Ich bitte jetzt den Abgeordneten Herrn Andrejewski von der Fraktion der NPD, die Frage 12 zu stellen.
12. Wie stellt sich nach Kenntnis der Landesregierung die aktuelle Rechtslage hinsichtlich der Befreiung von Empfängern von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag von Rundfunk- und Fernsehgebühren dar?
Herr Abgeordneter, nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag sind Empfänger von Sozialleistungen oder ALG II einschließlich von Leistungen nach Paragraf 22 ohne Zuschläge nach Paragraf 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches von der Rundfunkgebühr befreit. Eine Gerichtsentscheidung, die insoweit einen Härtefall akzeptiert, liegt für den Bereich des NDR nicht vor.
Zusatzfrage: Haben Sie Kenntnis von mehreren Urteilen von Verwaltungsgerichten, die das anders gesehen haben, wonach Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag, die früher Arbeitslosengeld I bekommen haben, doch zu befreien wären?
Es gibt differenzierte Gerichtsentscheidungen. Das Problem ist, dass in dem Fall, wo ein Härtefall vorliegt, der aber nicht in diesem Befreiungskatalog aufgeführt ist, eine Härtefallentscheidung nicht infrage kommt.
Zweite Zusatzfrage: Ihnen ist also keine Gerichtsentscheidung bekannt, wonach grundsätzlich ausgesagt würde, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag zu befreien seien?
Eine Gerichtsentscheidung, die insoweit einen Härtefall akzeptiert, liegt für den Bereich des NDR nicht vor.
Plant die Landesregierung hier eine gesetzliche Initiative, um auch Empfänger mit Zuschlag künftig zu befreien?
Es gibt Befreiungstatbestände, das hatte ich eben gesagt, und wenn diese Befreiungstatbestände im Gesetz so aufgeführt sind, dann kann eine zusätzliche Härtefallprüfung nicht infrage kommen.
13. Mit welchen konkreten Maßnahmen will die Landesregierung vor dem Hintergrund des Konkurrenzdruckes aus anderen Bundesländern die Zahl der niedergelassenen Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern erhöhen?
Herr Abgeordneter, für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung ist die Kassenärztliche Vereinigung des Landes zuständig. Aus Sicht der Landesregierung sind Bemühungen erforderlich, speziell die hausärztliche Versorgung der Bevölkerung auch in Zukunft zu sichern. Dafür gibt es vielfältige Maßnahmen und Aktivitäten der Kassenärztlichen Vereinigung des Landes sowie der Landesregierung.
Eine Zusatzfrage: Sind also Medienberichte, wonach gerade die Landesregierung sich um die Verbesserung der ärztlichen Struktur in Mecklenburg-Vorpommern bemüht, insofern unrichtig?
Die Medienberichte sind selbstverständlich richtig, wenn Sie darauf abzielen, dass die Landesregierung sich gemeinschaftlich mit den Verantwortlichen, wie die Kassenärztliche Vereinigung, hier um die Sicherstellung der Ärzteversorgung in Mecklenburg-Vorpommern kümmert. Sie sprachen aber in Ihrer Frage grundsätzlich davon, die Zahl der niedergelassenen Ärzte zu erhöhen. Diese pauschale Forderung ist so nicht notwendig. Ich habe mich eben auf die hausärztliche Versorgung bezogen. Hier gibt es vielfältige Maßnahmen neben der Erhöhung der Anzahl der niedergelassenen Ärzte.
Zweite Zusatzfrage: Welche konkreten Maßnahmen im Verbund mit der Kassenärztlichen Vereinigung unternimmt denn die Landesregierung?
Die Landesregierung hat, zum Beispiel in den letzten drei Jahren, sehr erfolgreich das Modellprojekt AGnES, also die Gemeindeschwester, auf den Weg gebracht. Die Landesregierung hat erreicht, dass es hierfür eine gesetzliche Regelung gibt. Diese Schwester, die den Hausarzt unterstützt, hausärztliche Leistungen mit übernimmt im Auftrag des Hausarztes, diese gesetzliche Regelung ist bundesweit zu regeln. Zwischenzeitlich hat sich auch der Bewertungsausschuss des Bundes darauf geeinigt, dass diese Maßnahme zu finanzieren ist. Wir gehen davon aus, dass jetzt die Gesundheitsschwester AGnES flächendeckend einzusetzen ist. Das ist eine Maßnahme. Es gibt vielfältige andere Maßnahmen wie zum Beispiel „Informationsveranstaltung für Medizinstudierende zur Niederlassung“, Gespräche darüber, wie wir auch die Weiterbildung zum Allgemeinmediziner vereinfachen können,
(Barbara Borchardt, DIE LINKE: Ja, ja, die Landesregierung. – Dr. Norbert Nieszery, SPD: Ja, ja, vielen Dank, Frau Ministerin, heißt das.)
Ich rufe jetzt auf den Geschäftsbereich des Innenministers. Hierzu bitte ich die Abgeordnete Frau Dr. Linke, Fraktion DIE LINKE, die Frage 14 zu stellen.
(Zurufe von Harry Glawe, CDU, und Stefan Köster, NPD – Dr. Norbert Nieszery, SPD: Harry, lass das doch! Diskutier nicht mit ihm! Das bringt doch nichts.)
