Das zweite Problem, das wir haben: Bei 800 Stunden Unterricht oder Bildungsveranstaltung ist ja nicht Stunde gleich Stunde. Versetzen Sie sich bitte in folgende Lage – ich denke das jetzt sehr stark im Sinne von Trägern der politischen Weiterbildung, da bitte ich um Verständnis. denen bin ich etwas näher als den beruflichen –: Da ist also ein Träger, der bietet an ein Wochenendseminar mit ein oder zwei Referenten von Freitag bis Sonntag. Das sind viele Unterrichtsstunden, die der abrechnen kann. Die Vorbereitung ist so, wie es für ein Seminar ist. Man hat eben zwei Referenten, die werden jeweils für einen Tag gebucht. Der Verwaltungsaufwand ist überschaubar. Da kommen dann immer dieselben hauptamtlichen, nee, hauptamtlichen kann man gar nicht sagen, ich sage es jetzt mal polemisch, hauptberuflichen Teilnehmer in diese Weiterbildungsveranstaltung politische Bildung. Sie treffen sich in Rostock. Das ist ein überschaubarer Kreis, immer wieder dieselben, je nach Thema. Das geht also, das hat sich eingeschaukelt.
Was ist jetzt aber, wenn zum Beispiel ein Träger eine bürgernahe, ich sage das jetzt mal, niedrigschwellige Bildungsveranstaltung macht? Nehmen wir mal an, es ist ein aktuelles Thema: Dioxin. Die Menschen haben Ängste. Jetzt sagt ein Träger, ich mache meine Abendveranstaltung für 200 Leute. Der Organisationsaufwand ist nicht geringer als bei einem mehrtägigen Seminar, denn man muss auch einen Raum besorgen, man muss die Referenten besorgen, aber sie können nur zwei Stunden abrechnen. Bei einem Seminar über mehrere Tage haben sie eine ganze Palette an Stunden, die sie abrechnen können. Der Effekt ist, dass wir Bildungsveranstaltungen, die den normalen Bürger auch interessieren, der sich nicht ein ganzes Wochenende ans Bein binden kann und vielleicht auch nicht will, nicht besonders gut fördern, aber solche Wochen- oder Wochenendseminare.
Meine Damen und Herren, wenn unser Ziel bei Weiterbildung ist, möglichst viele Menschen zu erreichen, auch in der politischen Bildung, glaube ich, sollten wir auch daran etwas ändern. Mir erscheint das nicht plausibel. Deswegen, Herr Minister, würde ich das bekräftigen, dass eigentlich die Richtlinien und die Verordnungen und Erlasse, sozusagen die untergesetzlichen Regelungen, die mit diesem Gesetz verbunden sind, noch mal sehr, sehr spannend sind, weil dort am Ende die Musik spielt.
Vielleicht ist es möglich, ich weiß ja nicht, wie die Arbeit gediehen ist, die Zeit dem Ausschuss noch zur Debatte zur Verfügung zu stellen, und dann hoffe ich, dass wir diesen Problemen doch entgegentreten, sie möglichst aus der Welt schaffen. Sie wissen jetzt, in welche Richtung die SPD sich bewegt, und ich hoffe in diesen Punk
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Weiterbildung ist die vierte Säule des Bildungssystems. Der Gesetzentwurf bildet die formale Grundlage dafür in Mecklenburg-Vorpommern und erklärt grundsätzlich Bildung als Querschnittsaufgabe der Landespolitik. Der Qualitätssicherung von Weiterbildung kommt deshalb ein hoher Stellenwert zu. Die gesetzliche Verpflichtung der Einrichtungen der Weiterbildung, die Qualität der Bildungsarbeit zu sichern und ständig zu verbessern, wird daher von uns, von der FDPFraktion, ausdrücklich begrüßt.
Im Gegensatz zum Weiterbildungsgesetz von 1994, das für die Weiterbildung den Abschluss einer ersten Bildungsphase in Schule, Hochschule und Beruf bedingte, fordert der vorliegende Gesetzentwurf die Beendigung der Vollschulzeitpflicht gemäß Schulgesetz. Diese Herabsetzung der Altersgrenze ist richtig, um jungen Menschen möglichst frühzeitig die Chance zu bieten, auf einem zweiten Bildungsweg ihren Schulabschluss nachzuholen oder sich weiterzuqualifizieren.
