Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Artikel 10 unserer Landesverfassung räumt jedermann das Recht ein, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Von diesem Recht haben im Berichtszeitraum insgesamt 9.273 Bürgerinnen und Bürger Gebrauch gemacht und sich mit 491 Petitionen an den Petitionsausschuss gewandt.
Dass sich auch im Jahr 2000 so viele Menschen mit ihren Problemen an den Petitionsausschuss des Landtages wandten, zeigt meines Erachtens die große Bedeu
tung des Petitionsrechts für die noch immer junge Demokratie in unserem Bundesland. Die meisten Petenten haben, bevor sie sich an den Petitionsausschuss wenden, bereits vielfach aus ihrer Sicht alle möglichen Versuche unternommen, um ihre Angelegenheit zu klären. Dabei haben sie sich oft im Paragraphendschungel verlaufen, sind im Dickicht der Bürokratie hängen geblieben oder an unflexiblen, sich eng an ihre Zuständigkeiten klammernden Mitarbeitern der Verwaltung gescheitert, sind an der Bürokratie verzweifelt. In dieser Situation erscheint der Petitionsausschuss vielen Betroffenen als der letzte rettende Strohhalm, als die Institution, die alles möglich macht. Daher rührt bei dem einen oder anderen Petenten die Enttäuschung, wenn er merkt, dass der Petitionsausschuss nicht über allen Dingen steht und nicht per Anweisung die Probleme klären kann. Allerdings scheint es mir gerade eine große Errungenschaft zu sein, dass es niemanden mehr gibt, der sich über alle gesetzliche Regelungen sowie demokratische Strukturen und Verfahrensabläufe hinwegsetzen kann.
Vor diesem Hintergrund mussten auch im vergangenen Jahr die Mitglieder des Petitionsausschusses so manchem Petenten klar machen, dass es nicht seine Aufgabe ist, zum Beispiel Gerichtsurteile zu überprüfen beziehungsweise aufzuheben oder Beschlüsse, die einzelne Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung getroffen haben, zu verändern. Die Grenzen der Behandlung von Eingaben sind klar im Paragraphen 2 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes geregelt.
Dennoch konnte im Berichtszeitraum in 52 Fällen dem Anliegen der Petenten entsprochen werden. Damit waren circa 18 Prozent der Eingaben erfolgreich. Im Jahr 1999 waren es noch 24 Prozent der Eingaben. Zudem war es auch im Jahr 2000 so, dass darüber hinaus in vielen Fällen den Petenten auf die eine oder andere Weise geholfen werden konnte. Dies waren zum Beispiel die Vermittlung von gemeinsamen Aussprachen der Kontrahenten oder die Anregung von Kompromisslösungen. In einigen Fällen löste allein die Tatsache, dass ein Bürger sich an den Petitionsausschuss gewandt hat, Aktivitäten der Verwaltung aus, die am Ende zur Lösung des Problems führten oder die Situation des Petenten verbesserten. Dass ein solches Ergebnis des Petitionsverfahrens durchaus auf Zustimmung bei den Petenten trifft, ist den Zahlen der Statistik nicht zu entnehmen, wird aber durch die beim Petitionsausschuss eingehenden Rückmeldungen der Petenten deutlich. Zudem gelingt es dem Petitionsausschuss, in einer Reihe von Fällen durch seine Arbeit Entscheidungen der Verwaltungen für die Bürgerinnen und Bürger transparenter und damit nachvollziehbarer zu machen, auch wenn dem eigentlichen Anliegen der Petenten nicht abgeholfen werden konnte. Das hilft, die Akzeptanz rechtsstaatlicher Entscheidungen bei den Bürgerinnen und Bürgern zu erhöhen.
Überhaupt sagen die Statistiken, die sich im dritten Teil des Tätigkeitsberichtes des Petitionsausschusses befinden, nicht alles aus. So ist den Statistiken zu entnehmen, dass die Anzahl der eingegangenen Eingaben im Berichtszeitraum leicht rückgängig war. Allerdings muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Komplexität der Eingaben erheblich zugenommen hat. Häufig schilderten die Petenten sehr komplex Sachverhalte, so dass die Bemühungen des Petitionsausschusses, den Bürgerinnen und Bürgern bei der Lösung der Probleme behilflich zu sein, umfangreichere Recherchen und intensive Detailarbeit erforderten. Damit erklärt
sich auch die Frage, warum die Anzahl der Fälle, in denen dem Anliegen der Bürgerinnen und Bürger in vollem Umfang entsprochen werden konnte, um etwa sechs Prozent rückläufig war. Bei der Komplexität der Anliegen gelang es oftmals nur in Teilbereichen, Erfolge im Sinne der Petentinnen und Petenten zu erzielen.