14. Welche bisherigen Ergebnisse brachte die Prüfung einer möglichen Kommunalisierung des Landesjugendamtes entsprechend der Ziffer 236 des Koalitionsvertrages zwischen SPD und CDU?
Frau Dr. Linke, im Grunde kann die Antwort auf die Frage kurz ausfallen. Die Landesregierung hat die Prüfung abgeschlossen und beabsichtigt, die Übertragung der Aufgaben des Landesjugendamtes auf den Kommunalen Sozialverband im Rahmen der anstehenden Funktionalreform umzusetzen.
Doch lassen Sie mich dazu Folgendes ergänzen, denn das wäre dann doch etwas zu kurz. Die Ansiedlung der Aufgaben des Landesjugendamtes war bereits in dem Reformvorhaben der letzten Legislaturperioden in der Diskussion. In dieser Legislaturperiode dient das Leitbild des Landtages als Grundlage für die anstehende Aufgabenübertragung im Rahmen der Funktionalreform. Im Vordergrund steht zum einen die Frage, auf welcher Verwaltungsebene welche Aufgabe am wirtschaftlichsten erledigt wird, aber gleichzeitig stehen auch die sogenannten Doppelzuständigkeiten auf dem Prüfstand. Es ist daher zu untersuchen, in welchem Bereich sowohl staatliche als auch kommunale Behörden in einem Aufgabenbereich tätig sind. Neben dem immer gern erwähnten Umweltbereich ist hier auch der Bereich der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere des Landesjugendamtes, zu nennen. Während die Aufgaben der örtlichen Jugendhilfe von den Landkreisen und kreisfreien Städten im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen werden, sind die Aufgaben des überörtlichen Trägers beim Land, genauer gesagt, beim Landesjugendamt im Landesamt für Gesundheit und Soziales angesiedelt.
Im Rahmen der Vorbereitung für ein neues Funktionalreformgesetz wurde der Aufgabenkatalog des Landesjugendamtes erneut auf den Prüfstand gestellt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Mehrheit der Aufgaben weiterhin zentral von einer Stelle im Land wahrzunehmen ist. Hier bietet sich der Kommunale Sozialverband an, der im Jahr 2001 gesetzlich gegründet worden ist. Der Verband besteht aus den Landkreisen und kreisfreien Städten und nimmt bislang die Aufgaben der überörtlichen Sozialhilfeträger wahr.
Bei einer Verlagerung der Aufgaben des Landesjugendamtes auf diesen landesweit zuständigen Verband erfolgt eine Ansiedlung dieser Aufgaben im kommunalen Bereich und gleichzeitig bleiben die Vorteile einer zentralen Aufgabenerledigung erhalten. Außerdem werden die Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen, sodass die Übertragung auch zu einer Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung führt. Während mit diesem Kommunalisierungsvorschlag die langjährige Forderung der kommunalen Landesverbände umgesetzt wird, die öffentliche Jugendhilfe im kommunalen Bereich zu bündeln, konnten fachliche Bedenken in der Diskussion weitestgehend ausgeräumt werden.
Im Rahmen des Verfahrens zum Gesetzentwurf wird selbstverständlich auch innerhalb des Landtages, davon gehe ich fest aus, zu diesem Punkt die dementsprechende Diskussion geführt, aber es ist auf Ihre Frage im Hinblick auf die Arbeit der Funktionalreform der derzeitige Stand.
Herr Minister, wohl wissend, dass die Fach- und Dienstaufsicht über das Landesjugendamt und damit die politische Verantwortung für die Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse der Kinder und Jugendlichen des Landes gegenwärtig bei der Sozialministerin liegt, frage ich Sie: Wie werden Sie künftig bei der Übertragung der Aufgaben auf den KSV – der KSV unterliegt ja keiner parlamentarischen Kontrolle – diesem verfassungsmäßigen Grundsatz Geltung verschaffen?
Frau Abgeordnete, diese Aufgaben werden wir im Rahmen des Funktionalreformgesetzes und der damit verbundenen Übertragung und Beratung auch dementsprechend vorstellen und berücksichtigen.
15. Sind Einschränkungen bei der Genehmigung zur Plakatwerbung für Parteien seitens der Kommune verfassungsrechtlich zulässig?
Herr Abgeordneter, da politische Werbung und insbesondere Wahlwerbung zur freiheitlichen Demokratie unbedingt dazugehört, besteht ein verfassungsrechtlich grundsätzlicher Anspruch der Parteien und Wahlvereinigungen auf angemessene Wahlwerbung in der sogenannten heißen Wahlkampfphase. Diese kann in der Regel auf sechs Wochen vor der Wahl veranschlagt werden. Daraus ergibt sich im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Verpflichtung der Gemeinde, den Parteien und Wahlvereinigungen in angemessener Weise eine Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen. Dabei haben die Gemeinden die Chancengleichheit der Parteien und Wählervereinigungen zu wahren. Das bedeutet ganz klar, dass allen zur Wahl antretenden Parteien und Wählergemeinschaften die Möglichkeit zur Wahlwerbung zusteht. Das bedeutet aber auch im Umkehrschluss, dass größere Parteien oder Wählergemeinschaften mehr Fläche als kleinere Parteien oder Wählergemeinschaften bekommen könnten. Aber dies ist im Hoheitsbereich der kommunalen Selbstverwaltung und muss dann auch von den Kommunen beschlossen werden und kann einfach nicht pauschal erklärt werden.