Mit dem Repowering wird ermöglicht, schneller als bisher den Ausbau der Windenergieproduktion auszubauen. Weiterhin bietet das Repowering die Möglichkeit, einerseits Windenergieanlagen zurückzubauen und die Windstromproduktion trotzdem zu erhöhen.
Bei der Genehmigung solcher Energieanlagen gilt es aber immer auch, die berechtigten Interessen der Bevölkerung wohl gegeneinander abzuwägen. Wichtig bei der Frage ist, die Bürger möglichst früh in die geplante Entwicklung seitens des Gesetzgebers beziehungsweise des Investors einzubeziehen.
Wenn wir den Ausbau und die Effizienzsteigerung von Windenergieanlagen auch ausdrücklich begrüßen, muss diese Entwicklung eigentlich durch die Raumordnung gedeckt sein.
Werte Kollegen der CDU, das Timing für diesen Antrag hätte also schlechter nicht sein können. In den vier Planungsregionen des Landes ist die Fortschreibung der regionalen Raumentwicklungsprogramme gerade abgeschlossen oder steht kurz vor dem Abschluss. In der nächsten Woche beschließen dies aller Voraussicht nach zwei Planungsregionen.
Wesentlicher Inhalt der gerade abgeschlossenen Fortschreibung war aber gerade die Ausweisung von Eignungsräumen für Windenergieanlagen. Wenn die Fortschreibung der regionalen Programme beschlossen ist, gibt es im Land Mecklenburg-Vorpommern circa 12.500 Hektar Eignungsflächen, was einem Flächenanteil von circa 0,93 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche und damit 2.500 Hektar mehr als noch nach der ersten Fortschreibung entspricht.
Nach den neuen Planungen sollen Eignungsräume an raumordnerisch gebündelten Standorten liegen, einen entsprechenden Pufferabstand zur Wohnbebauung vorweisen und in störungsunempfindlichen Räumen des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen. Weiterhin sollen die neu ausgewiesenen Eignungsräume eine Fläche von 45 Hektar nicht unterschreiten, keine
Höhenbegrenzung enthalten und somit das spätere Repowering zulassen. Weiterhin ist festgelegt, dass die Errichtung, der Ersatz sowie die Erneuerung bestehender Anlagen ausschließlich innerhalb ausgewiesener Eignungsgebiete für Windenergieanlagen zulässig sind. Also, alles ist gut, solange es im Eignungsraum passiert.
Nach Aussage der Landesregierung standen in 2009 mehr als 1.300 Windenergieanlagen in Mecklenburg-Vorpommern.
Von diesen 1.300 Anlagen befindet sich ein Anteil von knapp über 25 Prozent außerhalb der Eignungsräume.
Die außerhalb von Eignungsräumen bestehenden Anlagen besitzen Bestandsschutz. Die Genehmigung erfolgte unbefristet, aber jeweils für die einzelne Anlage. Da jede Anlagenänderung einen neuen Antrag auf Genehmigung nach sich zieht, ist ein Repowering ineffizienter kleinerer Anlagen aufgrund der Festlegungen in den regionalen Raumentwicklungsprogrammen derzeit gar nicht zulässig.
Aus raumordnerischer und raumplanerischer Sicht ist die hier nun vorgesehene Handlungsweise durchaus problematisch.
Ich gebe zu, die Entscheidung zu diesem Tagesordnungspunkt hat sich meine Fraktion nicht leicht gemacht.
Eine Umsetzung des Antrages bedeutet eine Abkehr von den Aussagen der regionalen Raumplanungsprogramme und das Eingehen vieler Ausnahmetatbestände. Eine Ablehnung wiederum bedeutet das bewusste Verhindern von Effizienzsteigerung in der Windenergieerzeugung an Standorten, an die sich die Bevölkerung nun schon seit Jahren gewöhnt hat. Und hier liegt die Krux zu dem Thema.
Und auch wenn es raumordnerisch nicht konsequent ist, möchten wir uns der Effizienzsteigerung nicht verwehren, darum unser Änderungsantrag, sodass Maßnahmen fürs Repowering nur dann gegeben sind, wenn die Gemeinden und damit die Bürger frühzeitig und umfassend in das neue Genehmigungsverfahren mit einbezogen werden,
und dass die Genehmigung dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik sowie den bau- und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspricht, damit dann auch das leidige Problem der Anlagenbefeuerung dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechend angepasst werden kann. Darum bitten wir, unseren Änderungsantrag mit aufzunehmen. – Danke schön.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP – Zuruf von Egbert Liskow, CDU – Vizepräsident Hans Kreher spricht bei abgeschaltetem Mikrofon. – Heinz Müller, SPD: Mikro!)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Für die Windenergieerzeugung kommen aus technischen und ökonomischen Gründen vor allem Standorte im Außenbereich der Gemeinde in Betracht. Doch gerade dort treten eine Reihe von Interessenkonflikten auf, wie etwa: Es kommt zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und einer damit verbundenen Störung des Tourismus. Es kommt zu Störungen des Naturhaushaltes, vornehmlich der Avifauna, das heißt von Vögeln und Fledermäusen.
