Entspricht es den Tatsachen, dass die im Zuge des Gerichtsverfahrens seitens des Landratsamtes für die Firma GEPRO ausgesprochenen Auflagen zur Umsetzung der Empfehlung des Europarats zur Wasserversorgung der Tiere ausgesetzt wurden? Wenn ja, wie beurteilt die Staatsregierung die momentane Haltung?
So weit ich informiert bin, haben die Beteiligten vereinbart – es handelt sich hier um ein Verwaltungsgerichtsverfahren –, dass in einem Teil des Betriebes probeweise verschiedene Systeme zur Wasserversorgung eingebaut werden. Diese Maßnahmen werden sowohl von der Universität als auch von der Landesanstalt entsprechend begleitet. Über den genauen Sachverhalt und den jetzigen Stand des Verfahrens müsste ich oder mein Kollege Sinner Sie eigens informieren.
Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Keine weiteren Zusatzfragen? – Danke schön, Herr Staatsminister. Die nächsten Fragen sind aus dem Bereich des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen. Herr Staatsminister, ich darf Sie bitten. Nächste Fragestellerin ist Frau Pranghofer.
Mit welchen Wirkungsfolgen für die Gesundheit der Bürger muss die Marktgemeinde Hösbach im Landkreis Aschaffenburg rechnen, wenn der laut 22. Bundesimmissionsschutzverordnung = BImSchV einzuhaltende Grenzwert von Stickstoffdioxid von 56 µg/m3 – das heißt, Grenzwert plus Toleranzmarge – im Jahresmittel mit 78 µg/m3 auf der Ortsdurchfahrt erheblich überschritten wird? Sind demzufolge verkehrsbeschränkende Maßnahmen unverzüglich anzuraten?
Frau Präsidentin, Frau Kollegin Pranghofer, Hohes Haus! Eine akute Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung ist bei den in Hösbach ermittelten Werten nicht zu besorgen, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Erfahrungen mit den bisher und bis 31.12.2009 geltenden Grenzwerten der 22. Bundesimmissionsschutzverordnung – BImSchV – sowie den gültigen arbeitsmedizinischen Grenzwerten der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900. Die Einhaltung der geltenden Grenzwerte ist im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes zu verfolgen.
Die Novelle der 22. BImSchV basiert unter anderem auf der EU-Richtlinie 1999/30/EG und diese wiederum auf den „Air Quality Guidelines for Europe 1999“ der WHO. Der dort abgeleitete, ab 2010 einzuhaltende Jahresgrenzwert von 40 µg/m3 ist nicht auf dem konkreten Nachweis von Gesundheitsgefahren bei dessen Überschreitung fundiert, sondern dient allgemein und vorsorglich dem Wohle des Menschen. Der neue Jahresgrenzwert soll bis 2010 eingehalten werden, um insbesondere unter Vorsorgegesichtspunkten langfristige Schäden für die menschliche Gesundheit zu vermeiden, zu verhüten und zu verringern.
Zum Zwecke des Vollzugs der 23. BImSchV vom 16. 12. 1996, die die Überprüfung von Schadstoffimmissionen im Straßenverkehr regelt, wurden in Hösbach bei Aschaffenburg von LGA im Auftrag des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz Luftschadstoffmessungen an der stark befahrenen Bundesstraße B 26 durchgeführt. Die Messungen von März 2001 bis Februar 2002 ergaben folgende Jahresmittelwerte: Ruß 7, Benzol 5, Feinstaub PM10 40 und Stickstoffdioxid 72 µg/m3.
Die Konzentrationswerte der 23. BImSchV wurden nicht überschritten. Handlungsbedarf besteht jedoch gemäß der seit 18.09.2002 in Kraft getretenen, novellierten 22. BImSchV aufgrund der Überschreitung des NO2-Immissionsgrenzwertes einschließlich Toleranzmarge in Höhe von derzeit 56 µg/m3. Es sind aus diesem Grunde Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung auszuarbeiten, damit bei NO2 bis 2010 der Immissionsgrenzwert eingehalten wird. Unverzügliche verkehrsbeschränkende Maßnahmen sind deshalb nicht notwendig; dennoch sind mögliche Maßnahmen zu planen, um das Immissionsziel 2010 zu erreichen. Das Bayerische Landesamt für Umweltschutz führt beratende Gespräche mit der Marktgemeinde Hösbach, um die in der konkreten Situation erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln.
