Im Weiteren erfolgt eine Zuständigkeitsvereinbarung für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe erhalten. Wir streichen die Übergangsvorschriften, die durch das Hessische OFFENSIV-Gesetz geschaffen worden sind.
Insofern werden durch diesen Gesetzentwurf Anpassungen an bundesgesetzliche Regelungen, Zuständigkeitsvereinfachungen für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten und eine Bereinigung der Regelungen, bedingt durch das Hessische OFFENSIV-Gesetz, vorgenommen. – Ich erwarte eine spannende Beratung des Gesetzentwurfes.
Danke, Herr Minister Grüttner. – Ich eröffne die Beratung. Die vereinbarte Redezeit ist siebeneinhalb Minuten. Als Erste hat sich Frau Gnadl für die SPD-Fraktion zu Wort gemeldet.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Grüttner, ob wir am Ende wirklich spannende Debatten im Anschluss an die heutige erste Lesung haben werden, bleibt abzuwarten. Dieses Gesetz wirkt auf den ersten Blick nicht ganz so konfliktträchtig. Aber wir werden das sicherlich im Ausschuss noch beraten. Wir werden zu diesem Gesetz sicher auch noch eine Anhörung haben, wo wir abwarten können, ob noch Änderungsbedarf besteht oder nicht.
Es ist ein neuerliches Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum SGB XII. Es setzt Änderungen des Bundesrechts zum Teilhabegesetz, in der Pflegeversicherung und beim SGB VIII um. Damit werden weitere gesetzliche Vorschriften und Verordnungen bereinigt.
Ich will in dieser ersten Lesung nur wenige Punkte aus dem Gesetz herausgreifen. Es ist durchaus interessant, dass eine Anpassung an eine seit 2001 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erfolgt – Sie haben das schon erwähnt. Wir haben uns natürlich schon gefragt, warum das eigentlich so lange gedauert hat. Aber das ist sicherlich auch etwas, worüber wir noch im Ausschuss diskutieren können.
Was den Inhalt betrifft, sehen wir den Punkt durchaus positiv, dass die Einschränkung, dass bisher nur ambulante Hilfen zur Sesshaftmachung geleistet werden durften, jetzt fällt. Das erscheint uns durchaus sinnvoll.
Die weitere Regelung, wonach Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen in der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers verbleiben, auch wenn sie über 65 Jahre alt sind, jedoch längstens bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze, ist ein weiterer inhaltlicher Punkt, der uns durchaus sinnvoll erscheint, der auch von den Kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagen wurde.
Ein Punkt, der in diesem Gesetzentwurf noch nicht aufgegriffen worden ist, der aber im Zuge der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in den nächsten Wochen und Monaten eine Rolle spielen wird, betrifft die Bestimmung der Träger der Eingliederungshilfe. Dies wird mit diesem Gesetzentwurf noch nicht geregelt. An dieser Stelle möchte ich für die SPD-Fraktion deutlich machen, dass wir ganz klar hinter der Leistungsfähigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes stehen, dass wir davon überzeugt sind, dass die Leistungen für Menschen mit Behinderungen landesweit gleichermaßen gelten müssen
und dass diese Leistungen nicht von der Kassenlage der jeweiligen Kreise bzw. kreisfreien Städte abhängig sein dürfen. Aus unserer Sicht sind unterschiedliche Strukturen für
Menschen mit Behinderungen unzumutbar. Der LWV garantiert an dieser Stelle eine sehr hohe Fachlichkeit und eine angemessene Qualität. Das haben die Menschen mit Behinderungen auch verdient.
Das will ich zumindest an dieser Stelle schon einmal im Vorgriff auf das, was wir in den nächsten Monaten an Debatten zu erwarten haben, für die SPD-Fraktion deutlich machen. Für uns ist dieser Punkt sehr wichtig. Jetzt freuen wir uns auf die – wie es Herr Minister Grüttner gesagt hat – spannende Beratung dieses Gesetzentwurfs im Sozialund Integrationspolitischen Ausschuss.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Hessische Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch XII regelt die Zuständigkeit der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers. Die örtlichen Träger sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Der überörtliche Träger ist der Landeswohlfahrtverband Hessen. Er kann Aufgaben an die örtlichen Träger gegen Kostenerstattung delegieren.
Die Überarbeitung des Ausführungsgesetzes erfolgt aufgrund des Bundesteilhabegesetzes und des Pflegestärkungsgesetzes. Beide Gesetze stärken die soziale Sicherheit der Bevölkerung. Durch das Bundesteilhabegesetz werden in mehreren Stufen von 2018 bis 2022 die Eingliederungshilfen aus der Sozialhilfe herausgelöst. Somit entwickelt sich ein eigenständiger Rechtsanspruch. Eingliederungshilfen sind Assistenzen zur Teilhabe am Leben, an der Gemeinschaft, an der Ausbildung und am Arbeitsleben.
Daher sind auch die Ausführungsgesetze auf Länderebene von praktischer Bedeutung. Die Hilfen sollen schnellstmöglich bei den Menschen ankommen. Es ist zu erwarten, dass im Rahmen der Realisierung des Bundesteilhabegesetzes und der Auswertung der Erfahrungen in den Modellregionen weitere Änderungen des Ausführungsgesetzes sinnvoll werden. Im Moment werden im Einzelnen folgende Änderungen vorgenommen: Der überörtliche Träger Landeswohlfahrtsverband erhält eine umfassende Zuständigkeit im Bereich des betreuten Wohnens. Die bisherige Einschränkung auf nicht sesshafte Personen entfällt. Vielmehr wird der LWV für alle Personen in besonderen Lebenslagen im Sinne des § 67 SGB XII wie Obdachlose, Haftentlassene und Suchtkranke im betreuten Wohnen zuständig. Folgerichtig wird auch die Delegation an die örtlichen Träger der Sozialhilfe im neuen § 4a gegen Kostenerstattung ermöglicht.