Bedauerlich erscheint mir in diesem Zusammenhang, dass im Berichtszeitraum nur in zwei Fällen Petenten zu Ausschussberatungen eingeladen wurden, um zu ihrem Anliegen persönlich Stellung nehmen zu können. Auch sollte die Möglichkeit, vor Ort Gespräche mit Betroffenen zu führen, stärker genutzt werden. Sicherlich ist der Zeitfonds der Abgeordneten sehr begrenzt und stehen Termine oft im Vordergrund. Wenn es das Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz schon ausschließt, dass dem Petitionsausschuss Petitionen auch mündlich übermittelt werden können beziehungsweise der Ausschuss Sprechtage durchführt, sollte von diesen Möglichkeiten meines Erachtens stärker Gebrauch gemacht werden. Nach meinen Erfahrungen fällt es vielen Petenten, die sich in der Regel in einer für sie schwierigen Lebenssituation befinden, schwer, ihr Anliegen sachlich, auf das Wesentliche beschränkt und möglichst emotionslos schriftlich darzulegen. In einigen Fällen stellt sich erst im Verlauf des Petitionsverfahrens heraus, worum es dem Petenten tatsächlich geht, und manchmal ist es für die Entscheidung über eine Petition sehr zweckdienlich, sich ein Bild über die Persönlichkeit des Petenten machen zu können.
Was die Schwerpunkte der Eingaben betrifft, so muss auch für das Berichtsjahr 2000 festgestellt werden, dass sich viele Eingaben, die beim Petitionsausschuss eingegangen sind, mit der Gebühren- und Beitragserhebung von Kommunen befassen. Offensichtlich sind vor Ort immer noch nicht in allen Fällen geeignete Maßnahmen ergriffen worden, um die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig über die Vorhaben der Kommune zu informieren und Gebühren- und Beitragsentscheidungen für die Einwohnerinnen und Einwohner transparent und nachvollziehbar zu machen.
Als Eingabenschwerpunkte haben sich auch 2000 der Sozial- und Justizbereich herausgestellt. Die Eingaben befassten sich im Wesentlichen mit Fragen im Zusammenhang mit der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente und den vielfältigen Fragen, die für Sozialhilfeempfänger eine Rolle spielen. Neben den Beschwerden über den Maßregelvollzug gingen vermehrt Beschwerden über die Arbeit der Grundbuchämter ein. Auch die schlechte Personalsituation bei Gerichtsvollziehern wurde kritisiert. Hier ist dringender Handlungsbedarf gegeben. Die Eingaben von Strafgefangenen befassen sich häufig mit den Haftbedingungen beziehungsweise den Verhaltensweisen von Mitarbeitern im Strafvollzug. Außerdem standen Forderungen nach Gewährung von Haftvergünstigungen, Bitten zur Durchführung von therapeutischen Maßnahmen sowie Gnadengesuche im Mittelpunkt der Petitionen von Strafgefangenen. Einzelheiten zu den verschiedenen Themen entnehmen Sie bitte dem vorliegenden Tätigkeitsbericht.
An dieser Stelle ist es mir ein Bedürfnis, den Mitgliedern des Petitionsausschusses dafür zu danken, dass wir gemeinsam – in der Regel über alle Parteigrenzen hinweg – die Suche nach Lösungen für die konkreten, an uns herangetragenen Anliegen der Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt gestellt haben. Die Ausschussmitglieder haben der Versuchung widerstanden, Bürgeranliegen für eine eigene Profilierung oder für die Durchsetzung partei
politischer Interessen zu benutzen. Solange die Mitglieder des Petitionsausschusses auf dieser Basis zusammenarbeiten, wird der Petitionsausschuss erfolgreich seine von der Verfassung vorgegebenen Aufgaben erfüllen können, auch wenn er nicht in der Lage ist, alle Probleme, die zu Eingaben führten, sofort und für immer zu lösen.
Ein besonderer Dank gilt an dieser Stelle auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesregierung, die den Petitionsausschuss aktiv bei der Suche nach Lösungen für die Bürgerinnen und Bürger unterstützt haben. Immerhin 491-mal wandte sich der Petitionsausschuss im Berichtszeitraum mit Stellungnahmeersuchen an die Landesregierung. Am häufigsten wurde dabei das Innenministerium zu Eingaben, die dessen Geschäftsbereich betreffen, um Stellungnahme gebeten. In der Regel wurde dem Petitionsausschuss kompetent und in einem angemessenen Zeitraum Auskunft erteilt. Auch die 76 Beratungen des Petitionsausschusses, die er gemeinsam mit Regierungsvertretern und Vertretern anderer Behörden und Einrichtungen durchführte, waren in den meisten Fällen von dem Bemühen gekennzeichnet, Lösungsmöglichkeiten für das von den Petenten aufgeworfene Problem zu finden.
