Protocol of the Session on March 22, 2000

Frau Staatssekretärin, bitte.

Herr Kollege Schammann, die in der mündlichen Anfrage geäußerte Annahme, in FFH- und Vogelschutzgebieten seien Flächenprämien gestrichen worden, ist unzutreffend. Es wurden lediglich die ursprünglich in Form von Pauschalen vorgesehenen Ausgleichszahlungen durch konkrete einzelflächenbezogene Leistungen ersetzt. Wir haben uns nach einer intensiven Diskussion in unserem Hause für die einzelflächenbezogenen Leistungen nach erbrachter Leistung durch den jeweiligen Landwirt entschieden.

Die gegenwärtige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen kann in FFH-Gebieten auch künftig weitergeführt werden. Das haben wir bereits besprochen. Die FFH-Richtlinie und dementsprechend Artikel 13 c des Bayerischen Naturschutzgesetzes verbieten lediglich eine Verschlechterung des ökologischen Zustands. Die Einführung einer allgemeinen FFH-Prämie würde aus haushaltsrechtlichen Gründen dann in Betracht kommen, wenn großflächige Nutzungsänderungen vorgesehen wären, die den Charakter des FFH-Gebietes verändern. Aus der Sicht des Umweltministeriums sind solche großflächigen Nutzungsänderungen nicht zu erwarten.

Das Umweltministerium hält deshalb die einzelflächenbezogenen Zahlungen innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten für sinnvoll, und zwar bei konkreten Bewirtschaftungseinschränkungen, die zu zusätzlichen Kosten oder Einkommensverlusten führen, oder bei einer freiwilligen Verpflichtung zu einer besonders naturschonenden Landbewirtschaftung.

Die vom Umweltministerium und vom Landwirtschaftsministerium gemeinsam erarbeitete Programmplanung nach der Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums hat diesen Grundsatz von Anfang an berücksichtigt. Ursprünglich vorgesehene Ausgleichszahlungen in Form von Pauschalen für Leistungen zum Erhalt eines Gebietszustands sind nach der aktuellen Fassung der Programmplanung nunmehr als einzelfallweise berechnete Ausgleichszahlungen bei konkreten Bewirtschaftungseinschränkungen vorgesehen. Das entspricht auch dem Naturschutzgedanken. Die Regelung entspricht der in der Ressortabstimmung befindlichen Verordnung zur Umsetzung des Artikels 36 a des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dient einem klareren und nachvollziehbareren Verwaltungsvollzug.

Soweit sich die Landwirte freiwillig zu naturschonenderen Bewirtschaftungsweisen bereit erklären, die gegebenenfalls über den Erhalt des ökologisch wertvollen Zustands des Gebiets hinaus zu einer langfristigen Sicherung und Verbesserung des Gebiets führen, steht dafür das Instrumentarium des freiwilligen Vertragsnaturschutzes zur Verfügung.

Zu einer Zusatzfrage Herr Kollege Schammann.

Schammann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)(vom Red- ner nicht autorisiert): Halten Sie eine Wertsteigerung künftiger FFH-Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden, für möglich, weil Kommunen dringend auf ökologische Ausgleichsflächen angewiesen sind und dann besonders diese Gebiete interessant werden?

Wir befinden uns jetzt im Spannungsfeld der Diskussion darüber, dass auf der einen Seite die Landwirte sagen, ihre Grundstücke würden, wenn sie unter Schutz gestellt werden – Naturschutz, Landschaftsschutz, Wasserschutz, FFH-Schutz –, von den Banken niedriger bewertet. Auf der anderen Seite habe ich durch ein Beispiel jetzt erfahren – das hat mir ein Landwirt gesagt –, dass

durch den Wegfall der Ausgleichsregelungen in der Bauordnung die Gemeinden natürlich Ökokonten anlegen wollen. Da geht es um wertvolle Flächen. Dazu muss ich Ihnen auch sagen: Nicht allein die Kategorie FFH-Flächen im Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet können Ausgleichsflächen bedeuten. Vielmehr muss dann auf der Fläche selbst eine ökologisch höhere Qualität erreicht werden, um zum Ausgleich wirklich herangezogen zu werden. Es muss also auf der Fläche durchaus noch etwas passieren. Das ist etwas, was in der öffentlichen Diskussion hin und wieder verwechselt wird. Deswegen mache ich hier jetzt darauf aufmerksam.

In dem Spannungsfeld, in dem wir uns im Moment befinden, habe ich mehr die Rückmeldung, dass Flächen, die unter Schutz gestellt werden – egal, welcher Schutz –, von den Banken niedriger bewertet werden. Es gibt aber auch Einzelfälle, in denen mir signalisiert worden ist, dass die Fläche, wenn sie unter Schutz gestellt wird, auch höher bewertet wird.

Herr Schammann zu einer weiteren Zusatzfrage.

Frau Staatssekretärin, Sie sprachen unter anderem vor den Landfrauen in Rothenburg ob der Tauber über mögliche Vorteile der Landwirte, die künftig Flächen in FFH-Gebieten bewirtschaften müssen. Wie könnten die denn ausschauen?