Dies klang zwar alles sehr formal, juristisch korrekt und technisch genau. Aber im Kern ist das Anliegen deutlich geworden, das Sie mit Ihrer Frage zum Ausdruck gebracht haben, dass für die Bevölkerung keine akute Gesundheitsgefahr besteht, aber in Bezug auf die Stickstoffoxide ein Aktionsplan zu erarbeiten ist, um diese Reduktionen bis 2010 den Vorschriften entsprechend und im Sinne des Umwelt- und Gesundheitsschutzes zu erreichen.
Sie raten also durchaus zu einem Aktionsplan. Daran möchte ich folgende Frage anschließen. Wer soll diesen Aktionsplan entwerfen, wer ist die zuständige Behörde? Welche Grenzwerte sind als akut gesundheitsgefährdend anzusehen?
Frau Kollegin, ich werde Ihnen gerne gleich den schriftlichen Text zu Ihrer Fragestellung überlassen; denn ich weiß, dass es schwierig ist, alles aufzunehmen, wenn
man den Bericht nur mündlich hört. Dort ist die Frage der Grenzwerte und der entsprechenden Richtlinien ausgeführt und nachzuvollziehen. Was die Frage nach den Maßnahmen betrifft, findet im Moment zwischen dem Bayerischen Landesamt für Umweltschutz und der Marktgemeinde eine Beratung statt, wie nach der neuen Bestimmung, die bis 2010 eine entsprechende Planung erfordert, die Stickoxide zu reduzieren sind.
Im Gespräch zwischen der Fachbehörde, dem LfU, und der kommunalen Vertretung, der Gemeinde werden dann entsprechende Maßnahmen sozusagen maßgeschneidert für die Verhältnisse in Hösbach erarbeitet und wird ein konkret auf die Situation abgestelltes, maßgeschneidertes Konzept entwickelt.
Sie haben mir nicht beantwortet, wer die zuständige Behörde ist, wer sozusagen die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen anzuordnen hat.
Das kommt immer auf die jeweiligen Straßenverkehrsbehörden und Immissionsschutzbehörden an, das heißt, es bleibt bei der normal gültigen Behördenregelung, dass für gemeindeeigene Straßen die Zuständigkeiten bei der Gemeinde liegen, dass als Immissionsschutzbehörde die Kreisverwaltungsbehörde bzw. das Landratsamt und als beratende Fachbehörde das Landesamt für Umweltschutz zuständig sind, das den entsprechenden Vollzugsbehörden dann das fachliche Know-how zur Verfügung stellt.
Hartenstein (fraktionslos) Herr Staatsminister Dr. Schnappauf, war der Staatsregierung im Zusammenhang mit dem Neuendettelsauer Umweltskandal aufgefallen, dass das in Böden von mindestens zwei Kontaminationsflächen in erheblichen Konzentrationen nachgewiesene Tributylphosphat, abgesehen von seiner eher seltenen Verwendung als Weichmacher, primär bei der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente aus Kernkraftwerken als organisches Extraktionsmittel zur Abtrennung von Plutonium und Uran von den radioaktiven Spaltprodukten Verwendung findet, welche sich zwingend aus den ermittelten Analyseergebnissen sich ableitenden Nachfolgeuntersuchungen haben die zuständigen Behörden daraufhin gegebenenfalls im Einzelnen veranlasst, und welche Ergebnisse sind dabei bis heute jeweils festgestellt worden?
