Das zweite und noch ernstere Problem ist die adäquate Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie im Landesdatenschutzgesetz. Ich denke, wir werden gründlicher, als bisher geschehen, darüber nachdenken müssen, ob die bei uns bestehende Trennung der Datenschutzkontrolle bei öffentlichen Stellen und bei privaten angesichts der Europäischen Datenschutzrichtlinie letztendlich Bestand hat, denn ein Blick in den Text der Richtlinie zeigt, dass dort eben bewusst und gewollt kein Unterschied gemacht wird zwischen der Kontrolle im öffentlichen Bereich und im privaten Bereich. Es sollte – so verstehe ich den Text – im Namen des betroffenen Bürgers durch eine völlig unabhängige Kontrollstelle eine Überprüfung möglich sein, ob das Recht auf persönliche Daten verletzt worden ist, und zwar durch anlassbezogene wie auch durch vorbeugende Kontrollen. Und, meine Damen und Herren, es gehört doch wohl nicht allzu viel an Vorstellungskraft
dazu, was „völlig unabhängig“ heißt. Das heißt, die Datenschutzrichtlinie meint eine Kontrollinstanz völlig unabhängig von der Exekutive. Das ist schon deshalb wesentlich, um beispielsweise einen möglichen begehrlichen Zugriff anderer staatlicher Stellen auf Datenbestände nichtöffentlicher Stellen zu verhindern. Und ich begreife dann auch nicht so recht, wieso man bei uns entgegen den Buchstaben der Richtlinie daran festhalten möchte, dass bei der Datenschutzkontrolle der Privaten der Datenschutzbeauftragte außen vor zu bleiben hat, während sich andererseits die Exekutive dort reinhängt, wie es ihr beliebt.
Vielleicht sehen wir auch noch einmal nach, meine Damen und Herren, wie die Richtlinie woanders verstanden wird. Die Stadtstaaten, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben beispielsweise die Richtlinie bereits so umgesetzt, wie es der Text verlangt. Es wird davon ausgegangen, dass die Datenschutzkontrolle nicht zum Kernbereich der Exekutive gehört. Sie liegt, wie die Richtlinie sagt, in einer Hand, und zwar einer völlig unabhängigen Stelle, in der Regel in der Hand des Datenschutzbeauftragten. Natürlich entstehen daraus vielleicht auch Stellenprobleme – der Datenschutzbeauftragte hat sie benannt –, aber diese bestehen sowieso, wenn man das EU-Recht einigermaßen adäquat umsetzen will. Der Vorteil einer einheitlichen Regelung liegt allerdings für den Bürger auf der Hand – er hat nämlich nur eine Stelle, an die er sich gegebenenfalls wenden kann. Das ist umso wichtiger, da sich persönliche Daten im privaten und öffentlichen Bereich immer weniger voneinander trennen lassen, und ich denke auch, da sich in bestimmtem Umfang Synergieeffekte erzielen lassen, liegt die Datenschutzkontrolle ausschließlich in einer Hand. Auf jeden Fall gewinnt – und das ist meine feste Überzeugung – damit die Rechtssicherheit.
Dies, meine Damen und Herren, wollte ich zur Stellungnahme des Petitionsausschusses namens meiner Fraktion anmerken und sagen, dass wir zu diesen Punkten Erkenntnisse gewonnen haben. – Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Schon die Tatsache, dass über ein Jahr lang in den Ausschüssen der Vierte Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten und die hierzu von der Landesregierung abgegebene Stellungnahme beraten worden sind, verdeutlicht den hohen Stellenwert, den der Datenschutz im Parlament, aber auch in der Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat. Dass der Landesdatenschutzbeauftragte gegenüber den Behörden des Landes in, insgesamt gesehen, nur relativ geringem Umfang Kritik bei der Einhaltung des Datenschutzes zu üben vermochte, zeigt, wie schnell und wie gründlich – auch wiederum unter dem Strich betrachtet – trotz aller Belastungen der Aufbaujahre der Datenschutz bei dem komplexen Geflecht der Landesbehörden eingehalten werden konnte.