Mögliche Vorteile, Herr Kollege Schammann, habe ich angesprochen. Dabei möchte ich auf das Wort „mögliche“ Wert legen. Wir kennen die Brüsseler Förderpolitik. Es wird zum Beispiel nach dem EU-Naturleitprogramm nur auf die Flächen, die FFH-Schutz haben, ausgezahlt. Es gibt gewisse Anzeichen der Brüsseler Umweltpolitik dafür, dass sich im Rahmen der Vorgaben dieser Politik die Ausgleichszahlungen stärker auf die Flächen hinbewegen, die unter einem besonderen Schutz stehen.

Zur letzten Zusatzfrage: Herr Kollege Schammann.

Schammann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)(vom Red- ner nicht autorisiert): Gemäß der Gerüchteküche draußen im Land frage ich: Sind mit FFH-Gebietsausweisungen auch Einschränkungen bei der Jagdausübung zu erwarten?

Wenn die Jagd so weitergeführt wird – das sage ich den Jägern und Fischern immer –, wie auf der Fläche bisher gewirtschaftet wurde, dann kann so weiter gewirtschaftet werden. Das entspricht dem Erhaltungsgebot.

Der nächste Fragesteller ist Kollege Rainer Boutter.

Frau Staatssekretärin, es geht mir um den Mainausbau und da um die Stauhaltung Würzburg/ Randersacker. Ich frage Sie, wann die Staatsregierung den Abschlussbericht vorlegt, der bekanntermaßen Grundlage für den Beschluss des Bayerischen Landtags über das Einvernehmen mit der Planung ist, ob die Staatsregierung bereit ist, für die Ausbautiefe des Mains dieselben, geringeren Forderungen zu stellen wie beim Donauausbau, und ob sie bereit ist, in der Stauhaltung Würzburg ein Pilotprojekt für den Einsatz moderner Verkehrsleitsysteme anzuregen und zu unterstützen?

Frau Staatssekretärin.

Die Eingaben des Aktionskreises gegen den Mainausbau vom 16. Januar 1995 und des SPD-Ortsvereins Randersacker vom 7. März 1995 wurden der Staatsregierung mit Beschluss vom 19. Oktober 1995 zur Würdigung überwiesen.

Hierzu erging mit Schreiben vom 23. November 1999 der abschließende Bericht an den Präsidenten des Bayerischen Landtags. Daraus geht hervor, dass unter Beachtung der Maßgaben der Beschlüsse eine Verweigerung des Einvernehmens nicht angezeigt ist.

Insoweit ist ein weiterer, zusätzlicher Schlussbericht nicht erforderlich.

Zu den weiteren Fragen, Herr Kollege Boutter, ist anzumerken: Der Main ist eine Bundeswasserstraße. Der Bund bestimmt allein die Ausbauparameter und die Anforderungen an die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs. Der Freistaat Bayern hat beim Einvernehmen nach § 4 des Wasserstraßengesetzes nur die Belange der Wasserwirtschaft und der Landeskultur zu wahren.

Zusatzfrage.

Frau Staatssekretärin, wir hatten im Umweltausschuss bei der Behandlung des Dringlichkeitsantrags des Kollegen Hartenstein eine Diskussion darüber. Dabei hat der Vertreter der Staatsregierung gesagt, dass ein Abschlussbericht vorgelegt werden muss. Er hat diesen auch angekündigt. Ich frage Sie, ob Sie das noch einmal überprüfen können. Denn ich bin aufgrund dieser Aussage bisher davon ausgegangen, dass dieser Bericht vorgelegt wird.

Da Sie gerade auf die Petition von 1995 Bezug genommen haben, möchte ich eine weitere Frage stellen. Damals ist entschieden worden, dass dieses Einvernehmen mit der Maßgabe erklärt wird – so heißt es hier –, dass das Einvernehmen nur erteilt wird, wenn die Hochwassersituation für die Anliegergemeinden positiv verändert wird. Aus dem bisherigen Gutachten geht eine positive Veränderung nicht hervor. Ich frage Sie, ob Sie meine Auffassung teilen, dass dann das Einvernehmen nicht erklärt werden darf.

Das waren jetzt drei Fragen.

Zur ersten Frage, ob das Einvernehmen erteilt wurde, kann ich sagen, das Einvernehmen wurde nicht erteilt.

Bezüglich der Hochwassersituation bei dem Ausbau der Stauhaltung ist in dem Schlussbericht an den Bayerischen Landtag vom 23. November 1999 bereits ausgeführt worden, dass die Wasserspiegelberechnungen im Anschluss an den Erörterungstermin vom 22./23. Februar 1999 nochmals überarbeitet wurden. Die Prüfung dieser Berechnungen durch die zuständigen Fachbehörden kam zu einem positiven Ergebnis.

Haben Sie damit alle drei Fragen beantwortet?

Ja, ich habe alle drei Fragen beantwortet.

Die nächste Fragestellerin ist Frau Kollegin Münzel.