Frau Präsidentin, Kollege Hartenstein, Hohes Haus! Die Aussage, dass Tributylphosphat eher selten als Weichmacher und primär bei der Aufarbeitung abgebrannter Brennelemente Verwendung findet, ist so nicht zutreffend. Derartige organische Phosphorverbindungen werden bei der Herstellung von Kunststoffen und Lacken als Weichmacher, Härter und Beschleuniger verwendet, ferner als Emulgatoren, Entschäumer, Flammschutz-, Flotations- und Netzmittel, als Hydraulikflüssigkeit, als Schmieröladditiv oder als Antiklopfmittel. Nach dem Gefahrstoffinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften sind in der Bundesrepublik Deutschland folgende Verwendungen von Tributylphosphat bekannt: Hydrauliköle, Entschäumer für Beton, Textilhilfsmittel und circa 10% sonstige Verwendungen.
Die genaue Herkunft des aufgebrachten Tributylphosphats ist beim gegenwärtigen Stand der bekannt gewordenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen noch nicht bekannt.
In bayerischen Kernkraftwerken wird Tributylphosphat nur vereinzelt in geringen Mengen im Rahmen der Probenvorbereitungen für messtechnische Zwecke verwendet. Wiederaufbereitungsanlagen für abgebrannte Kernbrennstoffe sind in Bayern nicht vorhanden. Auch in sonstigen kerntechnischen Einrichtungen in Bayern wird Tributylphosphat, wenn überhaupt, nur in äußerst geringen Mengen im Laborbereich eingesetzt. Soweit Tributylphosphat in kerntechnischen Einrichtungen radioaktiv kontaminiert sein könnte, wird es im Rahmen eines im Einzelnen geregelten und überwachten Verfahrens entsorgt. Soweit es nur im konventionellen Bereich eingesetzt und damit nicht kontaminiert ist, wird es als konventioneller Sondermüll entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entsorgt. Aus diesem Grunde, Herr Kollege Hartenstein, gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass das festgestellte Tributylphosphat aus bayerischen Kernkraftwerken oder sonstigen kerntechnischen Anlagen stammen könnte.
Unabhängig davon wurden auf Veranlassung der Regierung von Mittelfranken an zwei mit Tributylphosphat belasteten Flächen Messungen von Umweltschutzingenieuren des Landratsamtes Ansbach durchgeführt. Diese Messungen haben keine Auffälligkeiten gegenüber Messungen an unbelasteten Vergleichsflächen in der näheren Umgebung ergeben. Bei diesen zügig durchführbaren Messungen handelt es sich um Dosisleistungsmessungen, die eine erste Orientierung ermöglichen. Ich habe darüber hinaus veranlasst, dass auch nuklidspezifische Messungen durchgeführt werden, um jegliche Zweifel auszuschließen. Wenn Sie an den Ergebnissen dieser nuklidspezifischen Messungen Interesse haben, stelle ich sie Ihnen und dem Hohen Haus gern zur Verfügung.
Herr Staatsminister, wann wurden von Ihnen die nuklidspezifischen Untersuchungen in Auftrag gegeben?
Das habe ich ganz kurzfristig entschieden, nachdem im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage, Herr Kollege Hartenstein, der Vorgang auf meinem Tisch landete. Nach dem bisherigen Stand ergibt sich, dass es keine Anhaltspunkte gibt, wie ich vorgetragen habe. Unser Landesamt für Umweltschutz in Kulmbach ist in der Lage, eine solche nuklidspezifische Messung durchzuführen. Ich habe deshalb entschieden, auch wenn bislang keine Anhaltspunkte vorliegen, diesen letzten noch möglichen Messschritt zu machen, um Gewissheit zu bekommen, dass kein Bezug zu bayerischen Kernkraftwerken vorhanden ist. So wie es im Moment aussieht, ist dies nicht der Fall. Ich will aber auf Nummer Sicher gehen und habe deswegen diese Messungen in Auftrag gegeben.
Herr Staatsminister, stimmen Sie mir zu, dass die Tatsache, dass es in Bayern keine Wiederaufarbeitungsanlage gibt, nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass ein solcher Entsorgungsweg, der sich möglicherweise abzeichnen könnte, nicht doch gewählt worden ist?