Ich habe eben natürlich von Herrn Brodkorb gehört, dass da die SPD eventuell auch noch andere Dinge mit einbringen wird. Darüber werden wir im Ausschuss diskutieren und ich sage gleich: Wir als FDP-Fraktion werden natürlich der Überweisung in den Ausschuss zustimmen.
Bisher, meine Damen und Herren, war ausdrücklich geregelt, dass auch kreisangehörige Gemeinden Träger von Volkshochschulen sein können, und die jetzige Formulierung in Paragraf 8 schließt dies auch nicht aus. Vor dem Hintergrund der Kreisgebietsreform ist es daher notwendig, die bisherige Formulierung beizubehalten, denn künftig verlieren alle großen kreisangehörigen Städte, die bisher kreisfrei waren, die Möglichkeit der Förderung. Es sollte zumindest ermöglicht werden, dass in Absprache mit dem Landkreis die bisherigen kreisfreien Städte eine Volkshochschule in eigener Trägerschaft fortführen und dafür auch Fördermittel erhalten können, zumal die Fusion von Kreisvolkshochschulen und städtischen Volkshochschulen keine nennenswerten Einsparungen bringen dürfte.
Die Beschränkung der Förderung auf die Volkshochschulen der Landkreise und kreisfreien Städte nimmt den großen kreisangehörigen Städten faktisch die Möglichkeit, selber Träger der Volkshochschule zu bleiben, ohne dass für einen Trägerwechsel zwingende Gründe ersichtlich sind. Es ist deshalb zu regeln, dass große kreisangehörige Städte, die weiterhin Träger einer Volkshochschule bleiben wollen, wie etwa Wismar oder Stralsund, auch in den Genuss der Förderung nach Paragraf 8 kommen. Ferner sollte darüber nachgedacht werden, ob auch eine gemeinsame Trägerschaft von Landkreisen und großen kreisangehörigen Städten denkbar ist.
Meine Damen und Herren, der Bedeutung der Weiterbildungsberatung als einem zentralen Element zur Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung wird das Gesetz nicht gerecht. In Deutschland liegt die Weiterbildungsbe
teiligung mit 7,7 Prozent deutlich unter den Vergleichswerten anderer Industriestaaten, in Mecklenburg-Vorpommern mit 7,3 Prozent noch unter dem deutschen Durchschnittswert. Individuelle Weiterbildungsberatung kann und muss dafür sorgen, dass gerade bildungsferne Gruppen auf geeignete Angebote aufmerksam gemacht und zur Teilnahme motiviert werden.
Schließlich wird im neuen Weiterbildungsgesetz deutlicher als bislang betont, dass Weiterbildung der Verwirklichung des Rechts auf Bildung dient und allen Menschen im Land offen ist. Es kommt nun darauf an, die noch zu erarbeitenden Förderrichtlinien so zu gestalten, dass tatsächlich alle Bürger die Möglichkeit haben, ortsnah und zu zumutbaren Konditionen Weiterbildungsangebote wahrnehmen zu können.
Dem Erfordernis einer umfassenden, aktuellen und benutzerfreundlichen Weiterbildungsinformation und folglich einer entsprechenden Finanzierung sowie der Notwendigkeit einer gezielten Beratung stimmen wir zu. In Paragraf 10 fehlt jedoch eine Aussage darüber, wie diese Beratung gewährleistet werden soll. Stattdessen wird in der Begründung auf die Beratungsstellen im Zusammenhang mit der Bildungsprämie hingewiesen. Diese gibt es zwar und es wird auch eine Flächendeckung angestrebt, allerdings bedienen diese Beratungsstellen nur eine relativ kleine Zielgruppe, nämlich Alleinstehende mit einem zu versteuernden Einkommen von maximal 25.600 Euro und gemeinsam Veranlagte mit einem zu versteuernden Einkommen von maximal 51.200 Euro. Der Bedarf an Bildungsberatung kann damit jedoch nicht gedeckt werden.