Ich denke, wenn es uns gelingt, die gute Zusammenarbeit weiter zu festigen und an der einen oder anderen Stelle auszubauen und bei der Auslegung der gesetzlichen Regelung den vorhandenen Spielraum zu nutzen, wird es auch in Zukunft gelingen, den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes zu zeigen, dass wir Politiker ihre Anliegen durchaus ernst nehmen und auf diese Weise das verfassungsmäßig verbriefte Petitionsrecht unbürokratisch mit Leben erfüllen.
Ohne die fleißige Arbeit der Mitarbeiterinnen des Sekretariates des Petitionsausschusses wäre eine erfolgreiche Arbeit der Mitglieder des Petitionsausschusses nicht möglich. Dafür gebührt ihnen Dank und Anerkennung.
Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete, ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und bitte Sie, dem Tätigkeitsbericht Ihre Zustimmung zu geben und ihn in den Fraktionen auszuwerten. – Danke sehr.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Redezeit von bis zu fünf Minuten für jede Fraktion vereinbart. Mir wurde eben mitgeteilt, dass von keiner Fraktion Redezeit beansprucht wird.
Im Rahmen der Berichterstattung ist beantragt worden, dem Tätigkeitsbericht des Petitionsausschusses auf Drucksache 3/1929 zuzustimmen. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit wurde dem Tätigkeitsbericht des Petitionsausschusses auf Drucksache 3/1929 einstimmig zugestimmt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 11: Beratung der Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz – Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauf
tragten für den Datenschutz gemäß § 29 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 3/1130, und Unterrichtung durch die Landesregierung – Stellungnahme zum Vierten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 29 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 3/1358, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses, Drucksache 3/2012.
Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz: Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 29 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (DSG MV) – Drucksache 3/1130 –
Unterrichtung durch die Landesregierung: Stellungnahme zum Vierten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 29 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (DSG MV) – Drucksache 3/1358 –
Entschuldigung bitte. Das Wort zur Berichterstattung hat der Vorsitzende des Petitionsausschusses Herr Grams.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Auf Drucksache 3/2012 liegen Ihnen nunmehr die Beschlussempfehlung und der Bericht des Petitionsausschusses zum Vierten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und zur dazugehörigen Stellungnahme der Landesregierung vor. Damit kommt der Petitionsausschuss seinem Auftrag entsprechend Artikel 35 Absatz 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Paragraph 14 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes nach.
Der Landtag hat die beiden Unterrichtungen während seiner 44. Sitzung am 20. September 2000 beraten und federführend an den Petitionsausschuss sowie mitberatend an den Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Wirtschaftsausschuss, den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur, den Sozialausschuss sowie den Umweltausschuss überwiesen. Die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse lagen dem Petitionsausschuss bis zum 2. März 2001 zur Beratung vor. Alle mitberatenden Ausschüsse haben im Wesentlichen empfohlen, die Unterrichtungen zur Kenntnis zu nehmen. Der Petitionsausschuss hat die Unterrichtungen in seinen Sitzungen am 21. Februar und 21. März 2001 beraten und die vorliegende Beschlussempfehlung beschlossen.
Im Rahmen der Beratungen des Petitionsausschusses wurde festgestellt, dass zunehmend der Rat des Landesbeauftragten für Datenschutz gesucht wird und die Arbeit Anerkennung findet. In den Diskussionen zum Daten
schutzbericht wurde deutlich, dass vorgesehen ist, das Gesetz zum Schutz des Bürgers beim Umgang mit Daten, sprich Landesdatenschutzgesetz, noch in diesem Jahr zu novellieren.
Seitens der Landesregierung wurde unterstrichen, das neue Landesdatenschutzgesetz, mit dem die datenschutzrechtlichen Kritikpunkte beseitigt werden sollen, befindet sich in der vorparlamentarischen Beratung. Zwischenzeitlich ist die Novelle des Landesdatenschutzgesetzes der Staatskanzlei zugeleitet worden, so dass davon auszugehen ist, dass sich auch der Landtag demnächst damit beschäftigen wird. Allerdings sind sowohl das Sicherheits- und Ordnungsgesetz als auch das Landesverfassungsschutzgesetz aus der Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes ausgeklammert worden.
Im Rahmen der Beratungen hat die Fraktion der CDU beantragt, die Landesregierung aufzufordern, dem Petitionsausschuss bis zum 30. Juni 2001 schriftlich zu berichten, welche Landesgesetze aufgrund der EG-Datenschutzrichtlinie einer Novellierung bedürfen, so schnell wie möglich ein Gesetz zur Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes unter Beachtung der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG in den Landtag einzubringen, um das unbefriedigende Nebeneinander von Richtlinie und Landesdatenschutzgesetz zu beenden und die Novellierung des Melderechtsrahmengesetzes im Interesse des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu unterstützen. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes lehnten die Koalitionsfraktionen diesen Antrag ab und beantragten ihrerseits, den Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten sowie die hierzu vorliegende Stellungnahme der Landesregierung zur Kenntnis zu nehmen. Diesem Antrag stimmte der Ausschuss während seiner 49. Sitzung am 21. März 2001 zu.
