Protocol of the Session on December 17, 2008

„Für die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 GG reicht es“ somit „nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrem gemeinschaftlichen Verhalten durch irgendeinen Zweck miteinander verbunden sind. … Eine Musik- und Tanzveranstaltung“ – wie Sie es fordern – „wird nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen.“ In den „Schutzbereich der Versammlungsfreiheit“ fallen Versammlungen zwar auch dann, „wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen“.

(Raimund Borrmann, NPD: Ja.)

Es ist jedoch verfassungsrechtlich „unbedenklich“, die rechtliche Beurteilung danach zu richten, ob die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist oder eine Spaß- oder Unterhaltungsveranstaltung.

(Raimund Borrmann, NPD: Warum sind sie denn verboten, wenn sie Spaß- und Unterhaltungsveranstaltungen sind? – Zuruf von Stefan Köster, NPD)

Genau, weil der Zweck eben keine Versammlung ist, sondern Spaß und Unterhaltung, Herr Borrmann. Das verstehen Sie eben nicht. Bleiben...

(Raimund Borrmann, NPD: Ja, warum wird denn Spaß verboten in der Bundesrepublik?)

Jetzt hören Sie erst mal zu.

(Raimund Borrmann, NPD: Das ist doch absurd! Absurd! – Der Abgeordnete Udo Pastörs bittet um das Wort für eine Anfrage.)

Ich beantworte keine Fragen.

Bleiben Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird.

(Udo Pastörs, NPD: Sie reden sich um Kopf und Kragen!)

Bleiben aber keine Zweifel, so ist es eine Veranstaltung mit musikalischem Inhalt und keine Versammlung im Sinne des Artikels 8 Grundgesetz.

(Raimund Borrmann, NPD: Völlig unpolitisch. Wieso werden völlig unpolitische Veranstaltungen verboten?)

Die rechtliche Einordnung, ob es sich um eine Versammlung handelt, steht den dazu berufenen Gerichten zu,

(Zuruf von Michael Andrejewski, NPD)

nur mal so am Rande für die NPD-Fraktion.

(Udo Pastörs, NPD: Spaß muss vor Gericht genehmigt werden.)

Auch dem Bundesverfassungsgericht, auf das Sie sich immer allzu gern zurückziehen,

(Zuruf von Michael Andrejewski, NPD)

ist es im Eilverfahren – übrigens grundsätzlich – verwehrt, seine Beurteilung an die Stelle von den orts- und sachnäheren Fachgerichten und den vorgenommenen Beurteilungen zu stellen. Das heißt, sie müssen sich auf das Vorgegebene zurückziehen und danach beurteilen.

(Udo Pastörs, NPD: Was Sie da loslassen, ist abstrus!)

Ja nur, weil Sie es nicht verstehen, Herr Pastörs, deswegen ist es noch lange nicht abstrus.

(Udo Pastörs, NPD: Ja, das ist abstrus. – Michael Andrejewski, NPD: Ja, er versteht Sie schon! – Udo Pastörs, NPD: Ich verstehe Sie schon!)

Abschließend kann die rechtliche Einordnung nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

(Michael Andrejewski, NPD: Die Antispaßpartei!)

Also zusammenfassend ist dazu zu sagen, dass sich Musikveranstaltungen, wie Sie es fordern,

(Udo Pastörs, NPD: Sie als Spaßpartei wollen sich den Spaß gerichtlich absegnen lassen!)

automatisch dem Schutz des Artikels 8 Grundgesetz entziehen, da bei ihnen der Spaß-, Tanz- oder Unterhaltungszweck im Vordergrund steht.

Zum Abschluss möchte ich noch auf einen weiteren Grundsatz hinweisen,

(Raimund Borrmann, NPD: Wieso taucht da die Polizei auf?)

der so schnell nicht erkennbar ist.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Das ist einfach, weil Borrmann da rumtanzt.)

Sie fordern nämlich, dass ohne Ansehen der weltanschaulichen, religiösen oder politischen Ausrichtung der Teilnehmer das, wie Sie es nennen, verbriefte Recht, ich nenne es Grundrecht, auf Versammlungsfreiheit durchgesetzt wird.

(Zuruf von Michael Andrejewski, NPD)

Sie scheinen nicht einmal den Rang beziehungsweise den Inhalt des Versammlungsrechts wirklich verstanden zu haben, wenn Sie Ihre Forderung so formulieren,

(Michael Andrejewski, NPD: Erleuchten Sie uns! – Zuruf von Udo Pastörs, NPD)

denn „für die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 GG reicht es“ eben „nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrem gemeinschaftlichen Verhalten durch irgendeinen Zweck miteinander verbunden sind“. Ich hatte es im Vorfeld erwähnt. Aber Sie formulieren genau diesen.

Versammlungen im Sinne des Artikels 8 Grundgesetz sind „örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen“ mit dem Zweck der „gemeinschaftliche(n) Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung“. Das hat vorrangig nichts mit weltanschaulichen, religiösen oder politischen Ausrichtungen der Teilnehmer zu tun. „Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen“ fallen unter ihn ebenso wenig wie „Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls“ – gegebenenfalls irgendeiner Einstellung – „dienen oder die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind“.

Ich gehe davon aus, dass Sie eigentlich mit dem vorliegenden Antrag dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass gerade Ihre als NPD-Veranstaltungen mehr und mehr aufgelösten Veranstaltungen zunehmend zum Ziel von Polizeieinsätzen werden.

(Michael Andrejewski, NPD: Mehr und mehr aufgelöst ist gut. – Zuruf von Stefan Köster, NPD)

Um Ihnen auch zu erklären, warum das so ist, beginne ich einmal mit einem weiteren Grundsatz.

(Raimund Borrmann, NPD: Weil es Spaß macht!)

Dieser lässt sich eben auch aus Artikel 8 ableiten.

(Zuruf von Michael Andrejewski, NPD)

Hier heißt es: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“

(Raimund Borrmann, NPD: Sie sind ja ein richtiger Blitzableiter!)

Auf das Grundrecht können sich nur Teilnehmer friedlicher und unbewaffneter Versammlungen berufen.

(Zuruf von Raimund Borrmann, NPD)

Für feindselige, aufrührerische und bewaffnete Zusammenschlüsse gibt es grundsätzlich keinen Grundrechtsschutz.

(Michael Andrejewski, NPD: Für feindselige? Das ist schön.)

Um das Verbot des Tragens von Waffen auch durchsetzen zu können, ist nur zu erwähnen, dass es der jeweiligen Ordnungsbehörde natürlich gestattet ist, dies zu kontrollieren,