Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben den vorliegenden Antrag bereits in der letzten Sitzung der Stadtbürgerschaft im letzten Jahr beraten, deshalb werde ich unsere Auffassung zu der beabsichtigten Änderung kurz wiederholen. Die CDU-Fraktion hat einen Änderungsantrag eingebracht, den ich begründen werde.
Es ist der CDU-Fraktion wichtig, dass die Ortsamtsleitungen einen starken Rückhalt für die Arbeit im Stadtteil erhalten.
Dieses Fundament des notwendigen Rückhalts stellt das Ergebnis dar, mit dem die jeweiligen Ortsamtsleitungen in ihr Amt gewählt worden sind. Mit einem zu erreichenden Quorum, das die große Mehrheit und damit auch die Einigkeit im Beirat voraussetzt, verhindert man, dass unter mehreren Bewerbern für die Ortsamtsleitung die Wahl auf den Kandidaten fällt, der nicht das überwältigende Vertrauen des Beirats genießt. Meine Damen und Herren, ich erinnere daran, dass es aktuell unter einigen Voraussetzungen durchaus schon möglich ist und bereits eine verhältnismäßig geringe Stimmenanzahl ausreicht, um als Ortsamtsleitung gewählt zu werden.
Natürlich sorgt die Anhebung des Quorums, wie in Ihrem Antrag beabsichtigt, womöglich dafür, dass sich die Fraktionen vor der Wahl stärker absprechen müssen, sodass wohl eher Kompromisskandidaten das Rennen machen. Ich finde, das ist ein Wesenskern der Demokratie, und deshalb ist es absolut zu begrüßen.
Die in Ihrem Antrag beabsichtigte Abwahlmöglichkeit balanciert sozusagen das Machtgefüge wieder aus. Damit werden auf der einen Seite die Hürden erhöht, und auf der anderen Seite wird ein Instrument geschaffen, das dem Beirat ermöglicht, eine Ortsamtsleitung abzulösen, wenn zum Beispiel das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt sein sollte.
Erst bei der gemeinsamen Betrachtung beider Vorhaben vervollständigt sich das Antragsbild. Beide führen zu einem Stückchen mehr Demokratie, sie sind daher absolut sinnvoll.
Allerdings – und jetzt kommt unserer Änderungsantrag ins Spiel – ist es für uns nicht nachvollziehbar, dass die Regelungen nicht für die Abwahl der Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter gelten sollen, die aktuell im Amt sind, und gleichzeitig der Vertrauensschutz nicht gelten soll, wenn sich Ortsamtsleitungen unter den neuen gesetzlichen Regelungen für eine Wiederwahl bewerben.
Meine Damen und Herren, es ist unlogisch – ich finde, es ist auch rechtlich nicht logisch –, dass alle Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter, die sich nach den neuen Regelungen wählen lassen, nicht gleichbehandelt werden müssen und nicht die einen eine Abwahl befürchten müssen und die anderen nicht.
Lassen Sie mich noch ein Letztes sagen! Es kann doch nicht wirklich sein, dass hier die Parteiinteressen über allen Dingen stehen, nur weil vielleicht einige SPD-Ortsamtsleiter im Amt bleiben sollen. – Herzlichen Dank!
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich würde sagen, eigentlich müsste ich hier am Rednerpult ein bisschen herumwedeln, um den Nebel, der hier von den Nebelkerzen, die geworfen worden sind, zu beseitigen.
Was steht fest? Fest steht, dass wir gemeinsam als Parlament während einer der letzten Sitzungen deutlich gesagt haben, dass wir auf der einen Seite die Beiräte und die Partizipation der Beiräte zu stärken. Auf der anderen Seite wollen wir die Ortsamtsleitungen politisch aufwerten. Damit das geschieht, muss es in Zukunft möglich sein, Ortsamtsleitungen abwählen zu können. Wir waren alle gemeinsam dieser Meinung und haben das auch beschlossen.
Jetzt stellt sich heraus – und das ist natürlich auch klar gewesen –, dass nicht nur das Ortsgesetz, sondern auch das Beamtengesetz geändert werden muss. Soweit ist alles d’accord!
