Protocol of the Session on May 11, 2005

Es ist uns bewusst, dass wir nicht für jeden Einzelnen den Impfstoff bereithalten können. Das könnten wir fi nanziell auch gar nicht leisten. Deshalb sagen wir: Wir wollen die Therapie für alle erkrankten Personen mit medizinischem Risiko ermöglichen. Das betrifft zum Beispiel ältere Menschen, Kinder, Personen mit Vorerkrankungen. Und wir schützen das Personal im Bereich der Krankenversorgung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dort sollen die Medikamente eingesetzt werden.

Was den vierten Punkt anbelangt, die Krankenhausversorgung, ist es so, Frau Scharfenberg, dass die große Mehrzahl der Grippepatienten zunächst ambulant versorgt werden sollte, bevor man zur Behandlung im Krankenhaus übergeht.

Aber da bin ich der Auffassung, dass wir hier ein Potenzial haben, das wir nutzen können.

Frau Müller, ich habe eine Zusatzfrage. Gibt es Untersuchungen, ob die ausge

wählten Medikamente Tamifl u und Relenza überhaupt helfen, da sich der Grippevirus – wie Sie schon gesagt haben – immer in einer neuen Variante entwickeln kann?

Deshalb sind wir der Auffassung, Frau Scharfenberg, dass wir weiterhin auf die Forschung setzen müssen und dass wir in die Forschung in diesem Bereich investieren müssen. Aber wir müssen uns darauf verlassen, wenn uns die Wissenschaftler sagen, dass es eine Verbesserung des Krankheitszustandes durch die Mittel Tamifl u und Oseltamivir gibt.

Eine weitere Zusatzfrage. Haben Sie Erkenntnisse darüber, mit wie viel Geld und welchen Medikamenten andere Bundesländer reagieren?

Ja. Andere Bundesländer, das ist ein Thema. Lassen Sie mich also zunächst einmal sagen, welche Nationalstaaten sich heute schon Sorgen um die Bevölkerung machen. Das sind die Schweiz, Frankreich, Belgien und die Niederlande, die gekauft haben; Großbritannien, Norwegen, Finnland, Österreich und die USA planen ebenfalls eine Bevorratung.

Ich würde mir wünschen, dass wir auch in Deutschland insgesamt eine Bevorratung hätten. Das ist leider nicht der Fall. Wir sind in intensiven Verhandlungen, zumal wir zurzeit den Vorsitz der Gesundheitsministerkonferenz haben, mit unseren Kollegen dahin in Übereinstimmung zu kommen, die Bevorratung bundesweit zu betreiben. Wir sind jetzt den ersten Schritt gegangen, und ich hoffe, es folgen uns weitere Länder nach.

Wir wollten ganz einfach ein Signal setzen, dass wir für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung etwas tun wollen. Ich habe noch nicht gehört, dass ein anderes Bundesland gekauft hätte. Es wäre allerdings ein Signal der Bundesregierung, in die Richtung unterstützend auf die Bundesländer einzuwirken, eine einheitliche Linie zu fahren.

Nächster Fragesteller ist Herr Kollege Donhauser.

Inwiefern werden die quasi-wissenschaftlichen Behauptungen – Refl ex-Studie, NailaStudie – zu gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunk, die Ängste in der Bevölkerung schüren und Front gegen diese Zukunftstechnologie machen, durch neuere profunde Studien belegt bzw. widerlegt und wie weit würde eine Aufblähung des Baurechts – dem genau das Bundesland Baden-Württemberg aus der kommunalpolitischen Erfahrung durch eine Deregulierungsmaßnahme im Jahr 2003 ein Ende gesetzt hat – zum besseren Immissionsschutz beitragen bzw. liegt in den bisherigen Dialogverfahren ein höheres Potential zur konstruktiven Einigung zwischen Mobilfunkbetreibern und Kommunen?

Regelmäßig wird von nationalen und internationalen Expertengremien eine Bewertung wissenschaftlicher Studien zum Mobilfunk durchgeführt. Expertengremien for

dern generell, Einzelstudien nur im Zusammenhang mit allen verfügbaren Studienergebnissen zu bewerten. Wenn Einzelstudien die wissenschaftlichen Kriterien erfüllen, werden positive Ergebnisse nach Bewertung nationaler und internationaler Fachgremien als wissenschaftliche Hinweise für einen möglichen Zusammenhang zwischen Mobilfunkfeldern und Gesundheitsbeeinträchtigungen eingestuft.

Die Naila-Studie erfüllt weder die wissenschaftlichen Kriterien, noch wird sie von den internationalen Gremien wahrgenommen, da sie nicht in einem international anerkannten Fachjournal veröffentlicht worden ist, zum Beispiel „Nature“ oder sonstige Journale. Sie wurde auf Wunsch des StMUGV hin vom Bundesumweltminister bewertet.

