Protocol of the Session on January 21, 2016

Ich habe im Ganzen Bedenken, ob man wirklich so deutlich von der Verfassungswidrigkeit ausgehen kann, denn auch der Zugriff auf diese Daten ist geknüpft daran, dass es um die Verfolgung schwerer Straftaten geht, wie Mord, Totschlag, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Das ist der Katalog von Straftaten, und es ist auch genau das, was das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im Jahr 2010 verlangt hat. Diese Fragen muss man also zugespitzt entscheiden.

In der Anhörung, die vor dem Bundestag stattgefunden hat, haben von den sieben Sachverständigen, die angehört wurden, fünf die Regelung für deutlich verfassungsgemäß gehalten. So ist die Ausgangslage.

Ich gestehe zu, dass man über die Verfassungsgemäßheit auch streiten kann, das ist durchaus eine offene Frage. Ich finde es auch ausgesprochen gut, dass dieser Prozess durchgeführt wird. Die FDP wird es beantragen und andere auch. Es ist gut, dass eine Klarheit zu der Frage geschaffen wird, wie denn das Verhältnis zur Strafverfolgung ist, darum geht es hier, und dem Vorhalten dieser Daten, was im Einzelnen entschieden werden muss. Das wird auch das Bundesverfassungsgericht entscheiden, das ist der Vorteil unserer Verfassungsordnung, dass das Gericht auf diese Fragen eingeht. Ich halte es aber nicht für erforderlich, dass der Senat noch verpflichtet wird, auch diesen Prozess zu führen, den ich für nicht ausgemacht halte. Also, die Frage der Verfassungsgemäßheit, die zugespitzte Frage, sie stellt sich doch etwas differenzierter dar.

Die hier vorgetragenen formellen Einwände gegen den Antrag treffen zu. Das müsste man anders formulieren, das heißt, ein Minimum ist eigentlich, dass man sich mit dem Sachverhalt vernünftig auseinandersetzt, und das kann ich hier im Grunde noch nicht sehen. – Vielen Dank!

(Beifall SPD, Bündnis 90/Die Grünen)

Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Die Beratung ist geschlossen.

Herr Dr. Buhlert hat für die Fraktion der FDP Überweisung in die staatliche Deputation für Inneres gewünscht.

Ich lasse jetzt darüber abstimmen, ob das Hohe Haus diesem Antrag auf Überweisung seine Zustimmung geben will.

Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen!

(Dafür DIE LINKE, FDP)

Ich bitte um die Gegenprobe!

(Dagegen SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, ALFA, Abg. Ravens [parteilos], Abg. Tassis [AfD], Abg. Timke [BIW])

Stimmenthaltungen?

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) lehnt die Überweisung ab.

Nun lasse ich über den Antrag der Fraktion der FDP mit der Drucksachen-Nummer 19/143 abstimmen.

Wer dem Antrag der Fraktion der FDP mit der Drucksachen-Nummer 19/143 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!

(Dafür DIE LINKE, FDP)

Ich bitte um die Gegenprobe!

(Dagegen Teile SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, ALFA, Abg. Ravens [parteilos], Abg. Tassis [AfD], Abg. Timke [BIW])

Stimmenthaltungen?

(Abg. Hamann [SPD])

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) lehnt den Antrag ab.

Ortsamtsleitung zukünftig auch abwählen können – Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und der SPD vom 17. November 2015 (Drucksache 19/145) 1. Lesung Dazu Änderungsantrag der Fraktion der CDU vom 8. Dezember 2015 (Drucksache 19/208)

Dazu als Vertreterin des Senats Frau Bürgermeisterin Linnert.

Die Beratung ist eröffnet.

Als erster Redner hat das Wort der Abgeordnete Saxe.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben uns schon öfter mit diesem Thema beschäftigt, und ich denke, dass alle zumindest ein wenig informiert sind.

Dies ist heute ein weiterer Schritt, um den Beiräten die Chance einzuräumen, die Ortsamtsleitungen zukünftig auch abwählen zu können. Das soll aber nur

möglich sein, wenn man konstatieren kann, dass das Vertrauensverhältnis empfindlich gestört ist. Deshalb soll zukünftig eine große Mehrheit von drei Vierteln eines Beirates in zwei Sitzungen die Abwahl beschließen können. Näheres regelt das Ortsgesetz, dessen Änderung wir bereits eingeleitet haben.

Von Bremerhaven lernen, das tun wir auch gern hier in diesem Hause. Magistratsmitglieder in Bremerhaven sind längst abwählbar.

Wir haben mit der letzten Novelle des Beirätegesetzes die Beiräte stärken wollen. Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter haben vielfältige Aufgaben, sie sind aber auch so etwas wie eine Geschäftsstelle der Beiräte, und das kann nur funktionieren, wenn vertrauensvoll zusammengearbeitet wird. Wir haben das in der Stadtbürgerschaft schon ausführlich miteinander diskutiert, deswegen bleibe ich hier nur bei den wesentlichen Aspekten.