Meine Damen und Herren, ich komme zum Schluss. Wir werden der Überweisung zustimmen. Ich hätte hier noch eine ganze Menge anderer Dinge, die wir in den Ausschuss einbringen werden. Ich hoffe auf eine gute Beratung im Ausschuss und auf ein gutes Weiterbildungsgesetz. – Danke schön, meine Damen und Herren.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vor uns liegt der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein neues Weiterbildungsgesetz. Wenn wir mal die letzten Jahre Revue passieren lassen, stellen wir fest, dass gerade im Bereich der Bildung, also auch in der Fort- und Weiterbildung, ein ständiger Entwicklungsprozess vorgelegen hat. Somit sind im derzeitigen Weiterbildungsgesetz, wir haben gehört, in seinem Ursprung liegt es im Jahr 1994, nicht mehr alle Grundlagen wirklich zufriedenstellend. Für eine zukunftsfähige Weiterbildung ist dort einiges zu tun. Oft genug haben wir auch hier in der Vergangenheit über eine Anpassung des Weiterbildungsrechts diskutiert, auch teilweise angepasst und haben aber immer wieder darüber diskutiert, dass es eine grundlegende Erneuerung des Weiterbildungsrechts geben muss. Dem tragen wir heute Rechnung, der Gesetzentwurf liegt nunmehr vor.
Ich möchte – auf vieles ist schon eingegangen worden – noch auf zwei Sachen zu sprechen kommen. Beispielsweise wurden in Paragraf 2 die Stellung und der Begriff der Weiterbildung neu formuliert. Was mich beson
ders freut, ist der Fakt, dass es nun auch in den Paragrafen 8 und 9 konkrete Abschnitte für die Volkshochschulen und den Volkshochschulverband gibt und dies auch im Titel der Paragrafen zum Ausdruck kommt. Die Bedeutung unserer Volkshochschulen und des Volkshochschulverbandes unseres Landes, auch das haben wir heute schon gehört, wird somit deutlich formuliert und beschrieben. Sie sind und bleiben in der Regel mit eine der ersten Anlaufstellen, wenn es um die eigene Fort- und Weiterbildung, aber auch um die Lebensbildung geht. Natürlich wird es auch künftig den kommunalen Körperschaften möglich sein, andere anerkannte und freie Einrichtungen der Weiterbildung vorzuhalten.
Ich möchte Sie daher bitten, dass wir diesen Gesetzentwurf – und wir haben das sowohl von Frau Kollegin Lück als auch von Herrn Kollegen Kreher gehört – in den Bildungsausschuss überweisen, uns dort mit einer Vielzahl von Themen beschäftigen und dann doch ziemlich zügig zu einem neuen und modernen Weiterbildungsgesetz kommen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/4044 zur federführenden Beratung an den Bildungsausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss sowie an den Wirtschaftsausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag bei Zustimmung der Fraktion der SPD, der CDU, der LINKEN, der FDP, keiner Gegenstimme und einigen Stimmenthaltungen bei der Fraktion der NPD entsprechend überwiesen worden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU und SPD – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Ersten Schulreformgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SRG), Drucksache 5/4045.
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und SPD: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Ersten Schulreformgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SRG) (Erste Lesung) – Drucksache 5/4045 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Erste Schulreformgesetz vom 26. April 1991 ist aufgrund des Paragrafen 144 des Schulgesetzes aus dem Jahre 1996 in weiten Teilen außer Kraft getreten, aber nicht in allen Teilen. Ausgenommen vom Außerkrafttreten waren in Paragraf 21 die Absätze 2 und 4 des Schulreformgesetzes. Absatz 2 wurde natürlich weiterhin benötigt, weil dort die Grundsätze über die Befähigung von Lehrern geregelt sind. Die gültige Norm für die Lehrerbildung in unserem Land ist demzufolge immer noch Paragraf 21 des Schulreformgesetzes von 1991.
Dort ist auch festgelegt und beschrieben, dass die Dauer des Vorbereitungsdienstes 24 Monate beträgt.
insofern können wir uns damit heute noch intensiv auseinandersetzen. Sie haben, denke ich, genügend Redezeit angemeldet.
Das ist unser fraktionsübergreifender Wille, Herr Kollege Bluhm. Das, denke ich, ist auch in Ihrer Fraktion so.
Im Kontext der Umstrukturierung der Lehrerbildung, die wir im künftigen Lehrerbildungsgesetz regeln wollen, soll eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf 18 Monate erfolgen. Warum ist dies notwendig? Weil wir schnell …
Warum aber auf 18? Ich will wenigstens noch kurz darauf eingehen. Weil wir schnell Lehrer brauchen und auch dabei nicht außer Acht lassen dürfen, was andere Bundesländer diesbezüglich tun.