Und es kommt zur Belastung der Bevölkerung vor allem durch Minderung der Lebensqualität. Gesamthöhen moderner Anlagen von 120 Metern sind bereits seit einigen Jahren die Norm. Wie also mit den Interessenkonflikten umgehen?
Bereits 1996 wurden Windenergieanlagen durch das Bundesverwaltungsgericht in den Katalog der privilegierten Vorhaben aufgenommen, um rechtliche Hemmnisse für die Errichtung der Anlagen zu beseitigen und eine Förderung erneuerbarer Energien nicht ins Leere laufen zu lassen. Das Privilegierungsgesetz für Windenergieanlagen trat zum 01.01.1997 in Kraft mit der Folge, dass die Errichtung solcher Anlagen gegenüber öffentlichen Belangen höher gewichtet wird und eine Baugenehmigung erteilt werden muss, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Einerseits haben nun Gemeinden auf ihrem Territorium unter Berufung auf Paragraf 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch die Möglichkeit, Windanlagen auf bestimmte Standorte in Flächennutzungsplänen in sogenannten Eignungsgebieten oder Eignungsräumen als Vorrangszonen zu konzentrieren und zugleich die Zulassung weiterer Anlagen im übrigen Planungsgebiet auszuschließen. Andererseits hat die Regionalplanung die Möglichkeit, Flächen für Windenergienutzung gemeindeübergreifend als Ziele der Raumordnung und Landesplanung freizuhalten oder festzulegen. Nach Paragraf 35 Baugesetzbuch Absatz 1 „ist ein Vorhaben (im Außenbereich) nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen“. Absatz 3 legt fest: „Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sons tigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, widerspricht,
scheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, Windenergieanlagen für ihr Gebiet durch Bauleitplanung zu ordnen, oder die Landesplanungsbehörde eine Aufstellung von Zielen der Raumordnung zur Planung von Windenergieanlagen eingeleitet hat. Ab dem 1. Januar 1999 sollte dann die volle Privilegierung greifen. Diese Form der Planung sollte einer Verspargelung und einem unkontrollierten Wildwuchs von Windenergieanlagen im Außenbereich Einhalt gebieten. Für Windenergieanlagen außerhalb von Eignungsräumen gilt also zunächst Paragraf 35 Absatz 3 Satz 1 bis 3 Bundesbaugesetzbuch vollumfänglich.
Die Frage ist also, ob die Landesregierung mit Landesrecht überhaupt in der Lage ist, Voraussetzungen für eine kapazitätsvergrößernde Modernisierung, denn nichts anderes versteckt sich hinter dem Anglizismus „Repowering“, zu schaffen, ohne dass gegen Bundesrecht verstoßen wird. Da neue Anlagen regelmäßig um ein Vielfaches höher und eine größere Rotationsfläche als ihre unter Bestandsschutz arbeitenden Vorgänger haben, sind ihr Einfluss auf die Avifauna und die Gefährdung von Menschen im Havariefall neu zu bewerten. Es entsteht die prinzipielle Frage, ob Kapazitätsausweitung noch mit Bestandsschutz gedeckt ist oder wie die Errichtung einer vollkommen neuen Anlage außerhalb von Eignungsgebieten zu bewerten ist.
Hierbei sind wir Nationalisten bei geltender Rechtslage zu folgendem Ergebnis gekommen: Modernisierte Anlagen, die in Höhe und Rotationsfläche nicht vom Vorgängermodell abweichen, aber eine bessere Energieeffizienz haben, können alte Anlagen ersetzen. Andernfalls sind Anlagen wie neu zu errichtende Anlagen außerhalb von Eignungsräumen zu behandeln beziehungsweise ist eine Einzelfallprüfung zu Umwelteinwirkungen und Gefährdungen vorzunehmen. Wir lehnen den Antrag der SPD und der CDU ab.
Es hat jetzt das Wort für die Fraktion der CDU der Abgeordnete Herr Timm. Bitte schön, Herr Abgeordneter.