Es ist nicht hinzunehmen, dass Veranstaltungen nur deshalb verhindert werden, weil der Obrigkeit die politische Gesinnung der Teilnehmer nicht passt. Für eine Volksherrschaft, sprich Demokratie, ist das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unabdingbar. Wer wie Sie direkt oder indirekt das Versammlungsrecht unterdrückt und willkürlich Veranstaltungen auflöst und verhindert, ist ein Feind der Demokratie. Um zu belegen, keine Feinde der Demokratie zu sein, müssten Sie unserem Antrag eigentlich zustimmen, aber bleiben wir mal lieber in der Realität.
In unserem Land bekleidet ein sogenannter Christdemokrat das Amt des Innenministers, der mittlerweile auch als eine Comicfigur herhalten muss,
(Udo Pastörs, NPD: Das ist doch aber wahr. Das ist doch Tatsache. – Raimund Borrmann, NPD: Das ist aber kein Angriff.)
„Die Versammlungsfreiheit als zentrales Grundrecht unserer Demokratie darf nicht durch Maßnahmen beschränkt werden, die einschüchtern. Die Bürger müssen unbefangen ihre Meinung äußern können.“ So das Bundesverfassungsgericht. Dieses hat auch der Comicminister sicherzustellen, egal ob auf Landes- oder auf kommunaler Ebene.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der NPD – Zurufe von Minister Lorenz Caffier und Toralf Schnur, FDP)
Meine Damen und Herren, im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 60 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
(Stefan Köster, NPD: Oh, ein selbsternannter Freiheitskämpfer! – Zuruf von Michael Andrejewski, NPD)
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Grundkurs zum Thema Grundrechte ist wohl eher dürftig ausgefallen.
Der Antrag, der hier beschlossen werden soll, der ist ja in Teilen bereits im Grundgesetz manifestiert. Es wäre also eigentlich...
(Heiterkeit bei Abgeordneten der Fraktion der NPD – Udo Pastörs, NPD: Das wird ja nicht umgesetzt, das ist ja gerade der Grund.)
Es wäre also relativ einfach, jetzt an der Stelle schon zu sagen, haben wir doch alles, wo ist das Problem. Nun gut, wir wollen ja auch der NPD die Möglichkeit geben, dass wir uns mit ihren Themen auseinandersetzen.
Die Versammlungsfreiheit ist – das hat Herr Köster ja gesagt – in Artikel 8 des Grundgesetzes als Grundrecht garantiert.
Artikel 8 lautet – Herr Köster hat das ja sehr wohlwollend für sich in Anspruch genommen –: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“
Absatz (2): „Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“
(Heiterkeit bei Abgeordneten der Fraktion der NPD – Michael Andrejewski, NPD: Das war schon zu schnell!)
Es könnte sich somit formal nur ein deutscher Staatsbürger auf Artikel 8 Absatz 1 berufen – wenn man der NPD glauben würde.
Ihre Freude, dass nur deutsche Staatsbürger das Recht auf Versammlungsfreiheit besitzen, wird sich aber in dem Moment begrenzen, wenn Sie sich etwas weiter mit dem Recht befassen und auf den Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit des Artikels 2 Grundgesetz und des Artikels 11 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beziehen. Und daraufhin ist ein solches Recht auch für ausländische Mitbürger ableitbar.
Und das ist damit auch eine direkte Bestätigung für die Versammlungsfreiheit aller anderen Mitbürger.
Im Übrigen sei hier erwähnt, dass Sie dieses Recht mit Ihrem Antrag im Gegensatz zum jetzigen Zustand genau genommen sogar einschränken wollen, denn Sie legen Wert auf die Differenzierung nach der weltanschaulichen, religiösen oder politischen Ausrichtung. Bezeichnend ist, dass Sie die Herkunft eines Menschen nicht berücksichtigen. Das war wohl auch so gewollt.
Da wir Ihnen ja nichts Falsches unterstellen wollen, zitiere ich einmal Ihren Antrag: „Die Landesregierung wird aufgefordert, das grundsätzlich verbriefte Recht“ – ich vermute, es sollte grundgesetzlich verbrieftes Recht heißen – „auf Versammlungsfreiheit auch in Mecklenburg-Vorpommern ohne Ansehen der weltanschaulichen, religiösen oder politischen Ausrichtung der Teilnehmer von Versammlungen, Musikveranstaltungen u. ä. durchzusetzen.“ Sie wollen also, dass das Recht der Versammlungsfreiheit neben Versammlungen auch auf Musikveranstaltungen anzuwenden ist. Das Grundrecht
der Versammlungsfreiheit erhält seine besondere verfassungsrechtliche Bedeutung in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes wegen des Bezuges auf den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung.
Dementsprechend sind Versammlungen im Sinne des Artikels 8 Grundgesetz – jetzt kommt der Grundkurs für die NPD – „örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung“.
„Für die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 GG reicht es“ somit „nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrem gemeinschaftlichen Verhalten durch irgendeinen Zweck miteinander verbunden sind. … Eine Musik- und Tanzveranstaltung“ – wie Sie es fordern – „wird nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen.“ In den „Schutzbereich der Versammlungsfreiheit“ fallen Versammlungen zwar auch dann, „wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen“.