Das Bundesamt für Strahlenschutz fasst zusammen, dass die Aussagekraft der Naila-Studie auf Grund der methodischen Schwächen sehr begrenzt ist. Diese Aussage deckt sich mit dem Prüfungsergebnis des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Auch die Refl exstudie wurde bisher noch nicht in einem anerkannten Fachjournal veröffentlicht. Der Projektkoordinator Prof. Dr. Adlkofer fasst zusammen, dass die Ergebnisse ausschließlich an Zellkulturen gewonnen wurden und daher nicht geeignet sind, Schlussfolgerungen für eine Gesundheitsgefährdung beim Menschen abzuleiten. Das Bundesamt für Strahlenschutz weist darauf hin, dass derzeit weitere Studien laufen, deren Ergebnisse erst noch mit denen der Refl exstudie verglichen werden müssen.

Eine generelle Baugenehmigung für Mobilfunkanlagen, wie sie von der ödp im Volksbegehren gefordert wird, trägt nicht zu einem besseren Immissionsschutz bei. Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens werden nur direkte Nachbarn einbezogen und keine Standortalternativen diskutiert, wie es zum Beispiel beim Mobilfunkpakt II der Fall ist. Werden beim Baugenehmigungsverfahren die formalrechtlichen Bedingungen erfüllt, besteht Anspruch auf Baugenehmigung, – dann ist zwar eine Klagemöglichkeit gegeben, aber außer Zeitverzug und bürokratischem Aufwand hat eine solche Klage im Regelfall keinen Erfolg.

Im Rahmen des Mobilfunkpaktes dagegen bestehen über das Dialogverfahren nicht nur eine bessere Information der Beteiligten und Kompromissmöglichkeiten, also eine win-win-Situation, sondern es gibt auch noch ein tatsächliches Minimierungspotential für die Immissionen durch eine geeignete Standortwahl. Der Jahresbericht 2004 zum Mobilfunkpakt II belegt, dass nur 7 % der über 1000 neu gebauten Mobilfunkanlagen im Dissens errichtet worden sind. Damit hat sich der bayerische Mobilfunkpakt bewährt und liefert wesentlich bessere Ergebnisse, als die freiwillige Vereinbarung der Mobilfunkbetreiber auf Bundesebene. In deren Jahresbericht wird zum Beispiel immer noch das Fehlen konkreter Rahmenbedingungen für die Verhandlungen mit den Kommunen beklagt.

Fazit: Berichte über gesundheitsschädliche Auswirkungen von Mobilfunk werden weder durch seriöse Untersuchungen noch durch die Bewertung von Expertengremien gestützt. Eine generelle Baugenehmigungspfl icht für

Mobilfunk bringt ein Mehr an Bürokratie und ein Weniger an Mitwirkung und Dialog.

Ich habe noch eine Frage, die jetzt unmittelbar das Umweltministerium betrifft. Welche Aufklärungsarbeit leistet das Umweltministerium, um diesen Medienberichten, die ich mit den beiden Studien angesprochen habe, entgegenzuwirken?

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat im Auftrag unseres Hauses eine Broschüre erstellt, die vor allem für niedergelassene Ärzte gedacht ist. Darin wird auf speziell in Bayern häufi g zitierte Studien und Themenbereiche zu gesundheitlichen Einwirkungen des Mobilfunks eingegangen. Die neue Broschüre wird im Frühsommer 2005 erscheinen. Darin kann man explizit nachlesen, wie wir das Ganze beurteilen.

Nächste Zusatzfrage: Frau Kollegin Gote.

Welche Lösungswege in Standortfragen schlagen Sie den Kommunalpolitikern und Kommunalpolitikerinnen insbesondere auch aus Ihrer Partei vor? So können Sie heute zum Beispiel in meiner Zeitung, im „Nordbayerischen Kurier“, nachlesen, wie sich gerade ein CSU-Mann über die Rechtslage sehr aufgeregt hat. Welche Lösungsvorschläge haben Sie für diese kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bereit, wenn es zum Streit um die Aufstellung von Masten kommt, in diesem Fall sogar auf einem Grundstück, das die Staatsregierung zur Verfügung gestellt hat?

Wir schlagen generell einen offenen Dialog mit allen Beteiligten am Runden Tisch vor, bei dem man natürlich auch versuchen soll, zu einer vernünftigen Lösung zu kommen, ob negativ oder positiv. Eine andere Lösung kann ich hier nicht anbieten.

Nächste Zusatzfrage: Herr Donhauser.

