Protocol of the Session on January 30, 2007

Gibt es zu dieser Liste und der Zuweisung noch Änderungsvorschläge? – Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Beschlussfassung über die Zuweisung. Wer mit der vorgeschlagenen Zuweisung einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Die Gegenprobe! – Niemand. Stimmenthaltungen? – Auch niemand. Dann ist einstimmig so beschlossen. Die Gesetzentwürfe und der Staatsvertrag werden damit diesen Ausschüssen zur federführenden Beratung zugewiesen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 2 b auf:

Gesetzentwurf der Abg. Margarete Bause, Dr. Sepp Dürr, Maria Scharfenberg u. a. u. Frakt. (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) zur Änderung des Bayerischen Pressegesetzes (Infor- mationsanspruch) (Drs. 15/7040) – Erste Lesung –

Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Antragsteller begründet. Die Redezeit beträgt jeweils fünf Minuten. Erste Wortmeldung: Frau Kollegin Gote.

Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wie wichtig der unabhängige Journalismus ist, nicht nur in diesem Land, sondern in einer Demokratie überhaupt, das konnte man sicher in den letzten Wochen sehen, als es darum ging, über Vorgänge aufzuklären, die nicht zugänglich sind, als es unter anderem darum ging, das Chaos in der CSU aufzuklären, aber vor allen Dingen immer dann, wenn es darum geht, Auskünfte von Behörden zu erhalten, um die Öffentlich

keit zu informieren, um Skandale aufzudecken, um dem Recht zur Durchsetzung zu verhelfen.

Um die Wahrung und die Sicherung der Rechte des freien Journalismus, der freien Presse und insbesondere des Informationsanspruches geht es in unserem Gesetzentwurf. Es geht um rechtsstaatliche Transparenz, es geht um öffentliche Kontrolle, und es geht um die Ermöglichung demokratischer Diskussionen in unserer Gesellschaft.

All das wird in der Regel in den Landespressegesetzen geregelt. Auch Artikel 4 des Bayerischen Pressegesetzes regelt diesen Informationsanspruch, allerdings nur für körperhafte Medien,

(Allgemeine Unruhe – Glocke des Präsidenten)

also nur für die Presse im engeren Sinne, nicht für Hörfunk und Fernsehen, Telemedien und andere Mediendienste und die Journalisten, die in diesen oder für diese arbeiten. Das alles fällt nicht unter diese Regelung.

Ein Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, wo die Pressefreiheit verankert ist, heilt dies unserer Ansicht nach nicht. Andere Länder haben ihre Pressegesetze deutlicher gefasst, um tatsächlich alles unmissverständlich mit hineinzunehmen.

Auch im Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird mit dem neuen § 9 a im Rundfunkstaatsvertrag das Auskunftsrecht für Hörfunk, Fernsehen und Mediendienste ganz klar und ausdrücklich geregelt. Diese Lücke, so sind wir der Ansicht, muss auch im Bayerischen Pressegesetz geschlossen werden. Unser Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Pressegesetzes regelt deshalb den Informationsanspruch für alle Medien unmissverständlich. Ich bitte Sie um eine wohlwollende Behandlung dieses Gesetzentwurfs.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Kollegin. Nächste Wortmeldung: Florian Ritter.

Sehr geehrter Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Bereits Mitte 2003 hat die SPDLandtagsfraktion in diesem Haus einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Gleichbehandlung aller Medien beim Auskunftsanspruch regeln soll. Dieser Gesetzentwurf ist damals leider abgelehnt worden. Es hat allerdings mittlerweile eine ganze Reihe von richterlichen Entscheidungen gegeben, auch und besonders bezogen auf Fälle, die in Bayern aufgetreten sind, die diesen Rechtsanspruch auch der elektronischen Medien, des Fernsehens, des Hörfunks nochmals untermauert und bestätigt haben.

