Es ist im Koalitionsvertrag niedergelegt. Deswegen sage ich: Ein Abgeordneter, der so lange für Bibliotheken kämpft wie Herr Lenz und der am Ende sehen kann, dass von den Fraktionen von FDP und CDU dazu ein Gesetzentwurf eingebracht wird, kann stolz darauf sein, dass man mit diesem Gesetzentwurf die Bibliotheken voranbringt. Denn der Gesetzentwurf dient dazu, die Bibliotheken in ihrer Bedeutung als Einrichtungen für Bildung, Wissenschaft, Information und Kultur ausdrücklich anzuerkennen und zu stärken. Es ist nicht nur die Anerkennung, die eine Rolle spielt, sondern die Landesregierung gibt auch viel Geld in diesen Bereich. Wir in Hessen sind auf einem guten Weg.
Vielen Dank, Frau Staatsministerin Kühne-Hörmann. – Meine Damen und Herren, ich stelle fest, dass die erste Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Hessisches Bibliotheksgesetz stattgefunden hat.
Zur Vorbereitung der zweiten Lesung soll der Gesetzentwurf dem Ausschuss für Wissenschaft und Kunst überwiesen werden. – Kein Widerspruch, dann so beschlossen.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG – Drucks. 18/1771 –
Horst Westerfeld, Staatssekretär sowie Bevollmächtigter für E-Government und Informationstechnologie in der Landesverwaltung:
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Für die Landesregierung bringe ich den Gesetzentwurf für das Gesetz zu dem Vertrag zur Ausführung von Art. 91c Grundgesetz ein. Der Gesetzentwurf dient der Ratifizierung des Staatsvertrags zur Einrichtung eines IT-Planungsrats und der Koordination der Bund-LänderZusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.
Einer der Schwerpunkte der Föderalismuskommission II war die Regelung der Zusammenarbeit auf dem Sektor der IT. Vor dem Hintergrund der sogenannten Arge-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollte dem Verbot der Mischverwaltung bei der IT mit einer verfassungsrechtlichen Legitimation begegnet werden. Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der IT sollte im Grundgesetz verankert werden. Ein weiteres Ziel war die Regelung der Vernetzung der öffentlichen Verwaltungen untereinander.
Im Rahmen der FöKo II ist erarbeitet worden, wie künftig auf Bund-Länder-Ebene eine gemeinsame IT-Strategie entwickelt und umgesetzt werden kann.Kernstück der Zusammenarbeit ist die Etablierung eines IT-Planungsrats. In dem IT-Planungsrat sollen zukünftig verbindliche Beschlüsse zu Fragen der IT-Standardisierung und der ITSicherheit gefasst werden. Hierzu wurden Vorschläge für eine Grundgesetzergänzung – Art. 91c –, ein Ausführungsgesetz zu Art. 91c Abs. 4 Grundgesetz, das IT-Netzgesetz sowie einen Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines IT-Planungsrats erarbeitet und in die FöKo II eingebracht.
Der Bund verfolgte lange Zeit das Ziel, mit einem Bundesgesetz die Zusammenarbeit im Bereich der IT zu regeln – mit eigenen, weitreichenden Kompetenzen. Es haben sich aber die Länder mit ihrer Position durchgesetzt, dass zur Umsetzung des Art. 91c Grundgesetz der Abschluss eines Staatsvertrags ausreicht. Mehrheitlich sehen die Länder, auch Hessen, ihre Interessen in diesem Vertrag besser gewahrt. Der Staatsvertrag kann von den Vertragspartnern jederzeit gekündigt werden und wird gegenstandslos, wenn die Zahl der Vertragspartner zehn unterschreitet.
Mit dem Staatsvertrag wird geregelt, dass die bisherigen IT-Gremien abgelöst und im IT-Planungsrat vereint werden. Dazu zählen der Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern, die Lenkungsgruppe der Staatssekretäre Deutschland-Online und der Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung mit seinen Untergremien. Des Weiteren wird die Arbeitsweise und Besetzung des IT-Planungsrats geregelt. Die Mitglieder des Planungsrats sind die Bevollmächtigten des Bundes und der Länder für IT. Die Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände und der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit können an den Sitzungen beratend teilnehmen. Bund und Länder wechseln sich im Vorsitz jeweils ab.
Der IT-Planungsrat hat die Aufgabe und erstmalig die Befugnis, verbindliche Standards für den elektronischen Austausch von Daten zwischen Bund und Ländern festzulegen. Unter Standards sind insbesondere die Regelun
gen zur IT-Sicherheit und zur IT-Interoperabilität zu verstehen. Immer mehr Fachverfahren in der Verwaltung werden elektronisch abgewickelt. Deshalb kommt der Umsetzung dieser Beschlüsse eine immer größere Bedeutung zu.
