Protocol of the Session on September 16, 2010

zu gegebenenfalls bestehenden Alternativen vorzutragen, sodass zum jetzigen Zeitpunkt eine abschließende Bewertung dieses Vorganges aus Sicht meines Hauses und auch von mir selbst noch nicht getroffen wird. Aber Sie können sicherlich erkennen an der umfangreichen Prüfung, dass es sehr intensiv geprüft wird und dementsprechend davon auszugehen ist, dass wir uns mit dieser Entscheidung noch länger befassen werden müssen.

Eine Zusatzfrage: Welche Frist hat denn der Landkreis beziehungsweise die Stadt Parchim im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens zu einer Stellungnahme?

Zum Anhörungsverfahren endet die Frist nach meinem Kenntnisstand Ende des Monats.

Danke schön, Herr Minister.

Ich rufe jetzt auf den Geschäftsbereich der Justizministerin. Hierzu bitte ich die Abgeordnete Frau Borchardt, Fraktion DIE LINKE, die Frage 12 zu stellen.

12. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung hinsichtlich der Frage, ob eine derartige Beratung in die Zuständigkeit der Landesregierung fällt und somit als Regierungshandeln zu verstehen ist?

Frau Präsidentin!

Frau Borchardt, mit Ihrer Frage knüpfen Sie an die Pressemitteilung „Justizministerin befürwortet ‚Berliner Modell‘ im Rahmen der Zwangsräumung von Mietwohnungen!“ an. Dabei unterstellen Sie mir, mit dieser Pressemitteilung hätte ich Vermieter bei ihrem Umgang mit Mietern beraten. Und damit, glaube ich, meinen Sie, ich trage dazu bei, Mieter zu benachteiligen.

Sie übersehen dabei oder Sie wollen es nicht sehen, dass ein Räumungstitel ja nur dann vorliegen kann, wenn ein hinreichender Kündigungsgrund vorliegt. Das ist meist nur dann der Fall, wenn ein Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt hat. Unser Mietrecht, das völlig zu Recht als Mieterschutzrecht ausgestaltet ist, lässt eine wirksame Kündigung nur unter engen Voraussetzungen zu. Ohne wirksame Kündigung kann es gar nicht zu einem Räumungstitel kommen.

Von dieser Feststellung ausgehend habe ich mich mit dieser Pressemitteilung im Rahmen meiner Sommertour zum einen aktiv an der bundesweit geführten rechtspolitischen Diskussion zur Vollstreckung von Räumungstiteln beteiligt. Zum anderen habe ich – wie in der Pressemitteilung der Justizministerien üblich – allgemein verständlich über das geltende Recht informiert, das für Mieter wie Vermieter gilt. Und das, Frau Borchardt, gehört nun ganz ohne Zweifel zu den Aufgaben einer Justizministerin.

Sehr geehrte Frau Borchardt, lassen Sie mich zu der rechtspolitischen Diskussion noch Folgendes anmerken: Die Vollstreckung von Räumungstiteln ist unter anderem in Paragraf 885 der Zivilprozessordnung, in den bundeseinheitlichen Vorschriften der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung – insbesondere in Paragraf 180 der Geschäftsanweisung – geregelt. In der Vergangenheit wurden verschiedene Kostensenkungsmodelle entwickelt, unter anderem die „Berliner Räumung“.

(Unruhe bei Abgeordneten der Fraktion der CDU)

Der Bundesgerichtshof hatte zunächst in seiner Entscheidung vom 17. November 2005 die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage bejaht, ob der Gläubiger wie in der Berliner Variante die Zwangsvollstreckung nach Paragraf 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken kann, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht.

(Udo Pastörs, NPD: Man versteht hier nichts wegen der Unterhaltungen in der CDU-Fraktion.)

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof dann mit seinem Beschluss vom 16. Juli letzten Jahres fortgeführt.

Frau Ministerin, ich muss Sie mal unterbrechen.

Ich bitte doch um mehr Aufmerksamkeit, damit man auch die Ministerin hier verstehen kann.

Bitte, Frau Ministerin.

(Harry Glawe, CDU: Oh, Entschuldigung!)