Wie der Bericht über die Tätigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten in den Jahren 1998 und 1999 außerdem zeigt, hat auch er seine schwierige Aufgabe in den zurückliegenden Berichtsperioden erneut umsichtig und erfolgreich wahrgenommen. Dies hat sicherlich auch dazu
beigetragen, dass der Landesbeauftragte und die Landesregierung bei der Beurteilung der kontrollierten Einzelfälle überwiegend zu einvernehmlichen Lösungen gelangen konnten, das heißt mit anderen Worten, die Beratungstätigkeit des Landesbeauftragten führte auch zu einer Erkenntniserweiterung bei den Behörden. Dafür danke ich auch dem Landesbeauftragten sehr herzlich.
Nur in vergleichsweise wenigen Fällen bestanden zum Zeitpunkt der Vorlage des Tätigkeitsberichtes noch Meinungsverschiedenheiten, die auch ausdiskutiert werden müssen. Weitestgehendes Einvernehmen zwischen Landesbeauftragtem und Innenministerium als federführendes Ressort konnte auch bei den umfangreichen Vorbereitungen zur Novellierung des Datenschutzgesetzes erreicht werden. Dem sind viele eingehende konstruktive Gespräche und Auseinandersetzungen nicht nur zwischen den Ressorts, sondern eben auch zwischen Regierung und Landesdatenschutzbeauftragtem vorausgegangen.
Heute, können wir sagen, liegt der Gesetzentwurf vor und könnte jedenfalls bis zum Mai in den Landtag eingebracht werden, wenn nicht noch einige wenige Konfliktpunkte auszuräumen wären.
Der Landesregierung ist die Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten bei diesem Gesetzeswerk von großer Bedeutung. Im Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten selbst nimmt diese Thematik einen wichtigen Platz ein, und dies ist auch verständlich, denn die Effizienz des Datenschutzes hängt ganz entscheidend davon ab, wie bürgerfreundlich die materiellen Schutzbestimmungen und Verfahrensregeln ausgestaltet sind und dabei das Recht auch in der Lage ist, den für den Persönlichkeitsschutz aus den neuen Informationstechnologien auch innerhalb der Verwaltung entstehenden Gefahren begegnen zu können. Gerade auf diesem für den Datenschutz immer wichtiger werdenden Sektor konnte der Landesdatenschutzbeauftragte grundlegende Vorschläge für die Modernisierung des Landesgesetzes einbringen. Dies gilt, um es nur kurz anzusprechen, unter anderem für die Festlegung aktualisierter Maßnahmen zur Datensicherheit ebenso wie für die Schaffung von Regelungen von so genannten Chipkartenverfahren, für Verfahren der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung sowie für die Normierung eines Datenschutzaudits.
Von den Anregungen und Kritikpunkten des Datenschutzbeauftragten zu anderen Teilen des Gesetzentwurfes, die zunächst immerhin 36 eng beschriebene Seiten umfassten, konnten schließlich nahezu alle einvernehmlich behandelt und gelöst werden. Deswegen hoffe ich, dass wir auch bei den letzten noch zu überwindenden Hürden gemeinsam diese erfolgreiche Zusammenarbeit fortsetzen und mit Blick auf den Gesetzentwurf auch zum Abschluss bringen können, und erwarte, dass wir – ob man das so rum oder so rum regelt – auch bei diesem vorliegenden Gesetzgebungsvorhaben das Ziel erreichen werden. Ich bitte Sie, meine Damen und Herren, den Bericht des Datenschutzbeauftragten und die Stellungnahme der Landesregierung hierzu zur Kenntnis zu nehmen. – Vielen Dank.
Also als Erstes möchte ich feststellen, dass die Arbeit des Datenschutzbeauftragten, seitdem es diese rot-rote Regierung gibt, einen anderen Stellenwert besitzt
und die Regierung anders mit dem Datenschützer umgeht als in den vergangenen Legislaturperioden, wo ich mich ausschließlich an Streitereien zwischen den Innenministern und dem Datenschützer erinnere, wobei der Datenschützer aus meiner Sicht in der Regel Recht hatte. Das will ich hier vorwegstellen.
Und wir waren seit eh und je der Meinung, dass wir im Land einen Datenschützer brauchen, der die Daten tatsächlich schützen kann, indem er nicht nur etwas feststellen, sondern auch durchsetzen kann. Und ich will an der Stelle sagen: Was das Gesetz anbetrifft, so gibt es nach meiner Meinung einen Dissenspunkt, und da appelliere ich an die Landesregierung und auch an die Fraktion der SPD, nach dem Motto zu verfahren wie ein Weitspringer. Manchmal, wenn man weite Sprünge machen will – die braucht man ja, um zu gewinnen –, dann muss man mal einen Schritt zurückgehen, Anlauf nehmen und dann springen.