Gestatten Sie mir an dieser Stelle, mich herzlich für die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und dem Landesdatenschutzbeauftragten zu bedanken
und dem Wunsch Ausdruck zu verleihen, dass sich diese auch in Zukunft so fortsetzen möge, im Interesse des Datenschutzes. – Danke.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 30 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit der Drucksache des Petitionsausschusses kommen der Bericht des Landesdatenschutzbeauftragten und die Antwort der Regierung verfahrensmäßig zum Abschluss. Wieder einmal sollen und müssen wir etwas zur Kenntnis nehmen, ohne vielleicht genau zu wissen, ob wir an Erkenntnis gewonnen haben.
Ich will mich zu der Stellungnahme nur kurz äußern, denn meine Fraktion hat bereits anlässlich der ersten Beratung im Plenum im September des vergangenen Jahres gesagt, welche Erkenntnisse sie aus dem Bericht des Datenschutzbeauftragten und der Antwort der Landesregierung gezogen hat. Erstaunlich finde ich aber zunächst erst einmal den immensen Zeitraum, bis wir, wie man so sagt, zu Potte kommen. Es vergeht sage und schreibe ein halbes Jahr, ehe wir die Stellungnahme abschließend beraten können. Dazu kommt die Dürftigkeit der Aussage, auf den Seiten stehe nichts weiter als Selbstverständlichkeiten, und über den Verfahrensablauf dann die Aussage, wir nehmen zur Kenntnis. Dies, meine Damen und Herren, hätte uns wahrlich auch schon nach drei Tagen einfallen können. So weit zum Formellen.
Um aber zur Sache zu kommen – aus unserer Sicht bleiben im Wesentlichen zwei Probleme bestehen, die mit der Novellierung des Datenschutzgesetzes einer Klärung zugeführt werden sollten:
Da ist zum einen die konträre Rechtsauffassung zur Einbeziehung der Notare in die Datenschutzkontrolle seitens des Landesdatenschutzbeauftragten. Wir gehen davon aus, dass Notare im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes öffentliche Stellen sind und somit selbstverständlich der Datenschutzkontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegen. Aus unserer Sicht können weder Berufsgeheimnis noch die Dienstaufsicht dem Kontrollrecht des Datenschutzbeauftragten entgegengehalten werden. Es ist die alleinige Verfassungsinstitution des Datenschutzes. Daran ist überhaupt nichts zu deuteln. Es entspricht der Ausgestaltung der Kontrollbefugnis des Datenschutzbeauftragten in der Verfassung, dass sich jeder an ihn wenden kann, der meint, er sei in seinem Recht auf Schutz der persönlichen Daten verletzt worden, auch wenn der Notar dafür in Betracht kommt. Und das Landesdatenschutzgesetz, das das Nähere regelt, legt eindeutig fest, dass ausnahmslos alle öffentlichen Stellen der Datenschutzkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten unterliegen, also auch der Notar. Ich verstehe ehrlich gesagt die Rechtsauffassung der Regierung nicht, wenn ich Paragraph 24 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes lese. Dort ist ausdrücklich festgelegt, dass sich das Kontrollrecht des Bundesdatenschutzbeauftragten ausdrücklich auch auf persönliche Daten in einem Berufs- und Amtsgeheimnis bezieht, soweit es sich jedenfalls um öffentliche Stellen handelt. Das aber ist bei Notaren der Fall. Ich denke, dass überhaupt kein Grund vorliegt, in Mecklenburg-Vorpommern diesbezüglich eine Extrawurst zu braten.
Das zweite und noch ernstere Problem ist die adäquate Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie im Landesdatenschutzgesetz. Ich denke, wir werden gründlicher, als bisher geschehen, darüber nachdenken müssen, ob die bei uns bestehende Trennung der Datenschutzkontrolle bei öffentlichen Stellen und bei privaten angesichts der Europäischen Datenschutzrichtlinie letztendlich Bestand hat, denn ein Blick in den Text der Richtlinie zeigt, dass dort eben bewusst und gewollt kein Unterschied gemacht wird zwischen der Kontrolle im öffentlichen Bereich und im privaten Bereich. Es sollte – so verstehe ich den Text – im Namen des betroffenen Bürgers durch eine völlig unabhängige Kontrollstelle eine Überprüfung möglich sein, ob das Recht auf persönliche Daten verletzt worden ist, und zwar durch anlassbezogene wie auch durch vorbeugende Kontrollen. Und, meine Damen und Herren, es gehört doch wohl nicht allzu viel an Vorstellungskraft