Protocol of the Session on June 28, 2000

Mündliche Anfragen gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 GeschO

Wird durch die Umorganisation der Studiengänge „Ökotrophologie“ bzw „Ernährungswissenschaft“ an der TUM-Weihenstephan sichergestellt, dass auch zukünftig – und ohne Lücke – ebenso viele Studierende, insbesondere Frauen, eine universitäre Ausbildung erhalten können?

Antwort der Staatsregierung: Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst befürwortet das Konzept zur Einrichtung eines Studiengangs Ernährungswissenschaft mit den Vertiefungsrichtungen Biomedizin, Lebensmittelwissenschaft und Public health an der TUM in Weihenstephan bei gleichzeitiger Abgabe des Studiengangs Ökotrophologie an die Fachhochschule Weihenstephan, wo er unter der Bezeichnung Ernährungs- und Versorgungsmanagement neu konzipiert werden soll. Damit wird der angestrebten Schärfung der Ausbildungsprofile beider Hochschularten Rechnung getragen und den Studenten ein differenziertes Ausbildungsangebot eröffnet. Diese haben künftig die Auswahl zwischen einem wissenschaftlich ausgerichteten Studium an der TUM, das den Absolventen ein neues breites Berufsspektrum in der Ernährungswissenschaft erschließt und dem künftigen Fachhochschulstudiengang, der vom beruflichen Spektrum her weite Bereiche des Studiengangs Ökotrophologie abdeckt. Die Studienmöglichkeiten der Studierenden werden somit nicht eingeschränkt sondern erweitert und folglich die Möglichkeiten eines neigungs- und begabungsgerechten Studiums verbessert. Benachteiligungen oder Einschränkungen für die Studierenden sind nicht zu befürchten.

Wann ist mit dem Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Änderung des LfA-Gesetzes zu rechnen und wird die Staatsregierung bei der Vorlage die neuen Chancen, aber auch Gefahren für KMU’s und Mittelstand berücksichtigen, die durch die neuen Rating-Vorschläge nach dem Basler Protokollen bzw. der EU-Kommission zu erwarten sind?

Antwort der Staatsregierung: Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 26. 07. 2000 die Eckpunkte einer Reform des LfA-Gesetzes gebilligt. Mein Ziel ist es,

einen Beschluss des Ministerrates über den Gesetzentwurf noch vor der Sommerpause herbeizuführen, so dass die Befassung des Landtages unmittelbar nach der Sommerpause erfolgen kann.

Die neuen Rating-Vorschläge des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht sind kein tauglicher Regelungsgegenstand für die beabsichtigte Änderung des LfA-Gesetzes.

Die Basler Neuregelung, die sich derzeit noch im Konsultationsstadium befindet, wird frühestens zum 01. 01. 2003 die bisherige Eigenkapitalvereinbarung aus dem Jahr 1998 ersetzen. Die endgültigen Beschlüsse des Basler Ausschusses, in dem die Bankaufsichtsbehörden der weltweit bedeutendsten Industrieländer vertreten sind, werden dann im Bereich der Europäischen Union de facto in rechtsverbindliche EU-Richtlinien umgesetzt, die dann ihrerseits vom Bundesgesetzgeber in das nationale Bankaufsichtsrecht transponiert werden müssen.

Es obliegt somit vorrangig der Bundesregierung, im Rahmen der internationalen Verhandlungen sicherzustellen, dass ein auf bankinterne Ratings gestützter Ansatz zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko eingeführt wird. Die bankinternen Ratings müssen nach Auffassung der Staatsregierung wettbewerbsneutral ausgestaltet und für die Banken ohne Beeinträchtigung der Finanzierungsmöglichkeiten für kleinere und mittlere Unternehmen nutzbar sein.

Die Staatsregierung wird sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Ausgestaltung des Eigenkapitalstandards einsetzen, die die Belange des Mittelstands angemessen berücksichtigt. Dabei dürfen vor allem keine überzogenen Anforderungen an das interne Rating gestellt werden.

Ist der Bayerischen Staatsregierung bekannt, dass die Staatliche Lotterie-Einnahme Günther in 96044 Bamberg, Kronacher Str. 60 ihre SKL-Werbung in Briefumschlägen verschickt, die den Aufdruck „Geldgewinninformation“ trägt sowie auf der Umschlagrück

seite mit einem Aufkleber versehen ist, der den Eindruck einer amtlichen Zustellurkunde erweckt und in dieser Form dazu angetan ist, aufgrund des Namenszusatzes „Staatlich“ den Adressaten über den Charakter einer Werbesendung hinwegzutäuschen?

Antwort der Staatsregierung: Die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen getragen wird. Der Verkauf der Lose erfolgt über derzeit rund 170 Staatliche Lotterieeinnehmer.

