Euro, sagte die Ministerin, glaube ich, für Organisationen, die diese wichtige Tätigkeit anbieten – zur Verfügung stellen, denn dann vergleichen wir eigentlich Äpfel mit Birnen. Niedersachsen hat 24 Städte, die mehr als 45.000 Einwohner haben, zum Beispiel, wo wahrscheinlich diese Organisationen in erster Linie angesiedelt sind. Die haben fünfmal so viel Einwohner wie wir hier. Also das kann man nicht wirklich vergleichen.

Aber es geht hier darum, einen Rechtsanspruch im Land zu regeln, und es wird allerhöchste Eisenbahn. Deswegen werden wir natürlich für die Überweisung stimmen, das ist ganz klar, aber auch dafür sorgen, dass wir möglichst zügig in den entsprechenden Ausschüssen vorankommen und das ganze Verfahren so schnell wie mög

lich, aber natürlich ebenfalls so gründlich wie nötig abhandeln, um endlich diesen Rechtsanspruch vernünftig umzusetzen. – Vielen Dank.

(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD und Christel Weißig, AfD)

Das Wort hat jetzt die Abgeordnete Frau Jacqueline Bernhardt für die Fraktion DIE LINKE.

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Seit dem 01.01.2017, Sie haben es gehört, haben wir nun den Rechtsanspruch für Kinder und Jugendliche als Opfer von Gewalttaten auf psychosoziale Prozessbegleitung. Das heißt, dass Sozialpädagogen diese Opfer von schweren Sexual- und Gewalttaten vor, während und nach Gerichtsverfahren betreuen. Das ist gut so. Maßgebliche Impulse – das haben wir auch schon von der Justizministerin gehört – haben wir hier in MecklenburgVorpommern durch unser Modellprojekt geliefert. Wir waren sozusagen bei der psychosozialen Prozessbegleitung deutschlandweit Vorreiter.

Nun setzen wir das Bundesgesetz mit dem vorliegenden Landesgesetz um. Was man leider feststellen muss, ist, dass wir hinter die Standards, die wir in MecklenburgVorpommern durch das Modellprojekt gesetzt hatten, zurückfallen. Das ist etwas, was im Landesausführungsgesetz fehlt, eine Regelung zur Vergütung, die nach dem Bundesgesetz bestünde.

Wir hatten bereits im Dezember – auch das wurde schon gesagt – die Frage der Vergütung der Prozessbegleiter hier im Landtag thematisiert. Wir hatten konkret darum gestritten, ob es nun besser ist, eine stellenbezogene Vergütung durchzuführen oder eine Vergütung nach Fallpauschalen. Die Justizministerin und auch die Kollegen der Koalitionsfraktionen sprachen sich für Fallpauschalen aus, obwohl es noch Diskussionsbedarf gab. Seit dem 1. Januar gibt es nun den Rechtsanspruch auf die psychosoziale Prozessbegleitung und dass eine andere Regelung einfach möglich ist, so steht es im Bundesgesetz.

Ich möchte ausdrücklich Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 2 zitieren, wo es heißt: „Dieses Gesetz gilt nicht für die Vergütung … der Angehörigen oder Mitarbeiter einer nicht öffentlichen Stelle, wenn sie die psychosoziale Prozessbegleitung in Erfüllung ihrer Aufgabe wahrnehmen und die Stelle für die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung stellenbezogene Förderungen erhält.“ Zitatende. Genau das meint, was wir bisher hier in Mecklenburg-Vorpommern praktiziert haben, dass die Möglichkeit einer stellenbezogenen Finanzierung einfach besteht. Weder im Landesausführungsgesetz finde ich eine solche Rechtsverordnung, noch wurde sie in Aussicht gestellt. Das finde ich sehr schade.

Wir als Linksfraktion wollen, dass durch eine Rechtsverordnung weiterhin die stellenbezogene Finanzierung der psychosozialen Prozessbegleiter gewährleistet wird. Ich habe heute und auch in der Dezemberlandtagssitzung keine Argumente gehört, die meine Fraktion von etwas anderem überzeugt haben.