Personen, die vom überörtlichen Träger Eingliederungshilfe in einer Behindertenwerkstatt erhalten, bekommen diese auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres von ihm. Das ist ein Bürokratieabbau.
Die Regelung zur Errichtung eines Zweckverbandes zur Organisation von Sozialhilfe und Eingliederungshilfe entfällt, da keine Notwendigkeit mehr besteht. Die Trennung von Eingliederungshilfe und Sozialhilfe im Bundesteilha
Die Neuregelungen im Bundesteilhabegesetz hinsichtlich der Zeiträume für Nachweis und Mittelbedarf erfordern entsprechende Änderungen in den Ausführungsgesetzen auf Länderebene. Das haben wir somit getan.
Das weitere Vorgehen kurz zusammengefasst: Wir freuen uns – wie es Vorredner bereits gesagt haben – mit großer Spannung auf die Beratung des Gesetzentwurfs im Ausschuss einschließlich der Anhörung betroffener Experten. Im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes wird es auch im Ausführungsgesetz zu Anpassungen kommen.
Zu diesem Thema ist auch ein Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Geschäftsgang, der in der letzten Ausschusssitzung beraten wurde. Dieser war notwendig und dringlich, da der Bundestag am 23. Dezember 2016 im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes eine Entlastung für Länder und Kommunen beschlossen hat. Somit wird zwischen 2017 und 2019 eine Pauschale geleistet. Der Fraktionsgesetzentwurf regelt den Zahlungsfluss. Daher kann dieser schneller beraten und verabschiedet werden, damit die Träger schnell die Mittel erhalten.
Noch einmal zusammengefasst: Wir freuen uns auf die Beratung im Detail im Ausschuss und werden auch die Ausführungsgesetze entsprechend den Erfahrungen bei der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes weiterentwickeln und bei den Ausführungsgesetzen im Landtag am Ball bleiben. – Vielen Dank.
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Vielleicht sage ich es noch einmal für die wenigen Zuschauer, die wir heute haben: Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, dass der Sozialhilfe in Hessen mehr Geld zur Verfügung stehen soll. Deswegen müssen wir hier im Landtag organisieren, dass dieses Geld auch ausgezahlt werden kann. Da dabei Fristen zu beachten sind, muss alles relativ schnell gehen.
Hierbei geht es nicht um eine grundsätzliche politische Entscheidung, sondern vor allem darum, formale Voraussetzungen zu schaffen. Deshalb ist das auch nicht sehr umstritten. Wir haben auf den ersten Blick keine Fehler in der Umsetzung gesehen. Dem wird noch eine Anhörung folgen. Dann kann man noch einmal schauen, ob vielleicht etwas formal nicht optimal gelaufen ist. Dann wird der Hessische Landtag dies nachbessern. Im Übrigen freuen wir uns natürlich, dass wir einen Zuschuss vom Bund bekommen. – Herzlichen Dank.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Es scheint kein hoch umstrittener Gesetzentwurf zu sein, mit dem wir uns zu beschäftigen haben.
Herr Rock, nur noch einmal an Ihre Adresse: Wir bekommen keine Geschenke vom Bund, sondern das ist Teil der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern, wie das Bundesteilhabegesetz umgesetzt wird.
Im Grunde genommen geht es aus meiner Sicht um vier Regelungskreise. Wir nehmen eine Anpassung in der Folge des Bundesteilhabegesetzes vor, damit wir die technischen Voraussetzungen schaffen können. Dies betrifft die Quartalszahlungen und all das, was der Minister vorgetragen hat.
Außerdem nehmen wir eine Gesetzesbereinigung im Bereich der Grundsicherung vor für die Menschen, die bisher in Werkstätten tätig gewesen sind und die jetzt das Rentenalter erreichen. An dieser Stelle wollen wir die Zuständigkeit beim Landeswohlfahrtsverband bündeln. Auch das ist sicher sinnvoll.
Last, but not least werden wir uns mit der sogenannten Nichtsesshaftenhilfe beschäftigen. Hier wird hinsichtlich der Bezeichnung der Fachkonferenz für Wohnungslose gefolgt. Wir werden auch hier eine Zusammenführung der
Aufgaben beim Landeswohlfahrtsverband haben, um mehr Transparenz und Stringenz in die Ausführung zu bringen. Das ist der Bereich, den wir zu regeln haben.
Wir haben noch keine endgültige Anpassung an das Bundesteilhabegesetz, was die Eingliederungshilfe angeht. Darauf haben Kollegin Gnadl und der Herr Minister hingewiesen. Dieses Vorhaben wird uns noch länger begleiten, weil längst noch nicht alle Vorschläge und Vorstellungen – auch der kommunalen Gebietskörperschaften – abgehakt sind. Ich glaube, da haben wir noch einiges vor uns. Wir scheinen aber auf dem Weg zu sein, uns in einer Anhörung schlau zu machen. Dann werden wir das Gesetz hoffentlich in großem Einvernehmen verabschieden können.
Danke, Frau Erfurth. – Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit sind wir am Ende der ersten Lesung angelangt.
Wir überweisen den Gesetzentwurf zur Vorbereitung der zweiten Lesung an den Sozial- und Integrationspolitischen Ausschuss.
Meine Damen und Herren, das ist das Ende des heutigen Beratungstages. Mir bleibt nur noch, Ihnen einen wunderschönen Abend zu wünschen. Wir sehen uns morgen früh um 9 Uhr wieder.