Die Staatlichen Lotterieeinnehmer werden gem. Art. 7 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine staatliche Klassenlotterie vom jeweiligen Land bestellt, in dem der Lotterieeinnehmer seinen Sitz hat. Sie tragen gem. Art 7 Abs. 2 des Staatsvertrages den Zusatz „Staatliche Lotterieeinnehmer“; entsprechend werden auch alle Werbematerialien von „Staatlichen Lotterieeinnehmern“ versandt. Die Verwendung des Begriffes „Staatlich“ durch die Staatlichen Lotterieeinnehmer ist daher nicht zu beanstanden. Die Staatlichen Lotterieeinnehmer sind Kaufleute, die bei ihren geschäftlichen und werblichen Aktivitäten dem Grundsatz der Eigenverantwortung – auch für die Einhaltung der gesetzlichen Normen – unterliegen. Der Versand von Postwurfsendungen ist für die Staatlichen Lotterieeinnehmer Voraussetzung zur Gewinnung von Kunden und damit für den Absatz der Lose der Sechs-Länder-Anstalt SKL. Die rund 170 Staatlichen Lotterieeinnehmer betreiben Werbung für die Lose der SKL in der unterschiedlichsten Art und Weise; die Werbesendungen im einzelnen sind der Bayerischen Staatsregierung nicht bekannt.

Betreffend der Altersteilzeit für bayerische Beamte und Angestellte frage ich die Staatsregierung, ob es zutrifft, dass während der jeweiligen Freistellungsphase keine Ersatzeinstellung vorgenommen werden kann, wenn ja, welche Begründung es dafür gibt und wie die Staatsregierung die Tatsache beurteilt, dass es dadurch beispielsweise in sicherheitsrelevanten Bereichen zu kritischen Unterbesetzungen kommt?

Antwort der Staatsregierung: Es trifft nicht zu, dass während der so genannten Freistellungsphase (bei Inan- spruchnahme der Altersteilzeit im Blockmodell) keine Ersatzeinstellungen vorgenommen werden können.

Vielmehr kommen unter Beachtung der Regelungen des Haushaltsgesetzes (Wiederbesetzungssperre und Art. 6d) folgende Ersatzeinstellungen in Betracht (Grundfälle) :

Bei Angestellten und Arbeitern, wobei während der Freistellungsphase ein Arbeitsloser eingestellt werden muss

vollständige Ersatzeinstellung

Nachdem in den Laufbahnen des mittleren Polizeivollzugsdienstes und des mittleren Justizvollzugsdienstes während der Freistellungsphase nach den vorher genannten Grundsätzen nur Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingesetzt werden könnte, hat sich die Staatsregierung entschlossen, in diesen beiden (sicherheitsrelevanten) Bereichen Beamte auf so genannten Ersatzstellen bereits zeitlich vor der Freistellungsphase auszubilden, um in der Freistellungsphase einen in jeder Hinsicht vollständigen Ersatz zu gewährleisten.

Hofmann, (CSU): Nachdem in den bei uns erscheinenden Nordbayerischen Nachrichten vom 01. 06. 2000 eine Sprecherin des Kultusministeriums zitiert wird, wonach der „vollständige Antrag“ vorliegt, frage ich die Staatsregierung, ob entscheidungsrelevante Unterlagen fehlten und ob diese schriftlich angefordert wurden?

Antwort der Staatsregierung: Der Antrag des Landkreises Forchheim auf Errichtung eines Gymnasiums in Neunkirchen a. Brand ist dem Ministerium vollständig vorgelegt worden. Damit bestand keine Veranlassung, für die Beurteilung relevante Unterlagen nachzufordern.

Das Ministerium wird in der Meldung der Nordbayerischen Nachrichten vom 01. 06. 2000 unzutreffend zitiert. Nicht der vollständige Antrag des Landkreises ist erst seit der vergangenen Woche, also im Mai eingegangen, sondern die endgültige Stellungnahme der Regierung von Oberfranken zu dem Gesuch des Landkreises.

Die Abgabe der Stellungnahme durch die Regierung von Oberfranken hat mehr Zeit beansprucht als ursprünglich angenommen. Da ein Gymnasium Neunkirchen von erheblicher Bedeutung für die angrenzende mittelfränkische Gymnasiallandschaft wäre, waren zusätzlich die Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken und damit auch die des Landkreises Erlangen-Höchstadt einzubeziehen.

