Ansonsten ist es schon so, wie es sehr häufig der Fall ist im Innenbereich, wenn – ich darf das mal so an dieser Stelle sagen – Herr Müller und meine Person hier zusammenarbeiten und Herr Müller vor mir spricht, dass er dann schon die inhaltlichen Punkte sozusagen abgeräumt hat. Ich deute das einfach nur so, diese große Übereinstimmung in der Koalition, dass wir auf dem richtigen Weg sind, auch bei diesem Gesetz.
Insofern freue ich mich auch auf eine zügige Beratung und eine Beschlussfassung in der nächsten oder übernächsten Landtagssitzung. – Danke schön. Ich danke Ihnen.
Es hat jetzt das Wort für die Fraktion der FDP der Abgeordnete Herr Leonhard. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Werte Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf soll nach erfolgter Evaluierung des bisher befristet geltenden Informationsfreiheitsgesetzes dazu führen, dass dieses dauerhaft gilt. Hinzu kommen einige Änderungen als Folge der Evaluation. Die Änderung des Landesdatenschutzgesetzes mit der Aufhebung der Rechtsaufsicht der Landesregierung geht im Wesentlichen zurück auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes und ist zumindest insoweit folgerichtig. Der Ausschussüberweisung wird auch meine Fraktion, meine Damen und Herren, aus diesem Grund zustimmen.
Grundsätzlich, meine Damen und Herren, ist das Ziel des Informationsfreiheitsgesetzes, die Verwaltung für die Bürgerinnen und Bürger transparenter zu machen, völlig unstrittig. Den Menschen soll dadurch die Chance gegeben werden, ein aktives Interesse am Handeln der Verwaltung zu entwickeln. Dieses führt idealerweise zu einem steigenden Vertrauen zwischen Bürgern und Staat.
Der Zugang zu Informationen gilt allerdings aufgrund des hohen Guts der informationellen Selbstbestimmung nicht grenzenlos. Rechte anderer können einem Auskunftsanspruch im Einzelfall entgegenstehen. Und klar ist auch: Durch die Ausgestaltung des Gesetzes ist dafür Sorge zu tragen, dass aus einem Informationsfreiheitsgesetz kein Informationsabwehrgesetz wird.
All das war auch Maßgabe für die nach dem Gesetz vorgesehene Evaluierung. Diese hatte beispielsweise ergeben, dass es zu Überlastungen der öffentlichen Stellen nicht gekommen ist. Ein offenkundiger Missbrauch des Informationsanspruchs ist demnach auch nicht zu verzeichnen gewesen.
Meine Damen und Herren, nach dem derzeit geltenden Gesetz ist ein Antrag auf Informationen abzulehnen, wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Diese Regelung soll nun aufgehoben werden in dem Gesetz. Stattdessen soll bei der Norm hinsichtlich des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein neuer Paragraf eingefügt werden, der den Anwendungsbereich auf das Land erweitert. Ausdrücklich erfasst werden auch Unternehmen und Einrichtungen, die von kommunalen Körperschaften nach den Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts geführt werden. In einer Zeit, in der die Fraktionen von SPD und CDU die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen noch erweitern wollen, ist dies schon sehr bemerkenswert, meine Damen und Herren.
Bemerkenswert ist auch die dem Grunde nach zu unterstützende Einrichtung eines Datenschutzbeirats als Beratungsgremium. Dieses Gremium soll den Landesdatenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.
Die Idee dafür, meine Damen und Herren, ist ja nicht neu, aber die Zusammensetzung des Beirats wie im Gesetzentwurf vorgesehen, ob sie denn letztlich sinnvoll ist oder nicht, das wird noch zu diskutieren sein.
Die Regelung zu den Landtagsmitgliedern, die dem Beirat angehören sollen, sieht bisher drei Personen aus dem Landtag vor. Weitere Mitglieder des Beirats kann der Landtag bestellen.
Ob diese Aufteilung und die Kannbestimmung den Aufgaben des Beirats gerecht werden, ist noch zu diskutieren. Und aus diesem Grund, gerade aus diesem Grund der Diskussion über eine Zusammensetzung eines Landesdatenschutzbeirates und der inhaltlichen Gestaltung des Informationsfreiheitsgesetzes, wollen wir uns dieser Diskussion nicht verschließen und werden sehr wohlwollend dieser Überweisung in den Ausschuss zustimmen, meine Damen und Herren. – Vielen Dank.
Es hat jetzt das Wort für die Fraktion der NPD der Abgeordnete Andrejewski. Bitte, Herr Abgeordneter.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! An den Schwächen des Informationsfreiheitsgesetzes hat sich nichts geändert. Immer noch gibt es eine Vielzahl öffentlicher Belange, bei deren Vorliegen der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen ist, und diese Ablehnungstatbestände wetteifern miteinander um den Preis für die schwammigste Formulierung. Zum Beispiel, wenn das Bekanntwer
den der begehrten Informationen dem Wohl des Landes schwerwiegende Nachteile bereiten würde, dann darf der Zugang zur Information verwehrt werden. Das sind gleich zwei unbestimmte Rechtsbegriffe. Was ist das Wohl des Landes und wer bestimmt das?
