„Für die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 GG reicht es“ somit „nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrem gemeinschaftlichen Verhalten durch irgendeinen Zweck miteinander verbunden sind. … Eine Musik- und Tanzveranstaltung“ – wie Sie es fordern – „wird nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen.“ In den „Schutzbereich der Versammlungsfreiheit“ fallen Versammlungen zwar auch dann, „wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen“.
Es ist jedoch verfassungsrechtlich „unbedenklich“, die rechtliche Beurteilung danach zu richten, ob die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist oder eine Spaß- oder Unterhaltungsveranstaltung.
(Raimund Borrmann, NPD: Warum sind sie denn verboten, wenn sie Spaß- und Unterhaltungsveranstaltungen sind? – Zuruf von Stefan Köster, NPD)
Genau, weil der Zweck eben keine Versammlung ist, sondern Spaß und Unterhaltung, Herr Borrmann. Das verstehen Sie eben nicht. Bleiben...
(Raimund Borrmann, NPD: Das ist doch absurd! Absurd! – Der Abgeordnete Udo Pastörs bittet um das Wort für eine Anfrage.)
Bleiben Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird.
Bleiben aber keine Zweifel, so ist es eine Veranstaltung mit musikalischem Inhalt und keine Versammlung im Sinne des Artikels 8 Grundgesetz.
(Raimund Borrmann, NPD: Völlig unpolitisch. Wieso werden völlig unpolitische Veranstaltungen verboten?)
Die rechtliche Einordnung, ob es sich um eine Versammlung handelt, steht den dazu berufenen Gerichten zu,
ist es im Eilverfahren – übrigens grundsätzlich – verwehrt, seine Beurteilung an die Stelle von den orts- und sachnäheren Fachgerichten und den vorgenommenen Beurteilungen zu stellen. Das heißt, sie müssen sich auf das Vorgegebene zurückziehen und danach beurteilen.
(Udo Pastörs, NPD: Ja, das ist abstrus. – Michael Andrejewski, NPD: Ja, er versteht Sie schon! – Udo Pastörs, NPD: Ich verstehe Sie schon!)
automatisch dem Schutz des Artikels 8 Grundgesetz entziehen, da bei ihnen der Spaß-, Tanz- oder Unterhaltungszweck im Vordergrund steht.
Sie fordern nämlich, dass ohne Ansehen der weltanschaulichen, religiösen oder politischen Ausrichtung der Teilnehmer das, wie Sie es nennen, verbriefte Recht, ich nenne es Grundrecht, auf Versammlungsfreiheit durchgesetzt wird.
Sie scheinen nicht einmal den Rang beziehungsweise den Inhalt des Versammlungsrechts wirklich verstanden zu haben, wenn Sie Ihre Forderung so formulieren,
denn „für die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 GG reicht es“ eben „nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrem gemeinschaftlichen Verhalten durch irgendeinen Zweck miteinander verbunden sind“. Ich hatte es im Vorfeld erwähnt. Aber Sie formulieren genau diesen.
Versammlungen im Sinne des Artikels 8 Grundgesetz sind „örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen“ mit dem Zweck der „gemeinschaftliche(n) Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung“. Das hat vorrangig nichts mit weltanschaulichen, religiösen oder politischen Ausrichtungen der Teilnehmer zu tun. „Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen“ fallen unter ihn ebenso wenig wie „Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls“ – gegebenenfalls irgendeiner Einstellung – „dienen oder die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind“.
Ich gehe davon aus, dass Sie eigentlich mit dem vorliegenden Antrag dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass gerade Ihre als NPD-Veranstaltungen mehr und mehr aufgelösten Veranstaltungen zunehmend zum Ziel von Polizeieinsätzen werden.
Hier heißt es: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“
Für feindselige, aufrührerische und bewaffnete Zusammenschlüsse gibt es grundsätzlich keinen Grundrechtsschutz.
Um das Verbot des Tragens von Waffen auch durchsetzen zu können, ist nur zu erwähnen, dass es der jeweiligen Ordnungsbehörde natürlich gestattet ist, dies zu kontrollieren,