Ich möchte noch mal an unsere Debatte im Dezember erinnern. Wie damals schon hat auch heute Frau Tegtmeier dargestellt, dass allen noch nicht klar war, was das

bessere Modell sei, dass es hier noch Erklärungsbedarf gebe, was wir sicherlich durch eine Anhörung im Rechtsausschuss dann auch klären können. Ihr Hauptargument gegen die stellenbezogene Förderung war offiziell, dass es ungleiche Fallzahlen gebe, dass es nicht mit einer stellenbezogenen Förderung übereinstimme. Gleichzeitig machten insbesondere Sie, Frau Tegtmeier, deutlich, dass es wegen des erweiterten Rechtsanspruches mehr Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter geben und man mehr ausbilden müsse.

Aber mal ganz ehrlich: Wenn die Fallzahlen gerade nicht stabil sind, wenn man nicht vorhersehen kann als Freiberufler oder auch als Träger, wie viel Fälle ein Prozessbegleiter zu betreuen hat, weil man das auf diesem Gebiet der Opfer von Straftaten nun mal schwer vorhersehen kann, wer soll dieses Risiko denn tragen, wie viel Fälle auf einen zukommen?

Das zweite Risiko, was man dann als Prozessbegleiter hätte – und auch das hatten wir herausgearbeitet –, ist nicht nur, dass man nicht weiß, wie viel Fälle man zu betreuen hat, sondern dass es durch die Fallpauschalen keine exakte Ausfinanzierung gibt. Wenn 2.000 Euro pro Fall anfallen und man nur 1.100 Euro pro Fall erhält, so ist das ein Risiko für ein Minus von 900 Euro, was kein Mensch eingehen wird, kein Prozessbegleiter, egal, ob er freiberuflich tätig oder beim Träger angestellt ist. Auf der anderen Seite haben wir aber einen Rechtsanspruch auf Prozessbegleitung, der für die Opfer zu garantieren ist. Wenn der Anspruch nicht erfüllt ist, dann hat die Landesregierung alles dafür zu unternehmen, diesen Rechtsanspruch zu gewährleisten, und nicht der freie Markt.

Deshalb ist das aus unserer Sicht hier eine andere Situation als beispielsweise bei den Berufsbetreuern oder bei den Verfahrensbetreuern in Kindschaftssachen, die in der Gesetzesbegründung aufgeführt werden. Aus unserer Sicht sind diese Berufsgruppen nicht mit denen der psychosozialen Prozessbegleitung vergleichbar, zum einen, weil kein Rechtsanspruch, beispielsweise bei den Verfahrensbetreuern in Kindschaftssachen, besteht, sondern das Gericht ordnet dies in bestimmten Fällen.

Zweitens sind sowohl die Verfahrensbetreuer in Kindschaftssachen als auch die Berufsbetreuer leider nicht als Beruf anerkannt. Es sind keine Qualifikationsanforderungen an die Tätigkeit als Berufsbetreuer gestellt. Bei den psychosozialen Prozessbegleitungen haben wir ganz klar durch das Bundesgesetz definiert, dass das nur Sozialpädagogen können, nur ausgebildete qualifizierte Menschen. Insofern hinkt aus unserer Sicht der Vergleich von beiden Berufsgruppen, was wir einfach nicht verstehen können, dass diese miteinander verglichen werden.

Auch das Argument, was man in der Dezemberlandtagssitzung und im Gesetzentwurf findet, dass Artikel 12, die Berufsfreiheit, beeinträchtigt werde, hinkt. Der Bundesgesetzgeber – ich habe es vorhin zitiert – hat ausdrücklich die Möglichkeit der stellenbezogenen Finanzierung gelassen. Ich gehe davon aus, dass der Bundesgesetzgeber verfassungskonform handelt und diese Ausnahme auch dann im Einklang mit Artikel 12 steht. Sollten Sie Zweifel haben, so legen Sie Verfassungsbeschwerde ein! Das wäre mein Ratschlag an dieser Stelle.

So bleibt noch für die pauschalen Sprecher, dass andere Bundesländer das so übernommen hätten, die Fallpauschalen. Da muss ich ganz ehrlich sagen, ja, aber die

haben auch keine anderen Erfahrungen mit der psychosozialen Prozessbegleitung, mit der stellenbezogenen Finanzierung. Wir in Mecklenburg-Vorpommern hatten sehr gute Erfahrungen bei der stellenbezogenen Finanzierung.

(Torsten Renz, CDU: Wie läuft denn das in Brandenburg? Haben Sie das mal recherchiert?)

Es war abgedeckt durch vier Sozialpädagogen, insofern müssen wir uns nicht an den Bundesländern orientieren und dies vielleicht gegebenenfalls gefährden, den Opferschutz,