Mir als Justizministerin war und ist es wichtig, in die aktuellen rechtspolitischen Diskussionen in der Öffentlichkeit oder in Fachkreisen meine Position deutlich zu machen. Die Informationen erläutern, dass das geltende Recht es beiden Parteien eines Mietvertrages ermöglicht, durch frühzeitiges rechtskonformes Handeln beziehungsweise Vereinbarungen im Vorfeld das Erwirken und Vollstrecken von Räumungstiteln im beiderseitigen Interesse zu vermeiden. Und, da bin ich mir sicher, beides ist auch die ureigenste Pflicht und Aufgabe einer Justizministerin.

Darf ich eine Nachfrage stellen?

Danke schön für die Ausführungen. Ich frage dennoch: Sind trotzdem auf der Internetseite die einzelnen Handlungsschritte, ist das auch Aufgabe der Justizministerin, die einzelnen Handlungsschritte auch darzustellen oder nur die allgemeine Information?

Es sind keine einzelnen Handlungsschritte dargestellt worden, Frau Borchardt, sondern es sind Hinweise im Umgang mit Mietern, wo ein Kündigungsverfahren bereits gelaufen ist, wie man damit umgehen kann, wie man das Ganze aber auch vermeiden kann, dass man gar nicht erst zu Kündigungsverfahren kommt, damit also auch die rechtlichen Verpflichtungen, die beide Seiten in einem Mietvertrag haben, tatsächlich auch miteinander vollzogen werden.

Ich darf aber darauf hinweisen, es gibt auch diverse andere Broschüren, in denen zum Beispiel Handwerker im Hinblick auf das Forderungsmanagement und Ähnliches entsprechende Hinweise bekommen. Das halte ich für völlig selbstverständlich.

Ich bitte jetzt den Abgeordneten Herrn Pastörs, Fraktion der NPD, die Fragen 13 und 14 zu stellen.

Frau Ministerin!

13. Wie viele Sexualstraftäter befi nden sich derzeit in Mecklenburg-Vorpommern in Haft, Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in der Forensik?

Herr Pastörs, ich halte es zunächst für erforderlich, den von Ihnen verwendeten Begriff des Sexualstraftäters aus rechtsstaatlicher Sicht zu definieren. Es handelt sich hierbei um Personen, die gegen einzelne oder mehrere Paragrafen des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuches mit der Überschrift „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ verstoßen haben.

Aus kriminologischer Perspektive verbietet es sich, angesichts einer sehr heterogenen Klientel, welche ein breites Spektrum von Tatabläufen mit sehr unterschiedlichen Motiven abdecken, von dem Tätertyp des Sexualstraftäters zu sprechen. Die verwirklichten Straftatbestände reichen nämlich von gewaltlosen Normverstößen, zum Beispiel exhibitionistische Handlungen, über sexuelle Gewalttaten bis hin zu Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität, zum Beispiel Zuhälterei oder Menschenhandel. Aus diesen Gründen kann auch eine seriöse Aussage zu der statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit jeweils nur delikt- und persönlichkeitsspezifisch getroffen werden.

Nun zu Ihrer Frage konkret: Wegen Straftaten nach dem 13. Abschnitt des StGB befinden sich derzeit in Mecklenburg-Vorpommern 94 Verurteilte in Haft und ein Verurteilter in Sicherungsverwahrung. In unseren Kliniken für forensische Psychiatrie befinden sich derzeit insgesamt 58 Patienten, die wegen Sexualdelikten eingewiesen wurden.

Zusatzfrage: Gibt es Auffälligkeiten während der Zeit des Strafvollzugs, während der Haftzeit, die speziell dazu führen, dass hier bei den Gefangenen über eine anschließende Sicherungsverwahrung ernsthaft nachgedacht werden muss? Oder woraus schöpfen Sie die Motivation, dann anschließend die Sicherungsverwahrung zu verhängen?

Herr Pastörs, die nachträgliche Sicherungsverwahrung kann nur verhängt werden, wenn während der Haft neue Tatsachen hinzukommen, die eine nachträgliche Sicherungsverwahrung auch ermöglichen. Das heißt also, egal welcher Täter es auch immer ist, der muss schon während der Haft erneut seine kriminelle Energie und seine weitere hochgradige Gefährlichkeit durch neue Tatsachen in der Justizvollzugsanstalt deutlich machen. Wenn das der Fall ist und die Voraussetzungen vorliegen, wird auch alles getan, um einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Nächste Frage:

14. Wie viele Sexualstraftäter werden jeweils voraus sichtlich im Laufe der Jahre 2010, 2011 und 2012 aus der Haft, der Sicherungsverwahrung oder der Unterbringung in der Forensik entlassen?

