Verehrte Kolleginnen und Kollegen, wir sind für alle älteren Menschen da. Mein Respekt vor der Lebensleistung älterer Menschen und der gebührenden Fürsorge für sie ließen mich meine Worte ohne kabarettistische Einlage finden. Mein Respekt vor der Lebensweisheit meiner Großmutter ließ mich deren Satz „Hochmut kommt vor dem Fall“ verinnerlichen.
Wir unterstützen die Menschen und helfen den Menschen in jeder Lebenslage und bei jeder Lebenswirklichkeit. Lassen Sie uns diesen Weg gemeinsam gehen. Denn nur gemeinsam und generationenübergreifend sowie überparteilich wird es uns gelingen, diese Gesellschaft sogar noch besser zu gestalten, als es uns jetzt schon gelingt. – Danke schön.
Frau Klaff-Isselmann, danke. – Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Regierungserklärung entgegengenommen und besprochen.
Den Dringlichen Antrag der Regierungsfraktionen überweisen wir dem Sozial- und Integrationspolitischen Ausschuss. – Das machen wir so. Damit sind diese beiden Tagesordnungspunkte erledigt.
Mit Ablauf des 29. Mai 2017 verzichtet Herr Abg. Jürgen Lenders auf sein Amt als Schriftführer. Mit der Ihnen vorliegenden Drucks. 19/4925 schlägt die Fraktion der FDP Herrn Abg. Dr. Frank Blechschmidt für die Nachwahl vor.
Wenn sich kein Widerspruch erhebt, bitte ich, über diesen Wahlvorschlag abzustimmen. Wird der Wahl durch Handzeichen widersprochen? – Das ist nicht der Fall. Wer dem Wahlvorschlag zustimmt, den bitte ich nun um das Handzeichen. – Das sind die Mitglieder des gesamten Hauses. Damit verzichten wir auf die Gegenprobe und die Frage nach Stimmenthaltungen. Ich stelle damit fest, dass Herr Abg. Dr. Frank Blechschmidt als Schriftführer des Hessischen Landtags gewählt wurde. Ihnen alles Gute bei dieser Aufgabe.
Herr Florian Rentsch hat mit Ablauf des 17. Mai 2017 auf sein Mandat als Abgeordneter des Hessischen Landtags verzichtet. Somit scheidet er auch als Mitglied des Hauptausschusses aus. Ferner hat Herr Abg. René Rock mit Ablauf des 29. Mai 2017 sein Amt als stellvertretendes Mitglied des Hauptausschusses niedergelegt.
Nach § 6 Abs. 2 unserer Geschäftsordnung werden die ordentlichen sowie alle stellvertretenden Mitglieder des Hautpausschusses durch den Hessischen Landtag gewählt. Mit der Ihnen vorliegenden Drucks. 19/4926 schlägt die Fraktion der FDP Herrn Abg. René Rock als Mitglied sowie Herrn Abg. Wolfgang Greilich als stellvertretendes Mitglied des Hauptausschusses vor.
Widerspricht jemand der Wahl durch Handzeichen? – Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Abstimmung. Wer
dem Wahlvorschlag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Es handelt sich wiederum um die Mitglieder des gesamten Hauses ohne Gegenstimmen und ohne Enthaltungen. Ich stelle fest, dass damit Herr Abg. René Rock als Mitglied sowie Herr Abg. Wolfgang Greilich als stellvertretendes Mitglied des Hauptausschusses gewählt wurden.
Wie Sie wissen, hat Herr Abg. René Rock mit Ablauf des 29. Mai 2017 auf seine Mitgliedschaft in der Landespersonalkommission verzichtet. Ferner hat Herr Abg. Wolfang Greilich mit Ablauf des 29. Mai 2017 auf seine stellvertretende Mitgliedschaft verzichtet.
Nach § 99 Hessisches Beamtengesetz vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016, wählt der Hessische Landtag sieben Mitglieder und sieben stellvertretende Mitglieder für die Landespersonalkommission nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Nach § 99 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz tritt der gewählte Stellvertreter für den Rest der Amtszeit an die Stelle des Mitglieds, sobald ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus der Landespersonalkommission ausscheidet.
Da der Abg. Wolfgang Greilich auf seine stellvertretende Mitgliedschaft verzichtet hat, ist sowohl ein Mitglied als auch ein stellvertretendes Mitglied nachzuwählen. Der Wahlvorschlag der Fraktion der FDP, Drucks. 19/4927, liegt Ihnen vor. – Weitere Vorschläge werden nicht gemacht.
Widerspricht jemand der Wahl durch Handzeichen? – Das ist nicht der Fall. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Wahlvorschlag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist wiederum das gesamte Haus. Keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen. Damit ist der Abg. Dr. Frank Blechschmidt als Mitglied sowie der Abg. Wolfgang Greilich als sein stellvertretendes Mitglied in die Landespersonalkommission gewählt.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik – Drucks. 19/4880 –
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf heute den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in den Hessischen Landtag einbringen.