Meine Frage geht in die gleiche Richtung. Wie unterstützt das Umweltministerium die Kommunen speziell bei der Standortsuche, wenn sie, was gelegentlich passiert, nicht mehr weiter wissen? Welche Möglichkeiten haben die Kommunen, unmittelbar mit dem Umweltministerium Kontakt aufzunehmen und wie werden sie von dort aus unterstützt?

Wir geben den Kommunen gern praktische Hinweise bei der Standortsuche. Wir legen besonderes Augenmerk darauf, die Immissionen durch eine geeignete Standortwahl zu minimieren. Wir sind gern bereit, vor Ort mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen und beratend tätig zu sein. Wir erstellen derzeit eine Broschüre, in der all diese Fragen dargestellt werden. Ich denke, dass das hilfreich ist, auch wenn es wieder mal eine Broschüre ist; die Broschüre basiert auf der Studie „Möglichkeiten und Grenzen der Minimierung von Mobilfunk-Immissionen“, auf Messdaten und Simulationen, die als Beispiele dienen und Optionen

aufzeigen können. Ich denke, dass die Broschüre in Kürze vorliegen wird. Wir wollen also den offenen Dialog mit den Kommunen, wie ich es bereits gesagt habe. Unsere Experten gehen mit Sicherheit auch gern vor Ort, um dort Fragen abzuklären.

Vielen Dank. Nächste Fragestellerin: Frau Kollegin Kronawitter.

Frau Staatssekretärin, wie ist nach der neuen Gesetzeslage die Verwendung, Verwertung, Deponierung von belasteten Böden, also ab Z 2 aufwärts, vorgesehen und sind aus Sicht des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Bauschutt- und Bodenaufbereitungsanlagen zur Herstellung von Deponieersatzstoffen erforderlich?

Bei der Verwertung von Abfällen auf Deponien gibt es derzeit noch keine neue Gesetzeslage. Das gilt auch für die Entsorgung belasteter Böden. Ist eine Verwertung beabsichtigt, muss diese nach dem dafür maßgeblichen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ordnungsgemäß und schadlos sein. Am 29. April 2005 ist aber – wahrscheinlich zielt Ihre Frage darauf ab –

(Dr. Hildegard Kronawitter (SPD): Genau, so ist es!)

der Entwurf der Bundesregierung für eine Deponieverwertungsverordnung vorgelegt worden. Der Bundesrat hat diesem Entwurf mit zahlreichen Maßgaben auch zugestimmt. Die Deponieverwertungsverordnung kommt zustande, wenn die Bundesregierung die Maßgaben erfüllt, die bei der Zustimmung verlangt wurden. Die Verordnung scheitert, wenn die Bundesregierung den Maßgaben nicht entspricht. Die Deponieverwertungsverordnung normiert erstmals detailliert Randbedingungen für eine Verwertung von Abfällen auf oberirdischen Deponien. Nach dieser Verordnung ist auch eine Verwertung von stärker als nach Lagerzuordnungskriterien Z2 belasteten Böden auf Deponien möglich. Eine Vorbehandlung der zu verwertenden Abfälle ist nicht erforderlich, sofern die Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponie eingehalten werden und die bautechnische Eignung des Abfalls sichergestellt ist. Da es sich um Abfälle zur Verwertung handelt, für die keine Überlassungspfl ichten gelten, hängt es vom Markt ab, ob zusätzliche Kapazitäten zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen errichtet werden.

Frau Staatssekretärin, nachdem die Situation rechtlich offensichtlich in der Schwebe ist, wie Sie präzisiert haben, frage ich Sie: Was empfehlen Sie Kommunalpolitikern, wenn es ganz aktuell in der Diskussion darum geht, ob eine neue Deponie bzw. Verwertungsanlage oder Bearbeitungsanlage errichtet werden soll? Was empfehlen Sie jetzt, und wann ist eine Entscheidung möglich?

In der bisherigen Verwaltungspraxis wurden die Ziele ganz genau defi niert, dass zum Beispiel nicht über Z 2 hinaus Stoffe in die Deponie eingebracht werden können. Mit

unserer Verwaltungspraxis konnten wir uns bundesweit aber nicht durchsetzen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat auch klar gesagt, dass wir unsere Praxis öffnen müssen. Das tun wir auch. Wir haben jetzt gewisse Zugeständnisse gemacht. Bis zum In-KraftTreten der Deponieverordnung wird in Bayern der Einsatz von Abfällen zu Deponiebauzwecken insbesondere dann als Verwertung anerkannt, wenn für erforderliche Baumaßnahmen geeignete Abfälle eingesetzt werden können.