Weshalb erhielt der Deutsche Orden interjection: („Brüder vom Deutschen Haus St. Mariens in Jerusa- lem“) auf Betreiben des „Familiare“ (Mitglied im Freun- deskreis) Dr. Edmund Stoiber vom Freistaat Bayern den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wodurch der gewerbliche Betrieb von Krankenhäusern,

Bei Angestellten und Arbeitern, ohne Einstellung eines Arbeitslosen

Ersatzeinstellung zu 60%

Bei Beamten, in deren Laufbahn der Vorbereitungsdienst allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Grundgesetzes ist:

vollständige Ersatzeinstellung; jedoch grundsätzlich nur im Eingangsamt

Bei Beamten, in deren Laufbahn der Vorbereitungsdienst nicht allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Grundgesetzes ist:

vollständige Ersatzeinstellung; während der Dauer der Ausbildung jedoch grunds. nur Beamte auf Widerruf; danach im Eingangsamt

Fachkliniken und Altenheimen des Ordens, der früher in Form einer GmbH organisiert war, steuerliche Vorteile in Millionenhöhe, u.a. durch Befreiung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer, genießt?

Antwort der Staatsregierung: Bereits in der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Paulig, Dr. Dürr und Stahl, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend „Anerkennung der Deutsch-Ordens-Werke als Körperschaft des öffentlichen Rechts“ vom 5. Oktober 1999 wurden die rechtlichen Grundlagen für die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Orden und religiöse Kongregationen dargelegt. Nach Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 bleiben den Orden und religiösen Kongregationen, die bisher die Rechte einer öffentlichen Körperschaft genossen haben, die bestehenden Rechte gewahrt. Die übrigen erlangen Rechtsfähigkeit oder die Rechte einer öffentlichen Körperschaft nach den für alle Bürger oder Gesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechend Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung und analog Art. 143 der Bayerischen Verfassung wird hierbei auf die Regelungen betreffend die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften abgestellt, da die Orden und religiösen Kongregationen nach dem Willen des Konkordats soweit möglich am öffentlich-rechtlichen Status der verfassten Römisch-Katholischen Kirche teilhaben sollten. Allen kirchlichen Orden und Kongregationen, die die Voraussetzungen für die Verleihung der Körperschaftsrechte erfüllen, kann auf Antrag der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden. Wie schon in der genannten Schriftlichen Anfrage ausgeführt, ist für die Verleihung von Körperschaftsrechten Voraussetzung, dass die antragstellende Gemeinschaft durch ihre Verfassung die Gewähr der Dauer bietet. Unter „Verfassung“ wird dabei der „qualitative Gesamtzustand“, nämlich die Summe der Lebensbedingungen verstanden, denen die Gemeinschaft unterworfen ist. Eine Rolle spielen dabei die Konstitutionen, die geschichtliche Entwicklung, Angaben über Vermögensverhältnisse der Gemeinschaft, insbesondere über das Vermögen an Grund und Boden, die Person des jeweiligen gesetzlichen Vertreters, die Stellungnahme des örtlich zuständigen Bischofs sowie Angaben über die Entwicklung des Mitgliederstandes in den letzten Jahren, insbesondere über den Nachwuchs und die Altersstruktur der Gemeinschaft.

Der Deutsche Orden – Brüder vom Deutschen Haus S. Mariens in Jerusalem – Deutsche Provinz hat einen Antrag auf Verleihung der Körperschaftsrechte gestellt und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Deshalb erhielt der Deutsche Orden mit Urkunde vom 20. Mai 1998 den beantragten Status. Damit ist die Frage im Hauptsatz beantwortet.

Im Nebensatz wird allerdings zu Unrecht unterstellt, dass durch die Verleihung der Körperschaftsrechte für den gewerblichen Betrieb von Krankenhäusern, Fachkliniken und Altenheimen des Ordens nunmehr steuerliche Vorteile in Millionenhöhe, u.a. durch Befreiung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer, entstanden sind.

Seit der Verleihung der Körperschaftsrechte führt der Deutsche Orden – Brüder vom Deutschen Haus St. Mariens in Jerusalem – Deutsche Provinz weitreichende organisatorische Umstrukturierungen durch. Insbesondere wurden Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen von der gemeinnützigen Deutsch-Ordens Hospitalwerk GmbH (DOH) auf die Körperschaft übertragen. Gewerblich ausgerichtete Aktivitäten und Einrichtungen, die bisher unter dem Dach der DOH betrieben wurden und nun von der Körperschaft fortgeführt werden, unterliegen unverändert der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht. Nicht gewerblich ausgerichtete Aktivitäten und Einrichtungen waren bereits vor der Umstrukturierung – im Rahmen der DOH – von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Die Verleihung der Körperschaftsrechte änderte hierdurch nichts.

Nach Mitteilung des Deutschen Ordens sollen künftig alle gewerblichen Aktivitäten in der Deutsch-Ordens Betriebsführungs- und Beratungs GmbH (DOBG) zusammengefasst werden, um eine klare organisatorische Trennung von den gemeinnützigen Aktivitäten der Körperschaft zu dokumentieren.