Herr Kollege Hartenstein, ich denke, die bisherigen Ergebnisse geben Anlass zu der Einschätzung, die ich vorgetragen habe, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt. Darüber hinaus sollten wir jetzt nicht spekulieren, sondern diese nuklidspezifischen Messungen abwarten. Wenn die Ergebnisse vorliegen, können wir uns gerne noch einmal in Verbindung setzen. Wie schon gesagt, bin ich gerne bereit, Ihnen und dem Haus die Ergebnisse zur Verfügung zu stellen.
Herr Staatsminister, aufgrund von Informationen, die mir vorliegen, bitte ich Sie um Auskunft, seit wann die Staatsregierung von diesen illegalen Ablagerungen weiß.
(Hartenstein (fraktionslos): Zunächst geht es mir um die ersten Hinweise, die der Staatsregierung vorgelegen haben, aber dann auch um den Gesamtvorgang!)
Herr Kollege Hartenstein, ich habe dazu im Einzelnen im Umweltausschuss schon mehrfach Stellung genommen. Ich beziehe mich jetzt auf das, was ich seinerzeit im Umweltausschuss mit genauen Daten vorgetragen habe. Ich habe jetzt die exakten Tagangaben, wann wer informiert worden ist, wann die Staatsregierung Kenntnis erhielt, nicht hier. Ich habe dies im Ausschuss öffentlich dargelegt. Dies gilt auch weiterhin so, wie dort vorgetragen. Ich habe das nicht im Einzelnen als Unterlage mitgebracht und möchte nicht aus der Erinnerung heraus ein Datum nennen. Um ganz präzise zu sein, beziehe ich mich jetzt auf meine Ausführungen im Umweltausschuss.
Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Danke, Herr Staatsminister. Die nächsten Fragen sind aus dem Bereich der Justiz. Ich darf Herrn Staatsminister bitten. Fragestellerin ist Frau Tausendfreund.
Frau Tausendfreund (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) : Herr Staatsminister, aus welchen Gründen hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München II das Ermittlungsverfahren gegen den Landtagsabgeordneten Klaus Gröber wegen der umstrittenen 100000-DMSpende des Kaufmanns Siegfried Genz eingestellt, wie wurden die jeweils geprüften Tatvorwürfe bewertet, und hat es sich bei diesem Ermittlungsverfahren um eine Berichtssache gehandelt, bei der das Justizministerium über die einzelnen Ermittlungsschritte zu unterrichten war?
Frau Präsidentin, Hohes Haus! Ich beantworte die Frage von Frau Kollegin Tausendfreund wie folgt: Gegen MdL Dr. Gröber wurde zunächst wegen des Verdachts der veruntreuenden Unterschlagung ermittelt, später wurde auch eine mögliche Steuerhinterziehung geprüft. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 hat die Staatsanwaltschaft München II das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und dies wie folgt begründet; ich zitiere in Auszügen:
Nach dem Ermittlungsergebnis ist also nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte die Zuwendung als Schenkung an sich selber betrachtete. Dann war er allerdings zur Abgabe einer Schenkungssteuer verpflichtet. Insoweit hat er am 17. Juni 2002 den Empfang des Betrages als Schenkung beim Finanzamt Kaufbeuren nachgemeldet und die Schenkungssteuer entrichtet, so dass hinsichtlich einer Schenkungssteuerhinterziehung gemäß § 371 Abs. 3 AO Straffreiheit eingetreten ist. Ein Fall des § 371 Abs. 2 AO lag nicht vor, weil jedenfalls eine etwaige Steuerhinterziehung zu dieser Zeit nicht entdeckt war.
Wenn man zur Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte die empfangene Zuwendung an die CSU hätte abführen müssen, aber bestimmungswidrig für sich behielt, wäre hinsichtlich dieser Unterschlagung Verfolgungsverjährung eingetreten. Dem Beschuldigten kann nämlich nicht widerlegt werden, dass er den Geldbetrag, seiner Aussage entsprechend, bereits im September 1996 erhalten hat.
Bei dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München II gegen MdL Dr. Gröber handelt es sich schon wegen dessen Immunität um eine Berichtssache.