Die richterlichen Entscheidungen beziehen sich unmittelbar auf das Grundgesetz und leiten auch diesen Rechtsanspruch aus dem Grundgesetz ab. Wir halten es aber für eine durchaus sinnvolle Regelung, gerade aus Gründen der Rechtssicherheit für die betroffenen Journalisten das

noch einmal gesetzlich festzuschreiben. Wir begrüßen daher den Vorstoß, den die GRÜNEN mit diesem Gesetzentwurf gemacht haben, in dem auch die Initiative der SPD im Jahr 2003 noch einmal aufgegriffen worden ist. Wir werden es in den zuständigen Ausschüssen sicherlich noch einmal genauer prüfen müssen, sehen aber aus der jetzigen Sicht keinen Grund, diesen Gesetzentwurf abzulehnen. Ich signalisiere von dieser Seite schon einmal Unterstützung. Wie gesagt, eine genauere Prüfung muss dann in den Ausschüssen erfolgen.

(Beifall bei der SPD)

Nächste Wortmeldung: Herr Kollege König.

Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Wie die Vorredner schon angesprochen haben, ist mit dem Gesetzentwurf beabsichtigt, den in Artikel 4 des Bayerischen Pressegesetzes verankerten Auskunftsanspruch für Pressevertreter auf alle vergleichbaren Medienvertreter auszuweiten. Die Vorrednerin und der Vorredner haben leider vergessen hinzuzufügen, dass nach allgemeiner Auffassung, auch bisher von jedem Gericht anerkannt, ein solcher Auskunftsanspruch bereits besteht, und zwar für alle vergleichbaren Medienvertreter. Kein Gericht hat das bisher negiert. Von daher ist diese Weitung des Bayerischen Pressegesetzes dem Grunde nach gar nicht erforderlich.

Es ist allenfalls umstritten, ob dieser Auskunftsanspruch aus Artikel 111 a der Bayerischen Verfassung abgeleitet wird oder, wie richtig gesagt wurde, aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Aber es gibt ihn. Deshalb braucht man ihn eigentlich nicht in das Bayerische Pressegesetz hineinzuschreiben.

Außerdem spricht gegen eine solche Regelung auch die Rechtssystematik. Wir werden in den Ausschüssen zu beraten haben, ob es wirklich sinnvoll ist, diese Weiterung ins Bayerische Pressegesetz hineinzuschreiben

(Christine Stahl (GRÜNE): Ja, natürlich!)

oder ob es nicht sinnvoller wäre, wenn man es explizit noch einmal irgendwo regeln will, es in die einschlägigen anderen Mediengesetze hineinzuschreiben.

Von daher, wie schon gesagt wurde, wird der Antrag in die Ausschüsse gehen. Ich gebe ihm wenig Aussicht auf Erfolg aus den sachlichen Gründen, die ich angesprochen habe.

(Christine Stahl (GRÜNE): Die falsch sind, komplett falsch!)

Nächste Wortmeldung: Herr Staatssekretär Schmid.

Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Ich darf eine zusätzliche Bemerkung zu dem machen, was der Kollege König eben ausgeführt hat. Ich halte eine Regelung dieses Infor

mationsanspruchs im Pressegesetz für überflüssig. Es gab in diesem Bereich praktisch noch nie Probleme. Mir sind auch keine Fälle bekannt, in denen einem Vertreter des Rundfunks Auskünfte verwehrt worden wären.

(Widerspruch bei den GRÜNEN)

Deswegen glaube ich, dass wir mit dem unmittelbaren Anspruch aus der Verfassung oder mit der Analogie zum Presserecht dieses Problem handhaben können.