Und dann gibt es noch die inter- und supranationalen Beziehungen und die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land. Wenn diesen wolkigen Rechtsgütern schwerwiegende Nachteile drohen könnten, sind die Informationen auch zurückzuhalten, ebenso falls das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden, also immer, wann immer es in den Kram passt.
Das läuft auf ein von der Obrigkeit gewährtes Gnadenrecht hinaus, das auch nur solche Informationen betrifft, an denen die Behörden sowieso nicht interessiert sind. Und dafür werden auch noch Gebühren erhoben, zur Abschreckung natürlich. Daher ist die Zahl der Bürger, die dieses zweifelhafte Angebot angenommen haben, relativ gering geblieben. Das Gesetz ist löchrig wie ein Schweizer Käse und wenig hilfreich.
Und was den Datenschutz betrifft, der ist in diesem Spitzenstaat sowieso ein Witz, da war die SED ehrlicher. – Vielen Dank.
Es hat jetzt noch einmal das Wort für die Fraktion der SPD der Abgeordnete Heinz Müller. Bitte, Herr Abgeordneter.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Dass Kollege Renz und ich bei diesem Gesetzentwurf – es ist ja schließlich ein Gesetzentwurf der beiden Fraktionen von SPD und CDU – ganz eng beieinanderliegen, wird hier niemanden verwundern.
Aber nach den Worten des Kollegen Ritter und des Kollegen Leonhard, nach den Worten und nach der Art und Weise, wie hier argumentiert und vorgetragen worden ist, glaube ich, dass wir eine Chance haben, dass auch wir in eine sehr sachliche Diskussion im Ausschuss eintreten werden, die wünsche ich mir. Auf inhaltliche Punkte möchte ich jetzt – wir müssen vielleicht ein bisschen Zeit wieder reinholen – nicht eingehen. Ich glaube, das ist im Ausschuss besser angebracht.
Und deswegen freue ich mich auf gute Beratungen zwischen den vier demokratischen Fraktionen. – Vielen Dank.
Wir kommen zur Abstimmung. Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU auf Drucksache 5/4191 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Rechts- und Europaausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke schön. Die Gegenprobe. – Danke. Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenthaltungen. Damit ist der Überweisungsvorschlag bei Zustimmung durch die Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und FDP sowie bei Gegenstimmen vonseiten der Fraktion der NPD angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 32: Beratung der Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz – Zweiter Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern mit dem Bericht zur Evaluierung gemäß § 15 IFG M-V, Drucksache 5/3533, sowie Beratung der Unterrichtung durch die Landesregierung – Stellungnahme der Landesregierung zum Zweiten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern in seiner Funktion als Beauftragter für Informationsfreiheit zum Informationsfreiheitsgesetz, Drucksache 5/3793, und hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Petitionsausschusses, Drucksache 5/4171.
Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz: Zweiter Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern mit dem Bericht zur Evaluierung gemäß § 15 IFG M-V – Drucksache 5/3533 –
Unterrichtung durch die Landesregierung: Stellungnahme der Landesregierung zum Zweiten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern in seiner Funktion als Beauftragter für Informationsfreiheit zum Informationsfreiheitsgesetz – Drucksache 5/3793 –
Das Wort zur Berichterstattung hat die Vorsitzende des Petitionsausschusses Frau Borchardt. Bitte schön, Frau Abgeordnete.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auf der Landtagsdrucksache 5/4171 liegt Ihnen die Beschlussempfehlung und der Bericht des Petitionsausschusses zum Zweiten Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz des Landesdatenschutzbeauftragten sowie der dazu vorgelegten Stellungnahme der Landesregierung vor.
Der Petitionsausschuss erörtert gemäß Artikel 35 der Landesverfassung die Berichte der Beauftragten des Landtages. Diesem Verfassungsauftrag nachkommend führte der Ausschuss insgesamt zwei Ausschussberatungen durch, wobei ich an dieser Stelle erwähnen möchte, dass sich auch die mitberatenden Ausschüsse, insbesondere der fachlich zuständige Innenausschuss, intensiv mit den beiden Unterrichtungen auseinandergesetzt haben.
Im Petitionsausschuss erklärte der Datenschutzbeauftragte gleich zu Beginn seiner Ausführungen, dass das Informationsfreiheitsgesetz ein noch sehr junges Gesetz
sei, welches weiterentwickelt werden müsse. Gerade haben wir die Überweisung eines entsprechenden Gesetzentwurfes der Koalition in die Fachausschüsse beschlossen. Insofern werden wir jetzt im Innen- sowie im Europa- und Rechtsausschuss über mögliche und gegebenenfalls auch notwendige Änderungen des Informationsfreiheitsgesetzes beraten. Ich bin mir sicher, dass sich auch der Datenschutzbeauftragte an den Beratungen beteiligen wird.