Ich gehe auch damit d’accord, dass wir in einem demokratischen Rechtsstaat leben. Das bedeutet, dass es juristisch gesehen so etwas wie Vertrauensschutz gibt. Dieser Vertrauensschutz besteht dann, wenn eine Ortsamtsleiterin oder ein Ortsamtsleiter zum jetzigen
Zeitpunkt, zu dem das Gesetz noch nicht beschlossen ist, zu den alten Bedingungen kandidiert hat und gewählt worden ist. Es ist dann eindeutig, dass die Ortsamtsleitung für eine Amtsperiode von zehn Jahren gewählt worden ist und nicht die Möglichkeit der Abwahl besteht. Dass man dann sagt, in Ordnung, und wir wollen Vertrauensschutz, bedeutet eben, wer zurzeit gewählt im Amt ist, der kann nicht abgewählt werden. Ich verstehe es teilweise nicht, wenn jetzt jedoch, ich glaube, es stammt von der SPD,
vorgebracht wird, ja, und wenn jetzt die gleiche Ortsamtsleitung sich noch einmal nach der Frist bewirbt, dann fällt das auch noch unter den Vertrauensschutz. Das hat mit Vertrauensschutz aus meiner Sicht überhaupt nichts zu tun.
Aus dem Grund wird DIE LINKE natürlich der Änderung des Beamtengesetzes zustimmen, weil wir die Möglichkeit der Abwahl wollen. Wir werden allerdings auch dem Änderungsantrag der CDU zustimmen, weil er einfach logisch, anständig und richtig ist. – Danke!
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Da passt es ja, dass ich hier den Reigen schließen darf. Unter der Rubrik Gesetzesvorlagen, die man eigentlich gar nicht braucht, hat nun die rotgrüne Regierungskoalition ein neues Kapitel aufgeschlagen: Ortsamtsleitung zukünftig auch abwählen können! Das ist, gelinde gesagt, ein ziemlich schwacher Witz. Es geht doch bei der Stärkung der Beiräte – was hier von meinen Vorrednern immer wieder betont wurde –, für die wir natürlich auch eintreten, nicht um die Frage, wie man mit den Ortsamtsleitungen umgeht, sondern darum, wie man den Beiräten mehr Rechte an die Hand geben und sie dabei unterstützen kann. Dazu gehören dann die Ortsamtsleitungen, das ist richtig.
Der vorliegende Antrag beginnt mit dem vermeintlichen Ansinnen, Ortsamtsleitungen mit großer Mehrheit wählen zu wollen, wobei dann im Folgenden, nach kurzem Einstieg, klar wird, dass man doch nur eine einfache Mehrheit braucht. Im Gesetzentwurf heißt es dann „die Mehrheit der abgegebenen Stimmen“, und das, wo es doch in der Folge um eine, ich zitiere, „von gegenseitigem Vertrauen geprägte Zu
sammenarbeit“ gehen soll. Liegt darin nicht bereits der erste Denkfehler? Wir Freien Demokraten meinen: Ja! Darum favorisieren wir ja auch nach wie vor eine Direktwahl von Stadtteilbürgermeistern, die die Funktion der Ortsamtsleiter übernehmen sollten. Doch nun zum eigentlichen Ansinnen der beabsichtigten Gesetzesänderung, eine Ortsamtsleitung zukünftig auch abwählen zu können! Welche Erfahrungen begründen denn aus Ihrer Sicht diesen Antrag? Dazu habe ich leider von Ihnen hier und heute nichts gehört. Mir persönlich ist in 30 Jahren als Beiratsmitglied bei drei sehr unterschiedlich agierenden Ortsamtsleitern keine einzige Situation erinnerlich, in der das Vertrauen in die Ortsamtsleitung dermaßen zerrüttet gewesen wäre, um zur Abwahl zu schreiten. Natürlich gab es Konflikte, auch sehr ernsthafte, und an einem dieser ernsthaften Konflikte war ich damals persönlich auch als stellvertretender Beiratssprecher beteiligt, aber das ließ sich dann mit einem ersten und einem zweiten Missbilligungsantrag und der Aufarbeitung in öffentlichen Sitzungen beseitigen und bereinigen. Das Kernproblem – also zumindest aus Sicht der Freien Demokraten – ist doch nicht die Frage, ob man eine Ortsamtsleitung abwählen kann oder nicht, sondern ob eigentlich die Amtsdauer einer Ortsamtsleitung wirklich zehn Jahre betragen muss, oder ob es nicht sehr viel klüger wäre, wenn man sich zumindest bei der Anzahl der Jahre dem niedersächsischen Umland annäherte und das Ganze an eine Amts- beziehungsweise Legislaturperiode koppelte. Dann hätte man erstens den Vorteil, das Ganze mit den öffentlichen Wahlen in Übereinstimmung zu bringen, und es gäbe zweitens den Vorteil, dass sich ein neuer Ortsamtsleiter – wie er denn Ihrer Meinung nach weiterhin heißen sollte – auch bewähren könnte. Noch einmal, wir sehen überhaupt keinen Grund für diese Gesetzesänderung. Beiräte stärken geht ganz anders, und Demokratie wagen geht noch anders.