(Zuruf der Abgeordneten Ulrike Gote (GRÜNE))

Dass ein inhaltsgleicher Informationsanspruch des Vertreters des Rundfunks besteht, sehen im Übrigen auch die Gerichte so. In einem Urteil des Amtsgerichts München heißt es eindeutig – ich darf kurz zitieren –: „Der Kläger, ein freier Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks, hat gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch. Dieser Anspruch lässt sich jedenfalls aus dem Grundgesetz direkt oder analog herleiten.“

Deswegen meine ich, auch unter Berücksichtigung des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, wo ein Auskunftsanspruch für Medienvertreter ausdrücklich postuliert wird, dass die gesetzliche Regelung ausreicht. Wir wollen keine neue Bürokratie.

(Zurufe von der SPD und von den GRÜNEN)

Die gesetzlichen Grundlagen, das Grundgesetz und die Analogie zum Presserecht, reichen aus.

(Anhaltende Zurufe von der SPD und von den GRÜNEN)

Es liegen mir keine weiteren Wortmeldungen vor.

(Anhaltende Zurufe von den GRÜNEN)

Die Aussprache ist geschlossen. Die Zwischenrufe können Sie im Ausschuss machen, meine Damen und Herren. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht Einverständnis? – Das ist einvernehmlich so beschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 2 c auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Pressegesetzes (Drs. 15/7182) – Erste Lesung –

Der Gesetzentwurf der Staatsregierung wird durch Herrn Staatssekretär Schmid begründet.

(Zurufe von den GRÜNEN)

Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Staatsregierung stellt klar, dass die kurze presserechtliche Verjährung beim Kapitalanlagebetrug und in den entsprechenden Straftatbeständen nach dem Wertpapierhandelsgesetz und dem Aktiengesetz nicht gilt. Hier soll es vielmehr regelmäßig bei der Verjährungsfrist von fünf Jahren nach dem Strafgesetzbuch bleiben.

Die kurze presserechtliche Verjährung nach dem Bayerischen Pressegesetz kann nach ihrem Sinn und Zweck auf den Straftatbestand des Kapitalanlagebetruges auch gar keine Anwendung finden. Dies ist in der Rechtsprechung vom Landgericht Augsburg in einem Beschluss vom 11. September 2003 so erkannt und überzeugend begründet worden.

Die kurze presserechtliche Verjährung hat nämlich den Hintergrund, dass Rechtsverletzungen durch die Presse grundsätzlich für die Strafverfolgungsorgane offenkundig sind und Presseprodukte im Bewusstsein der Öffentlichkeit flüchtig sind, wenn ich es einmal so formulieren darf. Zugleich soll für die Verantwortlichen rasch Sicherheit geschaffen werden, ob mit strafrechtlichen Maßnahmen zu rechnen ist. All diese Gründe greifen in Fällen der Prospekttäuschung nicht.

Weder tritt die Prospekttäuschung mit dem Erscheinen des Druckwerkes offen zutage, noch ist der Aspekt der Flüchtigkeit und Zeitbedingtheit von Presseverstößen gegeben. Auch erschließt sich die Unrichtigkeit des Prospektes als wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 264 a des Strafgesetzbuches gerade nicht auf den ersten Blick, sondern lässt sich regelmäßig erst nach langwierigen Ermittlungen nachweisen.

Nach bisheriger Auslegung war damit die kurze presserechtliche Verjährung in Fällen der Prospekttäuschung eben nicht anwendbar. Diese Auslegung wurde jedoch in jüngster Zeit in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München bestritten. So hat das Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 20. April des vergangenen Jahres in einem Klageerzwingungsverfahren ausgeführt: In Bayern gelte mangels ausdrücklicher Regelung für den Straftatbestand des Kapitalanlagebetruges, soweit er durch Druckwerke begangen wird, eben diese kurze Verjährungsfrist. Um hier Rechtsklarheit zu haben, brauchen wir diese Änderung. Wir brauchen die Festlegung der fünfjährigen Verjährungsfrist. Ich darf um entsprechende Beratung zu diesem Gesetzentwurf bitten.

(Beifall bei der CSU)

Erste Wortmeldung: Herr Kollege Schindler.