Wir versuchen es erneut mit der Frage 753, mit der ich die unterbrochene Sitzung wiedereröffne. Das Wort hat der Kollege Caspar.
Sind nach ihrer Kenntnis Presseberichte zutreffend, nach denen das Bundesumweltministerium anlässlich der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) die energetischen Anforderungen an den Gebäudebestand um ca. 30 % verschärfen will?
Sehr geehrter Herr Abg. Caspar, die von Ihnen angeführten Presseberichte entsprechen nicht der Realität. Die Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung wurde den Ländern mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 als Referentenentwurf zur Stellungnahme übermittelt. Dieser Entwurf enthält keine Verschärfung der Anforderungen bei der Modernisierung der Außenbauteile bestehender Gebäude und keine neuen Nachrüstpflichten; lediglich zwei nicht mehr zeitgemäße Sonderfälle, nämlich der Austausch von Schaufenstern und Außentüren, werden an das Niveau der EnEV 2009 herangeführt.
Frau Ministerin, ist es denn mit dem jetzt vorliegenden Referentenentwurf möglich, den Energiebedarf von Bestandsgebäuden so deutlich zu reduzieren, dass man auch nur in die Nähe des von Ihnen selbst genannten Zieles kommen kann, im Jahre 2050 den Energiebedarf aus erneuerbaren Energien auch bei der Wärme zu decken?
Sehr geehrter Herr Abg. Al-Wazir, ich sehe nicht, dass der Entwurf der EnEV in diesem Bereich den Zielen entgegensteht, darf aber darauf hinweisen, dass die Stellungnahme zum Entwurf vom Wirtschaftsministerium angefertigt wird.
Wann wird sie ihrer Pflicht aus § 1 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes nachkommen und den Tag der Wahl des 19. Hessischen Landtags bestimmen?
(Wolfgang Greilich (FDP): Rechtzeitig! – Günter Rudolph (SPD): Jetzt antwortet die FDP schon! Ist ja wie beim Rechnungshof!)
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! In § 1 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes heißt es: „Der Wahltag ist ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag. Er wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.“ Die Landesregierung wird Anfang des kommenden Jahres eine entsprechende Entscheidung treffen.
Was hat denn in den vergangenen Legislaturperioden „rechtzeitig“ bedeutet? Konkret: Wann wurde in den vergangenen Legislaturperioden jeweils der Wahltermin bestimmt?
„Anfang des Jahres“ ist ja ein nicht so großer Zeitraum. „Rechtzeitig“ ist eigentlich auch eine klare Aussage. Aber ich will es noch ein bisschen genauer machen.
Sie wissen, dass nach Art. 79 Satz 2 unserer Verfassung die Neuwahl des Landtags vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden muss.
Die Wahlperiode des derzeitigen Landtags endet mit Ablauf des 17. Januar 2014. Der letztmögliche Wahltermin für einen neuen Landtag ist damit der 12. Januar 2014.
Dass die Landesregierung die Terminbestimmung für die Landtagswahl qua Verordnung vornimmt, habe ich bereits gesagt.
Meines Erachtens muss noch einmal betont werden, dass weder die Landesverfassung noch das Landtagswahlgesetz eine ausdrückliche Frist beinhaltet, bis zu welchem Zeitpunkt der Wahltag bestimmt werden muss. Auch der in der Frage genannte § 1 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes ist nichts anderes als eine Zuständigkeits- bzw. Ermächtigungsnorm und enthält selbst keine Frist zur Wahltagbestimmung. Vor dem Hintergrund – ich sage es noch einmal – wird die Landesregierung den Wahltag rechtzeitig vor Ablauf der Wahlperiode bestimmen.
Herr Minister, was oder wer hält die Landesregierung davon ab, schon jetzt für Klarheit zu sorgen und der Öffentlichkeit und dem Parlament den Wahltermin bekannt zu geben?
Ich will an ein paar Beispielen deutlich machen, dass es überhaupt nicht ungewöhnlich ist, dass bis zum heutigen Tag keine Entscheidung getroffen worden ist.
Nehmen Sie es mir nicht übel: Aber wann die Entscheidungen der Regierung gefällt werden, das entscheidet ganz allein die Regierung.
Da lassen wir uns auch nicht treiben. Das ist auch im Rahmen des Üblichen. Ich will Ihnen einmal die Daten und die Zeiträume nennen, wann das in den vergangenen Jahren der Fall gewesen ist. Zur Landtagswahl 1995 ist es die Verordnung über den Tag der Landtagswahl vom 22. Juli 1994 gewesen, der Wahltag war der 19. Februar 1995.
Für die Landtagswahl 1999 haben wir die Verordnung am 6. April 1998 gehabt, Wahltag war der 7. Februar 1999. Für die Landtagswahl 2003 haben wir eine Verordnung über den Tag der Landtagswahl am 24. Mai 2002 gehabt, und der Wahltag war der 2. Februar 2003. Für die Landtagswahl 2008 hat die Verordnung das Datum 18. Januar 2007, und der Wahltag war der 27. Januar 2008.
Die Verordnung vom 19. November 2008 und die Wahl am 18. Januar 2009 sind zugegebenermaßen ein Sonderfall gewesen. Das ist also alles ganz normal. Es ist nicht ganz ungewöhnlich, was hier läuft, sondern im Gegenteil ganz gewöhnlich. Ich glaube nicht, dass irgendein Grund zur übereilten Festlegung eines entsprechenden Termins besteht. Wie ich es gesagt habe, werden wir das so, wie das in den vergangenen Jahren gewesen ist, rechtzeitig entscheiden.
Herr Minister, benötigt der Landeswahlleiter gewisse Vorlaufzeiten – z. B. um die Vordrucke für die nötigen Wahlen auszufertigen –, die die Landesregierung beachten muss, damit ein zügiges und ordnungsgemäßes Verfahren abgewickelt werden kann?