Frau Staatssekretärin, bietet nach Ansicht der Staatsregierung der Beschluss des Umweltausschusses des Landkreises Miltenberg „Die Annahme und der Einbau von jeglichem Material, das künstliche Radioaktivität ausstrahlt, ist ausgeschlossen“ eine Garantie dafür, dass auch freigemessener Bauschutt nach dem 10-Mikrosievert-Konzept – zum Beispiel aus dem kerntechnischen Forschungszentrum Karlstein-Großwelzheim – weder auf die Kreismülldeponie Guggenberg noch auf die Klärschlammdeponie Rück-Schippach, für die die Nutzungsänderung angestrebt wird, abgelagert werden kann? Kann dieser Beschluss auch dann noch umgesetzt werden, wenn die aufgrund einer EU-Richtlinie geplante Änderung der Strahlenschutzverordnung in Kraft getreten ist oder hat dann das Bundesrecht Vorrecht gegenüber einfachen Kreistagsbeschlüssen?

Frau Staatssekretärin.

Frau Kollegin Münzel, freigemessener Bauschutt – es handelt sich um Bauschutt, dessen Belastung unter 10 Mikrosievert liegt – aus kerntechnischen Anlagen kann ohne besondere Vorkehrungen auf Deponien abgelagert werden. Dies trifft für die Kreismülldeponie Guggenberg uneingeschränkt zu. Gleiches gilt für die Klärschlammdeponie Schippach, sofern das derzeit laufende Plangenehmigungsverfahren für die Nutzungsänderung – bislang handelte es sich ja ausschließlich um eine Klärschlammdeponie – positiv abgeschlossen wird.

Grundsätzlich kann die entsorgungspflichtige Körperschaft festlegen, welche Abfallarten sie auf ihrer Deponie ablagern bzw. nicht ablagern möchte. Für die Abfallarten, die sie nicht zur Ablagerung auf ihrer Deponie aufnehmen will, muss sie allerdings für eine anderweitige Ablagerungsmöglichkeit sorgen. Eine Beseitigung außerhalb Bayerns ist wegen des Exportverbotes nach dem bayerischen Abfallentsorgungsplan nicht zulässig.

Die genannten Regelungen werden durch den Entwurf der neuen Strahlenschutzverordnung nicht berührt. Die Freigabe erfolgt nach den gleichen Maßstäben wie bisher.

Zusatzfrage: Frau Kollegin Münzel.

Frau Münzel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) : Frau Staatssekretärin, die Antwort hätte von Ihrer Seite aus eigentlich auch ein klares Nein sein können. Trifft das zu? Es bietet keine Garantie dafür.

(Hofmann (CSU): Die Antwort haben Sie doch gehört!)

Frau Staatssekretärin.

Das ist noch Sache der entsorgungspflichtigen Körperschaften. Es gibt einen Zweckverband von Miltenberg und Aschaffenburg. Ihre Frage ist dermaßen komplex und vielschichtig gestellt worden, dass man sie nicht einfach mit Nein beantworten kann.

(Hofmann (CSU): Sehr richtig!)

Das würde ich als fahrlässig und schlicht und einfach leichtsinnig bezeichnen. Es gab den Beschluss des Umweltausschusses. Sie fragen ja letztendlich: Verhindert der Beschluss des Umweltausschusses jegliche Ablagerung auch von freigemessenem Bauschutt aus Karlstein? Dazu sage ich Ihnen: Die beiden Landkreise haben eine Zweckvereinbarung geschlossen. Der Landrat ist jetzt gefordert, diese Zweckvereinbarung mit dem Landkreis Aschaffenburg zu ändern. Der Landkreis kann für eine Landkreisdeponie natürlich bestimmen, bestimmte Abfallarten nicht aufzunehmen. Dies kann er auch in seiner Satzung festlegen. Es muss also verhandelt werden, dass der Landkreis aus dieser Zweckvereinbarung, aus dem Vertrag, den die entsorgungspflichtigen Körperschaften, die beide Landkreise geschlossen haben, aussteigen kann, um dann letztendlich den Beschluss des Umweltausschusses umzusetzen. Das ist der Hintergrund der gesamten Sache.

Weitere Zusatzfrage: Frau Münzel.

Frau Münzel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) : Frau Staatssekretärin, das trifft für die Kreismülldeponie Guggenberg zu, aber nicht für Rück-Schippach. Sie kennen den Willen des Umweltausschusses. Können Sie sich eine Formulierung eines Kreistagsbeschlusses vorstellen, der unabhängig von bestehenden Verträgen sicherstellt, dass auf der Deponie Rück-Schippach kein freigemessener Bauschutt abgelagert werden kann?

Frau Staatssekretärin.

Ich suche eben den Beschluss des Umweltausschusses. – Er lautet: Der Landkreisverwaltung wird untersagt, auf

der Kreismülldeponie Guggenberg auch radioaktiven Bauschutt abzulagern. – Nein, das betraf den Antrag der GRÜNEN.

Es ist auch schwierig, wenn die Frau Staatssekretärin einen Beschluss formulieren soll, den eigentlich der Kreistag zu fassen hat.