7. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Landesregierung für eine Beibehaltung der Unterscheidung in den Wählbarkeits voraussetzungen zwischen dem Amtsinhaber und allen anderen Wahlbewerbern?
Herr Abgeordneter Schnur, diese Frage haben wir doch erst vor Kurzem in diesem Hohen Hause im Rahmen der Neuordnung des Beamtenrechts für das Haus beschlossen. Hier ist unter anderem auch die Erhöhung der infrage gestellten Altersgrenze reguliert worden. Dabei wurde letztendlich auch eine Begründung aus dem Innenausschuss bereits zitiert. Insofern haben wir die Regulierung der Wählbarkeit und der Regelaltersgrenze auch nach der Anhebung der Altersgrenze in Artikel 1 Paragraf 35 des neuen Beamtenrechtsneuordnungsgesetzes unverändert zu erhalten. Es ist daraus hervorgegangen, dass auch die Regelaltersgrenzen verändert wurden und die Wählbarkeitsbedingungen. Auf diesen Grundlagen haben wir Veränderungen vorgenommen.
Sehr geehrter Herr Minister, ist Ihnen bekannt, in wie vielen weiteren Bundesländern eine solche Unterscheidung in den Wählbarkeitsvoraussetzungen überhaupt vorgenommen wird?
Ja, das ist mir bekannt. Aber wir müssen nicht, wenn es so gut wie keiner macht, es deswegen auch nicht machen.
Bei den kommenden Kreistagswahlen und bei den kommenden Landratswahlen sind die Amtsinhaber durch diese Voraussetzung in der Unterscheidung der Wählbarkeit ja auch beteiligt. Jetzt stellt sich daraufhin die Frage: Wer ist eigentlich Amtsinhaber bei den zukünftigen Landratswahlen?
Gar keiner, Herr Abgeordneter. Jeder Landrat muss die Wählbarkeitsvoraussetzungen innehaben, sofern Sie über die Landräte reden, weil sie für ein neues Gebilde, was bisher nicht existiert, kandidieren. Insofern sind die Wählbarkeitsvoraussetzungen
ganz klar geregelt. Von daher ist es egal, ob er 59, 55 oder 50 Jahre alt ist. Aber das stand alles ganz klar und deutlich im Gesetzentwurf drin, was die Wählbarkeitsvoraussetzungen betrifft.
Ich bitte jetzt den Abgeordneten Herrn Andrejewski, Fraktion der NPD, die Fragen 9 und 10 zu stellen.
9. Inwieweit stimmt die Landesregierung mit der Einschätzung der Wolgaster Feuerwehr überein, dass es wegen ihrer unzu reichenden Ausrüstung unmöglich sei, Brände in Häusern zu löschen, auf deren Dächern sich Fotovoltaikanlagen befänden, und man diese kontrolliert abbrennen lassen müsse?
Herr Abgeordneter, bei der Frage bedarf es ausnahmsweise mal einer relativ umfangreichen Vorerklärung. Wie bereits bekannt sind Einsatzkräfte an brennenden Häusern besonders gefährdet, wenn die Hausdächer mit Solarmodulen bestückt sind. Der Grund dafür liegt darin, dass die Solarmodule bei Brandausbruch weiter Strom liefern, sodass Feuerwehrangehörige Gefahr laufen können, bei den Löscharbeiten einen Stromschlag zu erleiden.
Anders als ein herkömmlicher Stromkreislauf über die Normalstromversorgung lässt sich ein Stromkreisverlauf, in den permanent Strom eingespeist wird, nicht ohne Weiteres unterbrechen. Da diese Probleme in der gesamten Bundesrepublik existieren, und nicht nur in Wolgast, und noch weiter zunehmen, hat der Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung der Innerministerkonferenz dieses Problem beraten.
Bei Bränden auf Hausdächern lässt sich jedoch auf den ersten Blick nicht das primäre Risiko erkennen, das von den am Gebäude verlegten Leitungen mit Gleichstrom ausgehen kann. Diese Leitungen stehen immer unter Spannung, solange Licht auf die Module fällt. In letzter Zeit sind in mindestens zwei Fällen, einmal in NordrheinWestfalen und einmal in Luxemburg, Feuerwehrleute durch Stromschläge, die durch brandbeschädigte Leitungen mit Gleichstrom ausgingen, zu Schaden gekommen.
Neben Forderungen der Feuerwehren wie Erfassung aller Fotovoltaikanlagen oder einer entsprechenden Kennzeichnung ist daher die Hauptforderung eine sichere Abschaltmöglichkeit des erzeugten Gleichstroms. Die Überlegungen gehen dahin, eine Abschaltung direkt an den Modulen vorzunehmen, sodass die maximal zulässige Spannung von 120 Volt nicht überschritten wird. Die Abschaltung sollte automatisiert bei Störungen in der Anlage oder bei Abschalten der Gebäudeversorgung im Einsatzfall erfolgen.
Man ist daher bemüht, dass die Forderungen nach einer Abschaltung in das bereits vorhandene Regelwerk des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik für Fotovoltaikanlagen und gegebenenfalls ergänzend in die baurechtliche Regelung zu Baupro
dukten aufgenommen werden. Das ist aber zurzeit noch nicht erfolgt. Die Problematik hängt, wie Sie sehen, von den Fotovoltaikanlagen, nicht von der Ausrüstung der Feuerwehr ab. Vielmehr muss dafür Sorge getragen werden, dass Einsatzkräfte nicht durch herabhängende Leitungen von Fotovoltaikanlagen verletzt werden.