Im Laufe des Jahres 2010 werden von diesen Personen voraussichtlich noch sechs, im Jahr 2011 voraussichtlich 34 und im Jahr 2012 voraussichtlich 20 Täter aus der Haft entlassen. Maßregeln der Besserung und Sicherung wurden in den vorgenannten Fällen nicht angeordnet. Die Entscheidung darüber obliegt den erkennenden Gerichten, welche die formellen Voraussetzungen jeweils im Einzelfall prüfen.

Für weitere sechs Gefangene endet in den Jahren 2010 bis 2012 die Zeit der Strafhaft. Sie werden jedoch nicht in die Freiheit entlassen. Für fünf Gefangene ist die anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwah

rung, für einen Gefangenen die anschließende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung ist in den genannten Jahren nicht zu erwarten.

Seitens der Kliniken für forensische Psychiatrie in Mecklenburg-Vorpommern können über die Anzahl der Entlassungen in den einzelnen Jahren keine Prognosen abgegeben werden. Eine Entlassung ist jeweils vom Verlauf der Therapie sowie der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer abhängig.

Zusatzfrage: Welchen personellen Aufwand muss die Landesregierung beziehungsweise müssen das Ministerium, die Polizei, die dafür zuständigen Organe aufwenden, um die 118 rückfallgefährdeten Straftäter, Sexualstraftäter in Mecklenburg-Vorpommern zu – in Anführungszeichen – betreuen?

Welchen Aufwand die Polizei betreibt, kann ich jetzt nicht im Detail erläutern. Das könnte sicherlich der Innenminister tun. Wir in Mecklenburg-Vorpommern haben 80 Bewährungshelfer, davon etwa 20, die gerade im Umgang mit Sexualstraftätern eine besondere Schulung erfahren haben. Insofern können Sie den Umfang in etwa abschätzen.

Zusatzfrage: Ich beziehe mich auf den Fall Neustrelitz mit dem 26-jährigen Sexualstraftäter. Da handelt es sich um einen besonderen Fall, weil der Täter, wie Sie sagen, Heranwachsender ist. Frage: Inwieweit unterscheidet sich die potenzielle Gefährlichkeit eines 26-jährigen Mannes, der nach Jugendstrafrecht verurteilt worden ist, von der eines 26-jährigen Mannes, der nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt wurde?

Herr Abgeordneter, die Zusatzfrage lasse ich nicht zu. Die steht nicht im Zusammenhang mit der Frage 14, im konkreten Zusammenhang mit der Frage 14.

Wenn die Frau Ministerin vielleicht doch antworten möchte? Wäre interessant, es interessiert vielleicht nicht nur mich.

Also die Präsidentin entscheidet, welche Zusatzfrage zugelassen wird und welche nicht.

Danke schön.

Danke, Frau Ministerin.

Ich rufe jetzt auf den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministers, der vertreten wird durch den Verkehrsminister Herrn Schlotmann, und bitte hierzu den Abgeordneten Gino Leonhard von der Fraktion der FDP, die Frage 15 zu stellen.

Frau Präsidentin! Herr Minister!

15. Welche Vorkehrungen hat die Landesregierung zwischenzeitlich getroffen, um im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gegebenenfalls Nachbesserungen vorzunehmen, um den Schutz der Schweinswale zu gewährleisten?

Lieber Herr Abgeordneter Leonhard, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur aus Stralsund zur Errichtung und zum Betrieb des Offshorewindparks Baltic 1 vom 31. März 2006 enthält die wesentlichen Nebenbestimmungen zum Schutz der Meeressäuger. Im Schallminderungskonzept in der Fas

sung vom Mai 2010 wurden vor Beginn der Bauarbeiten alle Maßnahmen zum Schutz der Meeressäuger gemeinsam von der Genehmigungsbehörde und dem Vorhabensträger konkretisiert. Im Wesentlichen sind die folgenden Maßnahmen enthalten: