Sehr verehrter Herr Kollege Döweling, die Hessische Landesregierung steht dem Einsatz von Hunden zum Aufspüren von verbotenen Gegenständen in Justizvollzugsanstalten positiv gegenüber. So verfügt der hessische Vollzug seit 2008 bzw. 2009 über zwei Drogenspürhunde. In diesem Jahr sind zwei weitere Hunde hinzugekommen, sodass dem hessischen Vollzug insgesamt vier Drogenspürhunde zur Verfügung stehen.
Zwei der Drogenspürhunde sind in der Anstalt Weiterstadt und jeweils einer in den Justizvollzugsanstalten Schwalmstadt und Kassel I eingesetzt. Diese stehen aber auch allen anderen Anstalten für Kontrollen zur Verfügung. Die Erfahrungen mit diesen Hunden sind durchweg positiv, da sie neben ihrer hohen Zuverlässigkeit auch eine nicht zu unterschätzende abschreckende Wirkung zeigen.
Der Einsatz von Hunden zum Aufspüren von Handys ist allerdings ein völlig neues Einsatzgebiet. In Sachsen findet derzeit ein Pilotprojekt zur Ausbildung solcher Hunde zum Aufspüren von Handys statt, das voraussichtlich erst im
Frühjahr 2014 abgeschlossen sein wird. Hierbei geht es insbesondere um die Überprüfung der Frage, ob die Hunde tatsächlich dauerhaft und zuverlässig Handys von anderen technischen Geräten unterscheiden können und sich somit in der vollzuglichen Praxis bewähren.
Im Hinblick auf die sehr langen Ausbildungszeiten der Hunde sollten die Ergebnisse dieses Pilotprojektes zunächst abgewartet werden, bevor über einen Einsatz im hessischen Vollzug nachgedacht werden kann. Im Übrigen steht in den Anstalten schon jetzt durch den Einsatz von sogenannten Mobifindern Technik zur Verfügung, die das Aufspüren von Handys ermöglicht.
Herr Justizminister Hahn, teilen Sie die Auffassung, dass der Einsatz von Drogenspürhunden auch in anderen Bundesländern und jetzt neu in Sachsen von Handy-Spürhunden zwar gewiss ein probates Mittel, aber kein Allheilmittel etwa beim Auffinden von Drogen und der Verhinderung von Drogeneinbringung in die Justizvollzugsanstalten oder gar Verbringung von Handys in die Anstalten ist?
In der Kurzfassung lautet die Antwort Ja. Ich will noch eine Begründung dazu angeben. Wir organisieren das schon seit vielen Jahren im hessischen Strafvollzug, indem wir z. B. unangemeldete Generaldurchsuchungen der Anstalten durchführen. Dann durchsuchen immer zwischen 40 bis 60 Leute eine Anstalt.
Leider wird dabei immer noch etwas gefunden. Offensichtlich wird aber, Gott sei Dank, immer weniger gefunden, weil die Abschreckung natürlich auch groß ist.
Wie bewertet sie aus denkmalpflegerischer Sicht Zustand und Zukunft der Aartalbahn als Hessens längstem Baudenkmal?
Sehr geehrter Herr Abgeordneter, die Aartalbahn ist aufgrund § 2 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz ein Kulturdenkmal. Sie ist zudem mit der Streckennummer 25 in der einschlägigen Denkmaltopografie als Kulturdenkmal verzeichnet.
Für die Wiederherstellung der Brücke liegt ein Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Darmstadt vor. Nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz sind Kulturdenkmäler pfleglich zu behandeln. Schädigungen sind zu beseitigen, sofern das nicht über der Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist.
Bei der Aartalbahn ist es so, dass sie der DB Netz AG gehört. Die hat jedoch die Betriebsrechte an der Strecke vertraglich auf die Wiesbadener ESWE Verkehrsgesellschaft übertragen. Wir befinden uns mit allen Beteiligten im Gespräch, um diesen Vertrag zu erhalten. Denn es steht nach wie vor nicht fest, wer im Sinne des Hessischen Dankmalschutzgesetzes eigentlich Verpflichteter ist.
Derzeit laufen also Gespräche, um das zu klären. Wenn das geklärt ist, werden weitere Maßnahmen ergriffen werden. Derzeit haben wir den Vertrag zwischen der ESWE Verkehrsgesellschaft und der DB Netz AG nicht vorliegen, der zu einer Klärung führen könnte.
Sie haben das Stichwort „wirtschaftliche Zumutbarkeit“ genannt. Ich frage deshalb: Was gedenken Sie zu tun, falls die Nassauische Touristik-Bahn, die sich an der Instandhaltung der Strecke beteiligt, wegen der Verzögerung des Neubaus der Brücke in Konkurs geht?
Nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz ist das eindeutig geregelt. Diese Verfahren werden geprüft. Bisher wissen wir noch nicht einmal, wer Verpflichteter ist. Das muss auf der Grundlage des Vertrags geklärt werden.
Solange wir noch nicht einmal den Vertrag vorgelegt bekommen, können wir nicht klären, wer der Verpflichtete ist. Wir halten uns derzeit an beide Vertragspartner.
Wie bewertete die Landesregierung das bisherige Nichthandeln der Landeshauptstadt Wiesbaden im Hinblick auf die notwendige Instandsetzung dieser Brücke, die Voraus
Die Rechtsverhältnisse zwischen der ESWE Verkehrsgesellschaft in Wiesbaden und der DB Netz AG sind so kompliziert, dass ich im Moment überhaupt nicht sagen kann, wer Verpflichteter ist.
Frau Kühne-Hörmann, wird die Landesregierung die Nassauische Touristik-Bahn zwecks Instandhaltung der Strecke und Wahrung des Denkmalschutzes finanziell unterstützen?
Herr Kollege, Sie sind nicht Mitglied im Ausschuss für Wissenschaft und Kunst. Das Studium des Denkmalschutzgesetzes zeigt, dass es zunächst einmal darum geht, mit dem Verpflichteten über ein Konzept zu reden, das aufzeigt, wie die Beschädigung am Ende beseitigt werden kann. Ich habe eben gesagt, dass im Denkmalschutzgesetz steht, dass das auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entschieden wird. Als Voraussetzung muss erst einmal eine Zuständigkeit gegeben sein. Bisher ist nicht geklärt, wer zuständig ist, also die DB Netz AG oder die ESWE Verkehrsgesellschaft in Wiesbaden.
Wie erklärt sie sich die große Lücke zwischen dem Betreuungsbedarf und der Betreuungsquote für Kinder unter drei Jahren, die am 25. April 2013 in der „FAZ“ veröffentlicht wurde?
Herr Abgeordneter, dem von Ihnen angegebenen Artikel aus der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 24. April 2013 liegt zum einen eine ältere Befragung durch das Deutsche Jugendinstitut aus dem Jahr 2012 zugrunde. Zum anderen wird auf die Betreuungsquote für Hessen nach der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik nach dem 1. März 2012 Bezug genommen.
Das wissen Sie: Bei der Betreuungsquote handelt es sich um die Quote der tatsächlich in Hessen betreuten Kinder. Es werden somit zwei vollkommen unterschiedliche Zahlen miteinander verglichen. Zum einen geht es um die damalige tatsächliche Inanspruchnahme der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren. Das ist die Betreuungsquote. Zum anderen geht es um den von den Eltern angegebenen Platzbedarf. Das ist der Elternbedarf.
Die tatsächlich bereits vorhandene Anzahl an Plätzen für Kinder unter drei Jahren wird dabei völlig außer Acht gelassen. Das ist die Versorgungsquote.
Hinsichtlich des Platzbedarfs ist festzustellen, dass die Nachfrage nach Betreuungsplätzen regional stark variiert und insbesondere in Ballungsräumen stärker als in ländlich strukturierten Gebieten ausgeprägt ist. Daher ist der Aussagewert des Vergleichs der genannten Zahlen im Hinblick auf die tatsächlichen Elternwünsche vor Ort ausgesprochen gering.
Letztlich kann eine Einschätzung der Verhältnisse nur auf örtlicher Ebene erfolgen. Da örtliche Besonderheiten und Unterschiede eine große Rolle spielen, ist es folgerichtig und notwendig, dass die Bedarfsermittlung und Ausbauplanung eine originäre Aufgabe der hessischen Kommunen sind.
Das Land unterstützt die Kommunen bei der Erfüllung dieser Aufgabe. Mit dem Investitionsprogramm für Plätze für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 100 Millionen € hat das Land den Mitteleinsatz verstärkt. Bei der Ausgestaltung des Programms wurde besonderer Wert darauf gelegt, dass die Fördermittel dorthin fließen, wo der Ausbaubedarf am dringendsten ist.
Herr Minister, können Sie bestätigen, dass der Elternbedarf, also der Betreuungsbedarf, so wie er in der Zeitung mit rund 38 % stand, bei etwa 58.000 Plätzen liegen würde?
Herr Abgeordneter, das habe ich nicht bestätigt. Das habe ich auch nicht zum Ausdruck gebracht. Es ist doch so: Wenn ich Eltern frage: „Brauchst du einen Platz?“, rufen sie eher Ja, als sie ihn dann tatsächlich in Anspruch nehmen.
Herr Minister, deswegen stelle ich diese Frage. Können Sie bestätigen, dass der reale Bedarf bei 58.000 Plätzen liegt? – Es handelt sich schließlich um Ihre eigene Studie. Sie wurde vom Ministerium in Auftrag gegeben und dann vom Deutschen Jugendinstitut durchgeführt. Im Dezember 2012 haben Sie die Ergebnisse veröffentlicht. Dementsprechend müssten Sie zu den 58.000 Plätzen stehen. Ob der Bedarf tatsächlich gedeckt ist, ist eine ganz entscheidende Frage.
Was eine entscheidende Frage oder Antwort ist, ist immer von der jeweils betrachtenden Seite abhängig. Ich sage es noch einmal: Ich habe Ihnen gerade eben dargelegt, dass die Antwort der Eltern nicht unbedingt mit der tatsächlichen Inanspruchnahme einhergeht.