Wann und in welcher Form werden die Förderungen für Klassenfahrten zu den Gedenkstätten der Außenanlagen des Konzentrationslagers Dachau, Mühldorf und Kaufering/ Landsberg wieder aufgenommen und den einzelnen Schulen auch bekannt gemacht und ab wann werden die Führungen durch das ehemalige KZ-Kommando Kaufering auf die Unterrichtsstunden der Lehrkraft angerechnet (Petition Fenner mit Nachtrag vom 21. 04. 99), die diese Führungen ehrenamtlich bereits seit 1995 durchführt und die ihrerseits den Nachweis für einen Bedarf an Führungen mehrfach (am 20. 10. 97 und am 12. 07. 99) geführt hat, ohne dass sie ihrerseits jede private alternative Führung vor Ort kennt, wobei sich die Frage stellt, wie viele Vorleistungen die Lehrkraft noch zu erbringen hat, zumal ja eine Bekanntgabe der Förderungen und der Führungen für Schulklassen bisher nicht erfolgte?

Antwort der Staatsregierung:

1. Eine staatliche Förderung von Klassenfahrten zum Außenlager Mühldorf ist bisher nicht erfolgt.

Die Einbeziehung ist beabsichtigt, sobald dort die Voraussetzungen für einen „Lernort“ vorliegen. Für den Lernort wird zur Zeit vom wissenschaftlichen Fachbeirat für die KZ-Gedenkstätte Dachau ein Konzept erarbeitet, das noch nicht vorliegt, das aber mit Sicherheit Elemente wie die Anlage eines Wegesystems und das Aufstellen von Informationstafeln vorsehen wird.

2. Das Außenlager Kaufering VII mit den historisch interessanten Überresten (Rundbunker) ist derzeit für die Öffentlichkeit (und auch für Schulklassen) nicht zugänglich, da es im Besitz eines privaten Vereins ist, der zwar (bezahlte) Führungen anbietet, der jedoch ansonsten der Öffentlichkeit jeden Zutritt verwehrt.

Eine Förderung von Fahrten zu anderen Kauferinger Außenanlagen erfolgt von Fall zu Fall, hat aber zur Voraussetzung, dass eine Führung durch den Häftlingen mit erbauten Bunker in der Welfenkaserne in Landsberg eingeschlossen ist.

3. Veränderungen von Fördermöglichkeiten werden durch eine Änderung der einschlägigen Bekanntmachungen (KWMbl. I 1996 S. 390) im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Kultusministeriums bekannt gemacht werden.

4. Die Landtagspetition von OStR in Fenner zielte darauf, zwei Ermäßigungsstunden für Führungen in den Außenlagern Kaufering zu bekommen. Der Landtag hat beschlossen, dass dies gewährt werden soll, sofern der Nachweis erbracht wird, dass ein entsprechender Bedarf an Führungen besteht.

Die von Frau Fenner vorgelegten Listen über durchgeführte Führungen sind nicht geeignet, den geforderten Bedarfsnachweis zu erbringen. Die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit hat deshalb veranlasst, dass die Führungen von einer unabhängigen Stelle, nämlich dem Sekretariat des IgnazKögler-Gmynasiums Landsberg, erfasst werden.

Dies wird seit kurzem umgesetzt. Sollte die Erfassung einen entsprechenden Bedarf ergeben, kann die Anrechnung gewährt werden.

Wie viele Verdachtsfälle von Schadstoffbelastungen in Schulräumen sind der Staatsregierung seit 1990 (bis heute) bekannt geworden, welche Stoffe (beziehungsweise Stoffgruppen) wurden diesem Zusammenhang als Verursacher angesehen und in welchen Fällen ist eine Sanierung vorgenommen worden?

Antwort der Staatsregierung: Die Frage der Schadstoffbelastung von sog. Schulcontainern für den Zeitraum der letzten 30 Jahre war Gegenstand einer Schriftlichen Anfrage der Frau Abgeordneten Münzel/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vom 27. 06. 1996. Nach einem Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Paulig, Hartenstein und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 08. 06. 1999 (Landtags-Dr. 14/110) sollte die Staatsregierung einen Bericht über die in den letzten 10 Jahren gemeldeten Hinweise auf Belastungen bayerischer Schulen mit problematischen Bau(-Inhalts)-Stoffen geben.

In der Antwort des Kultusministeriums in der Drucksache 13/5652 zur Schriftlichen Anfrage vom Juni 1996 wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Schulaufwand von den zuständigen kommunalen Körperschaften bzw. den privaten Schulträgern nach Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes getragen wird und die Frage nach Schadstoffbelastungen an Schulen allenfalls von den Schulaufwandsträgern zuverlässig beantwortet werden könnte. Da dies einen sehr großen Aufwand erfordern würde, sei aus Zeit-und Kostengründen davon abgesehen worden.

Im Prizip aus den gleichen Gründen wurde der Dringlichkeitsantrag mit Beschluss des Landtagsplenums vom 24. 11. 1999, Landtags-Dr. 14/2224, abgelehnt.