Eine weitere wesentliche Aufgabe des IT-Planungsrats ist die Wahrnehmung eines Koordinierungsgremiums für ein vom Bund zu errichtendes und zu betreibendes Netz zur Verbindung der Netze von Bund und Ländern. Über dieses Verbindungsnetz können Daten der IT-Anwendungen sicher übertragen werden. Die im IT-Netzgesetz den Ländern zugesicherten Mitspracherechte beim Betrieb des Verbindungsnetzes werden über den IT-Planungsrat realisiert.
Eine weitere Aufgabe des IT-Planungsrats besteht in der Standardisierung des Informationsaustauschs zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Dem Staatsvertrag als Anhang beigefügt ist eine Erklärung der Vertragspartner zum gemeinsamen Grundverständnis. Diese Erklärung erläutert detailliert die zukünftige Strategie für die Bereiche Verbindungsnetz und IT-Steuerung. Die Erklärung gibt den Anspruch der Länder wieder, bei der Umsetzung als gleichberechtigter Partner gegenüber dem Bund mitzuwirken. Die Tatsache, dass mit dem neu in das Grundgesetz aufgenommenen Art. 91c erstmalig mit Verfassungsrang die Notwendigkeit einer Bund-Länder-Zusammenarbeit bei der IT verankert wurde, unterstreicht die Bedeutung der IT in der Verwaltung und in der Gesellschaft.
Das Land Hessen hat mit seinen gezielten Aktivitäten in der IT und im E-Government einen sehr guten Ruf und eine Vorreiterstellung in Deutschland eingenommen. Wir sollten diesen Führungsanspruch in der öffentlichen Verwaltung in diesem Bereich wahren und weiter ausbauen. Wir sollten wie in den bisherigen Gremien mit Kompetenz und Kraft unseren Einfluss auch im neuen IT-Planungsrat geltend machen. Hierzu muss das Land dem Staatsvertrag beitreten.
Meine Damen und Herren, aus den dargelegten Gründen bitte ich um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. – Danke schön.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. – Meine Damen und Herren, es ist keine Aussprache in erster Lesung vorgesehen.
Das heißt, der Gesetzentwurf soll zur Vorbereitung der zweiten Lesung dem Innenausschuss überwiesen werden. – Kein Widerspruch, dann so beschlossen.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften im Bereich des Gesundheitswesens – Drucks. 18/1780 –
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Namens der Landesregierung bringe ich das Gesetz zur
Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften im Bereich des Gesundheitswesens ein. Der Tatsache, dass zu diesem Punkt keine Aussprache gewünscht wird, entnehme ich, dass auch von mir keine große Rede erwartet wird.
Ich wusste doch, auf die Weise kann ich ein bisschen Zustimmung kriegen. – Daher gebe ich meine Rede zu Protokoll.
Der Gesetzentwurf soll dem Ausschuss für Arbeit, Familie und Gesundheit zur Vorbereitung der zweiten Lesung überwiesen werden. – So entschieden, vielen Dank.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz über die Ermächtigung zur Verfahrenskonzentration in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sowie zur Aufhebung von Verordnungen, die Beteuerungsformel und eidesstattliche Versicherung der Mennoniten betreffend – Drucks. 18/1781 –
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit großer Bewunderung nimmt die Landesregierung zur Kenntnis, dass der Präsident diese doch sehr schwierige Formulierung ohne jeglichen Fehler vorgetragen hat. Ich möchte sie deshalb auch nicht wiederholen, weil ich ansonsten vielleicht in einen Wettstreit mit dem Präsidenten kommen würde.
Auch ich möchte es so gestalten, wie Herr Kollege Banzer es eben getan hat: Ich gebe die vorgefertigte Rede zu Protokoll.
Wir wollten das heute ohne Aussprache bearbeiten. Wir werden sie natürlich sehr intensiv im Ausschuss nachholen. – Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Es ist vorgesehen, den eben von mir genannten Gesetzentwurf Drucks. 18/1781 an den Rechts- und Integrationsausschuss zur Vorbereitung der zweiten Lesung zu überweisen. – So entschieden.
Zweite Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Disziplinargesetzes – Drucks. 18/1770 zu Drucks. 18/1403 –
Ich darf um die Berichterstattung bitten. Herr Kollege Beuth ist dafür vorgesehen. Kann das jemand für Herrn Beuth übernehmen? Ich sehe, dass der Kollege im Moment nicht anwesend ist.
(Abg. Axel Wintermeyer (CDU) blättert in seinen Unterlagen. – Mathias Wagner (Taunus) (BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN): Das wäre Herrn Boddenberg nicht passiert! – Günter Rudolph (SPD): Ich hätte die Drucksache auch hier, Herr Wintermeyer! Wir helfen gerne!)