Ja, ich muss wohl etwas ausführen, worum es dabei geht. Sie haben sicherlich schon den ganzen Tag darauf gewartet.
Mit dem Gesetzentwurf sollen die vom Deutschen Institut für Bautechnik wahrzunehmenden Aufgaben an die aktuellen Erfordernisse angepasst werden. Änderungen im Aufgabenbereich des Deutschen Instituts für Bautechnik haben sich beispielsweise daraus ergeben, dass die EU-Bauproduktenrichtlinie durch die EU-Bauproduktenverordnung ersetzt worden ist. Damit – es wird dann für diejenigen, die bauen, sehr spannend – ist die Erteilung von europäischen technischen Zulassungen für Bauprodukte, für die es keine Normen gibt, sogenannte ungeregelte Bauprodukte, entfallen. Stattdessen sind die Eigenschaften ungeregelter Bauprodukte jetzt durch europäische technische Bewertungen nachzuweisen, die vom DIBt erteilt werden. In diesem Zusammenhang sind Produktprüfungen durch unabhängige Dritte erforderlich. Aufgabe des DIBt ist es, diese Drittstellen anzuerkennen oder zu notifizieren, wie das in der Fachsprache heißt. Die genannten Aufgaben wurden dem DIBt bereits durch das Bauproduktengesetz zugewiesen und werden vom DIBt schon wahrgenommen. Mit den Änderungen wird das Abkommen an geltendes Recht angepasst.
Ein weiterer Anlass zur Änderung des Abkommens ergab sich aus der Energieeinsparverordnung, der sogenannten EnEV. Gemäß EnEV sind Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen zu registrieren und zu kontrollieren. Die EnEV weist dem DIBt vorläufig die Aufgaben als Registrier- und Kontrollstelle von Energieausweisen sowie für Inspektionsberichte zu. Die Aufgaben werden vom DIBt bereits wahrgenommen. Mit den Änderungen wird das Abkommen auch hier an geltendes Recht angepasst.
Ich freue mich auf die Ausschussberatungen, wo wir das sicherlich noch vertiefen werden. Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin gespannt darauf, wie wir das diskutieren werden und wie es dann in der zweiten Lesung weitergeht. – Vielen Dank.
Danke, Herr Minister, für die Einbringung. – Nachdem wir das mit Amüsement zur Kenntnis genommen haben, muss ich Ihnen bedauerlicherweise mitteilen, dass unsere Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen vereinbart haben, heute keine Aussprache zu diesem Gesetzentwurf durchzuführen.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zur Aufhebung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Drucks. 19/4895 –
Ich erteile Herrn Sozialminister Grüttner das Wort. – Sie haben jetzt eine hohe Latte gelegt, was das Amüsement anbelangt.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich freue mich, das eben mit der Tagesordnung aufgerufene Gesetz durch die Hessische Landesregierung einbringen zu können.
Die Bundesregierung hat mit den vorgenommenen Änderungen bei den Nachweis- und Abrufregelungen des SGB XII vom 21. Dezember 2015 eine Anpassung der Regelungen im Landesrecht erforderlich gemacht. Betroffen sind hierbei im Einzelnen Termine für Quartalsabrufe, die Abrufzeiträume, die eingeführte Jahresrevisionsklausel sowie die Nachweispflichten.
Ferner muss eine Gesetzesbereinigung erfolgen, indem die Vorschriften der Verordnung über die Zuständigkeiten für den Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vollständig in das Hessische Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch überführt werden. Das sind die Zuständigkeiten zum Mittelabruf, zum Erstattungsverfahren, zur Nachweisprüfung und der Aufsicht im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung.
Gleichermaßen wird die seit dem Jahr 2001 ausstehende Anpassung an die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vorgenommen sowie eine Regelung zur sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aufgenommen.
Der LWV Hessen ist bisher nur für die stationären und teilstationären Leistungen nach § 67 SGB XII und für die ambulanten Hilfen zur Sesshaftmachung für den Personenkreis der sogenannten Nichtsesshaften sachlich zuständig gewesen, wenn diese ambulante Leistung der Sesshaftmachung gedient hat. Im Rahmen des Delegationsbeschlusses des LWV sind diese Leistungen auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe delegiert worden.
Das Änderungsgesetz sieht eine Erweiterung der sachlichen Zuständigkeiten des LWV um das komplette betreute Wohnen vor. Durch diese Gesetzesänderung ist im Übrigen der seit längerer Zeit von vielen Verbänden bemängelte Begriff des „Nichtsesshaften“ nunmehr endgültig aus dem Gesetzestext entfernt worden. Das liegt im Interesse der Landesregierung und entspricht auch dem Vorschlag der Hessischen Fachkonferenz für Wohnsitzlose.
Im Weiteren erfolgt eine Zuständigkeitsvereinbarung für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe erhalten. Wir streichen die Übergangsvorschriften, die durch das Hessische OFFENSIV-Gesetz geschaffen worden sind.