Die Änderung des Beamtengesetzes, die wir Ihnen heute vorschlagen, ist also nur konsequent, um den Geist der letzten Novelle des Beirätegesetzes, nämlich diese Stärkung der Beiratsrechte, weiter zu schärfen. Nicht nur zum Geist, sondern auch zu den harten Fakten des Beirätegesetzes zählen übrigens auch die Stadtteilbudgets, das möchte ich in diesem Zusammenhang auch erwähnen, auch wenn es eigentlich kommunal ist. Ich erwarte, dass in den Haushaltsberatungen auch diese vom Gesetzgeber intendierte Stärkung der Beiräte nach dem Gerichtsurteil überzeugend umgesetzt wird.

(Beifall Bündnis 90/Die Grünen)

Zu den Entscheidungsrechten einer Gemeindeebene, wie zum Beispiel bei verkehrslenkenden Maßnahmen mit Stadtteilbezug, gehören eben auch entsprechende Budgetrechte.

Nun zum Änderungsantrag der CDU-Fraktion! Wir sind uns mit der CDU-Fraktion darin einig, dass Ortsamtsleitungen, die sich aktuell im Amt befinden, aufgrund des Vertrauensschutzes von der neuen Regelung nicht betroffen sind. Die CDU-Fraktion ist der Meinung, dass der Vertrauensschutz entfällt, wenn Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter sich erneut unter den neuen gesetzlichen Regelungen für eine Wiederwahl bewerben. Der Vertrauensschutz ist dann, der Meinung bin ich auch, sicherlich anders zu bewerten.

Wir haben den Sachverhalt zum Vertrauensschutz mit unserem Koalitionspartner besprochen. Unser Koalitionspartner legt die Wirkung des Vertrauensschutzes restriktiver aus. Wir können die Auffassung nachvollziehen und werden deshalb den CDU-Antrag ablehnen.

Die Änderung des Beamtengesetzes sollten wir heute in erster Lesung beschließen und das Ganze dann an den Rechtsausschuss zur weiteren Beratung und Berichterstattung überweisen. – Vielen Dank!

(Beifall Bündnis 90/Die Grünen)

Als nächster Redner hat das Wort der Abgeordnete Weigelt.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Damit die Entscheidung der Stadtbürgerschaft, zukünftig die Ortsamtsleitungen, die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind, auch abwählen zu können, ist neben einer Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter auch eine Änderung des Bremischen Beamtengesetzes erforderlich, damit diese Regelung auch für hauptamtliche Ortsamtsleitungen greifen kann. Dieser Sachverhalt wird von uns heute im Landtag beraten.

Ich will gern noch einmal als Begründung meine Aussagen aus der Debatte in der Stadtbürgerschaft zusammenfassen. Beiräte erfüllen in den Bremer Stadtteilen als gewählte Gremien eine wichtige Rolle, ebenso wichtig sind die Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter, die die Interessen des Stadtteils öffentlich vertreten. Das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen Beirat und Ortsamtsleitung nötig ist, ist auch der Grund für die Änderung, für die wir uns einsetzen.

Es soll zukünftig die Möglichkeit zur Abwahl von Ortsamtsleitungen geben. Bisher besteht, anders als zum Beispiel bei den Magistratsmitgliedern in Bremerhaven, die ebenfalls Wahlbeamte sind, keine Abwahlmöglichkeit der Ortsamtsleitungen.

Ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einer großen Mehrheit mit Beirats- und Ausschussmitgliedern nachhaltig über einen langen Zeitraum gestört, muss es die Möglichkeit zur Abwahl geben, denn die Reibungsverluste der Auseinandersetzungen sind zum Nachteil für den Stadtteil. Um allerdings einen Missbrauch auszuschließen, haben wir hohe Hürden – das ist vorhin auch angesprochen worden – für die Abwahl vorgesehen.

Zu einer Abwahl sind die Stimmen von drei Vierteln aller gewählten Beiratsmitglieder, also nicht der anwesenden Beiratsmitglieder bei einer entsprechenden Sitzung, notwendig, und zwar zweimal in zwei getrennt voneinander stattfindenden Beiratssitzungen. Zwischen den Beiratssitzungen muss ein Zeitraum von mindestens 21 Tage liegen. Ferner muss der Beirat zwischen den Sitzungen eine Anhörung der Ortsamtsleitung durchführen.

Die Gesetzesänderung sieht vor, dass Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter, die an dem Tag im Amt sind, am dem das neue Gesetz in Kraft tritt, nicht abgewählt werden können, und zwar auch bei einer Wiederwahl. Dazu liegt uns, wie vorhin auch schon betont, ein Änderungsantrag der CDU-Fraktion vor. Wir werden diesen Änderungsantrag ablehnen, weil die Ortsamtsleitungen, die jetzt im Amt sind, aus unserer Sicht einen Vertrauensschutz haben. Sie haben sich für diese Aufgabe mit dem Wissen entschieden,

dass sie sich nach zehn Jahren erneut zur Wahl stellen müssen, aber eine Option der zwischenzeitlichen Abwahl war bisher nicht vorgesehen.

Ich bitte um die Unterstützung für unseren Antrag zur Gesetzesänderung und auch für die Überweisung in den Rechtsausschuss. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

(Beifall SPD)

Als nächster Redner hat das Wort der Abgeordnete Lübke.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben den vorliegenden Antrag bereits in der letzten Sitzung der Stadtbürgerschaft im letzten Jahr beraten, deshalb werde ich unsere Auffassung zu der beabsichtigten Änderung kurz wiederholen. Die CDU-Fraktion hat einen Änderungsantrag eingebracht, den ich begründen werde.