Natürlich werden wir Ihren Antrag ablehnen, und den Änderungsantrag der CDU können wir damit auch nicht mittragen. – Danke schön!
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Senat möchte ich hier erklären, dass wir froh sind, dass dieser Antrag an den Rechtsausschuss überwiesen wird.
Aus Sicht des Senats gibt es an vier Stellen einen leichten Veränderungsbedarf. Dieser betrifft das Datum oder Bezüge auf vorhergehende Paragrafen. Es sind also formale Dinge, die im Gesetzentwurf verändert
werden müssen. Die Überweisung an den Rechtsausschuss stellt zudem sicher, dass die rechtsförmliche Prüfung nachgeholt werden kann, die sonst im Senatsbeschluss vorausginge, wenn der Senat Ihnen ein Gesetz vorschlüge, und wir können die kleinen Schadstellen beseitigen. Es ist aus Sicht des Senats plausibel, dass man, wenn man Ortsamtleiterinnen und Ortsamtsleiter wählen kann, sie dann auch abwählen können soll. Meine Erfahrungen in der Stadtteilpolitik sind nicht so, dass ich denke, dass das sehr häufig vorkommen wird, sondern eher, dass es auch eine Klarstellung des Machtund Kräfteverhältnisses zwischen der Ortsamtsleitung und dem direkt gewählten Beirat darstellt, und dann muss man sich eben entscheiden. Entweder man will, dass eine Art von Präsidialdemokratie in den Stadtteilen erfolgt, oder man will die Beiräte stärken. Beides gleichzeitig geht nicht. Die Mehrheit hat sich hier für den Weg entschieden, dass, ich sage einmal, das System Checks and Balances zwischen Beirat und Ortsamtsleitung weiter zugunsten der Beiräte verschoben wird, und der Senat unterstützt das ausdrücklich. Also, eine rechtsförmliche Prüfung muss durchgeführt werden. Die hier erwähnten Auseinandersetzungen über den Vertrauensschutz bewerte ich so, dass die von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vorgeschlagene Vertrauensschutzregelung in der Tat weitgehend und politisch sinnvoll ist, rechtlich nicht in dieser langen Dauer notwendig, aber deshalb trotzdem selbstverständlich machbar ist. Wir müssen, glaube ich, in der öffentlichen Debatte noch einmal etwas trennschärfer argumentieren, was ist, wenn man, wie das Beamtenrecht vorschreibt, ausschließlich nach Leistung, Eignung und Befähigung einstellt oder wenn es um den Status als Wahlbeamte geht. Das ist, glaube ich, oft gar nicht so bekannt. Ich weise hier nur pflichtgemäß noch darauf hin, dass die Abwahl von Wahlbeamten Alterssicherungs- oder Entschädigungsregelungen nach sich zieht, die auch Geld kosten werden, aber ich finde das in diesem Zusammenhang für den Senat nicht handlungsleitend. Wie gesagt, auch aus Sicht des Senats ist es konsequent, wenn man jemanden wählt, muss man ihn auch abwählen können. Ich glaube nicht, dass man hier davon ausgehen muss, dass das sehr oft vorkommt und ständig Revolutionen in den Beiratsgebieten stattfinden. – Danke!
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Beratung ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Gemäß Paragraf 51 Absatz 7 unserer Geschäftsordnung lasse ich zuerst über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU, Drucksache 19/208, abstimmen.
Wer dem Änderungsantrag der Fraktion der CDU mit der Drucksachen-Nummer 19/208 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Stimmenthaltungen? Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) lehnt den Änderungsantrag ab. Jetzt lasse ich über das Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes, Drucksache 19/145, in erster Lesung abstimmen. Wer das Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes, Drucksache 19/145, in erster Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) beschließt das Gesetz in erster Lesung. Es ist vereinbart worden, nach der ersten Lesung den Gesetzesantrag zur Beratung und Berichterstattung an den Rechtsausschuss zu überweisen. Wer dieser Überweisung des Gesetzesantrages mit der Drucksachen-Nummer 19/145 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen! Ich bitte um die Gegenprobe! Stimmenthaltungen? Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) überweist entsprechend.