Brände an Fotovoltaikanlagen können gelöscht werden. Allerdings gilt für die Einsatzkräfte derzeit die Regelung, genügend Abstände zu den Strom führenden Leitungen zu halten und somit auch höchste Vorsicht walten zu lassen. In den letzten Jahren haben die Feuerwehren aus den Erfahrungen mit Bränden an Fotovoltaikanlagen gelernt. Eine Zusammenfassung aller Gefahrenpotenziale findet man in dem Merkblatt „Einsätze an Photovoltaik-Anlagen“, das die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes im Januar 2007 als Handlungsanweisung für die Feuerwehren herausgegeben hat.
Darüber hinaus wird in der Führungskräfteausbildung an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern auf die Thematik eingegangen und im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr auch Ausbildung gemacht. Nichtsdestotrotz erhebe ich weiterhin die Forderung, dass die Hersteller von Solaranlagen, also Fotovoltaikanlagen, die technischen Voraussetzungen schaffen, dass hier eine Abschaltautomatik einsetzt.
Ich bitte jetzt den Abgeordneten Herrn Schnur, Fraktion der FDP, die Frage 8 zu stellen, und bitte um Entschuldigung. Ich bin durch die Zusatzfragen etwas in der Reihenfolge verrutscht. Bitte.
8. Auf welcher Rechtsgrundlage kann die zuständige Rechtsauf sichtsbehörde, also das Innenministerium, überhaupt eine Ver einbarung mit der Landeshauptstadt Schwerin über die Konsolidierung des Haushaltes treffen, wenn ihr entsprechend Paragraf 81 Kommunalverfassung nur ein Beanstandungsrecht bei vorliegender Rechtswidrigkeit von Beschlüssen zusteht?
Herr Abgeordneter, es ist zutreffend, dass seitens des Innenministeriums beabsichtigt wird, in der Landeshauptstadt Schwerin eine sogenannte Konsolidierungsvereinbarung zu schließen. Diese soll verbindliche Zielsetzungen zur Haushaltswirtschaft, Umsetzungsmaßnahmen und Rechtsfolgen bei Einhaltung beziehungsweise bei Verstößen gegen Vereinbarungen im Verhältnis zwischen der Landeshauptstadt und der Rechtsaufsichtsbehörde regeln.
Anliegen ist es, losgelöst vom jährlichen Rhythmus der Haushaltssatzung und deren rechtsaufsichtlicher Bewertung ein längerfristiges verbindliches Verhalten der Landeshauptstadt Schwerin, diesbezügliche Gegenleistungen und die rechtsverbindlichen Reaktionsmöglichkeiten einvernehmlich zu vereinbaren. Dem allgemeinen Grundsatz der Vertragsfreiheit folgend ist es der Rechtsaufsichtsbehörde, hier also dem Innenministerium, gemäß Paragraf 54 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern eröffnet, im Sinne eines kooperativen Zusammenwirkens anstelle eines Verwaltungsaktes auch einen sogenannten öffentlich-rechtlichen Vertrag
zu schließen und damit auch vertragssichere Vereinbarungen sowohl zwischen der Stadt und dem Ministerium zu gewährleisten.
Welche zusätzlichen Leistungen erbringt das Land Mecklenburg-Vorpommern im Zusammenhang mit der Konsolidierungsvereinbarung aus Sicht des Landes, also selber?
Sie müssen die Frage schon konkretisieren. Reden Sie von Schwerin jetzt, sind wir immer noch bei Schwerin?
Wenn eine Konsolidierungsvereinbarung abgeschlossen wird, vereinbart man etwas. Deshalb frage ich mich...
Dann frage ich jetzt noch mal: Welche zusätzlichen Leistungen beabsichtigt das Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Konsolidierungsvereinbarung zu erbringen?
Herr Abgeordneter, diese Frage lasse ich nicht zu. Sie steht nicht im Zusammenhang mit Ihrer direkten Frage.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, wir haben an dieser Stelle einen eindeutigen Bezug auf die Konsolidierungsvereinbarung.
11. Wie bewertet die Landesregierung die Änderung des Kauf vertrages und den damit einhergehenden geplanten Verzicht der Stadt und des Landkreises Parchim auf einen erheblichen Teil des Kaufbetrages im Zusammenhang mit dem Erwerb des Flughafens Parchim durch die chinesische Firma LinkGlobal?
Herr Abgeordneter Köster, die Änderung des Grundstücksverkaufsvertrages unterliegt der Genehmigungspflicht nach der Kommunalverfassung. Das Innenministerium ist jetzt nach Sichtung der durchaus umfangreichen Unterlagen und nach Bewertung der Begleitumstände aktuell in eine Anhörung oder in ein Anhörungsverfahren eingetreten.
Der Landkreis hat nunmehr entsprechend dem Gebot zum rechtlichen Gehör die Gelegenheit, alle Argumente, die für die vorgenommenen Vertragsveränderungen sprechen, sowie die vorgenommenen Abwägungen
zu gegebenenfalls bestehenden Alternativen vorzutragen, sodass zum jetzigen Zeitpunkt eine abschließende Bewertung dieses Vorganges aus Sicht meines Hauses und auch von mir selbst noch nicht getroffen wird. Aber Sie können sicherlich erkennen an der umfangreichen Prüfung, dass es sehr intensiv geprüft wird und dementsprechend davon auszugehen ist, dass wir uns mit dieser Entscheidung noch länger befassen werden müssen.