Und deswegen sage ich, wenn das EU-Recht uns heute sagt, es braucht zur Kontrolle der Daten eine unabhängige Stelle, sowohl was die öffentlichen Organe anbetrifft wie die privaten, dann sollten wir dieses Recht umsetzen.
Ansonsten haben wir die Situation, dass wir relativ schnell ein Gesetz verabschieden und innerhalb kürzester Zeit dieses Gesetz wieder novellieren müssen. Das halte ich für falsch. Deswegen sollten wir lieber noch mal nachdenken und gemeinsam eine Lösung finden. Das wollte ich hier noch sagen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 3/2012, den Vierten Bericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Drucksache 3/1130 sowie die hierzu vorliegende Stellungnahme der Landesregierung auf Drucksache 3/1358 zur Kenntnis zu nehmen. Wer der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist die Beschlussempfehlung einstimmig angenommen.
Gemäß Paragraph 5 Absatz 2 unserer Geschäftsordnung benenne ich für die heutige Sitzung die Abgeordnete Frau Koburger zur Schriftführerin.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 12: Beratung der Unterrichtung durch den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern – Fünfter Bericht des Bürgerbeauftragten gemäß § 8 Absatz 7 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes des Landes MecklenburgVorpommern für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999, Drucksache 3/1232, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses, Drucksache 3/2010.
Unterrichtung durch den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern: Fünfter Bericht des Bürgerbeauftragten gemäß § 8 Absatz 7 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes des Landes MecklenburgVorpommern (Petitions- und Bürgerbeauf- tragtengesetz – PetBüG M-V) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 – Drucksache 3/1232 –
Das Wort zur Berichterstattung hat der Abgeordnete Herr Grams von der CDU-Fraktion. Bitte sehr, Herr Grams.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit Drucksache 3/2010 legt der Petitionsausschuss seine Beschlussempfehlung und den Bericht zum Fünften Bericht des Bürgerbeauftragten vor und kommt damit seinen Verpflichtungen aus der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit dem Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz nach.
Der Landtag hat den Bericht des Bürgerbeauftragten während seiner 45. Sitzung am 21. September 2000 beraten und ihn federführend an den Petitionsausschuss sowie zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur, den Sozialausschuss sowie den Ausschuss für Bau, Arbeit und Landesentwicklung überwiesen. Die mitberatenden Ausschüsse legten ihre Stellungnahmen bis zum 2. März 2001 dem Petitionsausschuss vor und empfahlen im Wesentlichen, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen. Lediglich gemäß des Votums des Ausschusses für Bau, Arbeit und Landesentwicklung sollte die Landesregierung gebeten werden, die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten zum Baurecht zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Beratungen im Petitionsausschuss wurde seitens der Bürgerbeauftragten betont, dass gerade die Möglichkeit ihrerseits, Petitionen auch mündlich entgegennehmen zu können, von den Bürgerinnen und Bürgern gern in Anspruch genommen wird. Dies zeigt sich darin, dass über die Hälfte der eingegangenen Eingaben an die Bürgerbeauftragte mündlich vorgetragen worden sind. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass der Petitionsausschuss gemäß Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz Petitionen nur schriftlich entgegennehmen kann.
An den Themen der Eingaben hat sich im Berichtszeitraum nichts Wesentliches geändert. Als problematisch wurde angesehen, dass sich die Behörden oft nicht an die vom Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz vorgegebenen Fristen zur Bearbeitung einer Eingabe halten würden.
Abgeordnete aller Fraktionen betonten, dass der Bericht über die Jahre inhaltlich besser geworden ist. Allerdings sollte für den nächsten Tätigkeitsbericht stärker berücksichtigt werden, dass die Probleme der behinderten Bürgerinnen und Bürger nicht ausschließlich im Sozialministerium angesiedelt sind, sondern je nach Problematik auch alle anderen Ministerien betreffen können. Dies ist im Tätigkeitsbericht nur ansatzweise im Zusammenhang mit dem barrierefreien Bauen und im Schulbereich hinsichtlich der behindertengerechten Ausstattung von Sonderschulen und der schulischen Integration behinderter Kinder deutlich geworden.