Das Ziel muss auf jeden Fall der Ersatz von ansonsten einzusetzenden Primärrohstoffen sein. Wenn zum Beispiel eine Straße auf der Deponie gebaut werden soll und es darum geht, einen Abfallstoff, etwa Schlackestoffe, zu nutzen, die erhöhte Grenzwerte haben, so kann der Kies durch die Schlacke ersetzt werden. Das ist in Zukunft möglich. Oder wenn eine Kommune deponieren will, gilt beispielsweise: Nach den genannten Kriterien muss vorgegangen werden; die Kommune muss sich nicht strikt an Z 2 halten, sondern es können auch stärker belastete Stoffe auf die Deponie gelangen. Das sieht auch die derzeitige Rechtslage vor.

Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 14.04.2005 einen gegen diese Änderung der Verwaltungspraxis gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen. Die Firma, die hier geklagt hat, hat die Abfälle so behandelt, dass sie Z 2 entsprochen haben. Diese Praxis ist sicher nicht falsch; die Technik gibt es nach wie vor. Ich begrüße, wenn jemand das macht. Aber wir haben unsere Verwaltungspraxis und die verschärften Vorschriften, die wir hatten, nicht beibehalten können. Wir haben vielmehr eine andere, großzügigere Verwaltungspraxis anzuwenden.

Es geht konkret um eine Shredder-Anlage: Heißt das, dass künftig weniger Shredder-Einrichtungen notwendig sein werden, wenn die bundeseinheitliche Regelung so kommt, wie Sie sie vorhin beschrieben haben?

Shredder-Anlagen sind nicht dazu da, um Gefahrenstoffe abzubauen, sondern nur, um die Stoffe zu zerkleinern. Wir benötigen Shredder-Anlagen sicher auch für einen vernünftigen Deponiebau. Es geht hier auch um die Verdichtung der Deponie insgesamt. Da ist es besser, wenn das Material aufbereitet und zerkleinert ist, um die Deponie vernünftig aufbauen zu können. Shredder-Anlagen wird es in Zukunft auch geben.

(Dr. Hildegard Kronawitter (SPD): Und wie ist es bei belasteten Stoffen?)

Bei belasteten Stoffen kommt es darauf an, ob es um Verwertung oder Entsorgung geht. Da gibt es mit Sicherheit unterschiedliche Kriterien. Wir haben auch unterschiedliche Rechtssituationen, was wir in Zukunft noch deponieren können und was nicht. Die Abfälle zur Entsorgung sollten zunächst in der Verbrennungsanlage behandelt werden, um deponiert werden zu können; hier sind wir noch etwas in der Schwebe.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. – Ich rufe jetzt auf den Bereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und begrüße Herrn Staatssekretär Spitzner. Ich bitte ihn ans Mikrofon. – Früher waren Sie schneller, Herr Staatssekretär. Frau Gote, bitte.

Herr Staatssekretär, müssen kreisfreie Städte ihre Stadtwerke in der Organisationsform einer kommunalen GmbH oder unter dem Dach einer kommunalen Holding dazu verpfl ichten, die Verträge zum Strombezug auszuschreiben, und wie wirkt sich in dieser Frage eine Beteiligung eines Energieversorgers an den Stadtwerken aus?

Herr Präsident, Frau Kollegin Gote! Die Frage ist einfach und knapp zu beantworten: Stadtwerke müssen den Bezug von Strom, den sie an Verbraucher weiterverkaufen, nicht ausschreiben. Das ergibt sich aus § 9 Absatz 4 der Vergabeverordnung. Die Rechtslage ist unabhängig davon, ob das Stadtwerk vollständig in kommunaler Hand ist oder ob ein privater Energieversorger beteiligt ist. Für die kreisfreien Städte besteht keine Verpfl ichtung, in ihren Stadtwerken darüber hinaus eine Ausschreibung für den Strombezug vorzuschreiben.

Wie ist diese unterschiedliche Rechtslage zwischen kreisfreien Städten und anderen Kommunen und Landkreisen zu begründen?

Wenn eine kreisfreie Stadt oder auch eine nicht kreisfreie Stadt Strom für den Eigenverbrauch bezieht und den Vergabe-Schwellenwert von 200 000 Euro erreicht, muss grundsätzlich ausgeschrieben werden. Wenn aber eine kreisfreie Stadt Strom für ihre Stadtwerke bezieht und die Stadtwerke den Strom wieder verkaufen, muss nicht ausgeschrieben werden. Hierin bestand und besteht zwischen allen politischen Parteien Einigkeit dahin gehend, dass dies so sein soll, weil man die Stadtwerke hier mit den anderen Energieerzeugern gleichstellen will.

Welche Möglichkeiten haben dann Stadträte, auf die Verträge für den Strombezug der städtischen Liegenschaften in Bezug auf Preis und Qualität Einfl uss zu nehmen?

Erstens. Natürlich haben Stadträte die Möglichkeit, diese Themen in den jeweiligen kommunalen Gremien zu diskutieren. Das ist ihnen völlig unbenommen.